Green Finance Capital AG Insolvenz: Viele Anleger haben noch nicht angemeldet – so sichern Sie jetzt Ihre Forderung

Stand: Mai 2026 | Autor: Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M. | Lesedauer: ca. 9 Minuten

Über die Green Finance Capital AG mit Sitz in Vaduz wurde vom Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht das Konkursverfahren zur Geschäftszahl 07 KO.2026.169 eröffnet. Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter Mag. iur. Antonius Falkner hat am 22.05.2026 seinen ersten Bericht erstattet. Daraus ergibt sich eine alarmierende Zahl: Von den vielen Anlegern haben bislang erst 1.223 ihre Forderungen angemeldet. Betroffene Anleger sollten dringend Ihre Forderung anmelden. [hier anmelden]

Wir vertreten als spezialisierte Kanzlei seit Verfahrensbeginn Anleger im Komplex Green Finance / Sun Contracting und haben bereits eine umfangreiche Sammelaktion aufgebaut. Wir haben auch bereits ein richtungsweisendes Urteil zu Gunsten unserer Mandantschaft erwirkt, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Beitrag fasst zusammen, was geschädigte Anleger jetzt wissen müssen – und wie Sie Ihre Forderung sichern.

[Hier geht's zur Anmeldung]


Das Wichtigste in Kürze

  • Über die Green Finance Capital AG (in Konkurs) läuft beim Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht das Konkursverfahren 07 KO.2026.169.
  • Auch über die Muttergesellschaft Green Finance Group AG und die Schwestergesellschaft Green Finance Broker AG wurden Konkursverfahren eröffnet.
  • Anlegerkapital von rund € 90 Millionen ist betroffen, die Gesamtpassiva belaufen sich auf rund € 97,77 Millionen.
  • Das Massevermögen beträgt aktuell knapp € 3.700 – eine nennenswerte Konkursquote ist aktuell nicht zu erwarten, der Masseverwalter prüft aber aktuell weitere Möglichkeiten um Gelder für die Masse zu lukrieren, da Geldverschiebungen in Millionenhöhe stattgefunden haben.
  • Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ermittelt in Österreich wegen des Verdachts betrügerischer Machenschaften.
  • Der Insolvenzverwalter hat eine Fristerstreckung für die Forderungsanmeldungen sowie eine fortgesetzte Prüfungstagsatzung im Herbst 2026 angekündigt.
  • Neben der Forderungsanmeldung bestehen weitere Anspruchsmöglichkeiten: Schadenersatz gegen Vermittler, Prospekthaftung, Organ- und Treuhänderhaftung sowie Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren.

Was ist passiert? Die Green Finance Capital AG im Überblick

Die Green Finance Capital AG war Teil eines weitverzweigten Firmengeflechts der Green Finance Gruppe mit Sitz in Liechtenstein. Muttergesellschaft ist die ebenfalls insolvente Green Finance Group AG, daneben besteht die ebenso in Konkurs verfallene Green Finance Broker AG. Über die liechtensteinische Holding wurde in Österreich eine Vielzahl von Tochter-GmbHs gegründet, die als operative Gesellschaften – häufig im Bereich Photovoltaik, Solaranlagen und ökologische Investments – tätig waren.

Verantwortlicher Verwaltungsrat war bis 2024 der österreichische Staatsbürger Christian Schauer, der nach einer strafrechtlichen Intervention in Österreich kurzfristig in Untersuchungshaft genommen wurde. Seither tritt Frau Mag. Ekatarina Janeva als Geschäftsführerin in Erscheinung.

Das Geschäftsmodell: Nachrangdarlehen und Bonds

Die Green Finance Capital AG wurde innerhalb der Gruppe gezielt eingesetzt, um Nachrangdarlehen und in der Folge Anleihen (Bonds) an Privatanleger zu vertreiben. Zur Akquise von Investoren setzte die Gruppe ein Maklernetzwerk ein, das durch überdurchschnittliche Provisionen entlohnt wurde. Seit 2020 wurden auf diese Weise mehr als 7.000 Investoren mit einem Gesamtkapital von rund € 90 Millionen geworben. In der Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres 2025 sind 16 Bonds sowie diverse Nachrangdarlehen ausgewiesen.

Das Problem: Konzernfinanzierungsvereinbarungen

Den Anlegergeldern in Höhe von rund € 97,77 Millionen stehen auf der Aktivseite zwar offene Forderungen von € 99,71 Millionen gegenüber. Diese Forderungen bestehen jedoch ausschließlich gegen die – inzwischen ebenfalls insolventen – Tochtergesellschaften der Green Finance Gruppe.

