Die Helmpflicht für MotorradfahrerInnen ist in Österreich inzwischen zweifelsfrei angekommen. Beim Rest der Schutzbekleidung, wie beispielsweise Lederkombination und Motorradstiefel, sieht es jedoch noch deutlich schlechter aus. Insbesondere auf Kurzstrecken werden diese als „unpraktisch“ abgestempelt und weggelassen, leider regelmäßig mit verheerenden Folgen.

Zum Tragen von Lederkombination und Motorradstiefel besteht, im Gegensatz zum Tragen eines Helms, keine gesetzliche Verpflichtung. Trotzdem hat der Oberste Gerichtshof kürzlich entschieden, dass es als Sorglosigkeit anzusehen sei, wenn MotorradfahrerInnen darauf verzichten. Nicht nur das: Auch bei einem fremdverschuldeten Unfall, begründe das Weglassen von Lederkombination und Motorradstiefel ein Mitverschulden.

MotorradfahrerInnen seien laut OGH verpflichtet, Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit zu treffen. Jede einsichtige und vernünftige Person würde, um die Eigengefährdung möglichst gering zu halten, adäquate Schutzkleidung tragen. Das sei MotorradfahrerInnen zumutbar. Auch in der Lehre wird überwiegend argumentiert, dass die immer strenger werdenden Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht bei den eigenen Gütern haltmachen dürfen. Das stelle keine Einschränkung der eigenen Freiheit dar, da niemand zum Tragen zusätzlicher Schutzbekleidung verpflichtet werde, sondern sei im Hinblick auf eine gerechte Risikoverteilung als angemessen anzusehen. Niemand soll für die Risikobereitschaft und Sorglosigkeit Anderer einstehen müssen.

Zusätzlich stellte der OGH auch fest, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob man im Ortsgebiet mit geringeren oder auf Landstraßen mit höheren Geschwindigkeiten unterwegs ist. Der dichtere Verkehr und die schlechtere Beherrschung des Motorrads bei geringeren Geschwindigkeiten wiegen diese auf.

In einem aktuell vom OGH entschiedenen Fall (GZ: 2Ob44/17k) hieß das konkret, dass den Motorradfahrer ein Mitverschulden in Höhe von 25% traf. Diese 25% werden dann vom Schmerzengeld abgezogen, auf andere Schadenersatzansprüche hat das jedoch keine Auswirkung. Insbesondere Verunstaltungsentschädigungen sind von der Kürzung der Schadenersatzansprüche nicht betroffen.

 

 

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OGH 27.02.2018, 2 Ob 44/17k