{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-im-krankenstand-darf-man-nicht-gekuendigt-werden/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-im-krankenstand-darf-man-nicht-gekuendigt-werden/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Rechtsirrtum: Im Krankenstand darf man nicht gekündigt werden!","datePublished":"2018-02-23T07:00:58+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:45:30+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-im-krankenstand-darf-man-nicht-gekuendigt-werden/"},"wordCount":364,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-im-krankenstand-darf-man-nicht-gekuendigt-werden/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/01/Fotolia_108702673_M.jpg","articleSection":["Arbeit"],"inLanguage":"de-DE","description":"Ein schwerer Unfall oder eine ernsthafte Erkrankung ziehen oft einen längeren Krankenstand nach sich. Aufgrund des langen Arbeitsausfalls des Arbeitnehmers  kommt es vor, dass der Arbeitgeber während des laufenden Krankenstands die Kündigung ausspricht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nGenerell wird bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Beendigung unterschieden. Die ordentliche Beendigung erfolgt in Form einer Kündigung. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist zu einem Termin aufgelöst wird. Eine außerordentliche Beendigung ist entweder eine Entlassung oder ein Austritt.\r\n\r\nDie Kündigung ist, im Gegensatz zur Entlassung, grundsätzlich begründungsfrei. Die außerordentliche Beendigung (Entlassung &amp; Austritt) kann nur aus einem wichtigen Grund vorgenommen werden. Diese Gründe werden im Gesetzt genau geregelt.\r\n\r\nEin genereller Kündigungsschutz im Krankenstand besteht nicht.\r\n\r\nDaraus folgt, dass eine Kündigung während des Krankenstandes arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig und wirksam ist, soweit der Arbeitgeber die gesetzlich und vertraglich vorgegebenen Fristen und Termine einhält.\r\n\r\nDauert der Krankenstand über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer des Krankenstandes. Längstens jedoch für die maximale Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches.\r\n\r\nDie Kündigung darf nur in Ausnahmefällen aufgrund des Krankenstandes ausgesprochen werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist jedoch grundsätzlich, dass sie nicht sozial ungerechtfertigt ist.\r\n\r\nEine Kündigung kann etwa dann sozial ungerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund einmaliger Krankheit und des daraus resultierenden  Krankenstandes, den Arbeitnehmer kündigt.\r\n\r\nHäufig wiederkehrende oder lang dauernde Krankenstände können jedoch eine Ausnahme darstellen und Kündigungen rechtfertigen.\r\nKollektivverträge und Arbeitsverträge sind in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten.\r\n\r\nWenn eine Kündigung nicht gerechtfertigt erscheint, kann der Arbeitnehmer diese anfechten. Eine erfolgreiche Kündigungsklage führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis trotz ausgesprochener Kündigung weiter besteht.\r\n\r\nEine Recht zur Anfechtung steht jedem Arbeitnehmer zu, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt.\r\n\r\nZuständig für das Verfahren ist das jeweilig Arbeitsgericht, in Vorarlberg das Landesgericht Feldkirch.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei weiteren Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-im-krankenstand-darf-man-nicht-gekuendigt-werden/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-im-krankenstand-darf-man-nicht-gekuendigt-werden/","name":"Kündigung um Krankenstand erlaubt oder rechtswidrig?","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-im-krankenstand-darf-man-nicht-gekuendigt-werden/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/01/Fotolia_108702673_M.jpg","datePublished":"2018-02-23T07:00:58+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:45:30+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Krankenstand: Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Krankenstand kündigen? Gibt es einen Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern? Wir sind eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei mit mehreren Rechtsanwälten in Dornbirn und beantworten Ihre Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Kündigung.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-im-krankenstand-darf-man-nicht-gekuendigt-werden/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/01/Fotolia_108702673_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/01/Fotolia_108702673_M.jpg","width":1713,"height":1109,"caption":"Kündigung im Krankenstand"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebSite","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/","name":"PICHLER RECHTSANWALT GMBH","description":"Rechtsanwalt Dornbirn, Rechtsanwälte Vorarlberg","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Person","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c","name":"Max Mustermann"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizer-mehrwertsteuerreform-2018/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizer-mehrwertsteuerreform-2018/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Schweizer Mehrwertsteuerreform 2018","datePublished":"2017-12-12T08:22:12+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizer-mehrwertsteuerreform-2018/"},"wordCount":261,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizer-mehrwertsteuerreform-2018/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342664_S.jpg","articleSection":["Franken"],"inLanguage":"de-DE","description":"Die Teilrevision des Schweizer-Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ändert Regelungen für Unternehmer die ihren Standort nicht in der Schweiz haben. Die Schweizer Mehrwertsteuerreform tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Änderungen betreffen Unternehmen die Leistungen mit Bezug zur Schweiz erbringen, jedoch nicht dort ansässig sind. Österreichische Unternehmen sind dabei genauso betroffen wie andere ausländische Unternehmen die ihre Umsätze in der Schweiz erzielen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAktuell sieht die gesetzliche Regelung in der Schweiz zusammengefasst folgendermaßen aus:\r\n\r\n \tein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz weniger als CHF 100.000 Umsatz pro Jahr aus steuerfreien Leistungen erzielt, ist von der Mehrwertsteuer-Pflicht befreit;\r\n \tsofern der Leistungsort der ausländischen Unternehmen die Schweiz ist, unterliegen alle Leistungen der Bezugsteuer. Damit geht die Mehrwertsteuerpflicht-Schuld auf den Leistungsempfänger über. Daraus folgt, dass ausländische Unternehmen derzeit keiner Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz unterliegen.\r\n\r\nDie Mehrwertsteuer wird mit 01.01.2018 für ausländische Unternehmen eingeführt, die Lieferungen in der Schweiz ausführen oder Telekommunikationsdienstleistungen an Endverbraucher erbringen. Dabei ist jedoch nicht mehr nur der Umsatz in der Schweiz maßgebend. Es wird nun der weltweite Umsatz des Unternehmens herangezogen.\r\n\r\nDaraus ergibt sich, dass ausländische Unternehmen auch dann steuerpflichtig werden, wenn der Umsatz in der Schweiz unter CHF 100.000 liegt, aber weltweit mehr als CHF 100.000 Umsatz erzielen. Dies betrifft einige Unternehmen aus dem benachbarten Vorarlberg.\r\n\r\nSollten ausländische Unternehmen aber Dienstleistungen erbringen, die ausschließlich in der Schweiz der Bezugssteuer unterliegen, sind diese - unabhängig vom Umsatz - von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.\r\n\r\nDie Schweizer Mehrwertsteuerreform dürfte jedenfalls einige Schwierigkeiten für Unternehmer mit sich bringen."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizer-mehrwertsteuerreform-2018/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizer-mehrwertsteuerreform-2018/","name":"Schweizer Mehrwertsteuerreform 2018 - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizer-mehrwertsteuerreform-2018/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342664_S.jpg","datePublished":"2017-12-12T08:22:12+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/forextrading-geschaedigteninformation/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/forextrading-geschaedigteninformation/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Forextrading &#8211; Geschädigteninformation","datePublished":"2012-01-01T11:00:37+00:00","dateModified":"2015-06-27T13:40:58+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/forextrading-geschaedigteninformation/"},"wordCount":175,"articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Sehr geehrter Forextrading-Geschädigte!\r\n\r\nWie Sie den Medien entnommen haben ermittelt derzeit das Landeskriminalamt Vorarlberg, Ermittlungsbereich Wirtschaft, ermittelte gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft Feldkirch, Wirtschafts-Referat, wegen Verdacht des schweren Betruges und Vergehens nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG – Nichtveröffentlichen von Kapitalmarkt-Prospekten) gegen einen 56-jährigen Vorarlberger, wohnhaft in Hohenems, sowie mehrere deutsche Staatsbürger als Mittäter.\r\n\r\n\r\n\r\nDer Verdächtige sitzt derzeit in U-Haft in Feldkirch.\r\n\r\nVon FOREXTRADING-Firmen (vermeintliche Büros/Adressen auf Zypern, auf den Seychellen/in Liechtenstein) wurde den vermeintlichen Geschädigten/Anlegern seit Ende 2010 Investments/Veranlagungen angeboten. Die Anleger/Kunden gaben den FOREXTRADING-Firmen laut vorgelegten Verträgen ein sogenanntes \"partiarisches Darlehen\".\r\n\r\nDerzeit sind von den Ermittlungen die Firma Forextrading Asset Growth Ltd, die Firma Classicus AG sowie weitere dazugehörige Firmen und auch einzelne \"Berater\" umfasst.\r\n\r\nDiese Gelder dürften nach Zypern transferiert worden sein und in weiterer Folge nach Uruguay.\r\n\r\nWir sind derzeit dabei möglichst viele Informationen von unseren Mandanten zusammenzutragen und werden Ihnen in kürze Nähere Informationen zukommen lassen und hier veröffentlichen.\r\n\r\nGeschädigteninformation 01/2012"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/forextrading-geschaedigteninformation/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/forextrading-geschaedigteninformation/","name":"Forextrading - Geschädigteninformation - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2012-01-01T11:00:37+00:00","dateModified":"2015-06-27T13:40:58+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Person","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668","name":"webpflege_admin"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kuendigung-bausparvertrag-durch-wuestenrot/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kuendigung-bausparvertrag-durch-wuestenrot/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Bausparvertrag: Kündigung durch Wüstenrot","datePublished":"2016-06-17T09:00:14+00:00","dateModified":"2016-06-17T09:37:40+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kuendigung-bausparvertrag-durch-wuestenrot/"},"wordCount":489,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kuendigung-bausparvertrag-durch-wuestenrot/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/06/Bausparvertrag.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Unzulässige Aufkündigung Bausparvertrag - Bausparkasse Wüstenrot AG will alte Bausparverträge wegen zu hoher Zinsen \"aus wichtigem Grund\" aufkündigen. Zahlreiche Schreiben an die betroffenen Bausparer unterwegs.\r\n\r\nDie Wüstenrot Bausparkasse AG hat bereits vor einigen Wochen angekündigt, bestehende Bausparverträge aus wichtigem Grund per 15.06.2016 mit ihren Kunden aufzulösen. Der wichtige Grund für die Bausparkasse ist, dass sie die vereinbarten Zinsen bei Altverträgen (häufig über 2%) nicht mehr zahlen will. Die Bausparkasse ist nunmehr bereit, sehr niedrige Zinsen für Guthaben in der Höhe von 0,125% zu zahlen und nicht mehr den ursprünglich vereinbarten Zinssatz. Wer nicht damit einverstanden war, wurde gekündigt.\r\n\r\nEs gibt aber bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen die Bausparkasse Wüstenrot AG, bei der ausgesprochen wurde, dass eine einseitige Zinssenkung unzulässig ist (OGH, 5 Ob 160/15p). Bei jenen Kunden, die sich mit einer Zinssenkung nicht einverstanden erklärt haben, wurden nunmehr zum 15.6.2016 die Verträge aufgekündigt.\r\n\r\nAktuell ist an viele betroffene Bausparer ein Schreiben von der Bausparkasse unterwegs, dass der Vertrag nunmehr gekündigt sei und man bekanntgeben möge, wohin das Guthaben ausgezahlt werden soll. Viele unserer Mandanten sind mit der einseitigen Aufkündigung nicht einverstanden, sondern möchten die vereinbarten Zinsen weiter erhalten und fordern Vertragstreue. In Deutschland gibt es bereits eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart, dass die einseitige Kündigung durch die Bausparkasse unzulässig ist (9 U 230/15). Bei der damaligen Zinsfestsetzung sei verabsäumt worden, eine geeignete Auflösungs- oder Anpassungsmöglichkeit bei unerwünscht langen Laufzeiten zu regeln. Es sei unzulässig, das freiwillig übernommene Zinsrisiko auf den Bausparer abzuwälzen.\r\n\r\nAuch wir betrachten die einseitige Aufkündigung „aus wichtigem Grund“ als unzulässig. Eine Präzedenzentscheidung gibt es in Österreich allerdings noch nicht.\r\n\r\nWichtig ist vorerst, dass auf keinen Fall vorschnell die Auszahlungsaufforderung unterschrieben wird und die betroffenen Personen sich zwischenzeitlich nicht das  Guthaben überweisen lassen. Darin könnte das Gericht ein Einverständnis zur Vertragsaufkündigung sehen.\r\n\r\nUnsere Kanzlei hat bereits eine Klage vor Gericht eingebracht, dass eine solche Aufkündigung nicht zulässig ist und von der Bausparkasse die vereinbarten Zinsen weitergezahlt werden müssen.\r\n\r\nWas können betroffene Bausparer tun?\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n\tUnterschreiben Sie keinesfalls vorschnell die Auszahlungsanordnung, da das Gericht sonst mitunter ein Einverständnis zur Kündigung sehen könnte.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n\tLassen Sie sich einen Kontoauszug von der Bausparkasse Wüstenrot AG zuschicken, damit sie Ihr Guthaben und die bisherige Verzinsung genau kennen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n\tSie können sich den Verfahren gegen Wüstenrot anschließen, wenn Sie mit der einseitigen Aufkündigung nicht einverstanden sind. Sofern eine Rechtsschutzversicherung (Vertragsrechtsschutz) besteht, wird regelmäßig Deckung erteilt. Wir übernehmen die Deckungsanfrage kostenlos für Sie. Sofern die Wüstenrot nicht mit der Zurückziehung der Kündigung einverstanden ist, kann eine Feststellungsklage eingebracht werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nFür Rückfragen steht Ihnen unsere Kanzlei unter 05572/200444 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at zur Verfügung."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kuendigung-bausparvertrag-durch-wuestenrot/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kuendigung-bausparvertrag-durch-wuestenrot/","name":"Bausparvertrag: Kündigung durch Wüstenrot - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kuendigung-bausparvertrag-durch-wuestenrot/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/06/Bausparvertrag.jpg","datePublished":"2016-06-17T09:00:14+00:00","dateModified":"2016-06-17T09:37:40+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Bausparvertrag: Unzulässige Kündigung durch Wüstenrot? Anwaltliche Hilfe gegen einseitige Aufkündigung durch die Bausparkasse. Bausparer können sich wehren!","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kuendigung-bausparvertrag-durch-wuestenrot/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/06/Bausparvertrag.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/06/Bausparvertrag.jpg","width":1687,"height":1126}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/pflegeregress/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/pflegeregress/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Pflegeregress","datePublished":"2019-04-26T13:37:32+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/pflegeregress/"},"wordCount":351,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/pflegeregress/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/09/Fotolia_82269710_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Pflegeregress\r\n\r\nMit 1.1.2018 wurde der Pflegeregress abgeschafft. Dieser ermöglichte es den Ländern zur Unterstützung bei den Pflegekosten, auf das Vermögen von stationär gepflegten Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenksnehmer zu greifen.\r\n\r\nDas Risiko zur Pflegebedürftigkeit steigt an, da immer mehr Menschen ein höheres Alter erreichen. Bei sozial schwächer gestellten Betroffenen führt das dann oftmals dazu, dass diese ihr ganzes, mühsam erworbenes, aber relativ gering gebliebenes Vermögen verlieren. Die Neuregelung soll dieser Problematik entgegenwirken, Ziel ist die Entlastung dieser Menschen.\r\n\r\nDer Rückgriff auf das private Vermögen oder auf das der Verwandten findet dann statt, wenn die Pension und das Pflegegeld eines/r Pflegeheim-Bewohner/in nicht ausreicht, um für die Unterbringung zu zahlen. Dies entlastete bis jetzt die Länder, nun soll der Bund diese Ausfälle abgedeckt. Der Bund verpflichtet sich zu einer Ausgleichszahlung gegenüber den Ländern in der Höhe von EUR 100 Mio. jährlich.\r\n\r\nMit 1.1.2018 wurde nicht nur der künftige Zugriff auf das Vermögen untersagt, sondern auch alle laufenden gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren eingestellt. Darüber hinaus darf es zu keinen neuen Rückersatzsverpflichtungen kommen. Ist bereits vor dem 31.12.2017 eine Entscheidung ergangen und besteht ein vollstreckbarer Titel, wirkt dieser auch noch 2018. In diesem Fall ist der Rückgriff auch noch bei neuer Gesetzeslage zulässig.\r\n\r\nDie Neuregelung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verbieten den Rückgriff auf jegliches Vermögen, wie Beispielsweise: Liegenschaften, Häuser, Sparbücher, Wertpapiere, etc. Der Zugriff auf das laufende Einkommen ist wie bisher möglich.\r\n\r\n&nbsp;\r\nVorteil der Neuregelung\r\nPflegebedürftigen, die eine geringe Pension und ein geringes Pflegegeld erhalten, müssen die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr von ihrem eigenen Vermögen zahlen. Auch Verwandte können nicht mehr belangt werden. Die Kosten dieser Personen werden nun vom Bund übernommen.\r\nNachteil der Neuregelung\r\nDie Abschaffung des Pflegeregresses könnte dazu führen, dass es nun zu einem Ansturm auf die Pflegeheimplätze kommt. Dadurch könnte nicht nur der Platzmangel zum Problem werden, sondern auch das beibehalten der Qualität.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/pflegeregress/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/pflegeregress/","name":"Pflegeregress - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/pflegeregress/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/09/Fotolia_82269710_M.jpg","datePublished":"2019-04-26T13:37:32+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/pflegeregress/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/09/Fotolia_82269710_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/09/Fotolia_82269710_M.jpg","width":1838,"height":1034}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/voraussetzungen-fuer-eine-invaliditaetspension/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/voraussetzungen-fuer-eine-invaliditaetspension/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Voraussetzungen für eine Invaliditätspension","datePublished":"2014-01-28T11:00:39+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:39:50+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/voraussetzungen-fuer-eine-invaliditaetspension/"},"wordCount":250,"articleSection":["Arbeit"],"inLanguage":"de-DE","description":"Zeiten eines Krankenstandes, die nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses liegen, zählen nicht als „Ausübung einer Tätigkeit“ im Sinne des § 255 Abs. 4 ASVG. Diese Zeiten werden für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht mitgerechnet.  \r\n\r\n\r\n\r\nDie Klägerin war als Reinigungskraft tätig und begehrte, nachdem ihr Dienstverhältnis am 6.7.2010 durch Dienstgeberkündigung endete, die Zuerkennung einer Invaliditätspension. Vom 14.7.2010 bis 25.4.2011 bezog sie Krankengeld. Für die Zuerkennung einer Invaliditätspension musste sie gemäß § 255 Abs. 4 ASVG in den letzten 180 Kalendermonaten insgesamt 120 Kalendermonate einer Tätigkeit nachgegangen sein.\r\n\r\nRechnet man die Zeiten des Krankengeldbezugs als Zeiten der „Ausübung einer Tätigkeit“ an, so ergäben sich für die Klägerin genau 120 Kalendermonate und 27 Tage. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt wendete jedoch ein, dass in diesem Fall die Zeiten des Krankengeldbezuges nicht zu berücksichtigen seien, da diese erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses lägen. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen das Begehren der Klägerin ab.\r\n\r\nDer OGH billigte die Entscheidung. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde zwar der § 255 Abs. 4 ASVG novelliert, sodass Krankengeldbezugszeiten nun auch dann berücksichtigt werden, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Dienstnehmers mehr besteht. Das Dienstverhältnis der Klägerin war zum Zeitpunkt des Krankengeldbezuges jedoch rechtlich gesehen bereits beendet, weshalb nicht mehr  von der „Ausübung einer Tätigkeit“ gesprochen werden konnte. Die Zeiten einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung oder eines Krankenstandes werden nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr berücksichtigt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 28.1.2014, 10 ObS 189/13m"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/voraussetzungen-fuer-eine-invaliditaetspension/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/voraussetzungen-fuer-eine-invaliditaetspension/","name":"Voraussetzungen für eine Invaliditätspension - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-01-28T11:00:39+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:39:50+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beugestrafe-zur-durchsetzung-einer-untersuchung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beugestrafe-zur-durchsetzung-einer-untersuchung/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Beugestrafe zur Durchsetzung einer Untersuchung","datePublished":"2013-10-28T11:00:29+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:40:05+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beugestrafe-zur-durchsetzung-einer-untersuchung/"},"wordCount":234,"articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"In einem Obsorgeverfahren dürfen Beugestrafen nur als letzte Möglichkeit eingesetzt werden, damit ein Elternteil seiner Mitwirkungspflicht an der Erstellung eines Sachverständigenbeweises nachkommt.\r\n\r\n\r\n\r\nIn einem Pflegschaftsverfahren begehrte der Vater das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Das Erstgericht holte ein psychologisches Gutachten ein, welches der Mutter mangelnde Erziehungsfähigkeit attestierte. Zudem regte das Erstgericht eine psychiatrische Untersuchung an, da tiefgreifende psychische Beeinträchtigungen der Mutter nicht ausgeschlossen schienen.\r\n\r\nDie Mutter erklärte, eine psychiatrische Untersuchung in jeder Hinsicht abzulehnen. Das Erstgericht beschloss daraufhin die Verhängung einer Strafe über die Mutter, damit diese sich der Untersuchung unterzog. Die Mutter bekämpfte die Strafe, diese wurde jedoch vom Rekursgericht bestätigt. Nach Ansicht des Rekursgerichts könne die Mutter zwar nicht zur aktiven Teilnahme zu einer psychiatrischen Untersuchung gezwungen werden, dennoch sei bereits ihr bloßes Erscheinen für die Erstellung eines Gutachtens hilfreich.