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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Das Thema Arbeitsrecht betrifft jeden. Unabhängig davon, ob als Unternehmer oder als Angestellter oder Arbeiter. In Österreich gibt es sehr viele unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, die je nach konkreter Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich sind. Angestellte werden teilweise anders behandelt, als Arbeiter. Weiters ist von Branche zu Branche auch zu beachten, dass unterschiedliche Kollektivverträge gelten können. Darüber hinaus gibt es noch Mitarbeiter von freien Berufen, zB Assistentinnen von Ärzten, Journalisten oder auch Angestellte von Steuerberatern. Nicht jede Branche hat ihren eigenen Kollektivvertrag. Teilweise gibt es für einzelne Branchen auch gar keinen.

In der Praxis ist im Bereich Arbeitsrecht die größte Frage, ob eine Kündigung bzw. Entlassung zu Recht erfolgt ist (siehe dazu auch unsere Informationen zur Kündigungsanfechtung). Mit dieser Frage sind oft weitgehende Konsequenzen verbunden, beispielsweise die Frage, ob der Dienstnehmer eine Abfertigung alt (bei Dienstverhältnissen mit Beginn vor dem 1. Jänner 2003) erhält, Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen etc. Gerade bei langjährigen Mitarbeitern kann es sich hiebei um sehr hohe Zahlungen handeln, die der Unternehmer mitunter auszahlen muss. Im Vorfeld sollte also bereits genau geprüft werden, was rechtlich zulässig ist oder nicht. So können auf beiden Seiten unliebsame Konsequenzen vermieden werden.

 

KÜNDIGUNG UND ENTLASSUNG

Von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird dann gesprochen, wenn entweder der Dienstnehmer oder der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist auflöst. Neben Kündigungsfristen sind – je nach vertraglicher Gestaltung oder Kollektivvertrag – mitunter auch Kündigungstermine einzuhalten, zB jeweils das Monatsende oder das Quartalsende. Nicht selten kommt es auch vor, dass der Arbeitgeber eine Entlassung ausspricht.

Damit eine solche berechtigt ist, bedarf es besonderer Gründe, die eine „normale“ Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Auch hier gibt es wiederum Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern. Ist eine Entlassung berechtigt, wird das Dienstverhältnis nicht nur vorzeitig aufgelöst, sondern der Mitarbeiter verliert auch mitunter seine Abfertigungsansprüche (alt), offenen Resturlaub und natürlich mit sofortiger Wirkung seine Arbeitsstelle.

Umgekehrt gibt es auch den Fall, dass für einen Mitarbeiter die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und auch die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar sind, wenn seitens des Arbeitgebers gewisse schwerwiegende Vorkommnisse passiert sind. In diesem Fall spricht man von einem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers. Ob er seine restlichen Ansprüche bekommt oder nicht, ist wiederum von der Frage abhängig, ob ein berechtigter Grund hiefür vorliegt. Ungeachtet ob bei einer Entlassung oder einem vorzeitigen Austritt ein berechtigter Grund dafür vorliegt, wird das Arbeitsverhältnis aber immer mit sofortiger Wirkung beendet. Nur in ganz seltenen Fällen gibt es hier Ausnahmen, dass die Kündigung gar nicht wirksam ist. Die Frage der Berechtigung ist aber relevant, da es darum geht, welche Ansprüche dem Dienstnehmer auszuzahlen sind. Auch kann das Thema Konkurrenzverbot hier eine Rolle spielen.

 

Weitere Informationen zur Prüfung einer Kündigung im Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Fachwebsite für Arbeitsrecht in Wien.

URLAUB

Dem Mitarbeiter steht selbstredend auch Urlaub zu. Dieser beträgt grundsätzlich fünf Wochen/Jahr. Bei älteren Arbeitnehmern kann der Urlaubsanspruch auch sechs Wochen betragen. Darunter gibt es auch Kollektivverträge, die hier Sonderleistungen regeln. Im Arbeitsvertrag können allerdings auch hier regelmäßig abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Dazu gibt es Dienstverträge, bei denen von vornherein eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vereinbart wird oder auch dem Mitarbeiter die Möglichkeit eingeräumt wird, ein paar Monate (teilweise unbezahlt) eine Auszeit zu nehmen.

 

ARBEITSGERICHT

Das Gerichtsverfahren in Arbeitsrechtssachen ist speziell geregelt. Es gibt eigens für diese Fragenkomplexe spezialisierte Gerichte, bei denen neben dem Berufsrichter auch jeweils zwei Laienrichter mitentscheiden, ob die Ansprüche zu Recht bestehen oder nicht. Es wäre grundsätzlich auch möglich, sich in einem solchen Verfahren selbst zu vertreten und ohne Anwalt zu einer solchen Gerichtsverhandlung zu kommen, was jedoch in der Regel keine gute Idee ist. Gerade im Arbeitsrecht gibt es sehr viele gesetzliche Bestimmungen und bedarf es für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung entsprechende Erfahrung. Häufig haben Mitarbeiter die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren Arbeitgeber in ihrer Rechtsschutzversicherung ohnedies inbegriffen. Umgekehrt sind derartige Verfahren häufig auch von der Rechtsschutzversicherung des Unternehmers gedeckt. Die Deckungsanfrage übernehmen wir in beiden Fällen für Sie.

