Wer eine Website mit Gästebuch oder Forum betreibt, muss Beiträge nicht vorab kontrollieren. Sobald ihm aber eine Rechtsverletzung gemeldet wurde, trifft ihn eine besondere Kontrollpflicht: Er muss weitere Beiträge laufend daraufhin beobachten, ob sie rechtswidrige Äußerungen derselben Art enthalten. Verletzt er diese Pflicht, entfällt sein Rechtfertigungsgrund.
Der rechtliche Rahmen
Die §§ 13–18 ECG schließen die schadenersatz- und strafrechtliche Verantwortung für Provider aus. § 19 ECG stellt aber klar, dass Vorschriften unberührt bleiben, nach denen einem Provider die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung aufgetragen werden kann — die Haftungserleichterung relativiert sich damit erheblich.
Das Spannungsfeld: Eine allgemeine Vorabkontrolle würde Foren, Gästebücher und Leserbriefe praktisch zum Erliegen bringen. Auf der anderen Seite ist für Betroffene oft nur der Provider greifbar, um rechtswidrige Beiträge anonymer Nutzer rasch zu entfernen.
Die Entscheidung des OGH
Für die Rechtswidrigkeit sind materiellrechtliche Normen heranzuziehen — ABGB, UWG, UrhG. Das ECG enthält keine eigenen Haftungsbestimmungen, sondern nur Befreiungsvoraussetzungen. Bereits durch die technische Verbreitung ehrenbeleidigender oder rufschädigender Beiträge wird der Provider zum Täter und kann grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden — vorausgesetzt, die Beiträge sind ihm zurechenbar.
Die Zurechenbarkeit beurteilt der OGH über eine umfassende Interessenabwägung. Ein Gästebuchbetreiber muss sich von Äußerungen Dritter nicht distanzieren, wenn für Leser erkennbar ist, dass es nicht seine Meinung ist. Eine Rechtsverletzung durch Nutzer ist ihm grundsätzlich nicht zuzurechnen, solange er sie nicht durch eigenes Verhalten provoziert. Eine allgemeine Verpflichtung zur Vorabkontrolle lehnt der OGH ab — sie verstieße gegen § 18 Abs 1 ECG und schränkte den freien Meinungsaustausch über Gebühr ein.
Die besondere Kontrollpflicht
Dass der Unterlassungsanspruch im konkreten Fall dennoch bejaht wurde, lag an der Verletzung einer besonderen Prüfpflicht. Diese entsteht, sobald dem Betreiber mindestens eine Rechtsverletzung bekannt gegeben wurde und sich damit die Gefahr weiterer Verletzungen konkretisiert hat. Ab diesem Zeitpunkt muss er weitere Beiträge laufend daraufhin beobachten, ob sie rechtswidrige Äußerungen der beanstandeten Art enthalten.
In der Interessenabwägung fiel ins Gewicht, dass der Nutzer unter einem Pseudonym schrieb, zu weiteren Rechtsverletzungen einlud und eine gezielte Kontrolle mit deutlich geringerem Aufwand möglich war als eine allgemeine Überwachung. Die Löschung eines weiteren rechtswidrigen Beitrags erst nach mehr als einer Woche war jedenfalls zu spät.
Offen lässt der OGH, was genau Inhalt dieser Pflicht ist und ab welchem Zeitpunkt sie verletzt wird — genau hier setzt die Kritik des Beitrags an.
Was Betreiber daraus mitnehmen sollten
- Bis zur ersten Meldung besteht keine Prüfpflicht — danach sehr wohl, und zwar fortlaufend.
- Eine Meldung sollte dokumentiert, geprüft und der betroffene Beitrag unverzüglich entfernt werden; eine Woche ist zu lang.
- Wer Beiträge redaktionell aufgreift oder sich zu eigen macht, verliert die Privilegierung.
- Ein funktionierender Melde- und Löschprozess ist der wirksamste Schutz vor Unterlassungsklagen.
Beitrag im Volltext
Der vollständige Beitrag steht als PDF zum Nachlesen bereit — genau so, wie er in der ecolex 3/2007 erschienen ist.
„Besondere Kontrollpflicht für Host-Provider“PDF, 130 KB
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Der Beitrag gibt die Rechtslage und die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Für Ihren konkreten Fall ersetzt er keine anwaltliche Beratung — sprechen Sie uns an, wir prüfen die aktuelle Rechtslage.