Unberechtigte Veröffentlichung von Fotos

Urheberrecht – Unberechtigte Veröffentlichung von Fotos im Internet

 

Landesgericht Feldkirch

4 Cg 108/09 v

Einstweilige Verfügung:

Rechtssache:

Klagende und gefährdete Partei:

******

******

vertreten durch:

Dr. Clemens Pichler, LLM, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Markstraße 33

Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei:

****

****

vertreten durch:

****

1010 Wien, ****

wegen: Erlassung einer einstweiligen Verfügung Unterlassung (Streitwert EUR 36.000,00)

Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei wider die Gegnerin der gefährdeten Partei auf Unterlassung einer urheberrechtsverletzenden Handlung wird der Gegnerin der gefährdeten Partei ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf Unterlassung einer urheberrechtsverletzenden Handlung gerichteten Klage zu 4 Cg 108/09 v des LG Feldkirch verboten, die in Beilage ./A, welche einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung bildet, abgebildeten Lichtbilder zu verbreiten.

Begründung

Die   klagende   und   gefährdete   Partei    begehrte   mit   ihrer   hg.    am   7.8.2009 eingebrachten Klage vom 6.8.2009, die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei zu verpflichten, es zu unterlassen, die auch dieser einstweiligen Verfügung angeschlossenen Lichtbilder in Beilage ./A zu verbreiten und zum öffentlichen Abruf, insbesondere unter der Internetadresse www.***.at, zur Verfügung zu stellen, dem Kläger für die Verwendung dieser Lichtbilder ein angemessenes Entgelt in Höhe von EUR 3.000,00 zu bezahlen und stellte ein Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich eines klagsstattgebenden Urteilsspruchs. Hiezu brachte die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: der Kläger) vor, der Kläger sei Urheber der in Beilage ./A abgebildeten Lichtbilder, bei welchen es sich um Lichtbildwerke im Sinne des § 3 UrhG handle. Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: die Beklagte) sei Inhaberin, Medieninhaberin und Betreiberin der Website www.***.at samt den zugehörigen Unterseiten. Die Beklagte habe zur Berichterstattung zu den Berichten „***“ sowie „***“ und „***“ die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder verwendet. Der Kläger habe seine Werknutzungsrechte an diesen Lichtbildern nicht übertragen. Die Beklagte sei bereits außergerichtlich zur Unterlassung aufgefordert worden.

Die gefährdete Partei brachte weiter vor, eine Gefahrenbescheinigung sei gemäß § 81 Abs 2 UrhG nicht erforderlich. Der Kläger habe weder der Feuerwehr ***, noch der Beklagten Werknutzungsrechte an den von ihm angefertigten Lichtbildern eingeräumt. Auch seitens der Feuerwehr *** sei der Beklagten die Veröffentlichung der Fotos nicht gestattet worden.

Die beklagte Partei und die Gegnerin der gefährdeten Partei beantragte in ihrer Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, den Sicherungsantrag abzuweisen und brachte hiezu zusammengefasst vor, die unter Beilage ./A vorgelegten Lichtbilder seien als attachment zu E-Mails von der für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Stelle der Freiwilligen Feuerwehr *** übermittelt worden und hätten als Herstellerhinweis der Fotos das Logo der Feuerwehr *** enthalten.

Der Kläger sei das für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständige Mitglied der Feuerwehr ***. Die zur Verfügung gestellten Lichtbilder hätten stets Einsätze der Feuerwehr *** betroffen. In seiner Eigenschaft als für die Öffentlichkeitsarbeit zuständiges Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr *** habe der Kläger Texte und Lichtbilder an den Newsdesk des **** aktuell@***.at mit dem Vermerk „Fotos und Text nicht zur Veröffentlichung auf www.***.at bestimmt“ versendet. Seitens des von der Beklagten kontaktierten Landesfeuerwehrkommandanten *** sei erklärt worden, es sei keinesfalls im Sinne des Landesfeuerwehrwesens, wenn ein Medienunternehmen von einer Gemeindefeuerwehr in der Öffentlichkeitsarbeit boykottiert werde, es sei darauf verwiesen worden, dass die Gemeindefeuerwehren Körperschaften des öffentlichen Rechts seien und der dortige Ortsfeuerwehrkommandant **** für die Angelegenheit zuständig sei. Der daraufhin kontaktierte **** habe gegenüber der Beklagten namens der Freiwilligen Feuerwehr