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof hob die Strafe hingegen auf. Die Verhängung einer Beugestrafe sei nur als letzter Ausweg („ultima ratio“) in Betracht zu ziehen. Dem Erstgericht lag bereits ein psychologisches Gutachten vor. Ob ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten für eine Entscheidung notwendig ist, durfte in diesem Fall bezweifelt werden. Die bloße Anreise zu einem Sachverständigen darf nur dann mit Beugestrafe durchgesetzt werden, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und dies tatsächlich erforderlich ist.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 28.10.2013, 8 Ob 89/13s"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beugestrafe-zur-durchsetzung-einer-untersuchung/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beugestrafe-zur-durchsetzung-einer-untersuchung/","name":"Beugestrafe zur Durchsetzung einer Untersuchung - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2013-10-28T11:00:29+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:40:05+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-mindestsicherung-ist-kein-einkommen-fuer-die-unterhaltsbemessung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-mindestsicherung-ist-kein-einkommen-fuer-die-unterhaltsbemessung/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Die Mindestsicherung ist kein Einkommen für die Unterhaltsbemessung","datePublished":"2014-03-25T11:00:23+00:00","dateModified":"2015-11-04T17:22:32+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-mindestsicherung-ist-kein-einkommen-fuer-die-unterhaltsbemessung/"},"wordCount":235,"articleSection":["Scheidung"],"inLanguage":"de-DE","description":"Der Oberste Gerichtshof (OGH) legt Bestimmungen des Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes aus: Eine bedarfsorientierte Mindestsicherung darf bei der Unterhaltsbemessung nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt werden.\r\n\r\n\r\n\r\nDer Antragsteller begehrte von seinen Eltern Unterhalt. Diese wendeten ein, dass ihr Sohn eine Lehre abgeschlossen habe und selbsterhaltungsfähig sei. Der Antragsteller ist arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld und Beihilfen in Höhe von monatlich 665 EUR. Zudem bezieht er eine Mindestsicherung gemäß § 13 Oö Mindestsicherungsgesetz in Höhe von 353,70 EUR. Das Erstgericht wies das Unterhaltsbegehren ab, da der Antragsteller mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1018,70 EUR selbsterhaltungsfähig sei.\r\n\r\nWerden die Unterhaltsbedürfnisse zur Gänze von Dritten durch öffentliche Verpflichtungen gedeckt, so hat der Kläger laut OGH keine weiteren Unterhaltsansprüche gegen zivilrechtlich Unterhaltspflichtige. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Gesetzgeber das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs anordnet. Dies sieht das Oö Mindestsicherungsrecht jedoch nicht explizit vor. Die hilfsbedürftige Person ist lediglich verpflichtet, Unterhaltsansprüche selber geltend zu machen oder diese dem zuständigen Rechtsträger zur Verfolgung zu übertragen.\r\n\r\nGerade diese Verpflichtung zur Übertragung der Unterhaltsansprüche an den Rechtsträger ist nach Ansicht des OGH einem Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gleichzuhalten. Dies beruhe auf der Wertung, dass die Mindestsicherung den Unterhaltsverpflichteten im Endeffekt nicht entlasten soll. Die Mindestsicherung darf in diesem Fall bei der Bemessung des Unterhalts nicht als Eigeneinkommen berücksichtigt werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 25.3.2014, 4 Ob 29/14i"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-mindestsicherung-ist-kein-einkommen-fuer-die-unterhaltsbemessung/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-mindestsicherung-ist-kein-einkommen-fuer-die-unterhaltsbemessung/","name":"Die Mindestsicherung ist kein Einkommen für die Unterhaltsbemessung","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-03-25T11:00:23+00:00","dateModified":"2015-11-04T17:22:32+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Die Mindestsicherung ist kein Einkommen für die Unterhaltsbemessung; Ehegattenunterhalt bei Scheidung, Höhe des Unterhalts, Bemessungsgrundlage.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/oesterreichische-limited-was-passiert-beim-brexit/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/oesterreichische-limited-was-passiert-beim-brexit/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Österreichische Limited &#8211; Was passiert beim Brexit?","datePublished":"2019-02-11T16:16:53+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:40+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/oesterreichische-limited-was-passiert-beim-brexit/"},"wordCount":291,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/oesterreichische-limited-was-passiert-beim-brexit/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2019/02/Limited-und-Brexit-Rechtsanwalt-Dornbirn.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Für österreichische Limited Gesellschaften kann ein „harter Brexit“ gefährlich werden\r\n&nbsp;\r\n\r\nLaut einer Studie der London School of Economic, die im Auftrag der Europäischen Kommission erfolgte, wird Anzahl der Kapitalgesellschaften britischen Rechts in Österreich auf 3000  geschätzt. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit sind diese Gesellschaften in Österreich sowohl gesellschafts- als auch steuerrechtlich anerkannt.\r\n\r\n \r\nWas passiert mit Limited bei Brexit?\r\nWenn Großbritannien am 29.3.2019 aus der Europäischen Union austritt und die Niederlassungsfreiheit nicht mehr gelten sollte, fällt die Anerkennung der Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich weg und die Kapitalgesellschaft wäre als Rechtsperson nicht mehr existent.\r\n\r\n \r\nKeine Gerichtsverfahren mehr?\r\nDas würde bspw. dazu führen, dass ein kleiner Handwerksbetrieb der als plc tätig ist, nicht mehr vor Gericht klagen oder verklagt werden könnte, weil es die Kapitalgesellschaft schlichtweg nicht mehr gibt. Auch würde der Rechtsträger nicht mehr als Haftungsträger dienen können. \r\n\r\n \r\nNeugründung oder Umgründung als Problemlösung?\r\nEs wird kompliziert sein, diese Problem in den Griff zu bekommen und es ist eine Neugründung einer GmbH in Österreich oder eine Limited in Malta oder Irland anzustreben. Dabei ist zu beachten, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den neuen Rechtsträger übertragen werden muss. Auch viele Anbieter von Internetdiensten, die derzeit ihren Sitz in Malta haben und auch nach dem Brexit ihre Dienstleistungen in der EU erbringen möchten, werden vor Problemen stehen. Bei solchen Unternehmensstrukturen ist auch aus steuerrechtlicher Sicht an die Gründung eines Rechtsträgers nach liechtensteinischen Recht zu denken.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nGesellschafter mit einer Limited sollten sich rasch bei Ihrem Anwalt melden, um Problematiken im Zusammenhang mit einen Brexit zu besprechen und Lösungen zu finden.\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/oesterreichische-limited-was-passiert-beim-brexit/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/oesterreichische-limited-was-passiert-beim-brexit/","name":"PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/oesterreichische-limited-was-passiert-beim-brexit/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2019/02/Limited-und-Brexit-Rechtsanwalt-Dornbirn.jpg","datePublished":"2019-02-11T16:16:53+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:40+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Die britische Limitel (ltd) ist in Österreich poplär. Mit dem Brexit könnten ungeahnte Folgen auf die Gesellschaft und die Gesellschafter zukommen.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/oesterreichische-limited-was-passiert-beim-brexit/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2019/02/Limited-und-Brexit-Rechtsanwalt-Dornbirn.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2019/02/Limited-und-Brexit-Rechtsanwalt-Dornbirn.jpg","width":500,"height":334,"caption":"REchtsanwalt Dornbirn- Beratung zum Brexit bei Limited"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/widerruf-einer-schenkung-wegen-groben-undanks/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/widerruf-einer-schenkung-wegen-groben-undanks/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Widerruf einer Schenkung wegen goben Undanks","datePublished":"2017-06-15T04:00:39+00:00","dateModified":"2017-06-15T10:19:45+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/widerruf-einer-schenkung-wegen-groben-undanks/"},"wordCount":451,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/widerruf-einer-schenkung-wegen-groben-undanks/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/06/Schenkungswiderruf.jpg","articleSection":["Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Widerruf einer Schenkung\r\nSchenkungswiderruf wegen groben Undanks setzt strafbare Handlung voraus.\r\nWährend aufrechter Lebensgemeinschaft hat eine Frau ihrem Partner einen Liegenschaftsanteil geschenkt. Nach dem Ende der Beziehung widerrief die Frau ihre getätigte Schenkung und forderte den Liegenschaftsanteil vom Ex-Partner zurück. Sie warf dem Ex-Freund vor, dass er sie körperlich attackiert und nach der Trennung beharrlich verfolgt hatte. Die beharrliche Verfolgung ist auch unter dem Begriff „Stalking“ bekannt. Der Vorwurf der Körperverletzung konnte im Gerichtsverfahren von der Frau nicht nachgewiesen werden. Der OGH hatte in einer neuen Entscheidung daher noch die Frage zu klären, ob eine Schenkung auf Grund von Stalking widderrufen werden kann.\r\n\r\nGrober Undank\r\nEine bereits getätigte Schenkung kann nicht grundlos rückgängig gemacht werden. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Schenkung wegen „groben Undanks“ des Beschenkten zu widerrufen. Der Widerruf wegen „groben Undanks“ setzt eine gerichtlich strafbare Handlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder Angehörigen des Schenkers voraus. Diese strafbare Handlung betrifft Eingriffe gegen Leben, Gesundheit, Ehre oder das Vermögen. Das Stalking ist als Delikt gegen die Privatsphäre dabei mitumfasst.\r\n\r\nDas Widerrufsrecht verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis des strafbaren Verhaltens. Ein Verhalten, welches zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt wurde, kann nicht mehr als Grund für den Widerruf geltend gemacht werden.\r\n\r\nDefinition Stalking\r\nDie Beurteilung, ob eine beharrliche Verfolgung vorliegt, ist im Einzelfall vorzunehmen. Es besteht dabei eine gewisse Parallele zur Beurteilung der Erbunwürdigkeit. Die beharrliche Verfolg wird als eine, über längere Zeit fortgesetzte Kontaktaufnahme bzw. den Versuch der Kontaktaufnahme über das Telefon/Handy oder auch über Freunde definiert.\r\n\r\nDas Verhalten des Täters beeinträchtigt dabei die Lebensführung des Opfers. Das Opfer kann dadurch zum Beispiel gar keine Anrufe mehr entgegennehmen, schränkt seine sozialen Kontakte ein, meidet bestimmte Orte, ändert die E-Mail Adresse oder ist in extremen Fällen gezwungen, die Wohnung/den Arbeitsplatz zu wechseln.\r\n\r\nDas bloße Vorliegen der beharrlichen Verfolgung alleine genügt aber noch nicht um einen Schenkungswiderruf zu rechtfertigen. Dem Beschenkten als Täter muss zudem bewusst sein, dass sein Verhalten dem Schenkenden eine Kränkung zufügt. Wenn die Kontaktaufnahmen nur dazu dienen, die gescheiterte Beziehung wiederherzustellen, liegt grundsätzlich keine Verletzung der Dankespflicht vor. Die Schenkung muss innerhalb von 3 Jahren widerrufen werden.\r\nOb das Stalking in diesem Fall tatsächlich derart intensiv war, muss das Erstgericht noch klären, so der OGH im Urteil.\r\n\r\nZusammenfassung\r\nDie Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung wegen Stalking ist ein über einen längeren Zeitraum andauerndes Verhalten des Beschenkten, das die Lebensführung des Schenkenden unzumutbar beeinträchtigt. Aus diesem Verhalten muss ein „grober Undank“ des Beschenkten erkennbar sein."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/widerruf-einer-schenkung-wegen-groben-undanks/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/widerruf-einer-schenkung-wegen-groben-undanks/","name":"Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/widerruf-einer-schenkung-wegen-groben-undanks/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/06/Schenkungswiderruf.jpg","datePublished":"2017-06-15T04:00:39+00:00","dateModified":"2017-06-15T10:19:45+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Eine Schenkung kann wegen groben Undanks widerrufen werden. Voraussetzung ist eine gerichtlich strafbare Handlung gegenüber dem Schenker.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/widerruf-einer-schenkung-wegen-groben-undanks/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/06/Schenkungswiderruf.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/06/Schenkungswiderruf.jpg","width":1688,"height":1125}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-haftung-der-schweizerischen-nationalbank/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-haftung-der-schweizerischen-nationalbank/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Mindestkurs &#8211; Haftung der Schweizerischen Nationalbank?","datePublished":"2015-01-21T15:31:42+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:42+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-haftung-der-schweizerischen-nationalbank/"},"wordCount":547,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-haftung-der-schweizerischen-nationalbank/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2015/05/money-692887_1280.jpg","articleSection":["Franken"],"inLanguage":"de-DE","description":"Vollkommen überraschend hat die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufgehoben. Die Folge war eine große Verunsicherung der Finanzmärkte und ein Einbruch des Euro zum Franken um bis zu 28% auf ein Rekordtief von etwa 0,86 Franken. Zwischenzeitlich hat sich der Euro wieder bei über 1,00 Franken stabilisiert. Durch die Aufgabe des Mindestkurses ist nicht nur für private Kreditnehmer und „Häuslebauer“ binnen eines Tages ein enormer Schaden entstanden, sondern auch für zahlreiche Gemeinden und Bundesländer.\r\n\r\n\r\n\r\nInsgesamt ist von einem Schaden bei den Privathaushalten von ca. 25 Milliarden Euro auszugehen. Noch im Dezember hat die Schweizerische Nationalbank ausdrücklich bekräftigt, dass am Euro-Mindestkurs von 1,20 Franken festgehalten wird.\r\n\r\nWortwörtlich schreibt die Schweizerische Nationalbank noch in ihrer Medienmitteilung vom 18.12.2014 Nachstehendes:\r\n\r\n„Die Nationalbank bekräftigt den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro und wird ihn weiterhin mit aller Konsequenz durchsetzen.“\r\n\r\nNoch am 05.01.2015 bestätigte der Präsident der SNB Thomas Jordan im schweizer Fernsehmagazin ECO, dass der Mindestkurs absolut zentral sei und durch die Einführung von Negativzinsen der Mindestkurs gestützt werde.\r\n(siehe Mindeskurs ist absolut zentral)\r\n\r\nDurch diese Vorgehensweise hat die Schweizerische Nationalbank bei vielen Frankenkreditnehmern den Eindruck erweckt, dass eine Konvertierung in Euro aktuell nicht notwendig sei und eben der Mindestkurs „mit aller Konsequenz“ verteidigt werde. Es wurde für die betroffenen Personen ein falsches Signal gesetzt. Es stellt sich sohin die Frage, inwiefern bewusst in Kauf genommen wurde, Kreditnehmer von einer vorzeitigen Konvertierung durch diese öffentliche Medienmitteilung abzuhalten. Der verursachte Schaden ist enorm.\r\n\r\nDer Vorwurf an die Schweizerische Nationalbank ist nicht, dass der Mindestkurs aufgehoben wurde, sondern, dass falsche oder zumindest bewußt irreführende Informationen über die Beibehaltung des Mindestkurses sogar noch wenige Tage zuvor verbreitet wurden.\r\n\r\nDie Schweizerische Nationalbank hat zwar die Gesamtinteressen der Schweiz zu berücksichtigen, inwiefern jedoch eine zumindest irreführende Information an Dritte hiefür gerechtfertigt ist, ist fraglich. Auch innerhalb der Schweiz stieß die Vorgehensweise auf Kritik. Im Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz) ist explizit in Art 51 angeführt, dass die Nationalbank auch nach Privatrecht haftet, sofern sie, ihre Organe oder ihre Angestellten privatrechtlich auftreten.\r\nIm öBörsegesetz sind ausdrücklich gesetzliche Bestimmungen enthalten, die falsche oder irreführende Signale untersagen. Warum hier die Schweizerische Nationalbank besser gestellt werden soll, als andere Marktteilnehmer ist nicht ersichtlich. Die Aussagen und Medienmitteilungen waren jedenfalls zur Täuschung der Frankenkreditnehmer über die Aufrechterhaltung des Mindestkurses geeignet.\r\nDas Verbot der Marktmanipulation durch die Verbreitung von Informationen, die falsch oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente (sohin auch Währungen) geben oder geben können, richtet sich an jedermann, sohin auch an die Schweizerische Nationalbank. Würde eine unzulässige Marktmanipulation bestätigt, wäre eine privatrechtliche Haftung der Schweizerische Nationalbank für den entstandenen Schaden möglich. Diesfalls müsste die Schweizerische Nationalbank für jenen Schaden aufkommen, der durch irreführende Informationen über die Beibehaltung des Mindestkurses (und die deswegen nicht erfolgte Konvertierung) eingetreten ist. Die geschädigten Kreditnehmer könnten dann den hiedurch entstandenen Schaden zurückfordern.\r\n\r\nWir sind derzeit am Ausarbeiten der näheren rechtlichen Details, unter welchen Umständen eine Haftung der Schweizerischen Nationalbank zu bejahen wäre und ob eine Rechtsdurchsetzung auch vor österreichischen Gerichten möglich ist, was die Rechtsverfolgung naturgemäß erheblich erleichtern würde."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-haftung-der-schweizerischen-nationalbank/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-haftung-der-schweizerischen-nationalbank/","name":"Mindestkurs - Haftung der Schweizerischen Nationalbank?","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-haftung-der-schweizerischen-nationalbank/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2015/05/money-692887_1280.jpg","datePublished":"2015-01-21T15:31:42+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:42+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Mindestkurs - Haftung der Schweizerischen Nationalbank? Aufhebung der Kursuntergrenze beim Schweizer Franken verursacht erheblichen Schaden","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sportbetrug-doping-ist-gesetzlich-verboten/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sportbetrug-doping-ist-gesetzlich-verboten/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Doping ist gerichtlich strafbar und mit 3 Jahren Haft bedroht","datePublished":"2019-02-28T11:26:09+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:33:31+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sportbetrug-doping-ist-gesetzlich-verboten/"},"wordCount":268,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sportbetrug-doping-ist-gesetzlich-verboten/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2019/02/Doping-ist-gerichtlich-strafbar-Rechtsanwalt-Dornbirn.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Sportbetrug - Doping ist gesetzlich verboten\r\n \r\n\r\nSeit dem Jahr 2010 das Anwenden einer verbotenen Methode oder eines verbotenen Wirkstoffes nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention auch strafrechtlich verboten. Man spricht auch von „Doping“. In § 147 Abs. 1 StGB bei einem solchen Betrug mit mehr als einem „geringen Schaden“ eine Strafdrohung von bis zu 3 Jahren Haft bestimmt.\r\n\r\n \r\nHaftstrafe bei Doping möglich\r\nDoping ist also nicht nur ein Verstoß gegen die Richtlinien von Sportverbänden, sondern nunmehr ein gerichtlich strafbares Delikt nach dem österreichischen Strafgesetzbuch, das auch von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass tatsächlich ermittelnde Polizeibeamte kriminalistische Erhebungen tätigen und sogar bei Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungsgefahr mitunter sogar auch Untersuchungshaft gegen die betroffenen Sportler oder die darüber hinaus beteiligten Personen verhängt werden könnte. Auch gegen sogenannte Beitragstäter, also Personen im Umfeld des betroffenen Sportlers die Doping ermöglichen, etwa sportlicher Leiter, persönliche Betreuer oder auch die behandelnden Ärzte könnte somit bei entsprechendem Vorsatz eine strafrechtliche Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben werden. Es droht eine strafgerichtliche Verurteilung und sogar Gefängnis.\r\n\r\n \r\nSchadenersatz\r\nNeben der gerichtlichen Strafbarkeit kann Doping auch zu Schadenersatzansprüchen dritter Person führen. Zu denken ist etwa an geschädigte Sponsoren, Vereine und Verbände und natürlich auch Mitbewerber, denen durch das Doping und die damit verbundene bessere Leistung der Mitbewerber, ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Doping schadet sohin nicht nur den eigenen Körper und der eigenen Gesundheit, sondern stellt auch ein ernstzunehmendes strafrechtliches und wirtschaftliche Risiko für den Sportler dar. \r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nHier geht es zur Terminvereinbarung."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sportbetrug-doping-ist-gesetzlich-verboten/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sportbetrug-doping-ist-gesetzlich-verboten/","name":"Sportbetrug | Doping ist gesetzlich verboten | Haftstrafe bis zu 3 Jahren","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sportbetrug-doping-ist-gesetzlich-verboten/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2019/02/Doping-ist-gerichtlich-strafbar-Rechtsanwalt-Dornbirn.jpg","datePublished":"2019-02-28T11:26:09+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:33:31+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Sportdoping - Seit 2010 ist das Doping gemäß § 147 StGB strafrechtlich verboten und mit bis zu 3 Jahren Haft bedroht. Auch Schadenersatzansprüch drohen.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sportbetrug-doping-ist-gesetzlich-verboten/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2019/02/Doping-ist-gerichtlich-strafbar-Rechtsanwalt-Dornbirn.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2019/02/Doping-ist-gerichtlich-strafbar-Rechtsanwalt-Dornbirn.jpg","width":640,"height":428,"caption":"Rechtsanwalt Dornbirn"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-wenn-der-kellner-nicht-kommt-muss-ich-nicht-zahlen/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-wenn-der-kellner-nicht-kommt-muss-ich-nicht-zahlen/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Rechtsirrtum: Wenn der Kellner nicht kommt, muss ich nicht zahlen!","datePublished":"2017-11-03T08:15:59+00:00","dateModified":"2018-04-09T13:58:45+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-wenn-der-kellner-nicht-kommt-muss-ich-nicht-zahlen/"},"wordCount":320,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-wenn-der-kellner-nicht-kommt-muss-ich-nicht-zahlen/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_176381155_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Wer kennt das nicht? Man wartet im Restaurant auf seine Rechnung, hat den Kellner schon mehrmals aufgefordert, zum Kassieren zu kommen, aber nichts passiert. Man hat es eilig und möchte am liebsten einfach gehen. Kann man das?