Das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 sollte ein Werkzeug gegen unliebsamen Schattenwurf durch Pflanzen auf dem Nachbargrundstück schaffen. Die Praxis sah anders aus: Der OGH ließ Nachbarn mit ihren Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren wiederholt abblitzen. Der Beitrag zeigt, woran das liegt — und was der Gesetzgeber ändern müsste.
Worum es geht
§ 364 Abs 3 ABGB erfasst seit 2004 auch negative Immissionen — den Entzug von Licht oder Luft. Bei Ortsunüblichkeit und einer unzumutbaren Beeinträchtigung sollten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche greifen.
Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiele ein Vermoosen, Versumpfen oder sonstiges Unbrauchbarwerden größerer Grundstücksteile; unzumutbar sei es etwa, wenn an einem helllichten Sommertag zu Mittag künstliche Beleuchtung nötig wird, oder wenn eine bestehende Solaranlage durch die Beschattung völlig unbrauchbar wird.
Was die Gerichte daraus gemacht haben
Der OGH stützt sich stark auf ebendiese Beispiele. Eine negative Immission wiege in aller Regel weniger schwer als positive Einwirkungen wie Staub oder Lärm; verlangt wird nicht nur eine wesentliche, sondern eine unzumutbare Beeinträchtigung. Zudem sei die Frage der Unzumutbarkeit keine von erheblicher Bedeutung — womit der Weg zum Höchstgericht künftig weitgehend verschlossen ist.
Als zumutbar beurteilt wurden etwa 55 Fichten mit 22 Metern Höhe, vier Tannen mit 15,6 Metern samt anschließender sechs Meter hoher Thujenhecke sowie vier Fichten, zwei Säuleneichen und hochgewachsene Haselsträucher. Eine Beschattung des Gartenbereichs ab 14 Uhr und der Terrasse ab 16 Uhr gilt als wesentliche, aber nicht unzumutbare Beeinträchtigung.
Die Kritik: ein Recht, das leerläuft
Die Beispiele der Erläuternden Bemerkungen werden von den Gerichten nahezu apodiktisch übernommen. Wer nicht genau jene Beeinträchtigungen erleidet, die dort genannt sind, hat von vornherein schlechte Karten. Unzumutbar soll eine Vermoosung oder eine nutzlos gewordene Solaranlage sein — nicht aber die Degradierung einer Sonnen- zur Schattenterrasse.
Der Beitrag hält dem entgegen, dass eine derart rigorose Auslegung keineswegs zwingend wäre, und schlägt vor, auch bei negativen Immissionen eine wesentliche Beeinträchtigung genügen zu lassen — § 364 Abs 1 ABGB verlangt ohnedies eine Interessenabwägung.
Was das für betroffene Nachbarn bedeutet
- Ein Begehren nach § 364 Abs 3 ABGB braucht eine sehr weitgehende Beeinträchtigung — bloßer Komfortverlust genügt nicht.
- Dokumentation zählt: Lichtmessungen, Verschattungsverläufe über den Tages- und Jahresverlauf, Auswirkungen auf Solaranlagen oder Bepflanzung.
- Auch die Ortsüblichkeit ist eigenständig zu prüfen und oft der leichter angreifbare Punkt.
- Vor einem Verfahren lohnt fast immer der Versuch einer einvernehmlichen Regelung über Rückschnitt und Wuchshöhe.
Beitrag im Volltext
Der vollständige Beitrag steht als PDF zum Nachlesen bereit — genau so, wie er in „Die Presse“ vom 5. Februar 2008 erschienen ist.
„Wenn die Sonnen- zur Schattenterrasse wird“PDF, 75 KB
Beratung im Nachbarrecht
Streit um Bäume, Hecken, Immissionen oder Grenzabstände lässt sich oft ohne Verfahren lösen — und wenn nicht, entscheidet die Vorbereitung. Wir prüfen die Erfolgsaussichten nüchtern, bevor Kosten entstehen.
Mehr dazu unter Zivilrecht und Miet- und Wohnrecht.
Der Beitrag gibt die Rechtslage und die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Für Ihren konkreten Fall ersetzt er keine anwaltliche Beratung — sprechen Sie uns an, wir prüfen die aktuelle Rechtslage.