**** seine ausdrückliche Zustimmung erklärt, dass die im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit den Medien zur Verfügung gestellten Texte und Lichtbilder weiter uneingeschränkt verwendet werden dürften. Der vom Kläger in der E-Mail betreffend die Übermittlung von Berichten und Lichtbildern gesetzte Beisatz „Fotos und Text nicht zur Veröffentlichung auf www.***.at bestimmt“ sei von der Beklagten als gegenstandslos erachtet worden, da vom Ortsfeuerwehrkommandant die ausdrückliche Zustimmung zur weiteren Verwendung der Presseberichte und Fotos erteilt worden sei. Die Freiwillige Feuerwehr *** sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts und werde durch den Ortsfeuerwehrkommandanten *** vertreten. Wäre der Kläger Hersteller der Fotos, so wären diese in Ausübung seiner Tätigkeit als für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständiges Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr *** hergestellt worden, Auftraggeber der Herstellung der Fotos sei die Freiwillige Feuerwehr *** selbst. Dem Kläger fehle daher die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Urheberrechten. Ein Vorbehalt, die Beklagte als einziges Medium von der Verwendung der Fotos auszuschließen wäre im Übrigen als sittenwidriger Boykott unwirksam. Gemäß § 32 Abs. 1 Feuerpolizeiordnung habe der Feuerwehrmann seine Kräfte unentgeltlich einzusetzen. Zum Aufgabenbereich des Klägers bei der Freiwilligen Feuerwehr zähle auch die Öffentlichkeitsarbeit.

Die Veröffentlichung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren liege im öffentlichen Interesse, weshalb sich die beklagte Partei gemäß § 41 UrhG auf die freie Werknutzung der von der Freiwilligen Feuerwehr *** selbst für Medienzwecke zur Verfügung gestellten Fotos im Interesse der Hoheitsverwaltung berufe.

Aufgrund der Einvernahme des Klägers und des Zeugen **** sowie Einsichtnahme in die beim Akt befindlichen Urkunden steht als bescheinigt fest:

Die dieser einstweiligen Verfügung angeschlossenen Lichtbilder in Beilage ./A wurden vom Kläger mit seiner privaten Kamera unter Verwendung eines Stativs sowie nach Vornahme manueller Einstellungen an seiner Kamera angefertigt.

Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ***, welcher er auch zur Dokumentation der Einsätze von ihm angefertigte Lichtbilder von Einsätzen und Übungen für das Archiv sowie die von der Freiwilligen Feuerwehr *** betriebene Website unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Der Kläger erstellte Fotos von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr *** teilweise im Zuge seiner Anwesenheit am Einsatzort im Rahmen eines Einsatzes als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ***, fallweise fährt er auch privat an Einsatzorte, um Fotos von den Einsätzen anzufertigen.

Das einen Brand in *** zeigende Lichtbild in Beilage ./A fertigte der Kläger im Zuge seiner Anwesenheit am Einsatzort als im Einsatz befindliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr *** an, das Lichtbild der Hubschrauberbergung eines PKWs in

*** sowie die Bilder des Abtransportes eines verletzten Bauarbeiters auf einer Baustelle in *** fertigte der Kläger anlässlich eines privaten Besuchs am jeweiligen Einsatzort an.

Der Kläger übermittelt jeweils im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr *** Kurzberichte und von ihm angefertigte Fotos an verschiedene

Redaktionen und Agenturen zur Veröffentlichungen in Medien. Fallweise erhält der Kläger hiefür von den Herausgebern für die übermittelten Lichtbilder im Falle der Veröffentlichung ein Entgelt.

Es konnte im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beklagten Werknutzungsrechte an den verfahrensgegenständlichen Lichtbildern zur Veröffentlichung auf dem lnternetportal www.***.at eingeräumt wurden.

Die in Beilage ./A enthaltenen Fotos wurden von der Beklagten im Rahmen der Berichterstattung auf dem lnternetportal www.***.at veröffentlicht (Beilagen ./D, ./E und ./F). Die beklagte Partei ist Medieninhaberin des Portals www.***.at.