\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nTatsächlich kursiert immer wieder das Gerücht, dass man gehen kann, wenn man drei mal \"Zahlen\" gesagt hat und der Kellner nicht kommt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWenn man in ein Restaurant geht, schließt man mit dem Gastwirt bei der Bestellung der Speisen und Getränke einen Konsumationsvertrag ab.\r\n\r\nSobald der Kellner die bestellten Speisen und Getränke an den Tisch bringt, hat der Gastwirt seinen Teil des Vertrages erfüllt. Die Gegenleistung des Gastes ist die Bezahlung des Preises. Darum kann man auch in solch ärgerlichen Situationen nicht einfach, ohne zu bezahlen, das Restaurant verlassen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nMan sollte versuchen, den Kellner öfter darauf aufmerksam zu machen, dass man zahlen möchte. Als Faustregel gilt, dass man höchstens 30 Minuten warten muss und möglichst zumindest zwei Mal nachfragen sollte.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBleibt dies ohne Erfolg oder ist man so im Stress, dass man nicht länger warten kann, bleibt einem noch die Möglichkeit an der Theke zu zahlen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nHäufig steht dort ein Kellner bzw. der Gastwirt selbst, die dann gleich die Rechnung kassieren können.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWenn auch das nicht funktioniert, kann man grundsätzlich gehen. Will man sich aber nicht dem Vorwurf der \"Zechprellerei\" aussetzen, sollte man unbedingt seinen Namen und seine Anschrift hinterlassen, damit das Restaurant eine Rechnung schicken kann.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWird weder beim Ober noch beim sonstigen Personal bezahlt ohne seine Daten zu hinterlassen, kann es sogar zu einer Strafanzeige kommen. Meistens fehlt es aber am Vorsatz zum Zeitpunkt der Bestellung, die Rechnung nicht zu bezahlen. Ansonsten wäre es nämlich Betrug.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei weiteren Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung!"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-wenn-der-kellner-nicht-kommt-muss-ich-nicht-zahlen/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-wenn-der-kellner-nicht-kommt-muss-ich-nicht-zahlen/","name":"Rechtsirrtum: Muss ich zahlen wenn der Kellner nicht kommt?","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-wenn-der-kellner-nicht-kommt-muss-ich-nicht-zahlen/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_176381155_M.jpg","datePublished":"2017-11-03T08:15:59+00:00","dateModified":"2018-04-09T13:58:45+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Dornbirn wird regelmäßig auch von Verbraucher und Konsumenten beauftragt. Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist, dass man nicht zahlen muss, wenn der Kellner im Restaurant nicht kommt. Wenn der Ober oder die Bedienung nicht kommt, ist das Essen leider trotzdem zu bezahlen.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-wenn-der-kellner-nicht-kommt-muss-ich-nicht-zahlen/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_176381155_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_176381155_M.jpg","width":1838,"height":1034,"caption":"Muss man die Rechnung bezahlen."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schutzzweck-einer-geschwindigkeitsbeschraenkung-auf-gebotsbereich-beschraenkt/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schutzzweck-einer-geschwindigkeitsbeschraenkung-auf-gebotsbereich-beschraenkt/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Schutzzweck von Geschwindigkeitsbeschränkung auf Gebotsbereich beschränkt!","datePublished":"2019-04-26T13:38:35+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schutzzweck-einer-geschwindigkeitsbeschraenkung-auf-gebotsbereich-beschraenkt/"},"wordCount":404,"articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Zwischen der Überschreitung der, für einen bestimmten Bereich festgesetzten, Höchstgeschwindigkeit und einem Unfall außerhalb dieses Bereichs besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Und das, obwohl der Schutzzweck erfüllt ist.\r\n\r\n&nbsp;\r\nSachverhalt\r\nVerfahrensgegenstand ist ein Verkehrsunfall, in den ein Motorradfahrer und ein Fahrradfahrer verwickelt waren. Der Fahrradfahrer befand sich auf einer Freilandstraße und hatte eine Hacke in der rechten Hand. Beim Versuch nach links abzubiegen, blickte er weder zurück noch ordnete er sich zur Fahrbahnmitte ein.\r\n\r\nDer Lenker des Motorrades konnte den Zusammenstoß trotz sofortiger Reaktion nicht vermeiden. Sowohl beim Kläger (Lenker des Motorrades) als auch beim Beklagten (Lenker des Fahrrades) entstanden Personen- und Sachschäden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer Kläger machte geltend, dass den Beklagten Alleinverschulden treffe, da dieser gänzlich unvermittelt abbiegen wollte. Der Beklagte wendete ein, dass der Kläger durch seine überhöhte Geschwindigkeit im Ortgebiet, das kurz vor dem Unfallort endet, gegen den Schutzzweck des § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen hat. Der Schutzzweck breite sich auch auf Unfälle außerhalb des Ortsgebietes aus. Daher treffe den Kläger jedenfalls Mitverschulden.\r\n\r\n&nbsp;\r\nRechtliche Beurteilung\r\nSowohl Erst- als auch Berufungsgericht entschieden auf gleichteiliges Verschulden beider Parteien. Einerseits sei der Kläger im Ortsgebiet zu schnell gefahren, andererseits habe sich der Beklagte nicht durch einen Schulterblick von der Möglichkeit eines gefahrenlosen Abbiegens überzeugt.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass ein Verschulden des Beklagten unstrittig sei, da er unmittelbar gegen Regelungen der StVO verstoßen hat. Näher prüfte der OGH jedoch das Verschulden des Klägers:\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung mangle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem anderen Bereich geschieht, wie der spätere Unfall.\r\n\r\nDer Kläger haftet jedoch als Halter des Motorrades auch nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG).\r\n\r\nDer Kläger konnte nicht beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80km/h auf der Freilandstraße eingehalten hat. Dazu soll für ihn erkennbar gewesen sein, dass der Beklagte einen Gegenstand in einer Hand hielt. Durch diesen war es dem Beklagten nicht möglich, ein Handzeichen mit der anderen Hand zu geben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer OGH entschied, dass sich die Verschuldenshaftung des Beklagten und die Gefährdungshaftung des Klägers gegenüberstehen. Dadurch sei eine Schadensteilung angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Fahrradlenkers von 3 zu 1 zu Lasten des Beklagten angebracht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 24.10.2017, 2 Ob 155/17h"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schutzzweck-einer-geschwindigkeitsbeschraenkung-auf-gebotsbereich-beschraenkt/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schutzzweck-einer-geschwindigkeitsbeschraenkung-auf-gebotsbereich-beschraenkt/","name":"Schutzzweck der Geschwindigkeitsbeschränkung beschränkt","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2019-04-26T13:38:35+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbeschränkung umfasst grundsätzlich nur einem bestimmten Bereich. Es wird der Bereich geschützt in dem die Geschwindigkeitsbeschränkung geboten wird.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-genaue-formulierung-bei-der-letztwilligen-verfuegung-ist-enorm-wichtig/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-genaue-formulierung-bei-der-letztwilligen-verfuegung-ist-enorm-wichtig/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Die genaue Formulierung bei der letztwilligen Verfügung ist enorm wichtig!","datePublished":"2018-05-04T14:00:51+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:43:52+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-genaue-formulierung-bei-der-letztwilligen-verfuegung-ist-enorm-wichtig/"},"wordCount":371,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-genaue-formulierung-bei-der-letztwilligen-verfuegung-ist-enorm-wichtig/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_157434361_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Eine letztwillige Verfügung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser sie vor den Zeugen ausdrücklich als seinen letzten Willen bekräftigt („nuncupatio“). \r\n\r\nDie Formanforderungen an fremdhändige Verfügungen wurden mit der letzten Novellierung des Erbrechts umgestaltet. Dabei wurde das Erfordernis der Bekräftigung verschärft. Es muss nun ein eigenhändig geschriebener Zusatz des Verfügenden auf der Urkunde vorliegen. Aus diesem Zusatz muss klar abzuleiten sein, dass die Urkunde den letzten Willen enthält.\r\n\r\nDarüber hinaus müssen drei Testamentszeugen gleichzeitig anwesend sein, während der Erblasser die Urkunde unterfertigt und bekräftigt.\r\n\r\nErst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Fall entscheiden müssen, bei der eine Erblasserin drei Töchter hinterließ und im Testament eine der drei als Alleinerbin einsetzte. Die Erblasserin hielt dort fest, dass der Pflichtanteilanspruch der anderen zwei Töchter bereits im Voraus erfüllt wurde.\r\n\r\nFraglich war jedoch, ob die Erblasserin in der Gegenwart der Zeugen ausdrücklich erklärt hat, dass die Verfügung ihren letzten Willen enthalte.\r\n\r\nDer OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass eine „ausdrückliche Erklärung“ nicht durch den bloßen (subjektiven) Eindruck der Zeugen ersetzt wird.\r\n\r\nDas reine Verlesen der letztwilligen Verfügung und das anschließende eigenhändige Unterschreiben reicht nicht aus um eine „ausdrückliche Erklärung“ abzugeben. Es ist zwar nicht zwingend notwendig, eine ausdrückliche verbale Bekräftigung abzugeben. Eine schlüssige Bekräftigung kann unter Umständen schon durch Nicken bzw. Minenspiel ausgedrückt werden. Diese würde ausreichen.\r\n\r\nIm aktuellen Fall entschied der OGH, dass ein Feststellungsmangel im angefochtenen Urteil vorliegt. Es sei nun zu prüfen, welches konkrete Verhalten der Erblasserin bei den Zeugen den Eindruck erweckte, dass die Errichtung des Testaments im Sinn der Erblasserin war.\r\n\r\nSollte sich dabei herausstellen, dass das Testament ohne tatsächlichem Einverständnis der Erblasserin errichtet wurde, ist es unwirksam. Alle drei Töchter erben dann nach der gesetzlichen Erbfolge je ein Drittel.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEs ist empfehlenswert, bei der Aufsetzung von letztwilligen Verfügung Experten heranzuziehen.\r\nDaher steht Ihnen unser Team für Fragen zur Verfassung eines Testamentes jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n\r\nOGH 28.09.2017, 2 Ob 134/17w"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-genaue-formulierung-bei-der-letztwilligen-verfuegung-ist-enorm-wichtig/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-genaue-formulierung-bei-der-letztwilligen-verfuegung-ist-enorm-wichtig/","name":"Die genaue Formulierung der letztwilligen Verfügung ist enorm wichtig!","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-genaue-formulierung-bei-der-letztwilligen-verfuegung-ist-enorm-wichtig/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_157434361_M.jpg","datePublished":"2018-05-04T14:00:51+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:43:52+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Beim Aufsetzen eines Testament ist auf eine genaue Formulierung zu achten. Es muss eine \"ausdrückliche\" Erklärung abgegeben werden. Um Fehler bei der Verfassung einer letztwilligen Verfügung zu vermeinen, empfiehlt es sich an eine Anwaltskanzlei für eine Rechtsberatung zu wenden.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-genaue-formulierung-bei-der-letztwilligen-verfuegung-ist-enorm-wichtig/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_157434361_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_157434361_M.jpg","width":1984,"height":958,"caption":"Erstellung einer letztwilligen Verfügung."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-des-verdienstentgangs-fuer-hotels-wegen-betriebsschliessung-epidemiegesetz-covid-19/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-des-verdienstentgangs-fuer-hotels-wegen-betriebsschliessung-epidemiegesetz-covid-19/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Ersatz des Verdienstentgangs für Hotels wegen Betriebsschließung &#8211; Epidemiegesetz &#8211; Covid-19","datePublished":"2020-04-09T09:06:39+00:00","dateModified":"2020-04-09T09:20:05+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-des-verdienstentgangs-fuer-hotels-wegen-betriebsschliessung-epidemiegesetz-covid-19/"},"wordCount":377,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-des-verdienstentgangs-fuer-hotels-wegen-betriebsschliessung-epidemiegesetz-covid-19/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2020/04/Rechtsanwalt-Epidemiegesetz.png","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Geschädigteninformation: Ersatz des Verdienstentgangs für Hotels wegen Betriebsschließung - Epidemiegesetz - Covid-19\r\n&nbsp;\r\n\r\nViele Hotels und Seilbahnen in Vorarlberg wurden wegen dem Corona-Virus auf Basis des Epidemiegesetzes geschlossen. Erst im Nachhinein wurde von der Bundesregierung durch das Covis-19-Maßnahmengesetz bestimmt, dass die im Epidemiegesetz vorgesehen Entschädigung nicht mehr gelten soll. Viele Vorarlberger Unternehmen haben massive Verluste und Umsatzeinbußen deswegen hinnehmen müssen. Teilweise so stark, dass Mitarbeiter gekündigt oder sogar die Insolvenz unausweichlich ist, wenn die grundsätzlich gesetzlich vorgesehene Entschädigung verweigert wird.\r\n\r\n&nbsp;\r\nVerfassungswidrig?\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Maßnahmengestzgebung stieß unter Verfassungsjuristen auf große Bedenken. Es sind bereits Anträge beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit guten Chancen auf Erfolg eingebracht worden. Die Bestimmung dürfte gleich gegen mehrere Verfassungsbestimungen verstoßen. Zum einen durften die Betriebe natürlich auf die Einhaltung des Gesetztes (Epidemiegesetz) und die damit verbundenen Entschädigungen vertrauen (Verstoß gegen den Vertauensgrundsatz). Wenige Tage später wurde dann kurzfristig beschlossen, dass es doch keine Entschädigung geben soll und stattdessen Förderungsanträge gestellt werden sollen.\r\n\r\nAnderseits wird auch gerade mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sachlichkeitsgebot argumentiert. Der Gesetzgeber darf nur Gesetze erlassen, die auch sachlich gerechtfertig sind. Auch hier ist zweifelhaft, dass die Bestimmung, die die Unanwendbarkeit des Epidemiegesetzes bestimmt, bei der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof hält.\r\n\r\n&nbsp;\r\nWas ist zu tun?\r\nDie Anträge müssen binnen 6 Wochen bei der BH (Bregenz, Dornbirn, Feldkirch oder Bludenz) eingebracht werden. In erster Instanz ist mit einem negativen Bescheid oder mit einem Zuwarten bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zu rechnen. Wird die Entschädigung nicht zugesprochen, besteht die Möglichkeit selbst den Weg zum Verfassunsgerichtshof zu beschreiten, bis die Bestimmung aufgehoben wird. Das Verfahren ist im Vergleich zu dem, was an Entschädigung bekommen werden kann verhältnismäßig kostengünstig. Dennoch haben wir eine Kooperation auch mit einem Prozessfinanzierer, der notwendigenfalls die Kosten der Vertretung bis zum Höchstgericht übernimmt. WICHTIG: Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, sonst ist der Anspruch verfristet.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWenn Sie zu den geschädigten Unternehmen zählen, können uns unverbindlich unter Tel: 0043/5572/200444 kontaktieren. Besprechung sind aktuell über Telefon oder Skype möglich.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-des-verdienstentgangs-fuer-hotels-wegen-betriebsschliessung-epidemiegesetz-covid-19/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-des-verdienstentgangs-fuer-hotels-wegen-betriebsschliessung-epidemiegesetz-covid-19/","name":"Corona: Entschädigung für Hotels - Epidemiegesetz Rechtsanwalt","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-des-verdienstentgangs-fuer-hotels-wegen-betriebsschliessung-epidemiegesetz-covid-19/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2020/04/Rechtsanwalt-Epidemiegesetz.png","datePublished":"2020-04-09T09:06:39+00:00","dateModified":"2020-04-09T09:20:05+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Corona: Covid-19 - Entschädigung nach dem Epidemiegesetz für Hotels in Vorarlberg. Rechtsanwalt für die Antragstellung an die BH! Kostenlose Erstberatung.","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/profi-eishockeyspieler-einberufung-zum-grundwehrdienst/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/profi-eishockeyspieler-einberufung-zum-grundwehrdienst/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Eishockeyspieler wird die Einberufung zum Militär aufgeschoben!","datePublished":"2018-01-10T18:15:35+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/profi-eishockeyspieler-einberufung-zum-grundwehrdienst/"},"wordCount":312,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/profi-eishockeyspieler-einberufung-zum-grundwehrdienst/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/01/Fotolia_77236039_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Das Bundesverwaltungsgericht hat zugunsten eines jungen Eishockeyspielers entschieden, der kurz vor seinem Karrieresprung in die Profiliga steht. Die drohende Einberufung in den Grundwehrdienst wird  nun aufgeschoben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nNoch vor ein paar Monaten, drohte noch durch die Einberufung in den Grundwehrdienst, der Kindheitstraum Profieishockeyspieler zu werden, für unseren Mandanten zu platzen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nSeit seiner Kindheit trainierte der Eishokeyspieler  jede freie Minute, um durch Fleiß und Disziplin den Sprung in die Profikarriere zu schaffen. Dafür waren auch erhebliche finanzielle Aufwendungen notwendig.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAber was war geschehen?\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nVergangen Oktober hätte der Eishockeyspieler aufgrund eines rechtskräftigen Einberufungsbefehls in die Kaserne einrücken sollen, um seinen Grundwehrdienst nachzukommen. Ende September stellte der Eishockeyspieler einen Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes beim Militärkommando. Dieser wurde jedoch mittels Bescheid abgewiesen. Jegliche Versuche das drohende Ende der Sportkarriere durch weitere Anträge zu verhindern, wurden vom Militärkommando abgelehnt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nGegen den endgültig abweisenden Bescheid des Militärkommandos, wurde von uns eine Beschwerde für unseren Mandanten an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nHauptargument für den Aufschub der Einberufung des Eishockeyspielers war, dass er sich noch in einem Ausbildungsverhältnis befindet und somit jedenfalls ein Aufschubsgrund im Sinne des Wehrgesetzes vorliegt. Ein Ausfall aus der täglichen Trainingsroutine für mehrere Monate wäre somit das berufliche Profi-Aus.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDiesem Argument ist der Richter des BVwG ebenfalls gefolgt. Dem Eishockeypspieler wurde ein Aufschub des Grundwehrdienstes bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt. Denn durch eine Unterbrechung würde der angehende Profisportler einen Trainingsrückstand erleiden, der nicht mehr aufgeholt werden kann. Das würde ein erheblicher Nachteil bedeuten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEs bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Entscheidung überhaupt bekämpfen wird. Die Revision wurde zugelassen, da es noch keine höchstgerichtliche Entscheidung betreffend den Aufschub der Einberufung zum Grundwehrdienst gibt."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/profi-eishockeyspieler-einberufung-zum-grundwehrdienst/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/profi-eishockeyspieler-einberufung-zum-grundwehrdienst/","name":"Eishockeyspieler wird die Einberufung zum Militär aufgeschoben! - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/profi-eishockeyspieler-einberufung-zum-grundwehrdienst/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/01/Fotolia_77236039_M.jpg","datePublished":"2018-01-10T18:15:35+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Der Einberufung zum Grundwehrdienst muss ein angehender Profisportler derzeit keine Folge leisten, da das Bundesverwaltungsgericht einen Aufschub bis zum 26. Lebensjahr gewährt.","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-beschaedigung-der-grenzmauer-durch-wurzeln/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-beschaedigung-der-grenzmauer-durch-wurzeln/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Schadenersatz wegen Beschädigung der Grenzmauer durch Wurzeln","datePublished":"2013-11-19T11:00:48+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:40:05+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-beschaedigung-der-grenzmauer-durch-wurzeln/"},"wordCount":250,"articleSection":["Wohnen"],"inLanguage":"de-DE","description":"Schäden an einer Grenzmauer, die durch die Wurzeln eines sich auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baumes verursacht wurden, können im Fall ihrer Erkennbarkeit zu Schadenersatzansprüchen des geschädigten Nachbarn gegen den Baumeigentümer führen.\r\n\r\n\r\n\r\nZwischen der Liegenschaft des Klägers und der des Beklagten steht eine schräg wachsende Birke. Diese befindet sich zu 2/3 auf der Liegenschaft des Beklagten und zu 1/3 auf der des Klägers. Die Birke hat durch ihre Wurzeln die Grenzmauer des Klägers sichtbar und erheblich geschädigt. Eine Entfernung der eingedrungenen Wurzeln im Rahmen der Selbsthilfe war dem Kläger nicht möglich.\r\n\r\nDer Kläger begehrte vom Beklagten unter anderem die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 1.000 EUR. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es hingegen ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.\r\n\r\nDer OGH führte in seiner Begründung aus, dass dem Kläger bei Erkennbarkeit der Schädigung unter Umständen ein verschuldensunabhängiger Schadenersatz gebühre, wenn dieser Schaden nicht durch leichte und einfache Ausübung seines Selbsthilferechts nach § 422 ABGB beseitigt werden könne. Habe der Beklagte andererseits seine Beseitigungspflicht erkennen können und komme er einem entsprechenden Verlangen des Klägers nicht nach, so habe er die Kosten, die dem Kläger durch die Beseitigung des schädigenden Zustandes entstanden sind, zu ersetzen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 19.11.2013, 10 Ob 47/13d"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-beschaedigung-der-grenzmauer-durch-wurzeln/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-beschaedigung-der-grenzmauer-durch-wurzeln/","name":"Schadenersatz wegen Beschädigung der Grenzmauer durch Wurzeln - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2013-11-19T11:00:48+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:40:05+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-lebensversicherung-faellt-nur-zum-teil-in-die-unterhaltsbemessung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-lebensversicherung-faellt-nur-zum-teil-in-die-unterhaltsbemessung/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Die Lebensversicherung fällt nur zum Teil in die Unterhaltsbemessung","datePublished":"2014-04-28T10:00:04+00:00","dateModified":"2015-11-04T17:17:25+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-lebensversicherung-faellt-nur-zum-teil-in-die-unterhaltsbemessung/"},"wordCount":242,"articleSection":["Scheidung"],"inLanguage":"de-DE","description":"Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung fällt nur der Ertrag des Kapitals (Zinsen, Gewinne) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Wurde die Lebensversicherung hingegen nicht vom Unterhaltspflichtigen finanziert, so wird der gesamte Auszahlungsbetrag ausgenommen.