Urheberrecht

Das Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht auf Schutz des geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.

Das Urheberrecht entsteht durch den „Realakt“. Dies bedeutet, dass mit Schaffung des Werks das Urheberrecht des Schöpfers entsteht. Eine Registrierung des Urheberrechts ist nicht erforderlich. Zusätze oder Bezeichnungen sind nicht notwendig. Die Anführung des bekannten Copyright-Zeichens (©) ist sohin nicht notwendig, damit das Werk geschützt ist. Das Urheberrecht ist vererblich aber unter Lebenden nicht übertragbar.

Nicht nur das Werk ist geschützt, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Schöpfers, wie zB das Recht auf Urheberbezeichnung. Es gibt diverse Arten des Urheberrechts. Schützenswert sind Werke der Literatur, Werke der Tonkunst, Werke der bildenden Künste, Werke der Filmkunst.

Urheber ist, wer das Werk geschaffen hat. Eine Stellvertretung ist daher nicht möglich. Ein Auftraggeber eines Werkes kann nie Urheber sein. Wird bei der Arbeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen, ist der Angestellte/Arbeiter aufgrund seiner Erfahrung Urheber des Werks. Der Arbeitgeber bekommt also nur das Werknutzungsrecht.

Wesentliches Indiz für ein Urheberrecht ist die Eigentümlichkeit. Dies bedeutet, dass eine individuelle eigenartige Leistung, welche sich vom alltäglichen, landläufigen, üblicherweise hervorgebrachten, abhebt. Es kommt also auf die sogenannte „Werkhöhe“ an.

Mit der Schöpfung des Werks erhält der Urheber das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Vortrags-, Aufführungs-, sowie Vorführungsrecht.

Der Urheber kann Dritten auch gestatten, das Werk auf einzelne oder alle Verwertungsarten zu benutzen. Wenn eine derartige Möglichkeit vom Urheber lediglich unter Vorbehalt und nicht „exklusiv“ eingeräumt wird dies als Werknutzungsbewilligung bezeichnet.

Gestattet der Urheber einem Dritten das Werk ausschließlich zu nutzen, spricht man vom Werknutzungsrecht. Der Urheber kann ein Werknutzungsrecht daher nur an eine Person erteilen. Mittels Werknutzungsrechts kann der Berechtigte das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers nutzen.

Der Urheber hat gegenüber Dritten, welche sein Urheberrecht verletzen, die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Veröffentlichungsanspruchs sowie Anspruch auf Leistung eines angemessenen Entgelts und Schadenersatz sowie Herausgabe des Gewinns zivilgerichtlich durchzusetzen. Einem Zivilverfahren gehen meist teure Abmahnschreiben voran. Mit einer anwaltlichen Beratung und Betreuung können die Streitigkeiten oftmals bereits außergerichtlich gütlich geregelt werden.

Das Urheberrecht ist zeitlich befristet. Die Fristen sind unterschiedlich lange. Bei Lichtbildern entsteht ab der Aufnahme bzw. ersten Veröffentlichung des Urheberrechtes für eine Dauer von 50 Jahre. Bei Werke der Literatur, der Tonkünste und der bildenden Künste dauert das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urheberrechts fort.

 

FACEBOOK FAHNDUNG

§ 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll den Abgebildeten davor schützen, dass eben durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird oder sein Bildnis auf eine andere Art benutzt wird, die zur Missdeutung Anlass geben kann, entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Dies bedeutet, dass jeder das Recht darauf hat, nicht durch Veröffentlichung von Lichtbildern bloßgestellt wird.

Diesbezüglich ist auf die Problematik der sogenannten „Facebook Fahndung“ hinzuweisen. Ausschließlich Strafverfolgungsbehörden dürfen öffentlich nach Tatverdächtigen fahnden. Das teilen von aktuellen Beiträgen der Polizei ist sohin unproblematisch.

Werden jedoch private Fahndungen über soziale Medien veröffentlicht und Personen einer Straftat bezichtigt, kann man schnell selbst einen Straftatbestand verwirklichen. Bereits das bloße teilen eines Beitrags Dritter können rechtliche Folgen nach sich ziehen. Straftäter haben auch ein Persönlichkeitsrecht. Wird eine Person einer Straftat bezichtigt, kann diese zivilrechtlich Schadenersatz und Unterlassung gegen sämtliche Veröffentlicher geltend machen.