Auseinandersetzung zwischen Wohnungseigentümer über Verteilung von Verwaltungskosten

Ein Streit über die Rückforderung zu viel gezahlter Geldbeträge an die Eigentümergemeinschaft stellt eine Verwaltungsangelegenheit im Sinne des § 18 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dar und ist somit nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren zu klären. Dass die Rückforderung auf der Grundlage von Bereicherungs- oder Schadenersatzrecht erfolgt, ändert daran nichts.

 

SACHVERHALT 

Die beiden Streitteile waren Wohnungseigentümerinnen einer Wohnanlage. Aufgrund eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft wurden zwei Liftanlagen errichtet, wobei die Kosten (Verwaltungskosten) durch Sonderbeiträge der Miteigentümer gedeckt wurden.

Die Klägerin hatte ihrer Ansicht nach irrtümlich einen zu hohen Betrag an die Eigentümergemeinschaft überwiesen, wohingegen die beklagte Wohnungseigentümerin im selben Ausmaß zu wenig eingezahlt habe. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und begehrte von der Beklagten den Ersatz des zu viel geleisteten Geldes. Ihren Anspruch gründete die Klägerin auf „jegliche Rechtsgrundlage“. Durch ihre irrtümliche Zahlung habe sie einen Schaden erlitten. Zudem sei die Beklagte unrechtmäßig bereichert gewesen, da sie durch den Irrtum der Klägerin weniger zu zahlen gehabt hätte.

Die Beklagte wandte zum einen ein, dass der streitige Rechtsweg unzulässig sei und zum anderen, dass die Klägerin sie überhaupt nicht klagen könne. Die gegenständlichen Forderungen könnten nur von der Eigentümergemeinschaft, nicht aber von der Klägerin geltend gemacht werden.

  

RECHTLICHE BEURTEILUNG

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Lediglich die Eigentümergemeinschaft könne eine Klage auf Rückforderung einer Überzahlung einbringen. Zudem habe die Klägerin das Geld an die Hausverwaltung und nicht an die Beklagte gezahlt. Die Klage auf Rückzahlung sie somit nicht gegen die Beklagte zu richten gewesen sei. Diese Ansicht wurde später auch vom Berufungsgericht bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) vertrat die Ansicht, dass der streitige Rechtsweg für das Begehren der Klägerin unzulässig sei. Im konkreten Fall gehe es um Rechte und Pflichten, welche unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung der Liftanlage, somit einer gemeinschaftlichen Sache im Sinne des § 18 WEG, zusammenhängen. Über bereicherungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche sei zwar normalerweise im streitigen Verfahren zu entscheiden, jedoch ändere dies nichts daran, dass der gegenständliche Rechtsstreit im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sei. Ob die Forderungen der Klägerin daher berechtigt sind und sie die Überzahlung von der Beklagten zurückverlangen könne, sei vor einem Außerstreitgericht zu behandeln.

 

OGH 24.02.2015, 5 Ob 200/14v