Ärztehaftung bei mangelnder Aufklärung- OGH zur Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen

In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass auch bei ästhetischen Eingriffen nach dem ÄsthOpG (Ästhetik-Operationsgesetz) ein Arzt dann nicht haftet, wenn der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.

Nicht erfolgte Auklärung bei kosmetischer Nasenoperation

Eine Patientin unterzog sich im Dezember 2018 einer kosmetischen Nasenoperation. Die Operation verlief fachgerecht. Der behandelnde Arzt klärte jedoch nicht darüber auf, dass selbst bei lege artis durchgeführter Abtragung des Nasenhöckers ein minimal überstehender Knorpel zurückbleiben kann, der später zu Schmerzen führen und eine Folgeoperation nötig machen kann.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz und die Feststellung zukünftiger Haftung, gestützt auf eine vermeintliche Aufklärungspflichtverletzung. Unstrittig war jedoch, dass sie sich auch bei Kenntnis des spezifischen Risikos operieren hätte lassen.

Die Entscheidung

Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück. Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Arzt für die Folgen einer Aufklärungspflichtverletzung nur dann, wenn sich das unterlassene Risiko verwirklicht und die Einwilligung des Patienten bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erfolgt wäre. Selbst im Anwendungsbereich des ÄsthOpG, das besonders hohe Anforderungen an die Aufklärung stellt, bleibt es beim Grundsatz des sogenannten „rechtmäßigen Alternativverhaltens“: Wer sich auch bei richtiger Aufklärung für den Eingriff entschieden hätte, kann keinen Schadenersatz geltend machen.

Aufklärungslücke bei Schönheitsoperationen

Diese Entscheidung bestätigt: Auch bei Schönheitsoperationen sind Ärzte nicht automatisch haftbar, wenn eine Aufklärungslücke vorliegt. Entscheidend bleibt, ob der Patient sich auch bei vollständiger Information für den Eingriff entschieden hätte. Für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Aufklärungsfehlern ist daher stets auch die Frage der Kausalität der fehlenden Information zu prüfen. Beweispflichtig hierfür ist allerdings der Arzt.

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