Die Geldweitergabe erfolgte auf Basis sogenannter „Konzernfinanzierungsvereinbarungen". Diese sehen ausdrücklich vor, dass die Forderungen der Green Finance Capital AG im Falle einer Insolvenz der Tochtergesellschaften im Nachrang zu allen anderen Gläubigern stehen. Schlimmer noch: Die vergebenen Konzerndarlehen wurden – obwohl die Tochtergesellschaften vielfach Liegenschaften erwarben – nicht durch Grundpfandrechte besichert. Besichert wurden ausschließlich die Kredite österreichischer Banken.


Aktueller Verfahrensstand (Stand: Mai 2026)

Aus dem ersten Bericht des Masseverwalters vom 22.05.2026 ergibt sich folgendes Bild:

Position Wert
Geschäftszahl 07 KO.2026.169 (FL Landgericht Vaduz)
Insolvenzverwalter Mag. iur. Antonius Falkner
Gesamtpassiva (Bilanz 2025) ca. € 97,77 Mio.
Eingeworbenes Anlegerkapital seit 2020 ca. € 90 Mio.
Aktuelles Massevermögen ca. € 3.700
Bisherige Forderungsanmeldungen 1.223
Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen CHF 44.182.210,69
Geprüfte Anmeldungen bis Nr. 475
Davon anerkannt CHF 12.246.731,76
Davon bestritten CHF 1.245.720,81
Anzahl bekannter Gläubiger lt. interner Unterlagen rund 7.000
Noch ausstehende Anmeldungen ca. 5.777

Der Insolvenzverwalter hat angekündigt:

  • die Anmeldefrist zu erstrecken,
  • eine fortgesetzte Prüfungstagsatzung idealerweise im Herbst 2026 durchzuführen,
  • sämtliche aus internen Unterlagen bekannten Gläubiger per E-Mail über die Konkurseröffnung zu informieren,
  • ab Juni 2026 auf seiner Homepage einen Informationslink für Gläubiger einzurichten.

Hinweis: Wer auf die Benachrichtigung durch den Masseverwalter wartet, riskiert den Verlust wertvoller Zeit – insbesondere für Parallelverfahren in Österreich (z. B. gegen Vermittler oder im Strafverfahren), für die wesentlich kürzere Verjährungs- und Anschlussfristen gelten können.

[Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren]


Strafrechtliche Dimension: WKStA ermittelt wegen Betrugsverdachts

Der Masseverwalter hält in seinem Bericht ausdrücklich fest, dass sich der Verdacht betrügerischen Verhaltens der verantwortlichen Personen hinter dem Konstrukt der Green Finance Gruppe erhärtet hat. Die österreichische Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat ein umfangreiches Strafverfahren eingeleitet. Christian Schauer war bereits in Untersuchungshaft. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Für geschädigte Anleger ist diese strafrechtliche Dimension aus zwei Gründen entscheidend:

  1. Privatbeteiligtenanschluss (§ 67 StPO): Geschädigte können sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen und damit ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen. Das verursacht im Erfolgsfall keine Gerichtsgebühren und kann zu einem Adhäsionserkenntnis führen.
  2. Hemmung der Verjährung: Nach österreichischer Judikatur (vgl. OGH 7 Ob 84/22h zu vergleichbaren Anlegerschäden) ist die Geltendmachung der Forderung – einschließlich strafrechtlicher Anzeige bzw. Privatbeteiligtenanschluss – für die Verjährungshemmung essenziell.

Welche Ansprüche bestehen jetzt konkret?

Geschädigte Anleger der Green Finance Capital AG stehen vor der Frage: Was kann ich überhaupt noch retten? Die ehrliche Antwort lautet: Die Konkursquote allein wird die Verluste nicht ausgleichen. Es bestehen aber mehrere Anspruchsebenen, die parallel verfolgt werden sollten.

1. Forderungsanmeldung im liechtensteinischen Konkursverfahren

Dies ist der Pflichtschritt. Ohne Forderungsanmeldung partizipieren Sie an keiner – auch noch so geringen – Quote und können in einem allfälligen späteren Sanierungs- oder Vergleichsszenario nicht berücksichtigt werden.

Wichtig: Die Anmeldung muss formal korrekt erfolgen. Wir empfehlen dringend, die Forderung nicht nur als Nachrangdarlehen anzumelden, sondern primär gestützt auf Rückabwicklung wegen Irrtums (§ 871 ABGB), arglistiger Täuschung (§ 870 ABGB) bzw. Schadenersatz aus culpa in contrahendo. Damit wird die nachrangige Stellung der Anleger umgangen, was nach unserer Erfahrung bereits in vergleichbaren Verfahren zu Erfolgen geführt hat. Unsere Kanzlei verfügt auch bereits über ein rechtskräftiges Urteil, bei dem die Rückforderung auf diesen Sachverhalt gestützt wurde.

