Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Bei einem Unternehmen kann über dessen Eigenschaften sowie über den Umfang und die Bedeutung dieser Eigenschaften getäuscht werden, wenn dadurch bei einem durchschnittlichen Verbraucher eine Fehlvorstellung von diesem Unternehmen bewirkt wird.


 

Im gegenständlichen Fall wurde das betroffene Einzelhandelsunternehmen im Jahr 1953 gegründet. Ab dem Jahr 1961 verwendete es allerdings eine andere Marke, änderte in weiterer Folge seine Rechtsform und erweiterte kontinuierlich das Warensortiment. Im Jahr 2013 machte das Einzelhandelsunternehmen Werbung über sein 60-jähriges Bestehen, was nach Ansicht der Klägerin jedoch eine Irreführung der Verbraucher darstelle und stelle sohi unlautere Wettbewerb dar.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte aus, dass eine Irreführung über Unternehmenseigenschaften auch im Vortäuschen einer langjährigen Tradition liegen könne. Aus dieser leite das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ab. Wie eine Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und ob die Angaben demnach zur Irreführung geeignet sind, hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Der Kern des im Jahr 1953 gegründeten Einzelhandelsunternehmens sei nach Ansicht des OGH trotz Änderung der Rechtsform, Erweiterung des Warensortiments und Verwendung einer anderen Marke ab dem Jahr 1961 kontinuierlich gleich geblieben. Aus diesem Grund seien die Angaben in der Werbung zum 60-jährigen Bestehen des Einzelhandelsunternehmens richtig und es liege keine irreführende Geschäftspraktik vor.

 

Bei einem Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb stehen dem betroffenen Mitbewerber einige Möglichkeiten zu, wie etwa eine Klage auf Unterlassung verbunden mit einer Einstweiligen Verfügung den Wettbewerbsverstoß bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu unterlassen oder auch ein offentlicher Widerruf. Ein solcher Widerruf kkönnte sowohl im Internet oder auf der Website des Unternehmens erfolgen oder in einer lokalen oder österreichweiten Tageszeitung. Je nach konkret nachweisbarem Schaden könnten auch Schadenersatzansprüche gegen den Mitbewerber geltend gemacht werden.

 

 

OGH 24.03.2015, 4 Ob 40/15h