Tankstellenrecht

Wir vertreten österreichweit Tankstellenpächter gegen Mineralölgesellschaften in Fragen des Tankstellenrechts, des Ausgleichsanspruches und des Vertriebsrechtes. Viele Tankkunden glauben, dass der Tankstellenbetreiber zum Einen selbst über die Treibstoffpreise entscheiden kann, zum Anderen eine unternehmerische Freiheit bei Gestaltung des Tankstellen-Shops bzw. der Waschstraße vorliegt. Dies ist in der Regel aber gerade eben nicht der Fall. Die Vorschriften seitens der Mineralölgesellschaften sind äußerst streng und ist der Tankstellenbetreiber mittlerweile schon einem Arbeitnehmer angenähert. Er ist regelmäßig als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren, da er wirtschaftlich von den Mineralölkonzernen abhängig ist. Sie bestimmen mit Geschäftsplänen häufig bereits den geplanten Verdienst des Tankstellenbetreibers, der umgekehrt jedoch das gesamte wirtschaftliche Risiko trägt.

Häufig kann ein Tankstellenpächter nur durch die Zahlung von Betriebskostenzuschüssen überhaupt überleben.

 

AUSGLEICHSANSPRUCH

Wenngleich während aufrechtem Vertragsverhältnis der Tankstellenbetreiber selten ein Verfahren gegen „seinen“ Mineralölkonzern führt, ist ein regelmäßiger Streitpunkt das Thema Ausgleichsanspruch. Der Tankstellenpächter bringt häufig über Jahre seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis zur Tankstelle, erweitert regelmäßig die Geschäftsbeziehungen und bindet Kunden – teilweise auch durch Bonuskarten und Tankkarten – zur Mineralölgesellschaft. Das bedeutet, dass die Mineralölgesellschaft auch nach Vertragsbeendigung noch von diesem aufgebauten Kundenstock weiter profitiert, während der Tankstellenbetreiber keine Provisionen mehr erhält. Dieser über das Vertragsverhältnis hinausgehende Unternehmervorteil sollte durch einen Tankstellenbetreiber eben durch den sogenannten Ausgleichsanspruch ausgeglichen werden.

Die Berechnung ist im Detail sehr komplex. Es werden Fragen wie Stammkundenanteil, Verwaltungsanteil, Abwanderungsquote, Prognosezeitraum und vor allem Billigkeitsgründe bei nahezu jeder Tankstelle unterschiedlich beurteilt. Auch von Gericht zu Gericht sind die Billigkeitsüberlegungen – also die Einzelfallgerechtigkeit – sehr unterschiedlich und lässt sich nicht immer im Vorfeld prognostizieren. Ungeachtet dessen gibt es Gerichte, die teilweise „pächterfreundlicher“ als andere entscheiden.

Es macht auch einen Unterschied, ob die Tankstelle als Einzelunternehmer betrieben wird oder als GmbH. Wird die Tankstelle nämlich als GmbH betrieben, ist keine Arbeitnehmerähnlichkeit mehr vorhanden und die Ansprüche müssten allenfalls vor dem Handelsgericht geltend gemacht werden statt vor dem Arbeitsgericht. Auch wäre in diesem Fall eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig.

 

Besuchen Sie auch unsere Seite für Tankstellenpächter www.tankstellenanwalt.at mit Berechnungsmöglichkeit für den Ausgleichsanspruch.