Betriebskosten zurückfodern: Mietvertrag prüfen

Als Mieter könnte eine aktuelle Entscheidung des Oberste Gerichtshof (OGH) interessant sein. Laut diesem Urteil kann ein Mieter vom Vermieter die Betriebskosten zurückfordern und muss auch für die Zukunft keine Betriebskosten zahlen, wenn sich der Vermieter einer rechtswidrigen Klausel bedient hat, die gegen das Transparenzgebot im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstößt.  In der Entscheidung des Höchstgerichts wurde klar festgestellt, dass die verwendete Klausel vom Vermieter zu wenig klar vorformuliert wurde. Für den Mieter war nämlich zu wenig eindeutig dargestellt, was den alles zu den Betriebskosten zählt. Die verwendete Vertragsbestimmung im Mietvertrag sollte durch die Wendung „insbesondere“ unbestimmte weitere Betriebskosten mit einbeziehen, sodass die Gefahr bestand, dass dem Mieter unbestimmt weitere Betriebskosten verrechnet werden können.

Die Klausel im Vertrag sei für Verbraucher bzw. Konsumenten zu wenig transparent. Da der Vermieter ein Unternehmer war und daher das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kam, war die Klausel nicht zulässig. Das führte dazu, dass durch die Verwendung einer unzulässigen Klausel durch den Vermieter keine rechtswirksame vertragliche Vereinbarung über die Zahlung von Betriebskosten getroffen wurde.  Der Vermieter musste daher die gesamten Betriebskosten zurückzahlen. Mangels Vereinbarung darf der Vermieter auch für die Zukunft keine Betriebskosten verlangen, da es dafür keine vertragliche Grundlage gibt.

Ist das OGH-Urteil (GZ 10 Ob 54/24z) auch für die Mietverträge von Wiener Wohnen anzuwenden?

Lassen Sie Ihre Ansprüche unbedingt prüfen!

Von der Entscheidung könnten sehr viele Mieter betroffen sein. Ob Sie zu unrecht Betriebskosten gezahlt haben und diese zurückfordern können, hängt von mehreren Faktoren ab:

  1. Sie sind Privatperson und wohnen in einer Mietwohnung, die idealerweise nach dem 30.6.1953 (Baubewilligung) ohne Förderungsmittel errichtet wurde?
  2. Der Mietvertrag wurde vom Vermieter einseitig vorformuliert und die Betriebskostenregelung nicht individuell mit Ihnen ausgehandelt.
  3. Die Betriebskostenklausel in Ihrem Mietvertrag ist intransparent (unklar)

Sind die Betriebskostenklausel in meinem Mietvertrag ungültig?

Wir haben bereits viele Anfragen von Mietern erhalten. Viele gewerbliche Mieter verwendet  selbst erstellte Standard-Mietvertragsmuster. Dieses „Mietvertragsmuster“ wurde häufig im Lauf der Jahre nur geringfügig angepasst.

Bezüglich den Betriebskosten fehl häufig jede nähere Erläuterung, was davon umfasst sein soll und was nicht. In vielen Mietverträgen wird unter der Rubrik  „Betriebskosten“ einfach ein Betrag angeführt. Wie sich dieser zusammensetzt oder welche Betriebskosten davon umfasst sein wollen oder auch nicht, wird häufig im Mietvertrag nicht angeführt. Der Mieter weiß in der Regel also gar nicht, was der Vermieter unter „Betriebskosten“ alles verrechnen will. 

Wir sehe aktuell daher gute Chancen, dass seitens der Gerichte die „Betriebskostenklausel“ viele solcher der Mietverträge als nicht rechtskonform beurteilt werden und Mieter die zu Unrecht bezahlten Betriebskosten zurückfordern können und für die restliche Mietvertragsdauer auch keine Betriebskosten mehr zahlen müssen. Ihre Voraussetzungen und der Mietvertrag müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden. 

Sind auch Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG betroffen?

Die Entscheidung des OGH bezog sich auf den Teilanwendungsbereich. Für den Vollanwendungsbereich wird teilweise die Meinung vertreten, dass der Mieter auch Betriebskosten zahlen muss, wenn es gar keine Vereinbarung gibt. Dies würde gegenständlich zu dem eigentümlichen Ergebnis führen, dass eine Klausel zwar dem Konsumentenschutzgesetz widerspricht und damit der Mieter im Vollanwendungsbereich schlechter gestellt ist, als der Mieter im Teilanwendungsbereich. Auch ist fraglich, wie sich das mit den europarechtlichen Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG) verträgt. Hier werden wir ein Musterverfahren führen, damit dies von den Gerichten geklärt wird. 

Was tun, wenn Sie von einer intransparenten Betriebskostenklausel betroffen sind?

Wir vertreten bereits viele Mieter in dieser Angelegenheit, um die zu unrecht gezahlten Betriebskosten wieder zurückzufordern.

Sie können uns jederzeit unverbindlich einer solchen Intervention anschließen. Ziel ist es, dass die Mieter schnell und unbürokratisch zu Unrecht bezahlte Beträge wieder zurückbekommen und auch für die Zukunft eine Lösung gefunden wird.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung (Vertragsbaustein Mietrecht) verfügen, können Sie und auch Ihre Versicherung samt Polizzennummer angeben, wir können dann kostenlos eine Deckungsanfrage für Sie durchführen.

 

Im Hinblick auf die sehr vielen Anfragen können wir außerhalb der Rechtsschutz bzw. eines Klagsauftrags leider keine individuelle Beratung bzw. Vertragsprüfung übernehmen.

Wir bitte um Verständnis.

Sofern Sie sich aber auf der unten angeführten Seite eingetragen haben, erhalten Sie bei Neuigkeiten eine entsprechende Information.

 

Sie können auf unserer Website unter https://betriebskosten-zurueckfordern.at/ weitere Infos einholen und uns Ihre Kontaktdaten für eine Internvention übermitteln.