2. Schadenersatzansprüche gegen Vermittler und Berater

Der Vertrieb erfolgte über provisionsfinanzierte Makler. Vermittler von Veranlagungen unterliegen in Österreich den strengen Wohlverhaltenspflichten des WAG 2018 (§§ 47 ff Wertpapieraufsichtsgesetz) bzw. der Gewerbeordnung. Bei Fehlberatung – insbesondere bei unzureichender Risikoaufklärung über das Totalverlustrisiko von Nachrangdarlehen – haften Vermittler persönlich oder über ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Hier liegt häufig die realistischste Quelle einer tatsächlichen finanziellen Rückführung, weil die Versicherer der Vermittler grundsätzlich solvent sind.

3. Prospekthaftung nach KMG

Sofern Bonds aufgelegt wurden, kommt eine Haftung nach dem Kapitalmarktgesetz 2019 (insb. § 11 KMG) für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben in Betracht. Anspruchsgegner sind unter anderem die Emittentin und etwaige Prospektkontrolleure. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab Beendigung des Angebots.

4. Organhaftung

Der Insolvenzverwalter selbst hält in seinem Bericht fest, dass aus seiner Sicht „sehr umfangreiche Organhaftungsansprüche" gegen Christian Schauer als Hauptverantwortlichen bestehen. Auch eine Haftung des bis Ende 2021 tätigen liechtensteinischen Treuhänders wird geprüft – immerhin wurden rund € 10 Millionen ohne jede Besicherung an Tochtergesellschaften weitergegeben.

5. Privatbeteiligtenanschluss im WKStA-Verfahren

Wie oben dargestellt: kostenneutral, verjährungshemmend, und im Erfolgsfall mit Adhäsionserkenntnis verbunden. Wir bringen für unsere Mandanten den Privatbeteiligtenanschluss ein.


Warum Sie jetzt nicht abwarten sollten

Viele Anleger zögern – aus Hoffnung, aus Resignation oder weil sie auf die Information durch den Masseverwalter warten. Davon raten wir dringend ab, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Fristen laufen unabhängig vom Konkursverfahren. Schadenersatzansprüche gegen Vermittler verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB), absolut nach 10 bzw. 30 Jahren. Wer auf den Masseverwalter wartet, verschenkt unter Umständen die werthaltigsten Ansprüche.
  • Beweissicherung wird mit der Zeit schwieriger. Beratungsprotokolle, E-Mail-Kommunikation und Zeugenaussagen verlieren mit jedem Monat an Verfügbarkeit.
  • Die Konkursquote ist nach Aussage des Masseverwalters „kaum zu erwarten" – die wirtschaftlich relevanten Ansprüche liegen außerhalb des liechtensteinischen Verfahrens.
  • Massenanmeldung wirkt verfahrensökonomisch. Eine Sammelvertretung erhöht das Gewicht im Verfahren erheblich – sowohl gegenüber dem Masseverwalter als auch gegenüber Versicherern und Beschuldigten.
  • Die fortgesetzte Prüfungstagsatzung ist für Herbst 2026 angesetzt. Bis dahin muss die Anmeldung sauber und vollständig vorliegen.

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Unser Vorgehen: Sammelvertretung für Green-Finance-Geschädigte

Unsere Kanzlei betreut im Komplex Green Finance / Sun Contracting bereits eine Vielzahl von Mandanten und vernetzt die Verfahren in Österreich und Liechtenstein über Kooperationsanwälte vor Ort. Konkret übernehmen wir für Sie:

  1. Erstprüfung Ihrer Unterlagen (Zeichnungsschein, Beratungsprotokoll, Kontoauszüge, Bondbedingungen) – im Rahmen der Sammelaktion zu fixen, kalkulierbaren Konditionen.
  2. Korrekte Berechnung Ihrer Forderung (Kapital, vertragliche Zinsen, Schadenersatz, Verzugszinsen).
  3. Fristgerechte Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter in Liechtenstein – inhaltlich so gestaltet, dass die Nachrangklausel nicht greift.
  4. Privatbeteiligtenanschluss bei der WKStA im laufenden Strafverfahren.
  5. Prüfung und gegebenenfalls Geltendmachung der individuellen Ansprüche gegen Vermittler, Berater, Organe und Versicherer.
  6. Laufende Information über wesentliche Verfahrensentwicklungen (statt Einzelmeldungen zu jedem Schritt – das hält die Kosten niedrig und das Verfahren effizient).

Was Sie für die Erstprüfung bereithalten sollten

  • Zeichnungsschein bzw. Anleihebedingungen
  • sämtliche Verträge (insbesondere Nachrangdarlehensverträge)
  • Überweisungsbelege und Kontoauszüge zur Einzahlung
  • jeglicher Schriftverkehr mit Green Finance, Vermittlern und Beratern
  • Beratungsprotokolle, falls vorhanden
  • Marketingunterlagen, Prospekte, Werbematerial

Bericht des Masseverwalters


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bis wann kann ich meine Forderung anmelden?