\r\n\r\n\r\n\r\nDer beklagte Ehemann zog aus der Ehewohnung aus und leistete der klagenden Ehefrau keinen Geldunterhalt. Nachdem daraufhin der Vertrag seiner Lebensversicherung ausgelaufen war, erhielt er die Summe ausbezahlt.\r\n\r\nDie Ehefrau klagte auf angemessen Ehegattenunterhalt und das Erstgericht gab der Klage statt. Bei beiderseitigem Einkommen habe der schlechter verdienende Ehegatte Anspruch auf 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind sind 4 % abzuziehen. Der Klägerin standen somit 36 % des (durch die Auszahlung erhöhten) Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Lohnes zu. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.\r\n\r\nDer OGH war jedoch anderer Ansicht: Die Auszahlung einer Lebensversicherung sei kein Einkommen, welche als Grundlage zur Unterhaltsbemessung dienen würde. Der Betrag aus der Lebensversicherung bestehe aus einem Kapitalanteil (eingezahltes Kapital) und einem Ertragsanteil (Zinsen und Gewinne). Beim Kapitalanteil handle es sich lediglich um die Abgeltung früherer Einzahlungen. Sie sind bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Lediglich der Ertrag aus dem angesparten Kapital sei in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.\r\n\r\nIn vorliegenden Fall hatte jedoch nicht der Ehemann, sondern seine Mutter die Prämien für die Lebensversicherung gezahlt. Solche freiwilligen Leistungen von Familienangehörigen seien laut OGH zur Gänze als Grundlage zur Unterhaltsbemessung ausgeschlossen.\r\n\r\nOGH 28.4.2014, 8 Ob 35/14a"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-lebensversicherung-faellt-nur-zum-teil-in-die-unterhaltsbemessung/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/die-lebensversicherung-faellt-nur-zum-teil-in-die-unterhaltsbemessung/","name":"Lebensversicherung fällt nur zum Teil in Unterhaltsbemessung","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-04-28T10:00:04+00:00","dateModified":"2015-11-04T17:17:25+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Die Lebensversicherung fällt nur zum Teil in die Unterhaltsbemessung; Ehegattenunterhalt, unterhaltsberechtigte Kind.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-der-entgangenen-urlaubsfreude/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-der-entgangenen-urlaubsfreude/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude","datePublished":"2018-08-10T12:55:08+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-der-entgangenen-urlaubsfreude/"},"wordCount":489,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ersatz-der-entgangenen-urlaubsfreude/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/08/Urlaub-1.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"[fusion_builder_container hundred_percent=\"yes\" overflow=\"visible\"][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=\"1_1\" background_position=\"left top\" background_color=\"\" border_size=\"\" border_color=\"\" border_style=\"solid\" spacing=\"yes\" background_image=\"\" background_repeat=\"no-repeat\" padding=\"\" margin_top=\"0px\" margin_bottom=\"0px\" class=\"\" id=\"\" animation_type=\"\" animation_speed=\"0.3\" animation_direction=\"left\" hide_on_mobile=\"no\" center_content=\"no\" min_height=\"none\"][fusion_text]\r\nNeue Rechtslage:\r\nSeit dem ersten Juli 2018 gibt es eine neue gesetzliche Grundlage, welche den Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude regelt. Das Pauschalreisegesetz (PRG) ersetzt die alten Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes. Die neue Rechtslage vereinfacht es dem Reisenden Ersatz zu erlangen, da das Verschulden des Reiseveranstalters keine Vorraussetzung mehr ist.\r\n\r\nWenn nun ein Urlauber durch eine erhebliche Vertragswidrigkeit (zb.überbuchtes oder stark verschmutztes Hotel) weniger Freude am Urlaub hat, steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu.\r\n\r\nVorrausetzung ist, dass der Urlauber eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen bei dem Reiseveranstalter gebucht hat.\r\n\r\nDas wäre zum Beispiel die Kombination aus Flug und Unterkunft oder aus Unterkunft und einem Mietauto.\r\n\r\nDes Weiteren hat der Urlauber einen Anspruch auf die entgangene Urlaubsfreude, wenn der Urlauber bei richtiger Aufklärung, im vorvertraglichen Beratungszeitraum, einen anderen Urlaubsort gewählt hätte. Der Anbieter muss seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt haben.\r\n\r\nDie Höhe des Geldersatzes ist vom Verschulden des Reiseveranstalters, der Erheblichkeit des Mangels und des Reisepreises abhängig.\r\n\r\nJeder Reisende kann diesen Anspruch geltend machen, egal ob er den Vertrag abgeschlossen hat oder nicht.\r\n\r\nDieser Anspruch soll ein Ausgleich dafür sein, dass der Urlaub nicht so verlaufen ist wie vereinbart.\r\n\r\nAbgesehen von dem Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude kann sich der Reisende auch auf das Gewährleistungsrecht stützen. Hier besteht bei mangelhafter Erfüllung ein Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Leistung (Wechsel des Hotels). Die alternative Leistung muss qualitativ gleichwertig oder höherwertig sein. Wenn die Alternative geringere Qualität aufweist steht eine Preisminderung zu.\r\n\r\nWeigert sich der Vertragspartner, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen.\r\n\r\nWenn man keine Alternative findet, kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.\r\n\r\nDieser Anspruch soll den gewünschten Urlaub so gut wie möglich wiederherstellen.\r\nWichtig:\r\nMan kann die Ansprüche auf den Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude und der Gewährleistung gleichzeitig geltend machen. Die Geldleistungen werden jedoch angerechnet.\r\n\r\nFür Verträge, die vor dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden gelten noch die älteren Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.[/fusion_text][/fusion_builder_column][fusion_builder_column type=\"1_1\" background_position=\"left top\" background_color=\"\" border_size=\"\" border_color=\"\" border_style=\"solid\" spacing=\"yes\" background_image=\"\" background_repeat=\"no-repeat\" padding=\"\" margin_top=\"0px\" margin_bottom=\"0px\" class=\"\" id=\"\" animation_type=\"\" animation_speed=\"0.3\" animation_direction=\"left\" hide_on_mobile=\"no\" center_content=\"no\" min_height=\"none\"][fusion_youtube id=\"tDGgua4kFDA\" width=\"600\" height=\"350\" autoplay=\"no\" api_params=\"\" class=\"\"/][fusion_text]\r\n\r\nGerne beraten wir Sie noch ausführlicher über Ihre Möglichkeiten.[/fusion_text][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/klage-wegen-sicherheitsluecken-in-computerchips-von-intel-auch-in-oesterreich/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/klage-wegen-sicherheitsluecken-in-computerchips-von-intel-auch-in-oesterreich/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Klage wegen Sicherheitslücken in Computerchips von Intel auch in Österreich","datePublished":"2018-01-06T15:55:45+00:00","dateModified":"2018-01-06T16:50:16+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/klage-wegen-sicherheitsluecken-in-computerchips-von-intel-auch-in-oesterreich/"},"wordCount":711,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/klage-wegen-sicherheitsluecken-in-computerchips-von-intel-auch-in-oesterreich/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/01/intel-sicherheitsluecke.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Intel musste massive Sicherheitslücken in ihren Computerchips zugeben. Auch in Österreich könnten sehr viele Geräte betroffen sein. Das reicht vom klassischen PC des Verbrauchers bis zu den Servern von Unternehmen. Experten sprechen von einem der schwersten Prozessorenfehler, die je gefunden wurden. Problem bei dieser Sicherheitslücke dürfte sein, dass eine Behebung voraussichtlich nur durch einen Austausch der Prozessor-Hardware erfolgen kann. Die seit etwa zwei Jahrzehnten bestehende Chip-Architektur würde alle auswendigen Sicherheitsvorkehrungen vorneweg durchkreuzen, so die IT-Sicherheitsstelle der US-Regierung. Die Sicherheitslücke ist bereits vor circa einem halben Jahr entdeckt worden. Durch die bekannt gewordenen Sicherheitslücken könnten theoretisch auf breiter Front Daten abgesaugt werden.\r\n\r\nVerbraucher in den USA haben sich infolge des massiven Sicherheitsmangels gegen Intel zur Wehr gesetzt und Klage eingebracht. Laut Handelsblatt sind bereits Klagen in den Bundesstaaten Kalifornien, Indiana und Oregon eingebracht worden.\r\n\r\n&nbsp;\r\nWas können betroffene Konsumenten und Unternehmer in Österreich tun?\r\nIn Österreich sind mehrere rechtliche Möglichkeiten für geschädigte Verbraucher oder Unternehmer gegeben. Primärer Ansprechpartner für Schadenersatz oder den Austausch des betroffenen Prozessors ist der Vertragspartner in Österreich.\r\n\r\nGewährleistung:\r\n\r\nDer Vertragspartner hat im Zuge seiner Gewährleistung für Mängel am Computerchip einzustehen. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Computers vorhanden war, was ja zweifellos der Fall ist. Die Frist für die Geltendmachung der Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Sache. Vereinzelt wird allerdings vertraglich (soweit zulässig) die Gewährleistungsfrist verkürzt. Ein Verschulden des Vertragspartners am Mangel des Computerchips ist nicht notwendig. Der Händler muss den mangelhaften Prozessor austauschen oder den Mangel kostenlos beheben (falls dies überhaupt möglich ist). Für Lieferwege, Arbeitszeit, Ersatzteile etc. dürfen keine Kosten verrechnet werden.\r\n\r\nIrrtumsanfechtung:\r\n\r\nDie vorhandene Sicherheitslücke ist dürfte so massiv sein, dass eine gerichtliche Irrtumsanfechtung (gemeinsamer Irrtum von Käufer und Verkäufer) möglich ist. Hätte der Kunde den Chip mit diesem Sicherheitsmangel gar nicht gekauft, ist eine Rückabwicklung des Vertrages möglich. Denkbar wäre auch die Durchsetzung einer Preisminderung für den mangelhaften Computerprozessor, wenn durch notwendige Patches die Geschwindigkeit reduziert wird. Die Irrtumsanfechtung ist binnen 3 Jahren ab Vertragsabschluss geltend zu machen.\r\n\r\nSchadenersatz:\r\n\r\nAuch die Geltendmachung von Schadenersatz wäre möglich. Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist aber ein Verschulden des Vertragspartners. Ob ein solches beim Vertragspartner in Österreich vorliegt, wäre im Einzelfall zu prüfen. Schadenersatzansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Geltendmachung direkt gegen Intel wird in Österreich mangels Zuständigkeit voraussichtlich nicht möglich sein.\r\n\r\nDarüber hinaus sind noch weitere Rechtsgrundlagen für die Geltendmachung denkbar, wie etwa Produkthaftung oder Arglist, die wir derzeit am Prüfen sind.\r\nWas ist konkret zu tun?\r\nSofern Sie von einem mangelhaften Prozessorchip von Intel betroffen sind, können Sie Ihre Ansprüche direkt gegen den Vertragspartner bei dem Sie den Prozessor erworben haben, geltend machen. Dieser kann sich dann allenfalls wiederum an seinem Vertragspartner regressieren.\r\n\r\nEine Liste der betroffenen Prozessoren hat Intel selbst veröffentlicht und finden Sie hier.\r\n\r\nSowohl für die Gewährleistungsansprüche als auch für die Irrtumsanfechtung sind allerdings Fristen einzuhalten. Für die Geltendmachung der Gewährleistung müssen die Ansprüche innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe des Computerchips geltend gemacht werden, für die Irrtumsanfechtung muss die 3-Jahres-Frist ab Vertragsabschluss eingehalten werden. Überprüfen Sie in Ihrem Kaufvertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), ob eventuell kürzere Verjährungsfristen vereinbart wurden.\r\n\r\nWir empfehlen vorerst ihren Vertragspartner aufzufordern, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Sollte in weiterer Folge nicht ohnedies ein kostenloser Austausch angeboten werden, wäre notwendigenfalls auch eine Klagsführung möglich. Wird eine Haftung (unberechtigter Weise) abgelehnt, können sich unsere Mandanten einer Sammelklage anschließen. Dabei können mehrere Betroffene gemeinsam eine Klage gegen den (gemeinsamen) Händler und Vertragspartner einbringen. Dies wäre etwa bei großen Händlern möglich. Bei kleinen lokalen Händlern werden wir für unsere Mandanten eine individuelle Lösung suchen.\r\n\r\nSollte Sie Fragen zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche haben können Sie uns unter 05572/200444 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at erreichen."}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselgate-audi-und-mercedes-starten-grosse-rueckrufaktion/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselgate-audi-und-mercedes-starten-grosse-rueckrufaktion/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Dieselgate: Audi und Mercedes starten große Rückrufaktion","datePublished":"2017-07-21T14:39:03+00:00","dateModified":"2017-08-03T10:48:35+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselgate-audi-und-mercedes-starten-grosse-rueckrufaktion/"},"wordCount":336,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselgate-audi-und-mercedes-starten-grosse-rueckrufaktion/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Dieselgate.jpg","articleSection":["Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Die EU-Kommission fordert die Zulassung für alle manipulierten PKW zu entziehen, wodurch die betroffenen Fahrzeuge in Folge fehlender Verkehrszulassung nur mehr einen Wrackwert haben dürften. Laut EU-Kommission sollen bis Ende 2018 die nicht umgerüsteten Fahrzeuge stillgelegt werden. Eine weitere negative Folge für Betroffene des Dieselgate.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBetroffen von der Rückrufaktion sind PKW mit Sechs- und Achtzylinder-Dieselmotoren der Abgasnormen EU5 und EU6. Daimler (Mercedes-Benz) als auch Audi wollen daher die betroffenen Dieselfahrzeuge umrüsten, um ein drohendes Fahrverbot zu umgehen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nUnsere Kanzlei vertritt österreichweit bereits zahlreiche Geschädigte der Abgasmanipulation (Dieselgate). Wir klagen dabei auf Wandlung des Kaufvertrags, mit dem Ziel, dass die Geschädigten den Kaufpreis für das manipulierte Fahrzeug zurückerhalten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEs wurde in mehreren von uns geführten Gerichtsverfahren bezüglich der Abgasmanipulation bestätigt, dass ein Rückabwicklungsanspruch besteht. Dies ist aber natürlich im Einzelfall zu prüfen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Umrüstung soll laut Daimler und Audi durch ein „Software-Update“ erfolgen. Welche anderen Parameter (Leistung, Lebensdauer des Motors, Verbrauch etc.) dadurch beeinflusst werden, ist nicht bekannt. Es ist fraglich, ob mit der Umrüstung ein drohendes Fahrverbot tatsächlich umgangen werden kann. Auch durch den Dieselgipfel in Berlin dürfte das Vertrauen der Kunden nicht zurückgewonnen werden. Die vorgeschlagene Lösung durch ein \"Software-Update\" bezeichnet der \"Spiegel\" als Flickwerk. Eine technisch saubere Lösung dürfte den Autoherstellern zu teuer sein. Da durch die geplante Umrüstung die Reduktion des Schadstoffausstoßes viel geringer ausfällt, als dies möglich wäre, besteht nach wie vor die Gefahr eines Fahrverbots in großen deutschen Städten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWir raten, den Geschädigten rasch zu reagieren, damit ihre rechtlichen Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht verjähren. Die Volkswagengruppe hat bisher einen Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2017 abgegeben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nFür unverbindliche Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung und klären eine allfällige Kostendeckung mit Ihrer Rechtschutzversicherung kostenlos für Sie ab."}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ogh-ueber-20-klauseln-von-bob-a1-unzulaessig/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ogh-ueber-20-klauseln-von-bob-a1-unzulaessig/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Handyvertrag: Über 20 Klauseln von bob (A1) unzulässig","datePublished":"2016-03-20T16:17:05+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ogh-ueber-20-klauseln-von-bob-a1-unzulaessig/"},"wordCount":3542,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ogh-ueber-20-klauseln-von-bob-a1-unzulaessig/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/03/Handy.jpg","articleSection":["Mobilfunk"],"inLanguage":"de-DE","description":"Handyvertrag: Viele Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig. Oberster Gerichtshof beurteilt viele Bestimmungen eines Mobilfunkanbieters als Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte kürzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von bob (A1). Dabei wurde eine große Anzahl an Klauseln als unwirksam betrachtet. Eine Verbandsklage über das Kleingedruckte im Handyvertrag wurde letztlich vor dem Höchstgericht zu Gunsten der Verbraucher entscheiden. Einige Klauseln verstießen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), andere waren teilweise sittenwidrig bzw. gröblich benachteiligend. Dies betrifft insbesondere Klauseln zur Kündigung von Handyverträgen und Änderungsrechte zu den AGB.\r\nDer Oberste Gerichtshof stützt sich in der Begründung unter anderem auf eine Fachpublikation von RA Dr. Pichler aus dem Jahr 2007 (Pichler, Allgemeine Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen, Medien &amp; Recht, 2007, 216 ff) bei seiner Begründung.\r\nDabei wurden insebsondere nachstehende Klauseln als unzulässig beurteilt:\r\n\r\nKlausel 1: Änderungen dieser AGB werden gegenüber Teilnehmern frühestens mit dem Ablauf des auf den ihrer Kundmachung nachfolgenden Tag wirksam.\r\n\r\nHandelt es sich um nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, so gilt nach § 25 Abs 2 TKG eine zweimonatige Anzeige- und Kundmachungsfrist. Außerdem hat der Teilnehmer nach § 25 Abs 3 TKG ein besonderes Kündigungsrecht, das er zwischen Kundmachung und Inkrafttreten der Änderungen ausüben kann. In diesem Fall wird die Änderung also frühestens zwei Monate nach der Anzeige und Kundmachung wirksam, sofern der Teilnehmer den Vertrag nicht gekündigt hat. Die Klausel könnte aber dahin verstanden werden, dass auch den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen \"frühestens\" am Tag nach ihrer Kundmachung wirksam werden könnten, wodurch das Kündigungsrecht des Teilnehmers beschnitten wäre. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie den Verbraucher über die wahre Rechtslage im Unklaren lässt.\r\n\r\nKlausel 2: Eine Kündigung des Kunden in Folge von AGB-Änderung gem. § 25 Abs 3 TKG wird mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der abgeänderten AGB wirksam.\r\n\r\nEine tatsächliche Änderung der AGB ist entgegen der Ansicht von A1 nicht Voraussetzung (der wirksamen Ausübung) des Kündigungsrechts gem. § 25 Abs 3 TKG. Der OGH verweist hier auf 1 Ob 123/09h, wonach nach § 25 Abs 3 TKG das Kündigungsrecht des Teilnehmers von folgenden Bedingungen abhängt: Eine bekanntgegebene Änderung samt Hinweis auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens und auf das Kündigungsrecht, sowie die Ausübung des Kündigungsrechts bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens. Das dem Teilnehmer mit § 25 Abs 3 TKG eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht ist daher spätestens bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen auszuüben (1 Ob 123/09h mwN). Die auf § 25 Abs 3 TKG gestützte außerordentliche Kündigung wird jedoch bereits - vorbehaltlich der Nennung eines Kündigungstermins - mit dem Zugang der Erklärung an den Betreiber wirksam. Davon ausgehend gibt die beanstandete Klausel die wahre Rechtslage nicht richtig wieder, sie lässt den Verbraucher darüber im Unklaren. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.\r\n\r\nKlausel 3: A1 Telekom Austria ist insbesondere dann nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen oder fortzusetzen, (...) wenn keine aufrechte inländische Bankverbindung besteht, eine Einziehung der Rechnungsbeträge tatsächlich nicht möglich ist oder A1 Telekom Austria keine schriftliche Einzugsermächtigung zwecks Einzug der Rechnungsbeträge erteilt wird oder die Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist, (...) der ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige und alleinige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses, gestattet, (...)\r\n\r\nDas OLG Wien führte bereits aus, dass die Klausel intransparent ist (§ 6 Abs 3 KSchG), da der durchschnittliche Kunde durch das Wort \"insbesondere\" den Eindruck gewinnt, dass weitere nicht ausdrücklich erwähnte Gründe A1 zur Verweigerung der Begründung oder Fortsetzung des Vertragsverhältnisses berechtigen würden. Weiters verstößt die Klausel, wie das OLG Wien bereits ausgeführt hat, gegen Art 9 Abs 2 der SEPA-VO, indem sie A1 das Recht zur Vertragsauflösung bei Fehlen einer inländischen Bankverbindung einräumt. Überdies bestätigte der OGH, dass die Klausel des Weiteren gegen § 10 Abs 3 KSchG verstößt. § 10 Abs 3 KSchG untersagt es, die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich auszuschließen.\r\n\r\nKlausel 4: Erfolgt die Herstellung oder die Entstörung eines bob-Anschlusses um mehr als zwei Kalendertage verspätet und ist diese Verspätung von A1 Telekom Austria zu vertreten, so erhält der Kunde in einer der nächsten Rechnungen eine Gutschrift in der Höhe von EUR 15,- (inkl. USt). Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt A1 Telekom Austria jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.\r\n\r\nGemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sind solche Vereinbarungen unwirksam, nach denen die gesetzlich unbeschränkte Haftung der Höhe nach begrenzt werden soll, etwa durch eine nachteilige Pauschalierungsvereinbarung.\r\n\r\nKlausel 5: Wird A1 Telekom Austria zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu vertreten, so sind A1 Telekom Austria von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden nach Aufwand zu bezahlen.\r\n\r\nDiese Klausel ist intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. In seiner Begründung verweist der OGH auf eine inhaltsgleiche Klausel aus 7 Ob 84/12x: Der OGH erachtete die Klausel als intransparent, weil sie eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Schadenersatz vorsieht, ohne diesen darauf hinzuweisen, dass eine solche Verpflichtung nur bei Verschulden des Verbrauchers bestehen kann.\r\n\r\nKlausel 6: A1 Telekom Austria haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden - soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.\r\n\r\nAuch hier verweist der OGH in seiner Begründung auf 7 Ob 84/12x sowie zusätzlich auf 1 Ob 105/14v. Ein genereller Ausschluss der Haftung für leicht fahrlässig verschuldete Sach- und Vermögensschäden der Kunden hat einen weitestgehenden Haftungsausschluss zur Folge, für den eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.\r\n\r\nKlausel 7: In Fällen des § 13 dieser AGB kann A1 Telekom Austria eine sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen. Allfällige Überweisungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Sofern durch die mangelnde Abbuchbarkeit vom Konto des Kunden Spesen und Mehraufwendungen, insbesondere Spesen für einen gescheiterten Einziehungsversuch entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen und ist A1 Telekom Austria berechtigt, für jede Rechnung ein gesondertes Bearbeitungsentgelt zu verlangen.