Primäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe ist der tatsächlich erlittene Schaden des Dienstgebers. Im Falle des Verstoßes gegen eine Kundenschutzklausel bestimmt sich dieser Schaden nach dem entgangenen Nettogewinn.

Die Klägerin war eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfergesellschaft. Der Beklagte war früher bei der Klägerin beschäftigt. Aufgrund einer Konkurrenzklausel war es ihm für ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis verboten, Klienten der Klägerin selbst zu übernehmen oder sie seinem neuen Dienstgeber zuzuführen. Für den Fall des Verstoßes wurde eine hohe Konventionalstrafe vereinbart.

Die Klägerin begehrte nach einem Verstoß des Beklagten die Zahlung der Konventionalstrafe. Das Erstgericht gab dem statt, das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass eine übermäßig hohe Konventionalstrafe unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Schadens sowie dem Grundsatz der Billigkeit zu mäßigen sei.

Für die Bestimmung der Konventionalstrafe komme es auf den Schaden an, welcher der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten entstanden sei. Dieser besteht in Form der abgeworbenen Kunden und dem dadurch entgangenen Nettogewinn. Für die Mäßigung der Konventionalstrafe spielen zudem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Beklagten, die Umstände, die zum Vertragsbruch führten sowie Art und Ausmaß seines Verschuldens eine Rolle.

Der Effekt einer Konventionalstrafe soll durch die Mäßigung nicht ausgehöhlt werden. Wichtig ist weiterhin, dass sie dem Beklagten „weh tun“ soll. Eine ungerechtfertigte und existenzgefährdende Belastung des Beklagten soll jedoch vermieden werden.

 

OGH 29.11.2013, 8 ObA 72/13s