Der Insolvenzverwalter hat eine Erstreckung der Anmeldefrist beim Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht beantragt; die fortgesetzte Prüfungstagsatzung ist für den Herbst 2026 vorgesehen. Die konkrete neue Frist hängt vom Gerichtsbeschluss ab. Warten Sie nicht ab – die Anmeldung kann jederzeit erfolgen, und für Parallelverfahren in Österreich gelten ohnehin eigene Fristen.

Welche Konkursquote ist zu erwarten?

Der Masseverwalter geht in seinem Bericht vom 22.05.2026 davon aus, dass eine nennenswerte Quote „kaum zu erwarten" ist, da die Aktiva ausschließlich aus Forderungen gegen ebenfalls insolvente Tochtergesellschaften bestehen und diese im Wesentlichen nur über stark hypothekarisch belastete Liegenschaften verfügen. Die wirtschaftlich werthaltigeren Ansprüche bestehen daher außerhalb des Konkursverfahrens.

Mein Investment lief über eine österreichische Tochter-GmbH – was muss ich tun?

Über die österreichischen Tochtergesellschaften wurden in Österreich eigene Zwischeninsolvenzverfahren eröffnet. Hier ist die Forderungsanmeldung beim jeweils zuständigen österreichischen Insolvenzgericht zu erstatten. Wir prüfen für Sie, welche Gesellschaft konkret Ihre Vertragspartnerin war und in welchem Verfahren Sie anmelden müssen.

Was kostet die anwaltliche Vertretung?

Wir bieten die Forderungsanmeldung zu einem fix kalkulierbaren Pauschalpreisen von EUR 240.- an. Gerne informieren wir Sie hierüber im Rahmen der unverbindlichen Erstkontaktaufnahme. Bei aufrechter Rechtsschutzversicherung mit Deckung für Vermögensschadenfälle übernehmen wir die Deckungsanfrage für Sie.

Habe ich Anspruch auf Anlegerentschädigung?

Die Anlegerentschädigung (AeKEG) greift nur bei konzessionierten Wertpapierfirmen für erlaubnispflichtige Geschäfte. Bei Green Finance Capital AG ist diese Frage im Einzelfall zu prüfen; im Vordergrund stehen jedoch die übrigen oben dargestellten Anspruchsgrundlagen.

Lohnt sich der Aufwand, wenn ich nur eine kleine Summe veranlagt habe?

Ja. Aufgrund der gemeinsamen Verfahrensführung entstehen pro Mandanten geringe Pauschalkosten. Auch kleinere Forderungen erhöhen die Gesamtanmeldemasse und damit das Verhandlungsgewicht der Anlegerseite gegenüber Vermittlern, Organen und Versicherern.


Jetzt Forderung anmelden – So gehen wir gemeinsam vor

Schritt 1 – Kontakt: Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder senden Sie uns ein E-Mail.

Schritt 2 – Erstprüfung: Wir geben Ihnen ein Erst-Feedback, sie erhalten unsere Vollmacht und Kostenübersicht.

Schritt 3 – Beauftragung und Forderungsanmeldung: Nach der Beauftragung übernehmen wir die  Forderungsanmeldung für Sie und können auch bei der Rechtsschutz um Deckung anfragen. Auf Wunsch können wir natürlich auch den Privatbeteiligtenanschluss und die Prüfung von weitere Ansprüchen.

Schritt 4 – Laufende Information: Sie erhalten gesammelte Updates zu allen wesentlichen Verfahrensentwicklungen.

Jetzt kostenlos und unverbindlich Erstkontakt aufnehmen: Online-Formular: [Link zum Kontaktformular]


Über uns

Unsere Kanzlei ist im Bereich Anlegerschutz und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt seit Verfahrensbeginn eine Vielzahl geschädigter Anleger im Komplex Green Finance / Sun Contracting. Wir verfügen über etablierte Strukturen für grenzüberschreitende Sammelaktionen zwischen Österreich und Liechtenstein, kooperieren mit erfahrenen liechtensteinischen Anwälten vor Ort und stehen im laufenden Austausch mit den Masseverwaltern sowie der WKStA. Wir haben bereits ein  rechtskräftiges Urteil gegen die Green Finance Contracting AG erwirkt und vertreten aktuell hunderte Geschädigte, teilweise auch direkt gegen die "Berater".


Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Es gilt die Unschuldsvermutung für sämtliche im Strafverfahren betroffenen Personen. Stand der Informationen: Mai 2026.