Die Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruchs beginnt erst zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis von allen haftungsauslösenden Umständen erlangt. Die Verjährung der Arzthaftung beginnt nicht bereits mit der Vermutung und dem Kontakt zu einem Patientenanwalt.

Die Klägerin hatte in einer Krankenanstalt eine Hüftoperation. Die Operation verlief ohne Komplikationen. Die Klägerin erlitt jedoch nach ihrer Entlassung aus der Krankenanstalt eine Verrenkung (Luxation) des operierten Hüftgelenks.

Die Klägerin machte die mangelhafte Aufklärung, der Krankenanstalt, über die Risiken der Operation  in ihrer Klage geltend. Die Behandlung im Rahmen der Nachsorge entsprach nicht der Kunst der Technik. Dadurch erlitt die Klägerin letztendlich die Luxation. Bei einer Nachoperation hat sich herausgestellt, dass es mittlerweile zu einem irreversiblen Nervenschaden im rechten Hüftbereich gekommen ist. Nach Scheitern eines Schlichtungsverfahrens begehrte die Klägerin gerichtlich Schadenersatz von der beklagten Krankenanstalt. Die Klage wurde über drei Jahre nach der Behandlung bei Gericht eingereicht.

Die beklagte Krankenanstalt wendete die Verjährung der Ansprüche ein.  Die Gerichte mussten daher klären, wann der Lauf der Verjährung beginnt.

Keine Verjährung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach aus, dass die Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) erst dann ausgelöst wird, wenn die Geschädigte von allen erforderlichen haftungsauslösenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Es müsse Kenntnis vom kausalen Zusammenhang zwischen Schaden und schadensverursachendem Verhalten des Schädigers bestehen. Laut OGH reicht, für den Beginn der Frist, die bloße Vermutung der Klägerin, dass die behandelnden Ärzte für ihren Schaden haften könnten, nicht aus. Auch der Kontakt zum Patientenanwalt löst die Frist nicht aus.

Die Verjährungsfrist beginnt daher erst zu laufen, wenn es der Klägerin ohne nennenswerte Mühe möglich ist, Kenntnis vom Zusammenhang zwischen Schaden und Schädiger zu erlangen. Extra ein eigenes (Privat-)Gutachten dafür einzuholen, würde die Erkundigungsobliegenheit der Klägerin überspannen.

Nach Ansicht des OGH ist der Klägerin nicht anzulasten, dass sie sich zunächst an einen Patientenanwalt gewandt und dann das im Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten abgewartet hat. Zusätzlich sei die in § 58a Ärztegesetz angeordnete Verjährungshemmung zu beachten, sodass zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten sei.

Geschädigte Patienten sollten sich rasch melden, um Beweise zu sichern und die drohende Verjährung zu verhindern.

 

OGH 24.02.2015, 5 Ob 22/15v