Corona und Kurzarbeit: Kündigung anfechtbar?

Arbeitgeberkündigungen während der Corona-Kurzarbeit sind rechtlich heikel.

Viele Unternehmer haben von der Möglichkeit der Kurzarbeit gebrauch gemacht. Die Kombination von Kurzarbeit und Arbeitgeberkündigungen ist nur sehr eingeschränkt erlaubt.

 

Behaltepflicht

Ziel der Kurzarbeit ist es, Arbeitslosigkeit zu verhindern. Aus diesem Grund besteht auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigungsstand aufrecht zu erhalten (Behaltepflicht). Dies betrifft grundsätzlich den gesamten Betrieb. Vereinzelt könnte eine Einschränkung auf einzelne Betriebsteile erfolgen (zB verschiedene Standorte). Die Behaltepflicht bezieht sich auf alle Mitarbeiter, nicht nur jene mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde. Es dürfen also auch die nicht in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter nicht gekündigt werden. Ausgenommen sind personenbezogene Kündigungsgründe, aber auch hier ist der alte Beschäftigungsstand wieder aufzufüllen. Die Behaltefrist dauert grundsätzlich bis 1 Monat nach Ende der Kurzarbeit. Erst danach könnten notwendigenfalls krisenbedingt Mitarbeiter gekündigt werden.

 

Kündigungen unzulässig?

Kündigungen, die vor der Kurzarbeit ausgesprochen wurden, sind von dieser Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Mitarbeiterstands nicht betroffen. Dies ist auch der Fall, wenn das Dienstverhältnis erst während der Kurzarbeitsdauer endet. Einige Unternehmer haben jedoch rückwirkend Kurzarbeit beantragt und gleichzeitig einige Mitarbeiter gekündigt, ohne den Beschäftigungsstand aufzufüllen. Was die Rechtsfolgen sind, ist umstritten. Zum einen kann der Verstoß dagegen zum Verlust der Kurzarbeitsregelung führen. Denkbar ist aber auch, dass krisenbedingte Kündigungen während der Kurzarbeitszeit unwirksam sind, da die Mitarbeiter durch die Sozialpartnervereinbarung vor einer Kündigung geschützt werden sollen. In diesem Fall wäre eine Kündigung gerichtlich anfechtbar. Höchstgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage gibt es aktuell noch nicht.

 

Rechtssicherheit

Für Mitarbeiter, die aufgrund der Wirtschaftslage nicht mehr beschäftigt werden können, muss für eine Arbeitgeberkündigung die Zustimmung der Gewerkschaft und des Regionalbeirates des AMS eingeholt werden. Auch eine Einvernehmliche Beendigung ist möglich, davor muss aber eine Beratung des Arbeitnehmers bei der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer erfolgen, ansonsten ist der Beschäftigungsstand wieder aufzufüllen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auch in diesem Fall eine Klage drohen. Eine Einigung ist aber auch noch im Arbeitsgerichtsverfahren möglich.

 

Kurz informiert

Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit beträgt zumindest einen Monat. Während der Kurzarbeit sind Arbeitgeberkündigungen nur sehr eingeschränkt möglich. Es besteht eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes. Verstöße können zum Verlust der Kurzarbeitsunterstützung oder sogar zur Anfechtung der Kündigung führen.

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