Der Betreiber einer unmoderierten Website hat Personen, die in ihrer Ehre oder ihrem Kredit verletzt wurden, die E-Mail-Adressen von anonymen Postern bekannt zu geben, wenn diese ohne Kontrolle beleidigende Postings veröffentlichen können.

Die beiden Kläger wurden auf der vom Beklagten betriebenen Website in mehreren Postings als „Gaunerzwillinge“ bezeichnet und es wurde diskutiert, ob man in anderen Ländern durch ihre Handlungen „wegen Erpressung im Knast landen“ würde. Die Verfasser der Postings traten mit Benutzernamen auf, ihre

E-Mail-Adressen waren dem Betreiber der Website jedoch bekannt.

Die Kläger begehrten vom Betreiber die Bekanntgabe der E-Mail-Adressen, um gegen die Poster gerichtlich vorgehen zu können. Die Postings seien unwahr, ehrenbeleidigend, kreditschädigend und teilweise sogar strafrechtlich relevant. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe und berief sich auf das Redaktionsgeheimnis nach § 31 Mediengesetz. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht schränkte die Herausgabepflicht ein. Beide Instanzen verweigerten die Berufung auf das Redaktionsgeheimnis.

Der Oberste Gerichtshof bejahte die Herausgabepflicht der E-Mail-Adressen. Da die Postings von anonymen Verfassern stammten und in keinem Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit stünden, bestehe keine Möglichkeit des Beklagten, sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen zu können. Würden die Verletzten zudem einzig vom Betreiber der Website Abhilfe verlangen können, so könnten die Verfasser beleidigender Postings unter dem Deckmantel der Anonymität einfach auf andere unmoderierte Websites ausweichen.

 

OGH 23.1.2014, 6 Ob 133/13x