Pichler Rechtsanwalt · Wien & Dornbirn

Rechtsschutzversicherung und (un-)freie Anwaltswahl

Kompetente Beratung und Vertretung — persönlich, diskret und durchsetzungsstark.

Rechtsschutzversicherungen versuchen zunehmend, ihre Versicherungsnehmer an sogenannte Vertragsanwälte zu binden. Die Abhandlung zeigt, dass die freie Anwaltswahl weiter reicht, als die Versicherungsbedingungen nahelegen: Sie besteht bereits vor den verfahrenseinleitenden Schritten — sobald ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren objektiv denkbar ist und der Versicherungsnehmer seine Ansprüche notfalls dort durchsetzen will.

Autor
Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Erschienen in
Österreichisches Anwaltsblatt, Heft 5/2008, S 199
Rechtsgrundlagen
RL 87/344/EWG · § 158k VersVG · ARB 2007 · § 879 Abs 3 ABGB · § 6 Abs 3 KSchG
Rechtsgebiet
Zivilrecht · Prozessrecht

Worum es geht

Rechtsschutzversicherungen unterhalten Netzwerke von Vertragsanwälten, die im Gegenzug für die regelmäßige Zuweisung von Mandaten ihr Honorar um einen Prozentsatz reduzieren. Dem steht das Interesse des Versicherungsnehmers gegenüber, eine Vertretung seines Vertrauens zu wählen. Während die freie Wahl im Gerichtsverfahren zum Ortstarif meist toleriert wird, wird sie beim Beratungsrechtsschutz und bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung häufig abgelehnt.

Der Beitrag trennt die Frage in drei Bereiche, die unterschiedlich zu beantworten sind: Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden, außergerichtliche Vertretung und Beratungsrechtsschutz.

Vor Gericht und Behörden: freie Wahl, praktisch unantastbar

Die Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie und § 158k Abs 1 VersVG sichern die freie Anwaltswahl für Gerichts- und Verwaltungsverfahren ab; § 158k lässt sich nach § 158p VersVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abändern. Zulässig ist nach § 158k Abs 2 VersVG lediglich die Einschränkung auf eine Person mit Kanzleisitz am Ort des zuständigen Gerichts.

Schon in der Entscheidung 7 Ob 32/02k missbilligte der OGH die Verknüpfung von Selbstbehalt und Anwaltswahl: Eine Klausel, die den Selbstbehalt nur bei Wahl eines von der Versicherung vorgeschlagenen Anwalts entfallen lässt, setzt den Versicherungsnehmer einem psychologischen Zwang aus und überschreitet die sachlich gerechtfertigte Grenze.

Außergerichtliche Vertretung: die entscheidende Weichenstellung

Hier setzt die zentrale These des Beitrags an. Nach Art 4 Abs 1 lit a der Richtlinie besteht die freie Wahl bereits dann, wenn ein Anwalt in Anspruch genommen wird, um die Interessen in einem allenfalls folgenden Verfahren wahrzunehmen. Richtlinienkonform ausgelegt heißt das: Die freie Anwaltswahl besteht schon vor den konkreten verfahrenseinleitenden Schritten — sobald Ansprüche ganz oder teilweise bestritten werden oder ein Bestreiten zu erwarten ist.

Dafür sprechen praktische Gründe: Im Zivilprozess kommt der vorprozessualen Vertretung erhebliche Bedeutung zu — der Zinsenlauf wird meist erst durch das Aufforderungsschreiben ausgelöst, der später einzuklagende Anspruch muss festgelegt werden, und § 45 ZPO knüpft die Kostenfolge an eine vorherige Aufforderung. Ein Großteil der außergerichtlichen Leistungen ist zudem vom Einheitssatz nach § 23 RATG umfasst; eine Aufspaltung auf zwei Anwälte verursacht der Versicherung im Ergebnis Mehrkosten.

Der verbleibende Anwendungsbereich der „sonstigen Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ ist damit klein — er umfasst im Wesentlichen das, was auch nicht juristisch vorgebildete Schadenreferenten abwickeln können, etwa einen Verkehrsunfall mit unstrittigem Sachschaden.

Beratungsrechtsschutz: hier endet die freie Wahl

Für den Beratungsrechtsschutz gibt es keine gesonderte gesetzliche Regelung. Sein Inhalt ist eine mündliche Rechtsauskunft über die Rechtslage — vergleichbar der von vielen Kanzleien angebotenen kostenlosen ersten Auskunft. Hier kann die Versicherung Einschränkungen auf bestimmte Anwälte vorsehen; eine freie Wahl besteht nicht, auch nicht bei einer Interessenkollision.

Geht es dagegen um eine bestimmte Vorgehensweise oder um die beabsichtigte außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, greifen wieder die oben dargestellten Grundsätze.

Was das für Versicherungsnehmer bedeutet

  • Die Aussage „Sie müssen unseren Vertragsanwalt nehmen“ ist außerhalb des reinen Beratungsrechtsschutzes in vielen Fällen nicht haltbar.
  • Sobald die Gegenseite den Sachverhalt anders darstellt oder Ansprüche bestreitet, besteht freie Anwaltswahl — auch vor Klagseinbringung.
  • Klauseln, die die Wahl mit einem Selbstbehalt verknüpfen, sind nach der Rechtsprechung unzulässig.
  • Eine Deckungsanfrage kann und sollte vom frei gewählten Anwalt gestellt werden.

Beitrag im Volltext

Der vollständige Beitrag steht als PDF zum Nachlesen bereit — genau so, wie er im Österreichischen Anwaltsblatt 5/2008 erschienen ist.

„Rechtsschutzversicherung und (un-)freie Anwaltswahl“PDF, 181 KB

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Der Beitrag gibt die Rechtslage und die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Für Ihren konkreten Fall ersetzt er keine anwaltliche Beratung — sprechen Sie uns an, wir prüfen die aktuelle Rechtslage.

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