Wiener Wohnen: Betriebskosten für Mietwohnung zurückfordern
Sie sind Mieter von Wiener Wohnen? Dann könnte eine aktuelle Entscheidung des Oberste Gerichtshof (OGH) für Sie interessant sein. Laut diesem Urteil kann ein Mieter vom Vermieter die Betriebskosten zurückfordern und muss auch für die Zukunft keine Betriebskosten zahlen, wenn sich der Vermieter einer rechtswidrigen Klausel bedient hat, die gegen das Transparenzgebot im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstößt. In der Entscheidung des Höchstgerichts wurde klar festgestellt, dass die verwendete Klausel vom Vermieter zu wenig klar vorformuliert wurde. Für den Mieter war nämlich zu wenig eindeutig dargestellt, was den alles zu den Betriebskosten zählt. Die verwendete Vertragsbestimmung im Mietvertrag sollte durch die Wendung „insbesondere“ unbestimmte weitere Betriebskosten mit einbeziehen, sodass die Gefahr bestand, dass dem Mieter unbestimmt weitere Betriebskosten verrechnet werden können.
Die Klausel im Vertrag sei für Verbraucher bzw. Konsumenten zu wenig transparent. Da der Vermieter ein Unternehmer war und daher das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kam, war die Klausel nicht zulässig. Das führte dazu, dass durch die Verwendung einer unzulässigen Klausel durch den Vermieter keine rechtswirksame vertragliche Vereinbarung über die Zahlung von Betriebskosten getroffen wurde. Der Vermieter musste daher die gesamten Betriebskosten zurückzahlen. Mangels Vereinbarung darf der Vermieter auch für die Zukunft keine Betriebskosten verlangen, da es dafür keine vertragliche Grundlage gibt.
Ist das OGH-Urteil (GZ 10 Ob 54/24z) auch für die Mietverträge von Wiener Wohnen anzuwenden?
Lassen Sie Ihre Ansprüche unbedingt prüfen!
Von der Entscheidung könnten sehr viele Mieter betroffen sein. Ob Sie zu unrecht Betriebskosten gezahlt haben und diese zurückfordern können, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Sie Wohnen in einer Mietwohnung von Wiener Wohnen bzw. der Stadt Wien die nach dem 30.6.1953 (Baubewilligung) errichtet wurden
- Sie haben die Wohnung privat gemietet (nicht als Unternehmer)
- Die Betriebskostenklausel in Ihrem Mietvertrag ist intransparent (unklar)
Ein sehr großer Teil der Wohnung der Stadt Wien bzw. von Wiener Wohnen wurden nach dem 30.6.1953 (Baubewilligung) errichtet. Wenn Sie bezüglich des Baujahres Ihre Wohnanlage unsicher sind, können sie dies auf der Website der Stadt Wien unter Wien Kulturgut: Wiener Gebäudedaten recherchieren.
Sind die Betriebskostenklausel in den Mietverträgen der Stadt Wien ungültig?
Wir haben bereits viele Anfragen von Mietern von Wiener Wohnen erhalten. Die Stadt Wien bzw. Wiener Wohnen verwendet unserer Einschätzung nach einem vermutlich selbst erstellten Mietvertragsmuster. Dieses „Mietvertragsmuster“ wurde offensichtlich im Lauf der Jahre nur geringfügig angepasst, die wesentlichen Bestimmungen sind aber bis dato in allen von uns geprüften Mietverträgen nahezu identisch.
Bezüglich den Betriebskosten fehl jede nähere Erläuterung, was davon umfasst sein soll und was nicht. Auf der ersten Seite des Mietvertrages wird in der Regel in der Spalte „Betriebskosten“ einfach ein Betrag angeführt. Wie sich dieser zusammensetzt oder welche Betriebskosten davon umfasst sein wollen oder auch nicht wird im Mietvertrag nicht angeführt. Der Mieter weiß in der Regel also gar nicht, was die Stadt Wien unter „Betriebskosten“ alles verrechnen will.
Lediglich auf der Seite 2 des Mietvertrages ist angeführt, dass „Die auf den Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten und besonderen Aufwendungen werden im Wege von Jahrespauschalen gemäß § 21 (3) MRG verrechnet“ werde. Aus dieser Bestimmung des Mietrechtsgesetztes (MRG) ergibt sich aber auch nicht, welche Betriebskosten verrechnet werden, sondern dient in der Regel nur dazu, die laufenden Betriebskosten in monatlichen Teilbeträgen vorzuschreiben.
Wir sehe aktuell daher gute Chancen, dass seitens der Gerichte die „Betriebskostenklausel“ der Mietverträge der Stadt Wien, Wiener Wohnen, als nicht rechtskonform beurteilt werden und diesfalls die Mieter die zu Unrecht bezahlten Betriebskosten zurückfordern können und für die restliche Mietvertragsdauer auch keine Betriebskosten mehr zahlen müssen.
Was tun, wenn Sie von einer intransparenten Betriebskostenklausel von Wiener Wohnen betroffen sind?
Wir vertreten bereits viele Mieter von Wiener Wohnen in dieser Angelegenheit und bereiten aktuell eine Sammelintervention vor, um die zu unrecht gezahlten Betriebskosten wieder zurückzufordern.
Sie können uns jederzeit unverbindlich Ihren Mietvertrag zur Überprüfung zukommen lassen und sich der Sammelintervention anschließen. Ziel ist es, dass die Mieter schnell und unbürokratisch zu Unrecht bezahlte Beträge wieder zurückbekommen und auch für die Zukunft eine Lösung gefunden wird.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung (Vertragsbaustein Mietrecht) verfügen, können Sie und auch Ihre Versicherung samt Polizzennummer angeben, wir können dann kostenlos eine Deckungsanfrage für Sie durchführen.
Sie können auf unserer Website unter https://betriebskosten-zurueckfordern.at/ weitere Infos einholen und uns Ihre Kontaktdaten für eine Vertragsprüfung übermitteln
Kontakt:
Pichler Rechtsanwalt GmbH
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Sprechstelle Wien:
Tel: 01/5130700