Eine Stornogebühr in Höhe von 20 % kann bei einem Gebrauchtwagenkauf zu Lasten eines Verbrauchers nicht gültig vereinbart werden. Auch die bloße Reduktion der Gebühr durch Richterspruch auf einen niedrigeren Prozentsatz ist unzulässig. 

Der beklagte Verbraucher trat von einem Kaufvertrag mit einem Autohändler über einen Gebrauchtwagen zurück. Im Kaufvertrag waren AGBs mit der Klausel enthalten, dass der Käufer bei unbegründetem Vertragsrücktritt dem Verkäufer 20 % des Kaufpreises als Stornogebühr zu bezahlen habe. Trete hingegen der Verkäufer unbegründet vom Kaufvertrag zurück, so habe er dem Käufer lediglich die Anzahlung mitsamt Zinsen zurückzubezahlen.

Der Oberste Gerichtshof folgte der Auffassung des Berufungsgerichts und erachtete die vom Verkäufer begehrte Stornogebühr als unberechtigt. Die entsprechende Klausel im Kaufvertrag benachteilige den Käufer gröblich, da die Höhe der zu zahlenden Stornogebühr für die Verhältnisse unangemessen war. Des Weiteren erblickte der Oberste Gerichtshof in der Klausel zugunsten des Verkäufers, im Falle seines unbegründeten Vertragsrücktritts lediglich die Anzahlung mitsamt Zinsen zurückbezahlen zu müssen, ein auffallendes Missverhältnis.

Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel über die Stornogebühr auf ein zulässiges Maß kam angesichts europäischer Richtlinien nicht in Betracht. Der Vertragspunkt über die Entrichtung einer Stornogebühr in Höhe von 20 % des Kaufpreises wird somit ersatzlos gestrichen.

 

OGH 17,.2.2014, 4 Ob 229/13z