Der als bescheinigte festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Einvernahme des Klägers und des Zeugen **** im Zusammenhalt mit den vorliegenden Urkunden. Aus der Aussage des Klägers, welcher keinerlei Beweisergebnisse entgegenstehen, ergibt sich, dass die in Beilage ./A vorgelegten Fotos vom Kläger in der von ihm angegebenen Art und Weise angefertigt wurden. Im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagten Werknutzungsrechte an den vom Kläger angefertigten Lichtbildern eingeräumt wurden. Der Aussage des Zeugen **** steht die vom Kläger vorgelegte Erklärung des Ortsfeuerwehrkommandanten **** (Beilage ./J) entgegen, in welcher **** erklärte, dass weder der Feuerwehr *** vom Kläger Werknutzungsrechte an den verfahrensgegenständlichen Bildern eingeräumt wurden, noch er gegenüber **** oder der Beklagten mündlich oder schriftlich eine Zustimmung zur Veröffentlichung der Lichtbilder auf der Website www.***.at erteilt habe. Aus den vorliegenden Urkunden, insbesondere Beilage ./2, ergibt sich, wie auch im Vorbringen der Beklagten in der Äußerung zum Sicherungsantrag zugestanden, dass seitens des Klägers mit Übermittlung der Berichte und Fotos darauf hingewiesen wurde, dass diese nicht zur Veröffentlichung auf www.***.at bestimmt seien. Der Zeuge **** konnte in seiner Aussage auch nicht angeben, ob derartige schriftliche Mitteilungen vor oder nach dem von ihm geschilderten Telefongespräch mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten **** gelegen waren.

Unstrittig war, dass die Beklagte Medieninhaberin des Portals www.***.at ist, sowie dass die in Beilage ./A enthaltenen Fotos auf diesem Portal veröffentlicht wurden.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus

Gemäß § 74 Abs 1 UrhG hat der Hersteller eines Lichtbildes mit den im Urheberrechtsgesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zur vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und in der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Wenn sein Urheberrecht verletzt wird, kann der Urheber gemäß § 81 Abs 1 UrhG auf Unterlassung klagen. Einstweilige Verfügungen können betreffend einen derartigen Unterlassungsanspruch erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen (§ 87c Abs 3 UrhG).

Ausgehend vom als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist der Kläger Urheber der in Beilage ./A vorgelegten Lichtbilder. Diese Lichtbilder wurden seitens der Beklagten veröffentlicht, wobei diesbezüglich eine Ermächtigung zur Veröffentlichung durch den Kläger nicht vorliegt. Die Bescheinigungslast zum Vorliegen einer Berechtigung zur Veröffentlichung der Lichtbilder liegt bei der Beklagten.

Auf Grundlage des als bescheinigt festgestellten Sachverhalts ist entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos vom Kläger im Auftrag der Freiwilligen Feuerwehr *** erstellt wurden. Aufgabe der Feuerwehr ist gemäß § 30 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg die Mithilfe bei der Durchführung feuerpolizeilicher Aufgaben, vor allem der wirksamen Brandbekämpfung, sowie der Dienst in öffentlichen Notständen anderer Art zum Wohle der Gemeinschaft. Von der Aufgabenstellung der Feuerwehr ist sohin die Fotodokumentation von Einsätzen nicht umfasst. Es ist daher auch nicht schlüssig davon auszugehen, dass es sich beim Anfertigen von Fotos, die unter anderem der Freiwilligen Feuerwehr *** selbst wie auch Medien zur Verfügung gestellt werden, um eine Tätigkeit handelt, welche der Kläger im Rahmen seiner Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr *** ausübt.

Es ist daher auch nicht schlüssig davon auszugehen, dass die Fotos vom Kläger im Auftrag der Freiwilligen Feuerwehr *** erstellt wurden. Die aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches kommt daher dem Klager zu.

Anhaltspunkte dafür, dass Werknutzungsrechte an den Lichtbildern an die Freiwillige Feuerwehr *** übertragen wurden bestehen auf Grundlage des bescheinigten Sachverhaltes im Provisioralverfahren nicht.

Der Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Bei Annahme einer Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Eine solche Wiederholungsgefahr ist schon bei einem einmaligen Gesetzesbruch anzunehmen, wenn nicht das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Willensänderung erkennen lässt.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist die Wiederholungsgefahr für den gegenständlichen Fall angesichts der Tatsache, dass die Beklagte nach wie vor die Ansicht vertritt, zur Veröffentlichung der Lichtbilder berechtigt zu sein, jedenfalls zu bejahen. Auf Grundlage des als bescheinigt angenommenes Sachverhalts steht dem Kläger daher ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lichtbilder zu, welcher gemäß § 87c Abs 3 UrhG ohne Gefährdungsbescheinigung mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden kann.

Es war daher dem Sicherungsantrag des Klägers bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Klage stattzugeben.

Gemäß § 393 Abs 1 EO werden einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen.

Landesgericht Feldkirch

Abt 4, am 8.9.2009

Mag. Christoph Kallina

Für die Richtigkeit der Ausfertigung

der Leiter der Geschäftsabteilung