Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft ist die versprochene Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unterblieben. Eine Feststellungsklage auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist möglich, ein weitergehender Schadenersatzanspruch besteht nicht.

Die Klägerin befand sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis Mai 2012. Dies sei jedoch „reine Formsache“ und würde „wenn alles passen würde“ in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft im Februar 2012 verständigte die beklagte Arbeitgeberin die Klägerin von der Nichtverlängerung. Der Grund in der Nichtumwandlung lag in ihrer Schwangerschaft (Diskriminierung).

Die Klägerin ließ den diskriminierenden Zeitablauf nicht gegen sich gelten und erhob Feststellungsklage auf unbefristetes Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Zudem begehrte sie 2000 EUR Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) für die durch die Beendigungsdiskriminierung erlittene Beeinträchtigung. Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren statt, wiesen den Schadenersatz jedoch ab.

Die Entscheidungen wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Er führte dazu aus, dass das GlBG der diskriminierten Arbeitnehmerin ein Wahlrecht gewähre: Sie könne entweder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfechten oder aber die Beendigung gegen sich gelten lassen und dafür Ersatz für den erlittenen Vermögensschaden sowie Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 12 Abs. 7 GlBG geltend machen. Beide Begehren könnten nicht gemeinsam geltend gemacht werden. Der Wortlaut des Gesetzes ist laut OGH in diesem Fall eindeutig und lässt für eine andere Auslegung keinen Spielraum.

 

OGH 25.3.2014, 9 ObA 5/14x