In den letzten Jahren haben zahlreiche Kreditnehmer mit ihrer Bank eine sogenannte Stop-Loss-Order vereinbart, um der Gefahr eines Kursverlustes ihres Schweizer-Frankenkredites bei Währungskursverschlechterungen vorzubeugen.
Mit einer Stop-Loss-Order wird die Bank beauftragt, bei einem Absinken des Wechselkurses unter einen bestimmten Wert, eine automatische Konvertierung vorzunehmen. Dadurch sollte das Wechselkursrisiko für die Fremdwährungskredite begrenzt werden.
Für viele Kreditnehmer stellte dies eine vermeintliche Absicherung dar, die sie veranlasste „im Franken zu bleiben“, erklärten doch viele Berater, das Kursrisiko werde mit dieser Stop-Loss-Order (etwa auf einen vereinbarten Kurs von 1,18) beschränkt.
Wie sich nunmehr in vielen Fällen zeigte, war diese Stop-Loss-Order nicht nur völlig ungeeignet, einen Verlust zu verhindern, sondern führte zu einem teilweise deutlich erhöhten Verlust. Vielfach lag hier wohl eine klassische Fehlberatung vor.
Der „Stop-Kurs“ garantiert nämlich tatsächlich keinen bestimmten Umtauschkurs, sondern löst nur den Verkauf und die Umkonvertierung aus. Viele Kreditnehmer sehen sich nun – trotz Stop-Loss-Order – mit einer Konvertierung von teilweise weniger als 1,00 Franken je Euro konfrontiert. Da aus Sicht der meisten Juristen und Konsumentenschützer die Stop-Loss-Order damit schon grundsätzlich ungeeignet war, das Risiko eines Wegfalles des Mindestkurses abzusichern, empfiehlt es sich auf jeden Fall, Ansprüche gegen die Bank und die Berater näher zu prüfen.
Die Limit-Order sind nicht ausreichend transparent. Konsumenten konnten davon ausgehen, dass die Konvertierung nur zum vereinbarten Kurs erfolgt. In vielen Fällen wird daher jedenfalls die Konvertierung unwirksam sein und von der jeweiligen Bank auf eigene Kosten rückgängig zu machen.
Damit ist vielen Kreditnehmern jedoch nur teilweise geholfen. Diejenigen Kreditnehmer, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Stop-Loss-Order darauf verzichtet haben, zu einem früheren Zeitpunkt eine Konvertierung vorzunehmen, haben unter gewissen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens.
Dieser beinhaltet insbesondere die Differenz zwischen dem jetzigen Wechselkurs und dem vor Aufgabe des Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank bestehenden Wechselkurses. Dies ist bei den meisten Kreditnehmern ein erheblicher Betrag, der im Fall einer Fehlberatung unter gewissen Voraussetzungen gegenüber der Bank oder den Berater geltend gemacht werden kann.
Viele Kreditnehmer haben nämlich eine frühere Umkonvertierung in Euro im Vertrauen auf die scheinbare Sicherheit des mit der Stop-Loss-Order vereinbarten Mindestwechselkurses nicht vorgenommen.
Zwischenzeitlich bieten einige Banken die Rückkonvertierung in Franken freiwillig an.
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