Die Vertragsklausel: „Benutzer können für die vier Wochen übersteigende Dauer einer krankheitsbedingten Verhinderung gegen Vorlage eines ärztlichen Attests ihre Mitgliedschaft beitragsfrei ruhend stellen […].“ zwischen einem Fitnessstudio und Kundinnen ist zulässig.  

Der Oberste Gerichtshof erachtet die oben genannte Vertragsklausel als transparent und bejahte deren Zulässigkeit. Selbst bei kundenfeindlichster Auslegung ergäbe sich keine Benachteiligung für die Kundinnen. Der Begriff „ruhend stellen“ impliziere für einen vertragstypischen Kunden, dass für die davon betroffene Zeit keine zusätzlichen Leistungen verlangt werden. Es fällt entweder kein Grundentgelt für diese Zeit an oder der Vertrag wird um den entsprechenden Zeitraum verlängert. In beiden Fällen tritt ein Vorteil für die Kundinnen ein. Ohne diese Klausel wären sie trotz Krankheitsfall dazu verpflichtet, das Grundentgelt zu bezahlen, wenn nicht andere wichtige Gründe vorlägen, um das Vertragsverhältnis zu beenden.

Durch die Klausel wird zudem nicht suggeriert, dass eine Auflösung des Vertrages aus außerordentlichen Gründen ausgeschlossen wäre. Bereits der Sprachgebrauch der Klausel lege nahe, dass der Unterschied zwischen Ruhendstellung und Kündigung einem durchschnittlichen Verbraucher geläufig ist. Auch an dem Zeitraum von vier Wochen gibt es keinen Grund zur Beanstandung, da ansonsten eine unangemessene organisatorische Belastung (Abrechnungen, Trainingsplanungen) für die Fitnessstudiobetreiberin auftreten würde.

 

OGH 13.3.2014, 5 Ob 205/13b