Sportbetrug – Doping ist gesetzlich verboten

 

Seit dem Jahr 2010 das Anwenden einer verbotenen Methode oder eines verbotenen Wirkstoffes nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention auch strafrechtlich verboten. Man spricht auch von „Doping“. In § 147 Abs. 1 StGB bei einem solchen Betrug mit mehr als einem „geringen Schaden“ eine Strafdrohung von bis zu 3 Jahren Haft bestimmt.

 

Haftstrafe bei Doping möglich

Doping ist also nicht nur ein Verstoß gegen die Richtlinien von Sportverbänden, sondern nunmehr ein gerichtlich strafbares Delikt nach dem österreichischen Strafgesetzbuch, das auch von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass tatsächlich ermittelnde Polizeibeamte kriminalistische Erhebungen tätigen und sogar bei Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungsgefahr mitunter sogar auch Untersuchungshaft gegen die betroffenen Sportler oder die darüber hinaus beteiligten Personen verhängt werden könnte. Auch gegen sogenannte Beitragstäter, also Personen im Umfeld des betroffenen Sportlers die Doping ermöglichen, etwa sportlicher Leiter, persönliche Betreuer oder auch die behandelnden Ärzte könnte somit bei entsprechendem Vorsatz eine strafrechtliche Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben werden. Es droht eine strafgerichtliche Verurteilung und sogar Gefängnis.

 

Schadenersatz

Neben der gerichtlichen Strafbarkeit kann Doping auch zu Schadenersatzansprüchen dritter Person führen. Zu denken ist etwa an geschädigte Sponsoren, Vereine und Verbände und natürlich auch Mitbewerber, denen durch das Doping und die damit verbundene bessere Leistung der Mitbewerber, ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Doping schadet sohin nicht nur den eigenen Körper und der eigenen Gesundheit, sondern stellt auch ein ernstzunehmendes strafrechtliches und wirtschaftliche Risiko für den Sportler dar.

 

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