Geschädigteninformation: Ersatz des Verdienstentgangs für Hotels wegen Betriebsschließung – Epidemiegesetz – Covid-19

 

Viele Hotels und Seilbahnen in Vorarlberg wurden wegen dem Corona-Virus auf Basis des Epidemiegesetzes geschlossen. Erst im Nachhinein wurde von der Bundesregierung durch das Covis-19-Maßnahmengesetz bestimmt, dass die im Epidemiegesetz vorgesehen Entschädigung nicht mehr gelten soll. Viele Vorarlberger Unternehmen haben massive Verluste und Umsatzeinbußen deswegen hinnehmen müssen. Teilweise so stark, dass Mitarbeiter gekündigt oder sogar die Insolvenz unausweichlich ist, wenn die grundsätzlich gesetzlich vorgesehene Entschädigung verweigert wird.

 

Verfassungswidrig?

 

Die Maßnahmengestzgebung stieß unter Verfassungsjuristen auf große Bedenken. Es sind bereits Anträge beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit guten Chancen auf Erfolg eingebracht worden. Die Bestimmung dürfte gleich gegen mehrere Verfassungsbestimungen verstoßen. Zum einen durften die Betriebe natürlich auf die Einhaltung des Gesetztes (Epidemiegesetz) und die damit verbundenen Entschädigungen vertrauen (Verstoß gegen den Vertauensgrundsatz). Wenige Tage später wurde dann kurzfristig beschlossen, dass es doch keine Entschädigung geben soll und stattdessen Förderungsanträge gestellt werden sollen.

Anderseits wird auch gerade mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sachlichkeitsgebot argumentiert. Der Gesetzgeber darf nur Gesetze erlassen, die auch sachlich gerechtfertig sind. Auch hier ist zweifelhaft, dass die Bestimmung, die die Unanwendbarkeit des Epidemiegesetzes bestimmt, bei der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof hält.

 

Was ist zu tun?

Die Anträge müssen binnen 6 Wochen bei der BH (Bregenz, Dornbirn, Feldkirch oder Bludenz) eingebracht werden. In erster Instanz ist mit einem negativen Bescheid oder mit einem Zuwarten bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zu rechnen. Wird die Entschädigung nicht zugesprochen, besteht die Möglichkeit selbst den Weg zum Verfassunsgerichtshof zu beschreiten, bis die Bestimmung aufgehoben wird. Das Verfahren ist im Vergleich zu dem, was an Entschädigung bekommen werden kann verhältnismäßig kostengünstig. Dennoch haben wir eine Kooperation auch mit einem Prozessfinanzierer, der notwendigenfalls die Kosten der Vertretung bis zum Höchstgericht übernimmt. WICHTIG: Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, sonst ist der Anspruch verfristet.

 

Wenn Sie zu den geschädigten Unternehmen zählen, können uns unverbindlich unter Tel: 0043/5572/200444 kontaktieren. Besprechung sind aktuell über Telefon oder Skype möglich.