\r\n\r\nDie Klausel verweist durch den Verweis auf § 13 der AGB ua auf eine unzulässige Klausel (§ 13. Inkasso Abs 2 = Klausel 11). Der Querverweis bezieht sich auf die gesamte verwiesene Vertragsbestimmung. Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, führt zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung, denn eine getrennte Beurteilung ist nicht mehr möglich. Zudem setzt der Anspruch auf Ersatz eines durch den Zahlungsverzug verursachten Schadens iSd § 1333 Abs 2 ABGB Verschulden voraus. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da dem Verbraucher für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung ohne Bezugnahme auf ein Verschulden Mahnspesen auferlegt worden sind. Da die Klausel den Kunden auch über die Höhe des anfallenden Bearbeitungsentgelts völlig im Unklaren lässt, verstößt sie überdies gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.\r\n\r\nKlausel 8: Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Kontoeinziehung und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.\r\n\r\nDer OGH hält diese Klausel für unzulässig. Der zwingende § 6a Abs 2 KSchG sieht vor, dass für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung die Erteilung des Überweisungsauftrags am Tag der Fälligkeit reicht. Die Fiktion einer späteren, noch dazu zeitlich völlig ungewissen Schuldbefreiung widerspricht im Falle einer Banküberweisung § 6a Abs 2 KSchG und macht die Klausel unzulässig. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, vor allem, weil der Kunde keinen Einfluss darauf nehmen kann, wie lange die Schuldbefreiung hinausgeschoben wird; während A1 ab der Zahlung auch den Nutzen (Verzinsung) aus dieser ziehen kann.\r\n\r\nKlausel 9: Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 12 %, zumindest jedoch 3 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank) per anno. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 in der geltenden Fassung anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, vom säumigen Kunden zu tragen.\r\n\r\nDer 12 %-Satz stellt nach dem relevanten Verständnis des Durchschnittskunden einen Mindestzinssatz dar. Wird ein bestimmter Zinssatz genannt, zugleich aber ein nicht bestimmter Mindestzinssatz festgelegt, so muss der Kunde davon ausgehen, dass - regelmäßig - ein über dem bestimmt angeführten Zinssatz liegender Zinssatz zur Verrechnung gelangt, weil andernfalls die Wortfolge \"zumindest jedoch\" keinen Sinn ergäbe. Für den durchschnittlichen Verbraucher bleibt unverständlich, mit welchen Verzugszinsen er zu rechnen hat. Schon aus diesem Grund ist die Klausel unzulässig, weil intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Entgegen § 1333 Abs 2 ABGB lastet die beanstandete Klausel dem säumigen Kunden die für das Einschreiten von Inkassobüros anfallenden Kosten - bis zu den verordneten Höchstsätzen (BGBl. Nr. 141/1996) - unbegrenzt und die Kosten einschreitender Rechtsanwälte mit einer lediglich auf die Notwendigkeit, nicht aber auf die Angemessenheit abstellenden Einschränkung an. Dadurch verschleiert sie die tatsächliche Rechtslage und widerspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.\r\n\r\n[fusion_builder_container hundred_percent=\"yes\" overflow=\"visible\"][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=\"1_1\" background_position=\"left top\" background_color=\"\" border_size=\"\" border_color=\"\" border_style=\"solid\" spacing=\"yes\" background_image=\"\" background_repeat=\"no-repeat\" padding=\"\" margin_top=\"0px\" margin_bottom=\"0px\" class=\"\" id=\"\" animation_type=\"\" animation_speed=\"0.3\" animation_direction=\"left\" hide_on_mobile=\"no\" center_content=\"no\" min_height=\"none\"][Klausel 10 war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens in der II. und III. Instanz.]\r\n\r\nKlausel 11: A1 Telekom Austria ist weiters berechtigt, bei ihren Kunden die ausgewiesenen Entgeltforderungen anderer Anbieter mit deren Zustimmung einzuziehen. Zahlungen des Kunden gelten in diesem Fall vorrangig für Entgeltforderungen von A1 Telekom Austria geleistet, es sei denn, der Kunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen von A1 Telekom Austria. Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die die Leistung des anderen Anbieters betreffen, sind nicht A1 Telekom Austria, sondern dem anderen Anbieter und dessen Forderung entgegenzuhalten, sofern A1 Telekom Austria diese Forderung nicht mehr selbst geltend macht.\r\n\r\nDie Klausel ist gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB). Entgegen der Widmung des Kunden bliebe nämlich nicht nur die Forderung des dritten Anbieters ungetilgt, sondern es würde eine Forderung der Beklagten befriedigt, gegen deren Tilgung der Kunde sich aber - schlüssig, nämlich durch seine Widmung - ausgesprochen hat.\r\n\r\nKlausel 12: Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von A1 Telekom Austria geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift, seiner E-Mailadresse, der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und seiner Bankverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung A1 Telekom Austria schriftlich anzuzeigen. Gibt der Kunde eine Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse nicht fristgerecht bekannt und gehen ihm deswegen an die von ihm zuletzt bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von A1 Telekom Austria tatsächlich nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen.\r\n\r\nDie Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und ist für den Verbraucher iSd § 879 ABGB nicht verbindlich, da die Klausel unzulässigerweise dem Betreiber, dem eine Änderung der E-Mail-Adresse pflichtwidrig nicht bekannt gegeben wurde, ermöglichen soll, an der \"alten\" E-Mail-Adresse mit Zugangswirkung zuzustellen, ohne dass auch eine Zustellung an der Postanschrift des Kunden versucht werden muss. In diesem Fall widerspricht die Zugangsfiktion jedoch nach der klaren Aussage der Entscheidung 7 Ob 84/12x dem gesetzlichen Verbot.\r\n\r\nKlausel 13: Nichtbescheinigt zugesandte Erklärungen der A1 Telekom Austria gelten innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (montags bis freitags) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugegangen, es sei denn, der Kunde gibt an, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.\r\n\r\nDie Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil sie eine weitere unzulässige Zugangsfiktion enthält. Der letzte Satz der Klausel verweist auf die unzulässige Zugangsfiktion in § 14 Abs 2 AGB (zweiter Teil der Klausel 12) und ist daher ebenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0122040).\r\n\r\nKlausel 14: Rechtlich bedeutsame Erklärungen von A1 Telekom Austria, insbesonders Rechnungen, Mahnungen und Kündigungsandrohungen, können dem Kunden auch mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischer Medien übermittelt werden.\r\n\r\nDie Klausel verstößt gegen § 100 Abs 1 TKG 2003 idF BGBl I 2011/102, nimmt sie doch keine Rücksicht auf die vom Teilnehmer bei Vertragsabschluss ausgeübte - und für die beklagte Partei bindende (vgl 4 Ob 117/14f) - Wahl.\r\n\r\nSelbst wenn sich der Teilnehmer für eine Rechnung in Papierform entschieden hat, kann ihm die Rechnung nach dem Wortlaut der Klausel \"auch\" auf dem dort beschriebenen Weg zugestellt werden. Die Klausel lässt sich auch mit der neuen, erst auf ab dem 27. 11. 2015 abgeschlossene Verträge anzuwendenden Bestimmung des § 100 Abs 1a TKG 2003 nicht vereinbaren. Stellt der Teilnehmer, der nun selbst aktiv werden muss, das Verlangen nach einer Papierrechnung, darf ihm keine Rechnung in elektronischer Form übermittelt werden. Die Klausel verstößt in Bezug auf die darin erwähnten Rechnungen gegen § 100 TKG 2003 und ist daher gesetzwidrig.\r\n\r\nKlausel 15: Rechnungen und andere Informationen gelten dem Kunden mit dem auf die SMS-Information über die Online-Verfügbarkeit folgenden Tag als zugestellt, sofern der Kunde nach gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der SMS-Information nehmen konnte.\r\n\r\nLaut OGH verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und ist für den Verbraucher iSd § 879 ABGB nicht verbindlich. Der Zugang der Erklärung wird in unzulässiger, § 6 Abs 1 Z 3 KSchG widersprechender Weise fingiert, weil die Behauptung auch unrichtig sein kann und die Erklärung tatsächlich noch gar nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Selbst wenn der Begriff \"Online -Verfügbarkeit\" auf eine Erweiterung des Machtbereichs des Kunden abzielen sollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, weil eine damit verbundene Vorverlagerung des nach allgemeinen Regeln anzunehmenden Zugangszeitpunkts jedenfalls als unzulässig iSd § 6 Abs 1 Z 3 KSchG zu beurteilen ist.\r\n\r\n[Klausel 16 wurde vom OGH nicht als unzulässig angesehen.]\r\n\r\nKlausel 17: A1 Telekom Austria ist berechtigt, Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind, an Dritte zu übermitteln.\r\n\r\nEine Zustimmung des Kunden zur Übermittlung seiner Daten an Dritte in AGB verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn für ihn offen bleibt, auf welche konkreten Daten von welchen Dritten zugegriffen werden kann (6 Ob 16/01y). Welche Daten unter den Begriffen \"Stammdaten\" und \"maßgebliche personenbezogene Daten\" in der beanstandeten Klausel zu verstehen sind, ist aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe nicht klar determiniert. Bereits dies macht die vorliegende Klausel unzulässig. Das Wort \"auch\" lässt in Zusammenhang mit bestimmt bezeichneten Unternehmen nur den Rückschluss zu, dass das von A1 unmittelbar davor eingeräumte Recht zur Datenübermittlung an nicht bestimmt bezeichnete Dritte gerade nicht die bestimmt bezeichneten Unternehmen betrifft, sondern solche, deren Identität dem Kunden verborgen bleibt. Der Empfängerkreis bleibt für den Kunden unbestimmt, weshalb die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt.\r\n\r\nKlausel 18: A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn (...) die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Kunden, welches sich aus dem siebenfachen Mindestumsatz gemäß den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen ergibt oder - falls in den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen kein Mindestumsatz verrechnet wird - den Betrag von EUR 35,-- (inkl. Ust.)-, übersteigt. (...) der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige inländische Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt, (...) der [Kunde] ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet. (...)\r\n\r\nHinsichtlich der inländischen Kontoverbindung sowie des Formvorbehalts wird auf die Begründung des OLG Wien zu Klausel 3 verwiesen. Die Klausel verstößt, wie das OLG Wien bereits ausgeführt hat, gegen Art 9 Abs 2 der SEPA-VO, indem sie A1 das Recht zur Verweigerung der Leistungen bei Fehlen einer inländischen Bankverbindung einräumt. Überdies verstößt die Klausel gegen § 10 Abs 3 KSchG verstößt. § 10 Abs 3 KSchG untersagt es, die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich auszuschließen.\r\n\r\nKlausel 19: Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe weggefallen sind und der Kunde die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung auf Verlangen ersetzt hat.\r\n\r\nDas OLG Wien sprach aus, dass die Klausel intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist, weil sie eine Schadenersatzverpflichtung des Verbrauchers ohne Hinweis darauf festlegt, dass diese nur bei Verschulden bestehen kann. Laut OGH kommt im Wortlaut der Klausel nicht ausreichend klar zum Ausdruck, dass, wenn sich der \"begründete Verdacht\" als substanzlos erweisen sollte, der Kunde mit den Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung nicht belastet werden soll. Die Klausel lässt den Kunden insoweit über seine Vertragsposition im Unklaren und verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG.\r\n\r\nKlausel 20: Das Vertragsverhältnis ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 2 u. 3 für beide Parteien zum Ende jeden Werktages unter Einhaltung einer sechs Werktage umfassenden Frist kündbar. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Bei späterem Zugang wird sie am sechsten Werktag nach ihrem Zugang wirksam. Der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und der 31. Dezember gelten nicht als Werktage.\r\n\r\nFür den Verbraucher ist es gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn er bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ihn nach allgemeinen Regeln zur Auflösung des Vertrags mit sofortiger Wirkung berechtigen würden, weiterhin an den Vertrag gebunden sein soll. Nach den AGB ist das Vertragsverhältnis für den Teilnehmer kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung vom Betreiber über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen nicht eingehalten wird. Das bedeutet, dass der Teilnehmer unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist auch nach zweiwöchiger grundloser Leistungsverweigerung durch den Betreiber noch weitere sechs Tage an den Vertrag gebunden wäre. Dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Die Klausel ist daher nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig.\r\n\r\nKlausel 21: Das Vertragsverhältnis ist für A1 Telekom Austria kündbar, wenn die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß § 16 vorliegen oder ein gemäß den in den Entgeltbestimmungen enthaltenen Bedingungen festgelegter Mindestumsatz nicht erreicht wird. A1 Telekom Austria ist berechtigt Kündigungserklärungen per SMS oder E-Mail dem Kunden wirksam zu übermitteln.\r\n\r\nDie Klausel verweist auf § 16 (= Klausel 18). Der in der gegenständlichen Klausel enthaltene Querverweis beschränkt sich nicht auf die unbedenklichen Tatbestände des § 16 AGB, sondern bezieht sich auf die gesamte verwiesene Vertragsbestimmung. Das führt auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. Die Unzulässigkeit umfasst auch den letzten Satz der Klausel. Dieser steht mit dem den Querverweis enthaltenden Satz in untrennbarem Zusammenhang, weil er sich nach dem Regelungskonzept der AGB ausschließlich auf die dort beschriebene außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Betreibers beziehen kann. Eine eigenständige Beurteilung des letzten Satzes kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0121187). Die Klausel ist daher schon aus diesen Erwägungen unzulässig.\r\n\r\nKlausel 22: Kann kein Fehler in der Verrechnung, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, festgestellt werden, kann A1 Telekom Austria, Verzugszinsen gemäß dieser AGB in Rechnung stellen. Sollte sich im Streitbeilegungsverfahren jedoch ergeben, dass A1 Telekom Austria vom Kunden zu viel eingehoben hat, zahlt A1 Telekom Austria dem Kunden diese Beträge samt gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zurück.\r\n\r\nDie beanstandete Klausel verweist auf \"Verzugszinsen gemäß dieser AGB\", somit auf deren § 10 Abs 7 (siehe Klausel 9). Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, bedingt zwingend die Unzulässigkeit auch der verweisenden Bestimmung. Bereits aus diesem Grund ist daher auch die vorliegende Klausel unwirksam.\r\n\r\nKlausel 23: Vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Konsumentenschutzgesetz - Wien, Innere Stadt.\r\n\r\nNach § 14 Abs 1 KSchG kann für die Klage gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch Vereinbarung des Erfüllungsorts (§ 88 JN) oder der Zuständigkeit des Gerichts (§ 104 Abs 1 JN) nur die Zuständigkeit jenes Gerichts begründet werden, in dessen Sprengel sein Wohnsitz, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder der Ort seiner Beschäftigung liegt. Der Hinweis \"unbeschadet der Bestimmungen des § 14 KSchG\" klärt den rechtsunkundigen Verbraucher nicht ausreichend auf und verschleiert die wahre Rechtslage. Zwar erfordert das Transparenzgebot in aller Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes samt dessen Erläuterungen; der bloße Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme kann aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht Genüge tun. Es besteht die Gefahr, dass der Kunde durch die Klausel an der Ausübung seiner prozessualen Rechte, etwa der Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede, gehindert wird. Die Klausel verstößt somit gegen § 6 Abs 3 KSchG.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Entscheidung können Sie hier im Volltext abrufen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]"}
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Liegt eine solche vor, so ergibt sich aus ihr ein Rechtsgrund zur Benützung, der einem Räumungsbegehren nach Auflösung der Lebensgemeinschaft entgegensteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Liegenschaft bloß zum Gebrauch in die GesbR eingebracht wurde.\r\n\r\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung und Übergabe des Hauses. Sie sei Alleineigentümerin der Liegenschaft, die Lebensgemeinschaft sei aufgelöst.\r\nLebensgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts\r\nDer Beklagte wendete insbesondere ein, er habe gemeinsam mit der Klägerin konkludent zur Finanzierung, Fertigstellung und Erhaltung des Hauses eine GesbR gegründet. Der Räumung stehe entgegen, dass noch keine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens stattgefunden habe.\r\n\r\nDas Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte einen Sachverhalt fest, den es dahin rechtlich beurteilte, dass keine GesbR bestehe. Der Beklagte benütze die Liegenschaft titellos.\r\n\r\n&nbsp;\r\nVermögensauseinandersetzung der ehemaligen Partner\r\n&nbsp;\r\n\r\nDas Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Von der Erledigung der vom Beklagten in seiner Berufung erhobenen Mängel- und Beweisrügen nahm das Berufungsgericht Abstand. Es müsse nicht abschließend geklärt werden, ob zwischen den Streitteilen eine GesbR gegründet worden sei. Mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft wäre nämlich die allenfalls gegründete GesbR jedenfalls aufgelöst. Nachdem der Beklagte nicht im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden sei, sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft der Klägerin lediglich zum Gebrauch in die allfällige GesbR eingebracht worden sei. Sie unterläge daher nicht der Vermögensauseinandersetzung. Ihre weitere Benützung durch den Beklagten erfolge ohne Rechtstitel.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof gab der ordentlichen Revision des Beklagten Folge, hob das Berufungsurteil auf und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Erledigung der Mängel- und Beweisrügen in der Berufung auf. Der Oberste Gerichtshof führte aus:\r\nLebensgefährte bewohnt Haus\r\nDa mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein keine dinglichen, obligatorischen oder familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jedenfalls bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht – abgesehen von Rechtsmissbrauch – nur dann, wenn der andere einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher Rechtstitel kann eine zwischen den Lebensgefährten hinsichtlich des Hauses gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sein. Liegt eine solche vor, so ergibt sich aus ihr ein Rechtsgrund zur Benützung, der einem Räumungsbegehren entgegensteht. Nur Sachen, die bloß zum Gebrauch („quoad usum“) der GesbR zur Verfügung gestellt wurden, sind sowohl nach der Rechtslage vor als auch nach dem GesbR-Reformgesetz (BGBl I 2014/83) ohne weiteres an den Lebensgefährten, der sie eingebracht hat, zurückzustellen. Sowohl das alte als auch das neue GesbR-Recht sieht aber auch die Möglichkeit vor, dass eine Sache zum gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter („quoad dominium“) oder dem Wert nach („quoad sortem“) in eine GesbR eingebracht wird.\r\nEinverleibung Miteigentum im Grundbuch\r\nIm vorliegenden Fall scheidet eine Einbringung der Liegenschaft zum gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter aus, weil hierfür die bücherliche Einverleibung eines Miteigentumsanteils des Beklagten an der Liegenschaft erforderlich gewesen wäre. Es wäre aber eine Einbringung der Liegenschaft dem Wert nach möglich. In diesem Falle würde die Liegenschaft in die Liquidationsmasse fallen. Bei Vorliegen einer GesbR und Einbringung der Liegenschaft der Klägerin in diese dem Wert nach wäre damit die Klage – sofern nichts Besonderes vereinbart wurde – mangels Liquidation der GesbR im Sinne des § 1216e ABGB abzuweisen.\r\n\r\n&nbsp;\r\nWas tun wenn die Lebensgemeinschaft zu Ende geht?\r\n&nbsp;\r\n\r\nSollte Vermögen aufzuteilen sein, dass während der Lebensgemeinschaft gemeinsam erworben wurde, sollte zur rechtlichen Absicherung rechtzeitig ein Rechtsanwalt mit Erfahrung in diesem Bereich kontaktiert werden. So können langwierige Prozess und auseinadersetzungen vermieden werden. Für nähere Informationen vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter Tel; 0043/5572/200444"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselskandal-wieder-erfolg-unserer-kanzlei-vorischt-verjaehrung-ab-01-jaenner-2018-droht/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselskandal-wieder-erfolg-unserer-kanzlei-vorischt-verjaehrung-ab-01-jaenner-2018-droht/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Dieselskandal: Wieder Erfolg unserer Kanzlei! Vorsicht: Verjährung ab 01. Jänner 2018 droht!","datePublished":"2017-11-23T07:17:02+00:00","dateModified":"2017-11-29T09:55:00+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselskandal-wieder-erfolg-unserer-kanzlei-vorischt-verjaehrung-ab-01-jaenner-2018-droht/"},"wordCount":354,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselskandal-wieder-erfolg-unserer-kanzlei-vorischt-verjaehrung-ab-01-jaenner-2018-droht/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Dieselgate.jpg","articleSection":["Allgemein","Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Von Seiten der „Volkswagengruppe“ (VW, Audi, Skoda, Seat und Porsche) wird wegen des Dieselskandal noch bis 31. Dezember 2107 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ab 01. Jänner 2018 können daher die meisten Ansprüche auf Grund von Verjährung nicht mehr eingeklagt werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer VKI (Verein für Konsumenteninformation) empfiehlt auch jenen Personen, die sich der „Sammelklage“ auf Grund des Dieselskandal in den Niederlanden angeschlossen haben, ihre Ansprüche in Österreich durch versierte Anwälte gerichtlich geltend zu machen. Auch diese Ansprüche drohen nämlich zu verjähren, wenn nicht bis zum 31.12.2017 in Österreich die Klage eingebracht wird.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nMit Erhebung der Klage vor dem 31.12.2017 wird die Verjährung gehemmt. Das Gericht hat dann im Einzelfall zu entscheiden, ob der getäuschte Käufer auf Grund des Dieselgate seinen Kaufpreis zurückerhält. Er muss sich im Erfolgsfall lediglich ein Benützungsentgelt für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBekanntlich vertreten wir österreichweit viele Geschädigte sowohl in Gerichtsverfahren als auch außergerichtlich. Unsere Kanzlei hat bereits richtungsweisende Urteile erwirkt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDas Landesgericht Wels gab gerade in zweiter Instanz unserer Berufung und damit der Klage auf Rückgabe des Autos statt. Das Berufungsgericht folgte unserer Ansicht, dass ein Käufer berechtigt davon ausgehen darf, dass keine Manipulation am PKW vorhanden ist. Daher kann der getäuschte Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Irrtum verlangen. Das Berufungsgericht zitiert in seinem Urteil, die von uns vor dem Landesgericht Feldkirch erwirkten Urteile. Daher wurde unserer Mandantin der gesamte Klagsbetrag samt 4 % Zinsen seit Mai 2016 zugesprochen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEin Software-Update ist auch nach Ansicht des Landesgerichts Wels keine Verbesserung. Es ist zu befürchten, dass die Standfestigkeit des Motors durch ein solches Update leidet.