Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.05.2014 (Rechtssache C-131/12) festgehalten, dass Suchmaschinen wie etwa Google oder Yahoo verpflichtet sind, sensible Daten über Personen zu löschen.

Die Entscheidung ist insbesondere deshalb besonders bemerkenswert, weil etwa das in der EU-Grundrechtecharta verankerte Recht auf „Schutz personenbezogener Daten“ (Artikel 8) kein Recht auf Löschung solcher Daten gewährt und sie auch von der Empfehlung des Generalanwalts deutlich abweicht. Nach Ansicht des EuGH sind Suchmaschinenbetreiber durch die Aufbereitung von Daten dafür verantwortlich, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu diesen künftig zu verhindern.

Im dem der Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte ein Spanier u.a. gegen Google Spain und Google Inc. eine Beschwerde eingebracht. Grund dafür war, dass bei Eingabe seines Namens im Google-Search den Internetnutzern Links angezeigt wurden, die über eine vor mehreren Jahren vollzogene Versteigerung seines Grundstücks wegen „Sozialversicherungsschulden“ informierten.

Das Recht „gelöscht zu werden“ genießt jedoch nicht absoluten Schutz. Nach Ansicht des EuGH ist eine Interessenabwägung mit dem Recht der Allgemeinheit auf Information vorzunehmen. Je älter die Information, umso schutzwürdiger das Interesse des Privaten „vergessen zu werden“. Gleiches gilt, wenn die Information nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entspricht.

Für unsere Mandanten richten wir ein entsprechendes anwaltliches Löschungsersuchen an den Suchmaschinenbetreiber. Sofern einer außergerichtlichen Aufforderung nicht nachgekommen wird, könnte notwendigenfalls auch gerichtliche Hilfe für die Durchsetzung der Löschung der Daten in Anspruch genommen werden.

Ob und inwiefern der jeweilige Suchmaschinengigant im außergerichtlichen Stadium die Löschung vollziehen wird, ist gegenwärtig nicht absehbar. Im Hinblick auf die klare Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird Google voraussichtlich kooperieren. Zwar besteht nunmehr eine Leitsatzentscheidung, letztlich ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen. Sollte das Interesse an der Löschung überwiegen, hat Google die Information auch dann zu entfernen, wenn diese auf anderen Webseiten nach wie vor zugänglich sind.

Für interessierte Betroffene haben wir uns infolge der vielen Anfrage entschlossen, die außergerichtliche Vertretung für die Löschung personenbezogener Daten zu einem ermäßigtem Pauschalpreis zu übernehmen:

Löschungsantrag an Suchmaschinenbetreiber

Falls über Sie veraltete oder unangenehme Suchergebnisse bei Google, Yahoo und Co aufscheinen, besteht nunmehr die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auf Grund der vielen Anfragen haben wir uns entschlossen, dieses “Recht auf Vergessenwerden” zu einem vergünstigten Pauschalpreis von EUR 299,- anzubieten.

Sollten Sie eine entsprechende anwaltliche Intervention wünschen, können sie das unten angeführte Klientenblatt ausfüllen und an uns übermittlen. Wir werden sodann Ihre Recht gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auf Löschung personenbezogener Daten geltend machen.

Auftrag Löschungsantrag an Suchmaschinenbetreiber

Für Betroffene bestehen 3 Varianten:

  • Variante 1 (Beratung, Korrespondenz, außergerichtliche Vertretung, Informationsschreiben etc; ohne gerichtliche Durchsetzung) zu einem Pauschalpreis von EUR 299,00 (inkl. 20% Ust) sofern nicht ohnedies die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
  • Variante 2 (wie Variante 1 aber zusätzlich mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche) Sofern die Kosten nicht ohnedies von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, werden die Kosten vorab mitgeteilt und der Betroffene kann sich jederzeit auch noch gegen eine gerichtliche Durchsetzung entscheiden, sodass keine zusätzlichen Kosten entstehen; ohne Zustimmung entstehen mit Ausnahme von EUR 299,00 (inkl. Ust) keine Kosten.
  • Variante 3 Nur bei Rechtsschutzdeckung:
    Nur eine Beratung/Vertretung, sofern die Rechtsschutzversicherung die Kosten hierfür übernimmt.