Anlagebetrug

Gerade in den letzten Jahren sind einige Anlagebetrügereien ans Licht gekommen und waren für die unzähligen Geschädigten mit großen Verlusten verbunden. Insbesondere wenn entsprechend hohe Renditen bei geringstem Risiko angepriesen werden, ist besondere Vorsicht geboten und genau zu hinterfragen, ob das Investment halten kann, was es verspricht.

 

BETRUG

Der „schlichte“ Betrug ist im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) folgendermaßen geregelt.

§ 146: Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

DIE TÄUSCHUNG ÜBER TATSACHEN

Ein Täter täuscht also über Tatsachen. Solche Tatsachen können Umstände, Rechtsverhältnisse, Rechtslagen oder auch Absichten des Täters sein. Im Fall Anlagebetrug täuscht also der Täter beispielsweise vor, das Kapital des Opfers, wie vereinbart, gewinnbringend und sicher zu veranlagen.

 

DIE VERLEITUNG DES GETÄUSCHTEN

Diese Täuschung des Täters verleitet das Opfer zur schädigenden Handlung. Beim Anlagebetrug wäre dies dann die Überweisung oder Übergabe des Kapitals an den Täter.

 

DER VERMÖGENSSCHADEN

Durch die Täuschung des Täters setzt das Oper dann ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und dieses Verhalten führt dann beim Opfer zu einem Vermögensschaden.

Da der Anlagebetrüger die Absicht, das erhaltene Kapital zu investieren, ja nur vorgetäuscht hat und in Wirklichkeit nicht vorhat, das Geld wieder zurückzugeben, entsteht dem Opfer durch die Geldübergabe bzw. Überweisung unmittelbar ein Vermögensschaden.

 

DIE UNRECHTMÄSSIGE BEREICHERUNG

Für eine Strafbarkeit nach der obgenannten Bestimmung muss der Täter den Vorsatz haben, sämtliche bisher genannten Tatbildmerkmale zu erfüllen. Das heißt, er täuscht bewusst über Tatsachen, um das Opfer zur Überweisung zu bringen und ihm ist auch klar, dass er das Opfer damit am Vermögen schädigt. Zusätzlich setzt der Täter diese Täuschungshandlung um sich oder eine andere Person dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Dem Täter ist also klar, dass ihm dieses Geld nicht selbst zusteht und dennoch verwendet er es aber für sich.

 

ABGRENZUNGEN UND QUALIFIKATIONEN

Wenn die oben dargestellten Tatbestandselemente vorliegen, wurde ein Betrug im Sinne des § 146 StGB begangen. Kommen gewisse Umstände hinzu, die die Tat noch schwerer wiegen lassen, kann ein qualifizierter Betrug vorliegen. Dies wäre beispielsweise der schwere Betrug (§ 147 StGB). Ein solcher liegt etwa vor, wenn der Täter falsche oder verfälschte Urkunden verwendet, um das Opfer zu täuschen. Wenn ein Anlagebetrüger also falsche Statistiken vorlegt, die eine hohe Rendite sowie Sicherheit des vermeintlichen Finanzproduktes vortäuschen, begeht er bereits einen schweren Betrug und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso liegt ein schwerer Betrug vor, wenn ein entsprechend hoher Schaden entsteht. So droht beispielsweise bei einem Schaden über EUR 50.000,00 eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Eine weitere Qualifizierung des Betruges ist der sogenannte gewerbsmäßige Betrug
(§ 148 StGB). Ein solcher liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, immer wieder zu betrügen, um sich dadurch eine laufende Einnahme zu verschaffen.

Das klassische Anlagebetrugsmodell ist das sogenannte Schneeballsystem, bei dem vorgegaukelte Erträge fortlaufend mit Geldern von neuen Opfern ausgezahlt werden. Insbesondere wenn ein solches Schneeballsystem vorliegt, ist wohl von einem gewerbsmäßigen Betrug auszugehen.

Eine sogenannte Veruntreuung (§ 133 StGB) würde dann vorliegen, wenn der Täter zunächst wirklich vorhat, das Geld zu veranlagen und sich erst, nachdem er es überwiesen erhalten hat, dazu entschließt, es für sich selbst oder einen Dritten zu verwenden.

Würde eine Person dem Anlageberater eine entsprechende Vollmacht in finanziellen Angelegenheiten einräumen und würde der Anlageberater seine Vollmacht dann missbrauchen, um sich oder einen Dritten zu bereichern, läge eine sogenannte Untreue (§ 153 StGB) vor.

 

MÖGLICHKEITEN DES OPFERS

Das Opfer eines Anlagebetruges hat einerseits die Möglichkeit, den Täter bei den Behörden anzuzeigen und sich dann einem eingeleiteten Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen. Andererseits kann es eine zivilrechtliche Klage gegen den Täter anstrengen. Werden die Ansprüche des Opfers dann mittels Urteil als zu Recht bestehend anerkannt, kann es daraufhin gegen den Täter Exekution führen oder seine Forderung in einem eventuell eingeleiteten Insolvenzverfahren anmelden.