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nSofern Sie ebenfalls einen betroffenen PKW (1,6 und 2,0 Liter Hubraum mit Motorenbezeichnung EA189) besitzen, kontaktieren Sie uns unverbindlich und kostenlos. Wir erstatten für Sie eine Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung. Falls eine Anreise in unsere Kanzlei nicht möglich ist, kann die Informationsaufnahme auch per E-Mail und Telefon erfolgen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEine rasche Kontaktaufnahme macht aus obigen Überlegungen Sinn.\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselskandal-wieder-erfolg-unserer-kanzlei-vorischt-verjaehrung-ab-01-jaenner-2018-droht/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselskandal-wieder-erfolg-unserer-kanzlei-vorischt-verjaehrung-ab-01-jaenner-2018-droht/","name":"Dieselskandal: Wieder Erfolg unserer Kanzlei! Vorsicht: Verjährung ab 01. Jänner 2018 droht! - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/dieselskandal-wieder-erfolg-unserer-kanzlei-vorischt-verjaehrung-ab-01-jaenner-2018-droht/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Dieselgate.jpg","datePublished":"2017-11-23T07:17:02+00:00","dateModified":"2017-11-29T09:55:00+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anspannungstheorie-bei-der-unterhaltsbemessung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anspannungstheorie-bei-der-unterhaltsbemessung/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Anspannungstheorie bei der Unterhaltsbemessung","datePublished":"2013-09-30T10:00:43+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:40:13+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anspannungstheorie-bei-der-unterhaltsbemessung/"},"wordCount":212,"articleSection":["Scheidung"],"inLanguage":"de-DE","description":"Wer es unterlässt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können, ist so zu behandeln, als würde er ein angemessenes Einkommen beziehen. Dies gilt auch beim Betrieb eines Unternehmens.\r\n\r\n\r\n\r\nDer Kindesvater ist von Beruf Landwirt und erzielt ein monatliches Einkommen zwischen 63 EUR und 700 EUR. In seinem ursprünglichen Beruf als Bau- und Möbeltischler würde er hingegen 1.500 EUR netto monatlich verdienen. Die Vorinstanzen verpflichteten den Kindsvater zur Zahlung von Unterhalt, gemessen am potenziellen Einkommen in Höhe von 1.500 EUR. \r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Kindesvaters zurück. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für einen Unterhaltsschuldner die Anspannungstheorie. Er hat alle seine Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so einzusetzen, damit er seinen Unterhaltspflichten so gut wie möglich nachkommen kann. Sollte er dem nicht nachkommen, werden diejenigen Einkünfte zur Unterhaltsbemessung herangezogen, die er bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte.\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung treffe einen Unternehmer die Obliegenheit, seine Tätigkeit aufzugeben und eine zumutbare unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht wird. Diese Überlegung könne auch auf Landwirte übertragen werden, sodass auch bei Landwirten die Möglichkeit besteht, diese auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung anzuspannen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 30.9.2013, 6 Ob 164/13f"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anspannungstheorie-bei-der-unterhaltsbemessung/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anspannungstheorie-bei-der-unterhaltsbemessung/","name":"Anspannungstheorie bei der Unterhaltsbemessung - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2013-09-30T10:00:43+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:40:13+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/zigarrenrauchen-nachts-nur-in-geschlossener-wohnung-erlaubt/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/zigarrenrauchen-nachts-nur-in-geschlossener-wohnung-erlaubt/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Zigarrenrauchen nachts nur in geschlossener Wohnung erlaubt","datePublished":"2015-11-03T12:25:58+00:00","dateModified":"2015-11-03T14:40:34+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/zigarrenrauchen-nachts-nur-in-geschlossener-wohnung-erlaubt/"},"wordCount":348,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/zigarrenrauchen-nachts-nur-in-geschlossener-wohnung-erlaubt/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2015/11/Fotolia_69002787_XS.jpg","articleSection":["Nachbarschaftsrecht"],"inLanguage":"de-DE","description":"Das Landesgericht Wien beurteilte das Rauchen von Zigarren in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr auf dem Balkon als eine unzumutbare und ortsunübliche Belästigung des Nachbars. Für den Nachbarn sei auch in heißen Sommernächten ein Schlafen bei offenem Fenster dadurch nicht möglich. Ein bis zwei Zigarren unter Tags seien hingegen zumutbar.\r\n\r\n\r\n\r\nUnzulässige Immission:\r\nDas Bezirksgericht Innere Stadt hat ursprünglich ein Zigarrrenrauchverbot des Mieters auf dem Balkon ausgesprochen. Es verbot einem Journalisten und Schriftsteller, der sich nach getaner Arbeit gerne eine Zigarre ab Mitternacht auf dem Balkon anzündete das Rauchen, da dies eine generell störende Einwirkungen auf die Wohnung schräg über ihm darstellte. Der Mieter über ihm leidet diesfalls unter dem Rauch, der durch das geöffnete Fenster oder die Terrassentür zu ihm und in die obere Wohnung aufstieg.Das Landesgericht änderte die Entscheidung aber dahingehend ab, dass dies nur in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr unzulässig sei. Damit orientiert sich das Landesgericht etwa am lauten Musizieren in der Wohnung. Während man unter Tag relativ viel hinnehmen muss, ist das Musizieren von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr in der Regel ortsunüblich und auch unzumutbar. Ein Nachbar, der sich gestört fühlt, könnte auf Unterlassung klagen.\r\nOrtsunüblich und unzumutbar:\r\nIm Nachbarschaftsrecht ist eine Immission dann unzulässig, wenn diese ortsunüblich ist und eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt. Die trifft auf alle Arten von Immissionen zu wie Gas, Rauch, Lärm oder Gestank. Es ist also immer im Einzelfall zu beurteilen, was zum Einen ortsüblich ist und was nicht, zum Anderen, ob selbst bei Ortsunüblichkeit eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Was in der Stadt erlaubt ist kann am Land also unzulässig sein und umgekehrt. So hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass bei negativen Immissionen durch Entzug von Licht relativ viel hingenommen werden muss. Bäume an der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von bis zu 16m sah er noch als nicht unzumutbar an und wies die Klage des Nachbarn ab.\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/zigarrenrauchen-nachts-nur-in-geschlossener-wohnung-erlaubt/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/zigarrenrauchen-nachts-nur-in-geschlossener-wohnung-erlaubt/","name":"Zigarrenrauch nachts nur in geschlossener Wohnung erlaubt","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/zigarrenrauchen-nachts-nur-in-geschlossener-wohnung-erlaubt/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2015/11/Fotolia_69002787_XS.jpg","datePublished":"2015-11-03T12:25:58+00:00","dateModified":"2015-11-03T14:40:34+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Zigarrenrauch nachts nur in geschlossener Wohnung erlaubt, Immission, Nachbarschaftsrecht, Unterlassung, ortsüblich, unzumutbare Beeinträchtigung.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/zigarrenrauchen-nachts-nur-in-geschlossener-wohnung-erlaubt/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2015/11/Fotolia_69002787_XS.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2015/11/Fotolia_69002787_XS.jpg","width":389,"height":308,"caption":"Silhouette of businessman sit on chair and hold a cigar and looking at the city in night."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenschutz-grundverordnung-tritt-in-kraft/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenschutz-grundverordnung-tritt-in-kraft/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Datenschutz-Grundverordnung tritt in Kraft","datePublished":"2018-04-23T07:00:09+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:44:25+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenschutz-grundverordnung-tritt-in-kraft/"},"wordCount":284,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenschutz-grundverordnung-tritt-in-kraft/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/04/Fotolia_189925137_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Die Uhr tickt. Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Worauf müssen Unternehmer nun achten?\r\n\r\nMit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung sind Unternehmer verpflichtet, nachzuweisen, dass sie die Vorschriften zum Datenschutz einhalten.\r\n\r\nDas DSGVO ist ein Verbotsgesetz. Das bedeutet, dass jeder Umgang mit Daten, der nicht ausdrücklich erlaubt ist, verboten ist. Für zahlreiche Datenverarbeitungsvorgänge benötigt der Unternehmer in Zukunft daher eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden. Mit der neuen Grundverordnung wird unter anderem zum Beispiel das Koppelungsverbot neu eingeführt. So darf etwa die Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters nicht als Bedingung für den Kauf im Online-Shop vorausgesetzt werden.\r\n\r\nAuch die Informationspflicht der Unternehmen werden umfangreicher. Es macht daher Sinn, eine das Unternehmen angepasste Datenschutzerklärung zu erarbeiten und bereitzustellen. Außerdem empfiehlt es sich für Unternehmen, ihre Verträge mit Dienstleistern über Auftragsverarbeitung zu überprüfen, beziehungsweise solche aufzusetzen.\r\n\r\nEnorme Strafdrohungen\r\n\r\nDie neuen Punkte in der Datenschutz-Grundverordnung müssen bis zum Stichtag umgesetzt werden, ansonsten drohen Unternehmen Bußgelder bis zu EUR 20 Millionen oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Diese enormen Strafdrohungen haben sich medial ja schon teilweise herumgesprochen. Ein noch weniger beachteter Aspekt ist die Frage, ob solche Datenschutzverstöße auch wettbewerbswidrig sein können, also einen Verstoß gegen das UWG (Bundesgesetz gegen den unlautbaren Wettbewerb) darstellen. Wie hoch diese \"Abmahngefahr\" durch Konkurrenten bei Datenschutzverstößen ist, ist eine noch unbeantwortete Frage. Die Änderungen im Datenschutzrecht werfen aber auch hier neue Fragen auf, die die Gerichte noch beschäftigen werden.\r\n\r\nInformieren Sie sich jedenfalls vor dem 25.Mai bei einem Experten, damit es keine bösen Überraschungen gibt.\r\n\r\nFür Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung. \r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenschutz-grundverordnung-tritt-in-kraft/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenschutz-grundverordnung-tritt-in-kraft/","name":"Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25.Mai 2018 in Kraft","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenschutz-grundverordnung-tritt-in-kraft/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/04/Fotolia_189925137_M.jpg","datePublished":"2018-04-23T07:00:09+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:44:25+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und bringt viele Veränderungen. Anwaltskanzleien in Dornbirn können als Experten Unternehmen bei der Umsetzung der Richtlinie helfen. Europaweit wird der Datenschutz vereinheitlicht.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenschutz-grundverordnung-tritt-in-kraft/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/04/Fotolia_189925137_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/04/Fotolia_189925137_M.jpg","width":1820,"height":1044,"caption":"EU-Richtlinie - Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/radar-falschmessung-auf-a14/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/radar-falschmessung-auf-a14/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Radar: Falschmessung auf A14","datePublished":"2017-06-09T11:18:27+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/radar-falschmessung-auf-a14/"},"wordCount":493,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/radar-falschmessung-auf-a14/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/06/Fotolia_31995767_S.jpg","articleSection":["Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Radar: Falschmessung auf A14\r\nFalschmessungen kommen immer wieder vor. Kürzlich ist eine solche falsche Radarmessung auf der Autobahn A14 auf der Rheintalautobahn aufgeflogen. Der Lenker sollte angeblich mit 215 km/h unterwegs gewesen sein. Tatsächlich fuhr der Lenker auf der Autobahn nur 108 km/h. Die Strafe der BH Feldkirch war unberechtigt. Es besteht der Verdacht, dass auch andere Messungen falsch sein könnten.\r\n\r\nBei der Einstellung von Radargeräten muss der Winkel richtig eingestellt sein, damit korrekte Messungen überhaupt möglich sind. Auch ist es notwendig, die Geräte regelmäßig zu eichen. Es gibt immer wieder Fälle, bei denen tatsächlich das Radargerät nicht richtig gemessen hat. Es empfiehlt sich, immer eine Prüfung auf Plausibilität anzustellen und allenfalls einen Einspruch gegen die Strafverfügung einzubringen. Dies am besten schriftlich, per Einschreiben oder Fax, damit auch nachgewiesen werden kann, dass die Einspruchsfrist eingehalten wurde.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEs kann im Einspruch auch ein Sachverständigengutachten beantragt werden, damit die Messergebnisse überprüft werden. Wenn sich jedoch schon auf Grund einfacher Berechnungen die Falschmessung ergibt, kann das Strafverfahren auch gleich eingestellt werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWenn der Betroffene über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, übernimmt diese auch häufig die Kosten für einen professionellen Einspruch durch den Rechtsanwalt. Häufig ist in den Polizzen aber eine Bagatellgrenze vereinbart (je nach Versicherung ca. EUR 200 an Strafe). Zur Not kann man aber auch selbst schriftlich den Einspruch einbringen. Anwaltszwang besteht nicht.\r\n\r\n\r\n[fusion_builder_container hundred_percent=\"yes\" overflow=\"visible\"][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=\"1_1\" spacing=\"yes\" last=\"no\" center_content=\"no\" hide_on_mobile=\"no\" background_color=\"\" background_image=\"\" background_repeat=\"no-repeat\" background_position=\"left top\" link=\"\" hover_type=\"none\" border_position=\"all\" border_size=\"0px\" border_color=\"\" border_style=\"solid\" padding=\"\" margin_top=\"\" margin_bottom=\"\" animation_type=\"0\" animation_direction=\"down\" animation_speed=\"0.1\" animation_offset=\"\" class=\"\" id=\"\"][fusion_button link=\"tel:+435572200444\" color=\"default\" size=\"\" stretch=\"\" type=\"\" shape=\"\" target=\"_self\" title=\"Jetzt anrufen\" gradient_colors=\"|\" gradient_hover_colors=\"|\" accent_color=\"\" accent_hover_color=\"\" bevel_color=\"\" border_width=\"1px\" icon=\"fa-phone\" icon_divider=\"yes\" icon_position=\"left\" modal=\"\" animation_type=\"0\" animation_direction=\"down\" animation_speed=\"0.1\" animation_offset=\"\" alignment=\"left\" class=\"\" id=\"\"]+43 5572 200444[/fusion_button][/fusion_builder_column]\r\n[fusion_builder_column type=\"1_1\" spacing=\"yes\" last=\"yes\" center_content=\"no\" hide_on_mobile=\"no\" background_color=\"\" background_image=\"\" background_repeat=\"no-repeat\" background_position=\"left top\" link=\"\" hover_type=\"none\" border_position=\"all\" border_size=\"0px\" border_color=\"\" border_style=\"solid\" padding=\"\" margin_top=\"\" margin_bottom=\"\" animation_type=\"0\" animation_direction=\"down\" animation_speed=\"0.1\" animation_offset=\"\" class=\"\" id=\"\"][fusion_button link=\"mailto:office@anwaltskanzlei-pichler.at\" color=\"default\" size=\"\" stretch=\"\" type=\"\" shape=\"\" target=\"_self\" title=\"eMail\" gradient_colors=\"|\" gradient_hover_colors=\"|\" accent_color=\"\" accent_hover_color=\"\" bevel_color=\"\" border_width=\"1px\" icon=\"fa-envelope-o\" icon_divider=\"yes\" icon_position=\"left\" modal=\"\" animation_type=\"0\" animation_direction=\"down\" animation_speed=\"0.1\" animation_offset=\"\" alignment=\"left\" class=\"\" id=\"\"]office@anwaltskanzlei-pichler.at[/fusion_button][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/radar-falschmessung-auf-a14/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/radar-falschmessung-auf-a14/","name":"Radar: Falschmessungen auf Rheintalautobahn A14","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/radar-falschmessung-auf-a14/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/06/Fotolia_31995767_S.jpg","datePublished":"2017-06-09T11:18:27+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Radar: Falsche Messungen auf A14 in Vorarlberg. Strafe wurde aufgehoben. Einspruch gegen Strafverfügung der BH Feldkirch möglich.","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ruecktrittsrecht-beim-online-kauf/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ruecktrittsrecht-beim-online-kauf/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Rücktrittsrecht beim Online-Kauf","datePublished":"2017-12-17T08:17:27+00:00","dateModified":"2017-12-18T15:52:35+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ruecktrittsrecht-beim-online-kauf/"},"wordCount":380,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ruecktrittsrecht-beim-online-kauf/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/12/Fotolia_180566543_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Kurz vor Weihnachten wird für viele die Zeit knapp um Geschenke in Geschäften zu kaufen.  Immer mehr Menschen greifen daher auf Onlinebestellungen zurück. Doch was passiert, wenn die Ware defekt ist oder sie nicht den Erwartungen entspricht. Kann man von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen? Besteht die Möglichkeit zur Gewährleistung?\r\n\r\nBeim Rücktrittsrecht gelten die gleichen Regeln im Geschäft sowie auch bei Onlineeinkäufe. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage. Dabei muss der Verbraucher keine Gründe angeben.\r\n\r\nDie Rücktrittsfrist bei Dienstleistungsverträgen beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen ist die Regelung unterschiedlicher. Entweder beginnt sie mit dem Tag an dem der Verbraucher die Ware erhält oder - sollte die Ware nicht im Rahmen eines einheitlichen Pakets ankommen - beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen an dem die zuletzt gelieferte Ware beim Verbraucher angekommen ist. Das gleiche gilt für Teilsendungen, hierbei beginnt die Rücktrittsfrist erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher alle Teilsendungen erhalten hat.\r\n\r\nEine längere Rücktrittsfrist kann zu Gunsten des Konsumenten vereinbart werden. Eine Verkürzung der Frist  geht jedoch nicht. Sollten die Online-Shop-Betreiber den Verbraucher nicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechtes aufgeklärt haben besteht eine verlängerte Rücktrittsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen.\r\n\r\nDie Online-Shop-Betreiber haben die Möglichkeit die Informationserteilung innerhalb von 12 Monaten nachzuholen. Sollte dies der Fall sein, besteht für den Verbraucher die Rücktrittsfrist binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Information. Sohin sollen die Online-Shop-Betreiber den Verbraucher über das Bestehen eines Rücktrittsrechts aufklären.\r\n\r\nDie oben genannten Informationen sind daher dem Verbraucher bereits vor dem Vertragsabschluss zu erteilen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOft kommt die Ware auch defekt an. Hierbei besteht die Möglichkeit der Gewährleistung.\r\n\r\nDer Unternehmer kann die defekte Ware gegen eine mängelfreie Ware austauschen oder die Ware reparieren. Eine Reparatur muss im Rahmen der Gewährleistung kostenlos erfolgen.\r\n\r\nSofern keine Reparatur oder kein Austausch erfolgt, erhält der Verbraucher, nach Rückgabe der mangelhaften Ware, sein Geld zurück.\r\n\r\nSollte man die Gewährleistung später als 6 Monaten nach dem Kauf geltend machen, muss man nachweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe der Ware vorhanden war."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ruecktrittsrecht-beim-online-kauf/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ruecktrittsrecht-beim-online-kauf/","name":"Rücktrittsrecht beim Online-Kauf - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ruecktrittsrecht-beim-online-kauf/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/12/Fotolia_180566543_M.jpg","datePublished":"2017-12-17T08:17:27+00:00","dateModified":"2017-12-18T15:52:35+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Möglichkeit des Rücktrittsrechts für Verbraucher beim Online-Shopping sowie die Gewährleistung bei mangelhaften Produkte.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ruecktrittsrecht-beim-online-kauf/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/12/Fotolia_180566543_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/12/Fotolia_180566543_M.jpg","width":1688,"height":1125,"caption":"online shopping"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-schweizerische-nationalbank-snb-verurteilt/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-schweizerische-nationalbank-snb-verurteilt/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Mindestkurs &#8211; Schweizerische Nationalbank (SNB) verurteilt","datePublished":"2016-01-15T09:11:36+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:42+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-schweizerische-nationalbank-snb-verurteilt/"},"wordCount":282,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-schweizerische-nationalbank-snb-verurteilt/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","articleSection":["Allgemein","Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Schweizerische Nationalbank (SNB)  in Österreich gerichtlich verurteilt. SNB rechtfertigt sich nicht zum Vorwurf der Falschinformation über die Beibehaltung des Mindeskurses des Schweizer Franken gegenüber dem Euro und lässt Versäumungsurteil gegen sich ergehen.\r\n\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nIn einem Gerichtsverfahren gegen die Schweizerische Nationalbank konnten wir nunmehr für einen Mandanten ein erstinstanzliches Versäumungsurteil eines österreichischen Gerichtes gegen die SNB erwirken.\r\n\r\nDas Bezirksgericht Innere Stadt in Wien hat ein diesbezügliches Versäumungsurteil erlassen und unseren Mandanten über EUR 13.000,00 Schadenersatz zugesprochen. Die Schweizerische Nationalbank hat es offensichtlich vorgezogen, sich nicht inhaltlich auf den Streit einzulassen und sich nicht bezüglich der verbreiteten Falschinformationen über die angebliche Beibehaltung des Mindestkurses zu verantworten.