Ein fremdhändig geschriebenes Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser die Verfügung vor Zeugen ausdrücklich als letzten Willen bekräftigt. Diese Bekräftigung wird als „nuncupatio“ bezeichnet.

 

Sachverhalt

Die Erblasserin hinterließ 3 Töchter, eine davon setzte sie in einem fremdhändigen Testament als Alleinerbin ein. Die anderen zwei Töchter erhielten den Pflichtanteil bereits im Voraus.

Die Erblasserin war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig und konnte lesen, die bedachte Tochter nicht erbunwürdig. Die letztwillige Verfügung wurde in Gegenwart der Erblasserin und der Zeugen laut vorgelesen und von der Erblasserin eigenhändig unterschrieben. Auch die Zeugen haben das Testament eigenhändig unterschrieben.

Gegenstand des Verfahren ist die Frage, ob die Erblasserin vor den Zeugen ausdrücklich erklärt hat, dass die Verfügung ihren letzten Willen enthalte.

 

 

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte das Erbrecht der bedachten Tochter fest. Zur strittigen Frage nahm es an, dass die Erblasserin auf die Zeugen den „Eindruck gemacht“ habe, als wolle sie das Testament auf diese Weise abzuschließen. Das Testament enthaltet unter Punkt V folgenden Wortlaut: „Dieses Testament habe ich in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart dreier erbetener Testamentszeugen als meinen letzten Willen ausdrücklich erklärt und bestätigt, sohin eigenhändig unterfertigt, worauf es auch von (den) Testamentszeugen eigenhändig unterschrieben wurde.“

Das Erstgericht stellte weiter fest, dass aufgrund der Verlesung des Punkt V und der eigenhändigen Unterschrift der Erblasserin, das Erfordernis der „ausdrücklichen Erklärung“ erfüllt sei.

 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte an, dass eine „ausdrückliche Erklärung“ nicht durch den bloßen (subjektiven) Eindruck der Zeugen ersetzt werden kann. Des Weiteren führt er an, dass eine „ausdrückliche Entscheidung“ unter Umständen durch Nicken bzw. ein ensprechendes Minenspiel ausgedrückt werden kann.

Das reine Verlesen der letztwilligen Verfügung und das abschließende eigenhändige Unterschreiben reicht nicht aus, um eine „ausdrückliche Entscheidung“ abzugeben.

 

Somit entschied der OGH, dass ein Feststellungsmangel vorliegt, welcher zur Aufhebung der Entscheidung der ersten Instanz führt. Nun wird im fortgesetzten Verfahren festgestellt, welches konkrete Verhalten der Erblasserin bei den Zeugen den Eindruck erweckte, dass die Errichtung des Testaments in ihrem Sinn war.

OGH 28.09.2017, 2 Ob 134/17w