Wenn es in dem Arbeitsrechtsverfahren wirklich um etwas geht, empfehlen wir, die Angelegenheit lieber gleich einen Profi zu übergeben. Gerade in Arbeitsrechtsverfahren können auch im Vorfeld strategische Fehler begangen werden, die sich dann in weiterer Folge nicht mehr korrigieren lassen.

Da Arbeitsrecht zu einer unserer Kanzleischwerpunkte zählt, können Sie sich darauf verlassen, dass Sie von uns bestens vertreten werden. Wir kennen sowohl die Standpunkte der Unternehmer, aber auch die der Arbeitnehmer. Gerade dadurch wissen wir, wo die neuralgischen Punkte in Ihrem Verfahren liegen und können genau dort ansetzen, um Ihren Erfolg im Arbeitsgerichtsprozess durchzusetzen.

KÜNDIGUNGSANFECHTUNG

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden – insbesondere wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) oder wegen eines verpönten Motivs, etwa weil Ansprüche geltend gemacht wurden oder eine Betriebsratstätigkeit vorliegt (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG). Entscheidend ist die Frist: Ohne Betriebsrat muss die Klage binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung eingebracht werden; besteht ein Betriebsrat, hängt der Fristenlauf davon ab, ob und wie dieser verständigt wurde. Auch eine Entlassung kann nach § 106 ArbVG angefochten werden. Wer eine Kündigung erhält, sollte daher sofort anwaltlichen Rat einholen – versäumte Fristen lassen sich nicht nachholen. Für Arbeitgeber prüfen wir vor Ausspruch einer Kündigung, ob diese anfechtbar wäre, und gestalten den Beendigungsprozess rechtssicher.

KÜNDIGUNG IM KRANKENSTAND

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass eine Kündigung während des Krankenstands unzulässig sei. In Österreich ist sie grundsätzlich möglich; der Krankenstand allein schützt nicht vor der Kündigung. Allerdings behält der Dienstnehmer bei einer Arbeitgeberkündigung während des Krankenstands seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus (§ 9 Abs 1 AngG bzw. § 5 EFZG). Erfolgt die Kündigung wegen häufiger Krankenstände, kann sie – je nach Umständen – sozialwidrig oder diskriminierend sein. Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen und Kündigungsentschädigung.

MOBBING UND FÜRSORGEPFLICHT

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB, § 18 AngG) verpflichtet, Dienstnehmer vor systematischen Anfeindungen durch Vorgesetzte oder Kollegen zu schützen. Unterlässt er geeignete Maßnahmen, können Schadenersatzansprüche entstehen; in schweren Fällen kann ein berechtigter vorzeitiger Austritt vorliegen. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der Vorfälle. Wir beraten Betroffene ebenso wie Arbeitgeber, die mit Mobbingvorwürfen konfrontiert sind.

HÄUFIGE FRAGEN ZUM ARBEITSRECHT

Wie lange habe ich Zeit, eine Kündigung anzufechten?
Ohne Betriebsrat grundsätzlich zwei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 105 ArbVG). Mit Betriebsrat gelten abweichende Fristen. Kontaktieren Sie uns daher unmittelbar nach Erhalt der Kündigung.

Darf mein Arbeitgeber mich im Krankenstand kündigen?
Ja, eine Kündigung im Krankenstand ist in Österreich grundsätzlich zulässig. Die Entgeltfortzahlung bleibt aber über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bis zum Ende des Krankenstands bzw. bis zur Höchstdauer bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung?
Die Kündigung beendet das Dienstverhältnis unter Einhaltung von Frist und Termin, die Entlassung mit sofortiger Wirkung. Eine Entlassung setzt einen wichtigen Grund voraus (zB § 27 AngG, § 82 GewO 1859); fehlt er, stehen dem Dienstnehmer Kündigungsentschädigung und weitere Ansprüche zu.

Was bedeutet „Abfertigung alt“?
Die Abfertigung alt steht Dienstnehmern zu, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat und nicht in das System der Mitarbeitervorsorgekasse („Abfertigung neu“ nach dem BMSVG) übertragen wurde. Sie entfällt bei berechtigter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigem Austritt und in der Regel bei Selbstkündigung.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Viele private Rechtsschutzversicherungen enthalten den Baustein Arbeitsgerichts-Rechtsschutz. Wir holen die Deckungszusage für Sie ein, bevor Kosten entstehen.

Wo wird mein Verfahren geführt?
In Wien vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, in den Bundesländern vor den Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte, in Vorarlberg vor dem Landesgericht Feldkirch. Wir vertreten Sie österreichweit.

Erstberatung zum Arbeitsrecht anfragen

Ausführliche Informationen zu allen arbeitsrechtlichen Themen – von der Kündigung und Entlassung über die Konkurrenzklausel und das Dienstzeugnis bis zum Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien – finden Sie auf unserer Website Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien.

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