\r\n\r\nEs sind von unserer Kanzlei bereits mehrere Verfahren gegen die Schweizerische Nationalbank vor Gericht anhängig, bei denen wir den durch diese Falschinformation entstandenen Schaden und die damit nicht vorgenommen Konvertierung des Schweizer Frankenkredites  in Euro geltend machen. Für viele Österreicher (darunter nicht nur Privatpersonen und Unternehmen, sondern auch das Geld von Steuerzahlern bei CHF-Krediten von Gemeinden und Bundesländern) ist durch die plötzliche und unerwartete Aufhebung des Mindestkurses und die damit entstandene Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro enormer Schaden entstanden. Wenige Tage zuvor wurde von seiten der Schweizerischen Nationalbank bekanntlich noch versichert, dass am Mindestkurs nicht gerüttelt werde, obwohl bereits klar sein musste, dass der Mindestkurs aufgegeben wird. Genau diese Falschinformation ist der Vorwurf gegen die SNB.\r\n\r\nDas Urteil gegen die Schweizerische Nationalbank ist noch nicht rechtskräftig und wird dieser in den nächsten Tagen in der Schweiz zugestellt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Schweizerische Nationalbank noch ein Rechtsmittel einlegt oder das Urteil unbekämpft bleibt."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-schweizerische-nationalbank-snb-verurteilt/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-schweizerische-nationalbank-snb-verurteilt/","name":"Mindestkurs","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-schweizerische-nationalbank-snb-verurteilt/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","datePublished":"2016-01-15T09:11:36+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:42+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Schweizerische Nationalbank (SNB) wegen Falschinformation über die Beibehaltung des Franken-Mindestkurses von österreichischem Gericht verurteilt.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mindestkurs-schweizerische-nationalbank-snb-verurteilt/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","width":899,"height":534,"caption":"Mindestkurs: Schweizerischen Nationalbank (SNB) verurteilt"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wieviel-finderlohn-gibts-beim-fundamters-gefunden-hat-darfs-behalten/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wieviel-finderlohn-gibts-beim-fundamters-gefunden-hat-darfs-behalten/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Wer’s gefunden hat, darf’s behalten?","datePublished":"2017-08-01T15:00:18+00:00","dateModified":"2017-08-03T06:30:34+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wieviel-finderlohn-gibts-beim-fundamters-gefunden-hat-darfs-behalten/"},"wordCount":339,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wieviel-finderlohn-gibts-beim-fundamters-gefunden-hat-darfs-behalten/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/08/Fotolia_92509752_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Nein, aber der Finder einer verlorenen oder vergessenen Sache hat meist zumindest Anspruch auf Finderlohn.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWenn der Besitzer einer gefundenen Sache nicht sofort ausfindig gemacht werden kann, muss der Fund ins Fundamt gebracht werden und wird dort beschrieben und veröffentlicht. Wenn sich innerhalb eines Jahres der rechtmäßige Besitzer nicht meldet, wird der Finder vom Fundamt verständigt und der Gegenstand an diesen übergeben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nMit der Übergabe an den Finder geht das Eigentum an der Sache auf diesen über. Voraussetzung ist aber, dass der Finder redlich ist, es sich also um einen ehrlichen Finder handelt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nSofern sich der rechtmäßige Besitzer aber innerhalb der einjährigen Frist meldet, hat der Finder Anspruch auf einen Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert der Sache sowie danach ob es sich um eine \"verlorene\" oder \"vergessene“ Sache handelt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nGegenstände sind \"verloren\", wenn sie versehentlich an einem Ort bleiben, der nicht in den Einflussbereich einer anderen Person fällt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Sache auf einem öffentlichen Ort verloren geht. \"Vergessen“ sind Gegenstände, die an einem Ort bleiben, der unter Aufsicht einer anderen Person steht. Dies ist zum Beispiel ein Hotelzimmer.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nPersonen die an jenem Ort arbeiten, der unter Aufsicht steht, haben keinen Anspruch auf Finderlohn (z.B. die Bediensteten eines Hotels oder Gasthauses).\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nFür verlorene Sachen gebührt ein Finderlohn von 10 Prozent des Wertes und für vergessene Sache von 5 Prozent des Wertes. Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich dieser Prozentsatz in beiden Fällen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAchtung: Wer gefundene Sache einfach für sich behält macht sich strafbar. Es drohen Höchststrafen von bis zu 6 Monaten haft, bei Fundgegenständen mit Wert über EUR 300.000 sogar bis zu 5 Jahren Haft.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWird hingegen der Fund bei der Gemeinde abgegben und kommt die Sache binnen eines Jahres niemand baholen, bekommt sie der Finder - ohne Strafe.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nHier können Sie uns bei Fragen kontaktieren."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wieviel-finderlohn-gibts-beim-fundamters-gefunden-hat-darfs-behalten/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wieviel-finderlohn-gibts-beim-fundamters-gefunden-hat-darfs-behalten/","name":"Finderlohn: bis zu 10% der verlorenen Sachen für redlichen Finder","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wieviel-finderlohn-gibts-beim-fundamters-gefunden-hat-darfs-behalten/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/08/Fotolia_92509752_M.jpg","datePublished":"2017-08-01T15:00:18+00:00","dateModified":"2017-08-03T06:30:34+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Für gefundene Sachen gibt es bis zu 10% Finderlohn, wenn sie beim Fundamt abgegeben werden. Vorsicht: Fundunterschlagung ist mit Strafe bedroht.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wieviel-finderlohn-gibts-beim-fundamters-gefunden-hat-darfs-behalten/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/08/Fotolia_92509752_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/08/Fotolia_92509752_M.jpg","width":1690,"height":1124}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgas-skandal-urteil-gegen-vw-haendler/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgas-skandal-urteil-gegen-vw-haendler/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Urteil: VW-Händler muss Geld zurückzahlen","datePublished":"2016-06-15T10:17:41+00:00","dateModified":"2016-06-15T10:19:32+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgas-skandal-urteil-gegen-vw-haendler/"},"wordCount":436,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgas-skandal-urteil-gegen-vw-haendler/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/06/Abgasskandal.jpg","articleSection":["Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Abgasskandal: Erstes Urteil iS VW-Abgasmanipulation. Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde vom Landesgericht Linz bejaht. Verkäufer muss Auto zurücknehmen. Entscheidung noch nicht rechtskräftig.\r\n\r\n \r\n\r\nWir haben bereits berichtet, dass wir durchwegs gute Erfolgsaussichten sehen, dass der Kaufvertrag eines Fahrzeuges, das von der VW-Abgasmanipulation betroffen ist (Dieselgate) durchwegs gute Möglichkeiten bestehen, den Kaufvertrag aufzuheben und rückabzuwickeln. Wir vertreten zahlreiche VW-Geschädigte und konnten für jene Personen, die sich mit einer außergerichtlichen Preisminderung zufrieden geben, Zahlungen gegen den Händler durchsetzen.\r\n\r\nViele Mandanten fühlen sich allerdings vorsätzlich in die Irre geführt und betrogen. Wenn sie gewusst hätten, dass der PKW manipuliert sei und umfangreiche Reparaturen notwendig sind sowie die versprochenen Eigenschaften nicht für die Lebensdauer des PKW gewährleistet sind, hätten sie dieses Fahrzeug gar nicht erst erworben.\r\n\r\nGenau dieses Thema war auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landesgericht Linz (45 Cg 35/15h). Der dortige Kläger kaufte im Jahr 2014 einen PKW der Marke VW Touran um EUR 31.750,00. Er begehrte die Aufhebung des Vertrages und die Zahlung von EUR 30.048,20 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW.\r\n\r\nDas Erstgericht bestätigte den Rückabwicklungsanspruch, da das Fahrzeug nicht der EU 5-Abgasnorm entspricht. Das Fahrzeug habe nicht die üblicherweise vorausgesetzten vertragswesentlichen Eigenschaften. Der Kläger habe sich sohin in einem beachtlichen Geschäftsirrtum befunden. Es würde ein gemeinsamer Irrtum vorliegen, der zur Anfechtung des Vertrages berechtigen würde.\r\n\r\nDer Kläger müsse sich allerdings ein Nutzungsentgelt anrechnen lassen. Das Erstgericht beurteilte den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung des erhöhten Wertverlustes eines Neufahrzeuges und des Anschaffungspreises mit EUR 29.250,00. Der Händlereinkaufspreis für diesen PKW betrug im Oktober 2015 etwa EUR 20.500,00. Die Differenz davon in der Höhe von EUR 8.750,00 sei der Gebrauchsnutzen und sohin vom Kaufpreis abzuziehen. Unseres Dafürhaltens ist dieser Verwendungsanspruch zu hoch bemessen. Diesbezüglich hat der Klagsvertreter in diesem Verfahren auch bereits Berufung gegen das Urteil angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass in der Sache der Oberste Gerichtshof schlussendlich das letzte Wort haben wird.\r\n\r\nZusammenfassend bestehen sohin für jene betroffenen Personen, die lediglich eine „Preisminderung“ geltend machen möchten, also auch für jene Personen, die eine komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages in Folge eines wesentlichen Geschäftsirrtumes begehren, durchwegs gute Erfolgsaussichten. Wir haben bereits zahlreiche Klagen eingebracht und werden in diesen Verfahren nunmehr die KFZ-technischen Sachverständigengutachten eingeholt.\r\n\r\nSofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, hat diese in nahezu sämtlichen Fällen Deckung für die Geltendmachung der Ansprüche der vom Abgasskandal betroffenen Personen bejaht. Wir übernehmen die kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung."}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/recht-auf-vergessenwerden-eugh-zu-google/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/recht-auf-vergessenwerden-eugh-zu-google/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Recht auf „Vergessenwerden“ &#8211; EuGH zu Google","datePublished":"2014-05-13T19:14:02+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:42+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/recht-auf-vergessenwerden-eugh-zu-google/"},"wordCount":557,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/recht-auf-vergessenwerden-eugh-zu-google/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2014/12/google-485611_1280.png","articleSection":["Internet"],"inLanguage":"de-DE","description":"Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.05.2014 (Rechtssache C-131/12) festgehalten, dass Suchmaschinen wie etwa Google oder Yahoo verpflichtet sind, sensible Daten über Personen zu löschen.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Entscheidung ist insbesondere deshalb besonders bemerkenswert, weil etwa das in der EU-Grundrechtecharta verankerte Recht auf „Schutz personenbezogener Daten“ (Artikel 8) kein Recht auf Löschung solcher Daten gewährt und sie auch von der Empfehlung des Generalanwalts deutlich abweicht. Nach Ansicht des EuGH sind Suchmaschinenbetreiber durch die Aufbereitung von Daten dafür verantwortlich, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu diesen künftig zu verhindern.\r\n\r\nIm dem der Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte ein Spanier u.a. gegen Google Spain und Google Inc. eine Beschwerde eingebracht. Grund dafür war, dass bei Eingabe seines Namens im Google-Search den Internetnutzern Links angezeigt wurden, die über eine vor mehreren Jahren vollzogene Versteigerung seines Grundstücks wegen „Sozialversicherungsschulden“ informierten.\r\n\r\nDas Recht „gelöscht zu werden“ genießt jedoch nicht absoluten Schutz. Nach Ansicht des EuGH ist eine Interessenabwägung mit dem Recht der Allgemeinheit auf Information vorzunehmen. Je älter die Information, umso schutzwürdiger das Interesse des Privaten „vergessen zu werden“. Gleiches gilt, wenn die Information nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entspricht.\r\n\r\nFür unsere Mandanten richten wir ein entsprechendes anwaltliches Löschungsersuchen an den Suchmaschinenbetreiber. Sofern einer außergerichtlichen Aufforderung nicht nachgekommen wird, könnte notwendigenfalls auch gerichtliche Hilfe für die Durchsetzung der Löschung der Daten in Anspruch genommen werden.\r\n\r\nOb und inwiefern der jeweilige Suchmaschinengigant im außergerichtlichen Stadium die Löschung vollziehen wird, ist gegenwärtig nicht absehbar. Im Hinblick auf die klare Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird Google voraussichtlich kooperieren. Zwar besteht nunmehr eine Leitsatzentscheidung, letztlich ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen. Sollte das Interesse an der Löschung überwiegen, hat Google die Information auch dann zu entfernen, wenn diese auf anderen Webseiten nach wie vor zugänglich sind.\r\n\r\nFür interessierte Betroffene haben wir uns infolge der vielen Anfrage entschlossen, die außergerichtliche Vertretung für die Löschung personenbezogener Daten zu einem ermäßigtem Pauschalpreis zu übernehmen:\r\nLöschungsantrag an Suchmaschinenbetreiber\r\nFalls über Sie veraltete oder unangenehme Suchergebnisse bei Google, Yahoo und Co aufscheinen, besteht nunmehr die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auf Grund der vielen Anfragen haben wir uns entschlossen, dieses \"Recht auf Vergessenwerden\" zu einem vergünstigten Pauschalpreis von EUR 299,- anzubieten.\r\n\r\nSollten Sie eine entsprechende anwaltliche Intervention wünschen, können sie das unten angeführte Klientenblatt ausfüllen und an uns übermittlen. Wir werden sodann Ihre Recht gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auf Löschung personenbezogener Daten geltend machen.\r\nAuftrag Löschungsantrag an Suchmaschinenbetreiber\r\nFür Betroffene bestehen 3 Varianten:\r\n\r\n\tVariante 1 (Beratung, Korrespondenz, außergerichtliche Vertretung, Informationsschreiben etc; ohne gerichtliche Durchsetzung) zu einem Pauschalpreis von EUR 299,00 (inkl. 20% Ust) sofern nicht ohnedies die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.\r\n\tVariante 2 (wie Variante 1 aber zusätzlich mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche) Sofern die Kosten nicht ohnedies von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, werden die Kosten vorab mitgeteilt und der Betroffene kann sich jederzeit auch noch gegen eine gerichtliche Durchsetzung entscheiden, sodass keine zusätzlichen Kosten entstehen; ohne Zustimmung entstehen mit Ausnahme von EUR 299,00 (inkl. Ust) keine Kosten.\r\n\tVariante 3 Nur bei Rechtsschutzdeckung:\r\nNur eine Beratung/Vertretung, sofern die Rechtsschutzversicherung die Kosten hierfür übernimmt."}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kanalgitter-als-stolperfalle-vertragliche-und-deliktische-haftung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kanalgitter-als-stolperfalle-vertragliche-und-deliktische-haftung/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Kanalgitter als Stolperfalle – vertragliche und deliktische Haftung","datePublished":"2019-04-26T13:37:05+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kanalgitter-als-stolperfalle-vertragliche-und-deliktische-haftung/"},"wordCount":546,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kanalgitter-als-stolperfalle-vertragliche-und-deliktische-haftung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/09/Fotolia_82269710_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Kanalgitter vor Geschäftseingängen müssen gemäß RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) niveaugleich mit der Straßenoberfläche verlegt werden. Führt eine Niveaudifferenz von 17 Millimetern zum Sturz von Passanten, kann der Geschäftsinhaber, dem die Zugangsfläche zuzurechnen ist, haftbar gemacht werden. \r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nSachverhalt\r\nAls die Klägerin zu ihrem Auto gehen wollte, kam sie vor dem Eingangsbereich der Filiale der Beklagten zu Sturz. Dabei zog sie sich einen Bänderriss im Knöchel zu. Der Grund für ihren Sturz war ein unsachgemäß verlegter Kanaldeckel. Dieser befand sich 17 Millimeter unter dem Niveau der Zugangsfläche.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Beklagten hätten nach Ansicht der Klägerin ihre Schutz- und Sorgfaltspflichten gröblich vernachlässigt. Sie machte Schadenersatz sowie die Feststellung geltend, dass die Beklagten für sämtliche zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall zu haften hätten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Beklagten beantragten die Abweisung der Klage, da das Kanalgitter keine Gefahrenquelle darstelle. Niveaudifferenzen von 17 Millimetern kämen auf Straßen, Gehwegen und Parkplätzen regelmäßig vor. Es wäre überschießend, würde man von ihnen die Beseitigung jeglichen solcher Unebenheit verlangen. Zudem treffe die Klägerin ein Mitverschulden, da sie zu unachtsam unterwegs gewesen sei.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nRechtliche Beurteilung\r\nDas Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin statt. Nach den RVS dürften Kanalgitter eine Niveaudifferenz zur restlichen Verkehrsfläche von maximal 5 Millimetern aufweisen. Im gegenständlichen Sachverhalt habe die Niveaudifferenz jedoch zwischen 12 und 17 Millimetern betragen, was mehr als dem dreifachen Maximalwert entspräche. Diese Gefahrenquelle sei dem Geschäftsinhaber anzulasten, zu dessen Geschäftslokal die neu gestaltete und ansonsten ebene Zugangsfläche gehöre. Der Geschäftsinhaber habe in diesem Fall gegen seine „(vor-)vertraglichen Verkehrssicherungspflichten“ verstoßen. Er könne deshalb für Personenschäden haftbar gemacht werden, die aufgrund des nicht niveaugleich verlegten Kanalgitters zu Sturz gekommen sind.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDiese Ansicht wurde auch vom Landesgericht als Berufungsgericht geteilt. Gerade auf neu errichteten und grundsätzlich ebenen Flächen habe man nicht mit einem Niveauunterschied von bis zu 17 Millimetern zu rechnen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie sogenannte „Wegehalterhaftung“ nach § 1319a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da es hierfür eines groben Verschuldens seitens der Beklagten bedürfte. Bei ähnlichen Unfällen an Kanalgittern in der Vergangenheit stellten bloße Niveauunterschiede im Millimeterbereich kein grobes Verschulden dar.\r\n\r\n \r\n\r\nDass die Beklagten für einen nicht ordnungsgemäß verlegten Kanaldeckel haften würden, bedeute jedoch nicht, dass ein Fußgänger „blind“ darauf vertrauen dürfe, dass sich keine Unebenheiten auf dem Weg befänden. Wer über einen zu tiefen Kanaldeckel stolpert und sich dabei verletzt, muss sich vorwerfen lassen, dass er beim Gehen „nicht vor die Füße geschaut“ habe. Der Klägerin war somit eine Teilschuld anzulasten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAm gegenständlichen Verfahren war auch der damals für den Kanaldeckel zuständige Bauleiter als „Nebenintervenient“ der Beklagten beteiligt. Da das Berufungsgericht von einer Teilschuld zwischen Klägerin und Beklagten ausging und somit die Beklagtenseite zu einem gewissen Teil obsiegt hatte, wurde auch dem Bauleiter Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner Prozesskosten zugesprochen. Ihm gebühre jeweils im selben Verhältnis wie der beklagten Hauptpartei Kostenersatz.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLG Wr. Neustadt 31.03.2005, 18 R 171/14x"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgasskandal-klage-gegen-vw/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgasskandal-klage-gegen-vw/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Abgas-Skandal &#8211; Klage gegen VW","datePublished":"2015-11-23T13:26:45+00:00","dateModified":"2015-12-16T17:05:06+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgasskandal-klage-gegen-vw/"},"wordCount":402,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgasskandal-klage-gegen-vw/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2015/11/Fotolia_60954670_XS.jpg","articleSection":["Allgemein","Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Erste Klage gegen einen VW-Händler wurde bereits eingebracht. Konsumenten fühlen sich durch die Zusicherung falscher Emissionswerte getäuscht. Irrtumsanfechtung möglich.\r\n\r\nDurch den Skandal über manipulierte Abgaswerte bei VW wurden die Käufer eines Volkswagens über angeblich geringe Emissionswerte getäuscht. Käufer haben binnen drei Jahren ab Kaufvertragsdatum die Möglichkeit, den Kaufvertrag wegen Irrtum anzufechten. Zu bedenken ist allerdings, dass die Irrtumsanfechtung drei Jahre ab Kaufvertragsdatum verjährt. Es ist fraglich, ob dieser Mangel überhaupt verbesserungsfähig ist. Zu berücksichtigen ist neben der Irrtumsanfechtung, dass auch Gewährleistungsansprüche aus diesem Kauf dem jeweiligen Geschädigten zustehen. Es kann aufgrund der falschen Emissionswerte zu Nachzahlungen kommen bzw. kann sich dadurch auch ein geringer Wiederveräußerungswert ergeben. Es besteht also auch die Möglichkeit, Schadenersatzklage einzubringen. Die erste Klage gegen ein VW-Autohaus in Österreich wurde bereits eingebracht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEs besteht auch die Gefahr, dass es zu einer NOVA-Nachzahlung auf Grund des erhöhten CO2-Ausstoßes kommen kann. Gerade bei Fahrzeugen die eigenimportiert wurden, ist bis dato noch ungewiss, ob VW für den dadurch entstandenen Schaden aufkommt.\r\n\r\nWeitere Probleme zeichnen sich bei Firmenautos ab, da der Sachbezug in der Regel nach dem CO2-Ausstoß ermittelt wird. Auch hier drohen Steuernachzahlungen.\r\n\r\nWir vertreten zahlreiche geschädigte Autokäufer gegen VW bzw. das jeweilige Autohaus.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAuch bei Leasingverträgen sollte rasch gehandelt werden. Je nach konkreter Leasingvariante mussen die Ansprüche selbst geltend gemacht werden. Ein allfälliger niedriger Rückkaufswert kann durch die Abgasmanipulation schlagend werden. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Leasingnehmer.\r\n\r\nBevor der betroffene Autokäufer Interesse an einer Zurückgabe des Fahrzeuges hat bzw. einen durch die Täuschung entstandenen Schaden geltend machen möchte, übernehmen wir für die betroffenen Personen eine kostenlose Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung.\r\n\r\nDie Ansprüche können von Schadenersatz, Preisminderung bis zur Wandlung (also die Rückabwicklung des Kaufvertrages) gehen. Der redliche Käufer muss sich bei einem wesentlichen gemeinsamen Irrtum über das Fahrzeug auch kein Benützungsentgelt anrechnen lassen und bekommt also den gesamten Kaufpreis zurück. Erst ab Kenntnis des Rückabwicklungsgrundes (also das das eigene Fahrzeug von der Abgasmanipulation betroffen ist), muss man sich pro gefahrenen Kilometer ein Benützungsentgelt anrechnen lassen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWir benötigen von Ihnen vorerst eine Kopie Ihres Kaufvertrages und Ihrer Rechtsschutzversicherungspolizze. Sie können uns dies entweder per E-Mail, Fax (05572/200444-2) oder Post übermitteln."