Zuständigkeit für Rechnungslegungsanspruch des Kindes

2 R 188/09b

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Wolfgang Salzmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Wigbert Zimmermann und der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Thomas Rath als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei ****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei ***** , vertreten durch ****, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 22.000,–) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.7.2009, 9 Cg 113/09s-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben; dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen .

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,–, nicht jedoch EUR 30.000,–.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Begründung

Die Klägerin begehrte, die Beklagte zur Rechnungslegung über den von **** , dem Vater der Klägerin, für diese erhaltenen Unterhalt für den Zeitraum vom 1.11.2002 bis zum 5.3.2009 und zur Zahlung des sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrages zu verurteilen. Dazu stellte die Klägerin ein auf Zahlung von EUR 11 .000,– s.A. lautendes Eventualbegehren. Sie behauptete, die Beklagte, ihre Mutter, habe sie durch Unterhalt in natura versorgt, von ihrem Vater habe sie Geldunterhalt von monatlich EUR 677,53 erhalten. Diesen Betrag habe ihr Vater zu Handen der Beklagten bezahlt. Für 76 Monate habe die Klägerin insgesamt EUR 51.492,28 erhalten.

Die Beklagte habe einen ausgesprochen luxuriösen Lebenswandel geführt, der mit ihrem Einkommen nicht zu finanzieren gewesen sei. Gleichzeitig seien die Kinder äußerst „kurz“ gehalten worden. Die Beklagte habe für die Klägerin nur monatlich EUR 150,–, maximal EUR 200,– aufgewendet. Es ergebe sich sohin eine monatliche Differenz von EUR 477,53 zu Gunsten der Klägerin, woraus ein Guthaben von zumindest EUR 36.292,28 resultiere.

Die Klägerin habe die Beklagte bereits zur Rechnungslegung aufgefordert. Dieser Aufforderung habe die Klägerin keine Folge geleistet. Als Vermögensverwalterin sei die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie hätte mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern das Vermögen zu verwalten und den nicht verwendeten Überling von monatlich zumindest EUR 477,53 mündelsicher anzulegen gehabt. Dies sei offensichtlich nicht erfolgt. Ein Vermögensverwalter habe jedenfalls alle Belege aufzubewahren. Eine allfällige verfahrensrechtliche Befreiung von der Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Außerstreitgericht lasse den materiell- rechtlichen Rechnungslegungsanspruch gegenüber dem Pflegebefohlenen unberührt.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Seit dem Außerstreit-Begleitgesetz gehörten die „anderen aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten“ in das Außerstreitverfahren.

Die Streitigkeit wurzle im Familienrecht und habe familienrechtlichen Charakter, sodass der Rechtsstreit unabhängig von der Frage, ob der Anspruch im außerstreitigen oder streitigen Verfahren zu erledigen sei, jedenfalls in die

Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gehöre. Daran ändere es auch nichts, dass sich der Anspruch auf Rechnungslegung anders als jener gegenüber dem Gericht (§ 135 AußStrG) allenfalls aus Art XLII EGZPO ableite. Die Klage sei daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch gemäß § 43 Abs 1 ZPO von Amts wegen zurückzuweisen.

Erst nach Zurückweisung dieser Klage stellte das Erstgericht die Klage und den Zurückweisungsbeschluss der Beklagten zu.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin. Dies bekämpft den angefochtenen Beschluss zur Gänze und beantragt, ihn ersatzlos aufzuheben und die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen. Hilfsweise wird beantragt, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Auch der Rekurs wurde der Beklagten zugestellt, die sich aber am Rekursverfahren nicht beteiligte.

Der Rekurs ist berechtigt.

Dem Rekurs ist darin beizupflichten, dass die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch geltend macht; darauf hat das Erstgericht die Zurückweisung der Klage allerdings auch nicht gestützt. Das Erstgericht vertrat vielmehr offensichtlich die Meinung, dass es sich bei dem von der Klägerin erhobenen Anspruch um einen sonstigen Anspruch aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern im Sinne von § 114 Abs 3 JN handle. Solche Ansprüche seien beim Bezirksgericht geltend zu machen.

Dies entspricht allerdings nicht der herrschenden Auffassung. Nach dieser sind die materiell-rechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen (welche er nach Erlangung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit oder nach Betrauung eines anderen mit der Vertretung geltend machen kann) gegenüber den gesetzlichen Vertreter jedenfalls im streitigen Verfahren, gestützt auf Art XLII EGZPO, geltend zu machen (Fucik/Kloiber, AußStrG, 409; Feil/Marent, Familienrecht, § 150 Rz 12; Feil/Marent, AußStrG § 135 Rz 3; Zankl/Mondell in Rechberger, AußStrG, § 134 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0118300).

Für die Geltendmachung von Ansprüchen zwischen Kindern und Eltern im streitigen Verfahren besteht aber keine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes.

Diese Ansprüche sind in § 49 Abs 2 Z 2 b JN nicht mehr angeführt. § 114 Abs 3 JN regelt nur die örtliche Zuständigkeit, § 104 a ZPO nur die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Außerstreitsachen. Mangels Zuweisung der Sache an das Bezirksgericht ist gemäß § 50 ZPO das Erstgericht zuständig.

Der angefochtene Beschluss war deshalb ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.

Da kein „echter“ Zwischenstreit vorliegt, sind die Rekurskosten trotz des Rekurserfolges als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Bei der Bewertung des Streitgegenstandes war der unbedenklichen Bewertung in der Klage zu folgen.

Das Erstgericht hat die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit a limine zurückgewiesen. Ein Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist daher unzulässig (ständige Rechtsprechung, E. 23 f zu § 46 JN, MGA16 Mayr in Rechberger, ZPO, § 41 JN Rz 3 und § 43 JN Rz 2 je mwN). Die Klägerin ist durch die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht beschwert. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

Oberlandesgericht Innsbruck,
Abt. 2, am 29.9.2009

Dr. Wolfgang Salzmann
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
der Leiter der Geschäftsabteilung