Eine letztwillige Verfügung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser sie vor den Zeugen ausdrücklich als seinen letzten Willen bekräftigt („nuncupatio“).

Die Formanforderungen an fremdhändige Verfügungen wurden mit der letzten Novellierung des Erbrechts umgestaltet. Dabei wurde das Erfordernis der Bekräftigung verschärft. Es muss nun ein eigenhändig geschriebener Zusatz des Verfügenden auf der Urkunde vorliegen. Aus diesem Zusatz muss klar abzuleiten sein, dass die Urkunde den letzten Willen enthält.

Darüber hinaus müssen drei Testamentszeugen gleichzeitig anwesend sein, während der Erblasser die Urkunde unterfertigt und bekräftigt.

Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Fall entscheiden müssen, bei der eine Erblasserin drei Töchter hinterließ und im Testament eine der drei als Alleinerbin einsetzte. Die Erblasserin hielt dort fest, dass der Pflichtanteilanspruch der anderen zwei Töchter bereits im Voraus erfüllt wurde.

Fraglich war jedoch, ob die Erblasserin in der Gegenwart der Zeugen ausdrücklich erklärt hat, dass die Verfügung ihren letzten Willen enthalte.

Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass eine „ausdrückliche Erklärung“ nicht durch den bloßen (subjektiven) Eindruck der Zeugen ersetzt wird.

Das reine Verlesen der letztwilligen Verfügung und das anschließende eigenhändige Unterschreiben reicht nicht aus um eine „ausdrückliche Erklärung“ abzugeben. Es ist zwar nicht zwingend notwendig, eine ausdrückliche verbale Bekräftigung abzugeben. Eine schlüssige Bekräftigung kann unter Umständen schon durch Nicken bzw. Minenspiel ausgedrückt werden. Diese würde ausreichen.

Im aktuellen Fall entschied der OGH, dass ein Feststellungsmangel im angefochtenen Urteil vorliegt. Es sei nun zu prüfen, welches konkrete Verhalten der Erblasserin bei den Zeugen den Eindruck erweckte, dass die Errichtung des Testaments im Sinn der Erblasserin war.

Sollte sich dabei herausstellen, dass das Testament ohne tatsächlichem Einverständnis der Erblasserin errichtet wurde, ist es unwirksam. Alle drei Töchter erben dann nach der gesetzlichen Erbfolge je ein Drittel.

 

Es ist empfehlenswert, bei der Aufsetzung von letztwilligen Verfügung Experten heranzuziehen.
Daher steht Ihnen unser Team für Fragen zur Verfassung eines Testamentes jederzeit gerne zur Verfügung.

OGH 28.09.2017, 2 Ob 134/17w