Internet- und Domainrecht

Der Vormarsch des Internets mit all seinen neuen Möglichkeiten stellt die österreichische Rechtsordnung ständig vor neue Herausforderungen. So wurden in den letzten Jahren teilweise Sondergesetze geschaffen und teilweise bestehende Gesetze an die mit dem Internet einhergehenden Probleme angepasst.

 

FERN- UND AUSWÄRTSGESCHÄFTE-GESETZ (FAGG)

Dieses Bundesgesetz gilt grundsätzlich für im Fernabsatz – und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Unter Anderem werden damit auch Verträge, die über das Internet geschlossen wurden, erfasst. Bei Geschäften im Fernabsatz wird die Gefahr eines unüberlegten Vertragsschlusses als höher eingestuft, als wenn sich der Verbraucher selbständig in die Geschäftsräume des Unternehmers begibt. Daher sieht das FAGG besondere Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor. Dies sind beispielsweise:

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR DEN UNTERNEHMER

Bevor der Verbraucher durch seine Vertragserklärung auch wirklich gebunden ist, muss ihm der Unternehmer klar und verständlich einen ganzen Katalog an Informationen geben. Insbesondere über Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistungen, Name und Anschrift des Unternehmers, Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben (oder zumindest die Art der Preisberechnung), Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, sowie den Zeitraum, innerhalb dessen geliefert wird muss der Unternehmer informieren. Auch auf das im Folgenden erwähnte Rücktrittsrecht muss der Unternehmer aufmerksam machen. Bei einem elektronisch geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer auf sämtliche vorgeschriebenen Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt klar und in hervorgehobener Weise hinweisen. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Es kann beispielsweise eine Schaltfläche oder Funktion mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ angebracht werden.

DAS RÜCKTRITTSRECHT DES VERBRAUCHERS

Grundsätzlich kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Diese Rücktrittsfrist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit Vertragsschluss und bei Kaufverträgen mit Erhalt der Ware. Sollte der Unternehmer hingegen über das Rücktrittsrecht nicht wie oben dargestellt informiert haben, verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate. Wenn der Unternehmer innerhalb dieser 12 Monate seine Informationspflicht nachholt, läuft ab dann die 14-Tages-Frist. Für die Rücktrittserklärung durch den Verbraucher ist keine bestimmte Form einzuhalten. Das Gesetz und auch immer mehr Unternehmen stellen dem Verbraucher Widerrufsformulare zur Verfügung. Bei Online auszufüllenden Formularen muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln. Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, hat der Unternehmer alle Zahlungen rückzuerstatten. Bei Kaufverträgen kann er mit der Rückzahlung warten, bis er entweder die Ware zurück bekommt oder der Verbraucher einen Nachweis für die Rücksendung der Ware erbringt. Der Käufer hingegen muss die Ware spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung an den Unternehmer absenden. Grundsätzlich trägt der Verbraucher die Rücksendungskosten. Es sei denn etwas anderes wurde vereinbart, oder der Unternehmer hat den Verbraucher nicht über die Kostentragungspflicht informiert. Sofern der Verbraucher nicht unsachgemäß mit der Ware umgegangen ist, muss er keine Entschädigung für eine Wertminderung leisten.

Kein Rücktrittsrecht besteht beispielsweise bei Waren, die speziell nach Kundenwunsch angefertigt wurden, schnell verderblichen Waren, aus Hygiene-/Gesundheitsgründen versiegelte Waren, die geöffnet wurden, Zeitungen/Zeitschriften (außer Abonnement), gewissen Dienstleistungen und Leistungen, deren Preis von Schwankungen am Finanzmarkt abhängt.

 

FERN-FINANZDIENSTLEISTUNGS-GESETZ (FernfinG)

Für Finanzdienstleistungen im Fernabsatz sieht das FernfinG ähnlich wie das FAGG auch zum Schutz des Verbrauchers einerseits umfangreiche Informationspflichten und andererseits ein Rücktrittsrecht vor. Finanzdienstleistungen im Sinne des FernfinG sind Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Zu denken ist hier vor Allem an Mobile Payment und Internetbanking.

 

WETTBEWERBSRECHT

Eine in der Praxis besonders relevante Praktik ist das sogenannte Domain-Grabbing (Domainrecht). Diese tritt in zwei verschiedenen Formen auf. Bei der Domain-Vermarktung registriert sich jemand, der selbst kein Konkurrent eines Kennzeicheninhabers ist, dessen Domain um dann von diesem einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der Domain zu erlangen. Bei der Domain-Blockade werden Domains nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt um so ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu schaffen. Das Domain-Grabbing ist als sittenwidriger Behinderungswettbewerb zu qualifizieren und stellt (bei entsprechendem Vorsatz) einen Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

 

SIGNATURGESETZ (SigG)

Das Signaturgesetz regelt insbesondere den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung von elektronischen Signaturen. Elektronische Signaturen sind elektronische Daten, die einem elektronischen Dokument beigefügt werden um den Signaturhersteller zu identifizieren. Somit erfüllt die elektronische Signatur den Zweck einer eigenhändigen Unterschrift.

 

E-COMMERCE-GESETZ (ECG)

Das E-Commerce-Gesetz regelt bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs. Diese im Internetrecht bedeutende Bestimmung wird im Bereich „EDV- und E-Commerce-Recht“ näher behandelt.