Medienrecht

Das Medienrecht regelt im Mediengesetzt (MedienG) sämtliche Rechte und Pflichten aller Medien. Dies unabhängig von der Art der Verbreitungstechnik. Zusätzlich zum Medienrecht kommen weitere Rechte und Pflichten durch Spezialregelungen (zB ORF-G) zur Anwendung.

Da den Massenmedien eine geistige und soziale Macht inne ist, wird diesen durch das Medienrecht eine besondere Verantwortung aufgebürdet. Öffentliche Behörden dürfen nur unter sehr strengen Voraussetzungen in die Medienfreiheit eingreifen.

Auf Grund der schnellen Entwicklung der (neuen) Medien kommt es oft zu Regelungs- und Rechtslücken. Oftmals dauert es mehrere Jahre bis der Gesetzgeber bestehende Regelungen anpasst oder gänzlich neue Regelungen schafft.

Eines der wichtigsten Elemente des Medienrechts sind die Medienfreiheiten welche als Grundrecht in Art 10 EMRK verankert ist. Ziel der Medienfreiheit ist die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks. Massenmedien sollen, ohne Möglichkeit der Zensur, Informationen erhalten und weitergeben können sowie ungehindert Äußerungen tätigen dürfen.

Massenmedien treffen sowohl Freiheiten als auch Verpflichtungen. Neben dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses besteht die Pflicht zur Respektierung der Unschuldsvermutung bei der Berichterstattung.

Bei der Berichterstattung muss immer zwischen Persönlichkeitsschutz des Einzelnen und der Medienfreiheit abgewogen werden. Da die Persönlichkeitsrechte ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistet sind muss ein fairer Ausgleich stattfinden. Das Persönlichkeitsrecht umfasst den besonderen Schutz der Privatsphäre, Schutz der Unschuldsvermutung, Schutz der persönlichen Ehre, der Identitätsschutz sowie der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.

Personen der Öffentlichkeit (sogenannte public-figure) müssen stärkere Einschränkungen des Persönlichkeitsrechts hinnehmen. Deshalb dürfen Massenmedien diese Personen per Namen nennen und Lichtbilder veröffentlichen. Nicht jede Veröffentlichung kann damit argumentiert werden, dass es sich bei der Person um eine „public-figure“ handelt. Auch Personen der Öffentlichkeit unterliegen einem Schutz des Persönlichkeitsrechts und können beispielsweise grob beleidigende Äußerungen sanktionieren.

Werden Persönlichkeitsrechte verletzt oder beispielsweise urheberrechtlich geschützte Inhalte über die Medien veröffentlicht, können gegenüber dem Autor und dem Verbreiter (Medieninhaber) Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Pressefreiheit besteht dann nicht, wenn die Ehre eines Menschen auf Grund falscher Tatsachenbehauptungen verletzt wird. Es sind immer die Grundsätze der journalistischen Sorgfalt zu beachten. Werden wissentlich falsche Informationen über die Medien veröffentlich, so bildet dies ein Straftatbestand. Der Veröffentlicher/Redakteur wird sich in einem derartigen Fall vor einem Strafgericht zu verantworten haben.

Diese Haftung kann dann entfallen, wenn die inkriminierte Äußerung während einer Live-Sendung ausgestrahlt wird. Da der Verbreiter der Massenmedien bei einer Live-Sendung keine Möglichkeit hat, die journalistische Sorgfalt walten zu lassen, gewährt der Gesetzgeber diesen Haftungsentfall.

 

GIS GEBÜHR

Eine Verpflichtung zur Abgabe eines Programmentgeltes besteht nur insofern, dass der Empfang von ORF-Programmen überhaupt möglich ist. Das Programmentgelt wird durch den Gebühren Info Service (GIS) eingetrieben.

Es kann die Zahlungsverpflichtung nicht mit dem Argument umgangen werden, dass das ausgestrahlte ORF-Programm nicht dem Gegenwert der abzuführenden Gebühr entspricht.

Sobald sich eine „betriebsbereite Rundfunkempfangslage“ in einem Haushalt befindet, welches die Möglichkeit bietet ORF-Programme widerzugeben, ist eine Gebühr zu entrichten. Dies ist dann der Fall, wenn der Standort terrestrisch versorgt wird. Dies unabhängig, ob der Empfang analog oder via DVB-T versorgt ist.

Eine Pflicht, die „Kundenberater“ der (GIS) den Eintritt in die eigene Wohnung zu gewähren, besteht nicht. Es besteht jedoch diesbezüglich die Möglichkeit, dass von ebendiesen eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet wird und dadurch ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. Gegen den Bescheid, welcher durch die GIS übermittelt wird, kann innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden.