Verbrauchergerichtsstand – keine internationale Ausrichtung durch Website eines Dritten

Nach Art 15 Abs 1 lit c der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2001 (EuGVVO) sind die Gerichte desjenigen Staates zuständig, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der ausländische Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder darauf ausrichtet. Dass die Website des Unternehmers in der Sprache des Verbrauches gehalten ist, bedeutet jedoch noch nicht zugleich, dass er seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauches ausgerichtet hat.

  

SACHVERHALT

Die Beklagte war Unternehmerin und betrieb einen Friseursalon in einer ungarischen Therme. Die Klägerin wohnte in Österreich und suchte während eines Thermenaufenthalts den Friseursalon der Beklagten auf. Dort ließ sie sich eine Dauerwelle machen.

In der Folge begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von EUR 8.000. Die Dauerwellenbehandlung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zudem habe die Beklagte als Friseurmeisterin die sie treffenden Warnpflichten verletzt.

Dass für den gegenständlichen Fall ein österreichisches Gericht zuständig sei, leite sich nach Ansicht der Klägerin aus Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO 2001 ab. Sie sei Verbraucherin gewesen und die Homepage der Therme sei in deutscher Sprache sowie unter Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl angeboten worden. Daraus leite sich ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf Österreich ab.

Die Beklagte wandte ein, dass österreichische Gerichte international unzuständig seien. Sie habe in Österreich weder eine berufliche, noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Auch sei ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet. Auf die Gestaltung der Homepage der Therme habe sie keinen Einfluss gehabt, weshalb ihr dies nicht zugerechnet werden könne.

 

RECHTLICHE BEURTEILUNG

 Das Erstgericht erachtete sich für den gegenständlichen Fall als unzuständig und wies die Klage zurück. Dagegen erhob die Klägerin das Rechtsmittel des Rekurses. Auch das Rekursgericht sprach aus, dass österreichische Gerichte für diesen Fall nicht zuständig seien. Daraufhin erhob die Klägerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der OGH sprach aus, dass das Betreiben einer Website in deutscher Sprache und unter Angebe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl grundsätzlich den Tatbestand des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO 2001 erfülle. In dieser Hinsicht wären für die Beurteilung des gegenständlichen Falles österreichische Gerichte zuständig.

Es müsse jedoch beachtet werden, dass der Beklagten weder Inhalt noch Ausgestaltung der Website zurechenbar seien. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, auf die Website Einfluss zu nehmen oder ihrem Inhalt zu widersprechen. Bei der Website habe es sich nämlich um die international ausgerichtete Homepage eines Dritten, nämlich der Therme gehandelt, auf welcher das Unternehmen der Beklagten lediglich angeführt sei. Dass die Beklagte über Inhalt und Ausgestaltung der Website Bescheid gewusst habe, sei nicht mit ihrer Zustimmung oder der Möglichkeit zur Beeinflussung gleichzusetzen.

Der OGH teilte somit die Ansicht des Erst- und des Rekursgerichts. Der Verbrauchergerichtsstand nach EuGVVO sei nicht heranziehbar und der Revisionsrekurs der Klägerin war zurückzuweisen.

 

OGH 28.04.2015, 5 Ob 18/15f