Neue Rechtslage:

Seit dem ersten Juli 2018 gibt es eine neue gesetzliche Grundlage, welche den Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude regelt. Das Pauschalreisegesetz (PRG) ersetzt die alten Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes. Die neue Rechtslage vereinfacht es dem Reisenden Ersatz zu erlangen, da das Verschulden des Reiseveranstalters keine Vorraussetzung mehr ist.

Wenn nun ein Urlauber durch eine erhebliche Vertragswidrigkeit (zb.überbuchtes oder stark verschmutztes Hotel) weniger Freude am Urlaub hat, steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu.

Vorrausetzung ist, dass der Urlauber eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen bei dem Reiseveranstalter gebucht hat.

Das wäre zum Beispiel die Kombination aus Flug und Unterkunft oder aus Unterkunft und einem Mietauto.

Des Weiteren hat der Urlauber einen Anspruch auf die entgangene Urlaubsfreude, wenn der Urlauber bei richtiger Aufklärung, im vorvertraglichen Beratungszeitraum, einen anderen Urlaubsort gewählt hätte. Der Anbieter muss seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt haben.

Die Höhe des Geldersatzes ist vom Verschulden des Reiseveranstalters, der Erheblichkeit des Mangels und des Reisepreises abhängig.

Jeder Reisende kann diesen Anspruch geltend machen, egal ob er den Vertrag abgeschlossen hat oder nicht.

Dieser Anspruch soll ein Ausgleich dafür sein, dass der Urlaub nicht so verlaufen ist wie vereinbart.

Abgesehen von dem Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude kann sich der Reisende auch auf das Gewährleistungsrecht stützen. Hier besteht bei mangelhafter Erfüllung ein Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Leistung (Wechsel des Hotels). Die alternative Leistung muss qualitativ gleichwertig oder höherwertig sein. Wenn die Alternative geringere Qualität aufweist steht eine Preisminderung zu.

Weigert sich der Vertragspartner, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen.

Wenn man keine Alternative findet, kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.

Dieser Anspruch soll den gewünschten Urlaub so gut wie möglich wiederherstellen.

Wichtig:

Man kann die Ansprüche auf den Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude und der Gewährleistung gleichzeitig geltend machen. Die Geldleistungen werden jedoch angerechnet.

Für Verträge, die vor dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden gelten noch die älteren Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.