Unzulässige Kosten bei Lebensversicherungen zurückfordern – wir setzen Ihre Ansprüche durch!

Viele Versicherungsnehmer staunen, wenn sie nach Jahren feststellen: Die Auszahlung aus ihrer Lebensversicherung fällt deutlich geringer aus als die eingezahlten Prämien. Der Grund liegt häufig in unzulässigen Kostenabzügen, die von zahlreichen Versicherungsunternehmen verrechnet wurden – entgegen klarer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Unsere Kanzlei prüft Ihren Lebensversicherungsvertrag kostenlos und setzt Ihre Rückforderungsansprüche gegenüber der Versicherung konsequent durch. Handeln Sie rasch – Ansprüche können verjähren, jetzt sollte gehandelt werden!    

Wer ist betroffen?

Betroffen sind vor allem klassische und fondsgebundene Lebensversicherungen, die zwischen 1. Jänner 1995 und 31. Dezember 2006 abgeschlossen wurden. In diesen Verträgen wurden Abschluss- und Verwaltungskosten oft nicht ausreichend transparent erklärt. Der OGH hat bereits 2007 und 2008 entschieden, dass entsprechende Klauseln unzulässig sind. Trotzdem haben viele Versicherer weiterhin Kosten auf Basis dieser unwirksamen Klauseln verrechnet. Für Versicherungsnehmer bedeutet das: zu viel bezahlte Beiträge, die rückforderbar sind – häufig im Wert von mehreren tausend Euro pro Vertrag. Zu den betroffenen Produkten zählen unter anderem:
  • klassische Lebensversicherungen
  • fonds- oder indexgebundene Lebensversicherungen
  • prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
  • Rentenversicherungen (in der Ansparphase)
   

Warum sich eine rechtliche Prüfung jetzt lohnt

Viele Versicherer verweigern Rückzahlungen oder bieten nur geringe Vergleichsbeträge an. Ohne anwaltliche Unterstützung riskieren Betroffene, auf ihren Ansprüchen sitzenzubleiben. Unsere Kanzlei hat sich auf Versicherungsrecht und Konsumentenschutz spezialisiert. Wir prüfen Ihren Vertrag im Detail, berechnen den möglichen Rückforderungsbetrag und vertreten Sie gegenüber der Versicherung – nötigenfalls auch gerichtlich. Dank unserer Erfahrung im Bereich Lebensversicherungen wissen wir, welche Klauseln unzulässig sind und wie diese erfolgreich angegriffen werden können. Ziel ist eine maximale Rückzahlung Ihrer zu Unrecht verrechneten Kosten.    

So gehen Sie vor – einfache Schritte zur Rückforderung

  1. Unterlagen bereithalten: Halten Sie Ihre Versicherungspolizze, eventuelle Rückkaufsbestätigungen und Zahlungsnachweise bereit.
  2. Kostenlose Ersteinschätzung: Wir prüfen Ihre Unterlagen und teilen Ihnen mit, ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben.
  3. Rückforderung einleiten: Wir übernehmen die Kommunikation mit der Versicherung und fordern die unzulässigen Kosten zurück.
  4. Pauschale oder nach Tarif: Auf Wunsch bieten wir verschiedene  transparente Vergütungsmodelle – je nach Fall und Ausgangslage.
Nur Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, sind betroffen. Neuere Verträge unterliegen bereits anderen rechtlichen Bestimmungen.

Lebensversicherung: Rückforderung von unzulässige Kosten  – Hilfe vom Rechtsanwalt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in mehreren Verfahren über Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Lebensversicherungen zu entscheiden, die von Versicherungsunternehmen in Verträgen über klassische und fondsgebundene Lebensversicherungen verwendet wurden. Insgesamt betrafen sechs Verbandsklagen – darunter die Entscheidungen 7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a, 7 Ob 23/07v, 7 Ob 233/06z und 7 Ob 4/07z – gleichartige Klauseln, die nahezu wortgleich auch in dem nun entschiedenen Fall vorlagen. Der OGH bestätigte dabei durchgehend die Rechtsauffassung der Vorinstanzen: Die beanstandeten Bestimmungen sind intransparent, gesetzeswidrig und daher unwirksam.

Zentral war der Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie teilweise gegen § 176 Abs 4 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Die Klauseln zu Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Rückkaufswerten, Prämienfreistellung und Kapitalgarantie seien unklar formuliert und hätten es den Versicherungsnehmer unmöglich gemacht, die tatsächliche Gesamtkostenbelastung ihres Vertrages zu erkennen. Damit hätten die Versicherer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht erlangt, was nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist. Der bloße Hinweis auf Tabellen oder „tarifliche Grundsätze“ reiche nicht aus, um die Kosten nachvollziehbar darzustellen.

Das Transparenzgebot verlange eine klare, vollständige und verständliche Formulierung von Vertragsbedingungen, sodass Verbraucher ihre Rechte und Pflichten erkennen können. Klauseln, die so unbestimmt sind, dass ihr Inhalt offenbleibt, sind unwirksam. Der OGH bekräftigte außerdem, dass im Rahmen einer Verbandsklage (§ 28 KSchG) nicht auf individuelle Absprachen zwischen Versicherer und Kunde abzustellen ist; die abstrakte Klauselprüfung erfolgt unabhängig vom Einzelfall.

Darüber hinaus erklärte der OGH weitere Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) für nichtig, etwa jene über die Kosten von Leistungsüberweisungen, einseitige Vertragsänderungsrechte, Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse oder den Entfall von Kapitalgarantien. Klauseln, die dem Versicherer ermöglichen, Leistungsänderungen „aus welchen Gründen auch immer“ vorzunehmen oder jegliche Haftung, auch für grobes Verschulden, ausschließen, sind demnach unwirksam. Eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“ solcher Bestimmungen ist im Verbandsverfahren ausgeschlossen.

  Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihren Vertrag bzw. ihre Polizze, berechnen Ihren Anspruch und übernehmen den gesamten Schriftverkehr mit der Versicherung. Lassen Sie uns wissen, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben.     E-Mail-Anfrage an: office@anwaltskanzlei-pichler.at