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgasskandal-klage-gegen-vw/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgasskandal-klage-gegen-vw/","name":"Abgas-Skandal - Klage gegen VW-Händler","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abgasskandal-klage-gegen-vw/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2015/11/Fotolia_60954670_XS.jpg","datePublished":"2015-11-23T13:26:45+00:00","dateModified":"2015-12-16T17:05:06+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Abgas-Skandal: Klage gegen VW wegen Irrtums durch Täuschung über falsche Abgaswerte bei Blumotion; Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadenersatz","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/benuetzungsentgelt-bei-wandlung-eines-kaufvertrags/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/benuetzungsentgelt-bei-wandlung-eines-kaufvertrags/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Benützungsentgelt bei Wandlung eines Kaufvertrags","datePublished":"2014-02-27T11:00:20+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:39:42+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/benuetzungsentgelt-bei-wandlung-eines-kaufvertrags/"},"wordCount":248,"articleSection":["Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Der Käufer eines KFZ begehrt die Wandlung des Kaufvertrages wegen eines Fahrzeugmangels. Da er das KFZ jedoch auch während des Rechtsstreits weiterverwendet hatte, muss er sich bei der Rückzahlung des Kaufpreises eine Ersparnis anrechnen lassen.\r\n\r\n\r\n\r\nDer Kläger kaufte bei der Beklagten einen Neuwagen mit einem Kilometerstand von 43.000. In der Folge traten an diesem verschiedene Defekte auf, die von der Beklagten nur teilweise behoben werden konnten. Nachdem die Defekte anhielten, begehrte der Kläger nach zwei Jahren die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.\r\n\r\nWährend des laufenden Gerichtsverfahrens benutzte der Kläger das KFZ weiter, sodass es bei Schluss der Verhandlung einen Kilometerstand von 141.500 aufwies. Die Beklagte wandte ein, dass sich der Kläger durch die Weiterbenützung des Fahrzeugs während des erstinstanzlichen Verfahrens die Kosten für ein Ersatzfahrzeug gespart habe. Sie begehrte ein Benützungsentgelt als Gegenforderung.\r\n\r\nDas Erstgericht gab dem Wandlungsbegehren des Klägers statt, stellte aber auch die Gegenforderung als teilweise berechtigt fest. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der Differenz zwischen Kaufpreis und Benützungsentgelt verpflichtet. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.\r\n\r\nAuch der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers, der auf die Rückzahlung des kompletten Kaufpreises bestand, nicht Folge. Er muss sich zwar nicht den zeitbedingten Wertverlust des KFZ anrechnen lassen, sehr wohl jedoch die Kosten, die er sich durch die Weiterbenützung des KFZ erspart hat.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 27.2.2014, 8 Ob 74/13k"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/benuetzungsentgelt-bei-wandlung-eines-kaufvertrags/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/benuetzungsentgelt-bei-wandlung-eines-kaufvertrags/","name":"Benützungsentgelt bei Wandlung eines Kaufvertrags - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-02-27T11:00:20+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:39:42+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kann-die-obsorge-ohne-einvernahme-der-eltern-entzogen-werden/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kann-die-obsorge-ohne-einvernahme-der-eltern-entzogen-werden/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Kann die Obsorge ohne Einvernahme der Eltern entzogen werden?","datePublished":"2013-09-20T10:00:10+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:39:14+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kann-die-obsorge-ohne-einvernahme-der-eltern-entzogen-werden/"},"wordCount":213,"articleSection":["Scheidung"],"inLanguage":"de-DE","description":"Eine Obsorge darf durch das Pflegschaftsgericht ohne vorherige mündliche Verhandlung, ohne Befragung der Eltern und ohne persönlichen Kontakt nicht entzogen werden. Andernfalls bedeutet der Entzug des Sorgerechts einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß.\r\n\r\n\r\n\r\nDas Erstgericht entzog den Eltern die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung ohne die Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens oder weiterer Einvernahmen und übertrug die Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf und ordnete eine Verfahrensergänzung an. Mit der Entziehung der Obsorge sei regelmäßig ein Eingriff in das durch die Verfassung (gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verbunden. Eine Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur in Betracht gezogen werden, wenn ansonsten eine Gefährdung des Kindeswohls droht.\r\n\r\nUm das Bestehen einer solchen Gefährdung beurteilen zu können, bedarf es konkreter Feststellungen durch das zuständige Gericht. In dieser Hinsicht erwies sich das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig, da keine Befragung der Eltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers zu den Missständen erfolgt war. Die bisherige Vorgangsweise des Erstgerichts, welches den Eltern niemals persönlich begegnet war, stellte einen nicht zu billigenden schweren Verfahrensverstoß dar.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 20.9.2013, 5 Ob 63/13w"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/muss-das-auto-schnee-und-eisfrei-sein/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/muss-das-auto-schnee-und-eisfrei-sein/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Muss das Auto Schnee- und Eisfrei sein?","datePublished":"2017-12-20T09:58:37+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/muss-das-auto-schnee-und-eisfrei-sein/"},"wordCount":287,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/muss-das-auto-schnee-und-eisfrei-sein/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/12/Fotolia_133101451_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Im Winter kann es des Öfteren passieren, dass das KFZ mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Bei den kalten Temperaturen möchte man ungern länger als notwendig das Fahrzeug abschneien. Welche Verpflichtungen den Fahrzeuglenker treffen und mit was für Konsequenzen zu rechnen sind wird im Folgenden kurz beschrieben:\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nVor dem Fahrtantritt ist grundsätzlich jeder Autofahrer dazu verpflichtet für ausreichende Sicht zu sorgen. Es muss ein sicheres Lenken des KFZ gewährleistet sein. Dabei sollte jedoch nicht nur die Windschutzscheibe vom Schnee und Eis befreit werden. Es müssen alle Scheiben gereinigt werden, damit die Sicht uneingeschränkt möglich ist.\r\n\r\nDarüber hinaus ist gesetzlich verankert, dass die Beleuchtung und die Kennzeichen vollständig sichtbar und lesbar sein müssen.\r\n\r\nSollten die Scheiben sowie die Beleuchtung und das Kennzeichen vor der Fahrt nicht vollständig schneefrei sein, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar. Die Verwaltungsübertretung kann mit einer Strafe von bis zu EUR 5.000 von der Behörde bestraft werden.\r\n\r\nAuch das Autodach sollte vom Schnee und Eis befreit werden. Die Schnee- oder Eisschicht am Autodach kann sich sonst während der Fahrt schnell lösen. Durch das Lösen der Schnee- und Eisbrocken können andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.\r\n\r\nFür den Schnee und das Eis auf dem Dach des Fahrzeuges ist zwar keine Verwaltungsstrafe gesetzlich geregelt, jedoch kann es bei einem Schaden eines anderen Verkehrsteilnehmers zu Schadenersatzforderungen kommen.\r\n\r\nWird ein anderen Verkehrsteilnehmer durch eine Eisplatte am Körper verletzt, drohen dem Fahrzeuglenker sogar strafrechtliche Konsequenzen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBesonders gefährlich sind Eisplatten auf LKW. Lenker eines LKW sollten sich vor der Fahrt unbedingt vergewissern, dass der LKW-Anhänger von Eisplatten befreit ist.\r\n\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abmahnung-kanzlei-joerg-schmidt-fuer-abbywinters-com/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abmahnung-kanzlei-joerg-schmidt-fuer-abbywinters-com/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Abmahnung Kanzlei Jörg Schmidt für abbywinters.com","datePublished":"2016-09-22T12:21:48+00:00","dateModified":"2016-09-22T16:30:44+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abmahnung-kanzlei-joerg-schmidt-fuer-abbywinters-com/"},"wordCount":123,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/abmahnung-kanzlei-joerg-schmidt-fuer-abbywinters-com/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/09/Fotolia_82269710_M.jpg","articleSection":["Arbeit"],"inLanguage":"de-DE","description":"BETRUGSVERSUCH: Angebliche Kanzlei Jörg Schmidt aus Berlin versendet für abbywinters.com BV unberechtigte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen  - Keinesfalls die \"Strafbewährte Unterlassungsgerklärung\" unteschreiben oder zahlen. Es handelt sich um einen Betrugsversuch.\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEs dürfte offensichtlich an zahlreiche Vorarlberger Unternehmer ein derartiges Auffoderungsschreiben versandt worden sein. Nehmen Sie am besten keinen Kontakt unter der angeführten Rufnummer mit dem angeblich Anwalt auf. Wir vertreten bereits zahlreiche Betroffene gegen die Firma abbywinters.com bzw. den vermeintlichen Rechtsanwalt Jörg Schmidt in Berlin. Wir gehen davon aus, dass es sich um eine groß angelegte betrügerische Abmahnaktion handelt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWir haben bereits Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingebracht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/money-service-group-samiv-ag/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/money-service-group-samiv-ag/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Money Service Group / Samiv AG","datePublished":"2011-09-08T10:00:43+00:00","dateModified":"2015-06-27T13:29:02+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/money-service-group-samiv-ag/"},"wordCount":1217,"articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Sammelklage in Vorbereitung\r\nBetreff: Sammelintervention SAMIV AG / Money Service Group\r\n\r\nUnsere Kanzlei vertritt zahlreiche SAMIV- bzw MSG-Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.\r\n\r\n\r\n\r\nIn der Causa Money Service Group (MSG) wird wegen Verdachts auf Anlagebetrug ermittelt. Nach Angaben des Liechtensteiner Staatsanwaltes Robert Wallner haben sich die Verdachtsmomente zwischenzeitlich weiter erhärtet. Der Gründer und früherer Kopf der MSG, Michael Seidl, ist seit Ende Juli auf Grund eines internationalen Haftbefehls in Untersuchungshaft. Gegen ihn bestehe der „dringende Verdacht“ Anlegergelder nicht wie versprochen investiert, sondern zweckwidrig verwendet zu haben. Im Zentrum der Ermittlungen stehen auch die Hermes Invest GmbH und die Samiv AG.\r\n\r\nLaut Website der Money Service Group „erfolgen unter der Dachmarke Money Service Group keine weiteren Geschäftstätigkeiten“. Der Pressesprecher Giw D. Izadi will offensichtlich selbst nicht mehr agieren und verweist an die „einzelnen unabhängigen aktiven Gesellschaften“.\r\n\r\nTatsächlich gehören zur Organisation der MSG auch die MS Return, die MS Invest und die MS Consult. Die Fondsgesellschaften sollen liquidiert werden.\r\n\r\nWir führen derzeit intensive Gespräche mit zuständigen Behörden, Staatsanwälten bzw. involvierten Behörden und Personen.\r\n\r\nPersonen die sich zur Aufnahme in unsere Geschädigtendatei angemeldet haben erhalten kostenlos aktuelle Informationen.\r\n\r\nDarüber hinaus bieten wir auch ein Pauschalpaket für Geschädigte zum Selbstkostenpreis an, welches auch die außergerichltiche Vertretung beinhaltet. Durch dieses Pauschalpaket schließen sich Geschädigte der Sammelintervention in der Causa SAMIV/MSG an.\r\n\r\nNach derzeitigem Sachstand werden die SAMIV-Anleger vermutlich von dieser Gesellschaft keine Gelder mehr erhalten. Die Samiv AG verfügt gegenwärtig über lediglich etwa CHF 50.000,00. Über die SAMIV AG wurde der Konkurs eröffnet. Derzeit wird von etwa 3.000 Geschädigten und einer Schadenshöhe von EUR 50.000.000,00 ausgegangen.\r\n\r\nWir sind derzeit am Ausarbeiten einer Sammelklage für die Anleger. Derzeit sehen wir die besten Chancen die veranlagten Gelder durch die direkte Inanspruchnahme der involvierten Personen, insbesondere des Michael Seidl bzw. der jeweiligen Berater, für die Anleger zurück zu erhalten. Der Sammeklage können sich die Geschädigten noch bis 31.10.2011 anschließen.\r\nDerzeit bieten wir drei Möglichkeiten für MSG bzw. SAMIV-Geschädigte an:\r\n1. Aufnahme in die Geschädigtendatei\r\nEs entsteht kein Auftrags- oder Mandatsverhältnis. Sie erhalten lediglich Informationen von unserer Kanzlei über Neuigkeiten in der Causa MSG bzw. Samiv. Es erfolgt keine Beratung oder Korrespondenz mit Ausnahme der Geschädigteninformationen per E-Mail. Die Aufnahme in die Geschädigtendatei ist kostenlos.\r\n\r\n2. Außergerichtliche Vertretung und Privatbeteiligtenanschluss\r\nWir vertreten Sie außergerichtlich bei der Geltendmachung Ihrer Forderung und schließen uns dem einzuleitenden Strafverfahren als Privatbeteiligte an. Besprechungen, Beratungen und Korrespondenz sind inbegriffen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Sie in die Strafakten Einsicht erhalten und bereits in den einzuleitenden Strafverfahren Ihren Schaden ohne großes Kostenrisiko durch einen Privatbeteiligtenzuspruch ersetzt erhalten. Durch die außergerichtliche Vertretung ist der Beginn des Zinsenlaufes gewahrt. Selbstverständlich erhalten Sie auch regelmäßig per E-Mail neue Informationen zur Causa ISB. Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht ohnedies übernimmt, bieten wir die außergerichtliche Vertretung und den Privatbeteiligtenanschluss für pauschal EUR 240,00 (inkl. 20% Ust) an. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass diese die Kosten zur Gänze übernimmt. Für die Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung verrechnen wir kein Honorar.\r\n\r\n3. Sammelklage / Klagsführung\r\nWir sehen derzeit die einzige Möglichkeit darin, das eingesetzte Geld für unsere Mandanten durch die direkte Inanspruchnahme der involvierten Personen wieder einbringlich zu machen. Wir werden im Wege der Sammelklage die veranwortlichen Personen in die Haftung nehmen. Sofern die Beratung durch \"externe\" Berater erfolgt ist, könnte allenfalls auch eine Einzelklage notwendig sein. Der Sammelklage können sich Geschädigte bis zum 31.10.2011 anschließen. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Versicherung diese Kosten deckt. Wir stellen kostenlos für Sie eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung. Sollten Sie keine Deckung bekommen, werden wir Sie informieren, mit welchen Kosten zu rechnen wäre. Dies ist naturgemäß davon abhängig wieviele Personen sich der Sammelklage anschließen. Je mehr Personen sich der Sammelklage anschließen, umso günstiger können wir die Vertretung für den einzelnen Geschädigten anbieten. Sollten Ihnen diese Kosten dennoch zu hoch sein, können Sie natürlich wiederum kostenlos vom Beitritt zur Sammelklage absehen.\r\nKonkurs SAMIV\r\nUnsere Kanzlei ist im engen Kontakt mit dem für den Konkurs der SAMIV AG zuständigen Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle Heiden AR. Auf Wunsch des Konkursamtes haben wir die Gläubigerinformation als auch ein Formular für die Forderungsanmeldung auf unserer Website veröffentlicht.\r\n\r\nDie Forderungsanmeldung kann noch bis zum 30.11.2011 erfolgen. Es werden aber auch noch danach einlangende Forderungsanmeldungen berücksichtigt.\r\n\r\nGeschädigteninformation des Konkursamtes\r\nVollmacht Sammelintervention\r\nDerzeit bieten wir drei Möglichkeiten für MSG bzw. SAMIV-Geschädigte an. Sofern Sie sich für die Variante 2. oder 3. entscheiden sollten, benötigen wir einige Informationen zu Ihrer Person, Ihrem \"Investment\" und auch eine Vollmacht. Das Klientenblatt haben wir online gestellt. Sofern Sie sich für eine der beiden angeführten Varianten entscheiden, benötigen wir das Klientenblatt ausgefüllt und unterfertigt.\r\n\r\nKlientenblatt/Vollmacht\r\nDie drei Varianten unserer Kanzlei für SAMIV/MSG-Gschädigte:\r\n1. Aufnahme in die Geschädigtendatei\r\nEs entsteht kein Auftrags- oder Mandatsverhältnis. Sie erhalten lediglich Informationen von unserer Kanzlei über Neuigkeiten in der Causa MSG bzw. Samiv. Es erfolgt keine Beratung oder Korrespondenz mit Ausnahme der Geschädigteninformationen per E-Mail. Die Aufnahme in die Geschädigtendatei ist kostenlos.\r\n\r\n2. Außergerichtliche Vertretung und Privatbeteiligtenanschluss\r\nWir vertreten Sie außergerichtlich bei der Geltendmachung Ihrer Forderung und schließen uns dem einzuleitenden Strafverfahren als Privatbeteiligte an. Besprechungen, Beratungen und Korrespondenz sind inbegriffen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Sie in die Strafakten Einsicht erhalten und bereits in den einzuleitenden Strafverfahren Ihren Schaden ohne großes Kostenrisiko durch einen Privatbeteiligtenzuspruch ersetzt erhalten. Durch die außergerichtliche Vertretung ist der Beginn des Zinsenlaufes gewahrt. Selbstverständlich erhalten Sie auch regelmäßig per E-Mail neue Informationen zur Causa ISB. Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht ohnedies übernimmt, bieten wir die außergerichtliche Vertretung und den Privatbeteiligtenanschluss für pauschal EUR 240,00 (inkl. 20% Ust) an. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass diese die Kosten zur Gänze übernimmt. Für die Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung verrechnen wir kein Honorar.\r\n\r\n3. Sammelklage / Klagsführung\r\nWir sehen derzeit die einzige Möglichkeit darin, das eingesetzte Geld für unsere Mandanten durch die direkte Inanspruchnahme der involvierten Personen wieder einbringlich zu machen. Wir werden im Wege der Sammelklage die veranwortlichen Personen in die Haftung nehmen. Sofern die Beratung durch \"externe\" Berater erfolgt ist, könnte allenfalls auch eine Einzelklage notwendig sein. Der Sammelklage können sich Geschädigte bis zum 31.10.2011 anschließen. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Versicherung diese Kosten deckt. Wir stellen kostenlos für Sie eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung. Sollten Sie keine Deckung bekommen, werden wir Sie informieren, mit welchen Kosten zu rechnen wäre. Dies ist naturgemäß davon abhängig wieviele Personen sich der Sammelklage anschließen. 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{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/teilung-des-anspruches-der-eltern-auf-kinderbetreuungsgeld/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/teilung-des-anspruches-der-eltern-auf-kinderbetreuungsgeld/","name":"Teilung des Anspruches der Eltern auf Kinderbetreuungsgeld - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2013-09-12T10:00:54+00:00","dateModified":"2015-07-09T08:57:01+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/gilt-abschleppen-als-unerlaubte-selbsthilfe/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/gilt-abschleppen-als-unerlaubte-selbsthilfe/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Gilt Abschleppen als unerlaubte Selbsthilfe?","datePublished":"2018-04-20T08:37:30+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:44:57+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/gilt-abschleppen-als-unerlaubte-selbsthilfe/"},"wordCount":337,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/gilt-abschleppen-als-unerlaubte-selbsthilfe/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/04/Fotolia_162338745_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Auf vielen Privatparkplätzen findet man ein Schild, wonach bei widerrechtlichem Parken kostenpflichtig abgeschleppt wird. Kann der Eigentümer des Privatparkplatzes im Wege der Selbsthilfe einen PKW einfach abschleppen?\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEin PKW darf natürlich nicht einfach ohne Zustimmung auf einem Privatparkplatz abgestellt werden. Oft können Berechtigte dadurch ihren Parkplatz nicht benutzen. Doch auch ein aufgestelltes Schild berechtigt nicht zur Selbsthilfe.\r\n\r\nGrundsätzlich ist zur Durchsetzung von Rechten behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Selbsthilfe ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt und nur in engen Grenzen zulässig. Diese ist ein Rechtsinstitut, das ermöglicht, eigenmächtig die Sicherung oder Durchsetzung eines eigenen Rechtes vorzunehmen. Selbsthilfe ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme. Sollten Nachteile aufgrund der bloßen Verfahrensdauer entstehen, berechtigt auch dies nicht zur Selbsthilfe. Im Regelfall stellt das private Abschleppen von Fahrzeugen keine erlaubte Selbsthilfe dar.\r\n\r\nFür die Selbsthilfe muss immer das gelindeste zielführende Mittel gewählt werden, um die Angemessenheitsgrenze nicht zu überschreiten. Bevor ein Fahrzeug abgeschleppt werden darf, müssen zumutbare Erkundigungen nach dem Besitzer des Fahrzeuges angestellt werden. Natürlich darf auch diese Pflicht nicht überspannt werden.\r\n\r\nDer OGH hat dazu entschieden, dass beispielsweise einen Zettel auf dem Fahrzeug zu hinterlassen und den Hausmeister zu befragen, keine ausreichenden Erkundigungen darstellen.\r\n\r\nSollte der Privatparkplatz-Besitzer diese Erkundigungen unterlassen und den Störer einfach abschleppen, kann er die entstanden Kosten nicht zurückverlangen.\r\n\r\nSomit ist zu empfehlen, will man nicht auf den Abschleppkosten sitzen bleiben, dass man sich zunächst an die Behörden wendet und den Störer ausfandet.\r\n\r\nMeist kann der Eigentümer des Privatparkplatzes, bei der Bezirkshauptmannschaft den Zulassungsbesitzer und dessen Anschrift über eine Halteranfrage ermitteln, da ihm ohnehin das Kennzeichen des Fahrzeuges bekannt ist.\r\n\r\nWenn der Zulassungsbesitzer ermittelt wurde, kann gegen ihn eine Unterlassungsklage und nötigenfalls eine Beseitigungsklage eingereicht werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei sonstigen Fragen, und auch für eine Rechtsberatung, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. \r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 20.12.2017/ 10 Ob 34/17y"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizerische-nationalbank-ag-snb-geschuetzt-durch-immunitaet/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizerische-nationalbank-ag-snb-geschuetzt-durch-immunitaet/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Schweizerische Nationalbank AG (SNB): Geschützt durch Immunität","datePublished":"2016-09-29T10:02:14+00:00","dateModified":"2017-06-15T10:04:42+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizerische-nationalbank-ag-snb-geschuetzt-durch-immunitaet/"},"wordCount":179,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizerische-nationalbank-ag-snb-geschuetzt-durch-immunitaet/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","articleSection":["Franken"],"inLanguage":"de-DE","description":"Franken-Mindestkurs: Oberster Gerichtshof (OGH) beurteilt Informationspolitik der SNB als hoheitliches Handeln, unabhängig davon, ob richtig oder vorsätzlich falsch informiert wurde. Die SNB sei somit durch Immunität geschützt. Kein Rechtsmittel mehr möglich.\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n \r\n\r\nEntgegen der erstgerichtlichen Entscheidung in Wien sprach nunmehr der OGH der SNB (auch als Aktiengesellschaft) den Schutz der völkerrechtlichen Immunität zu. Das bedeutet für die durch die Kommunikationspolitik geschädigten Franken-Kreditnehmer, dass keine rechtliche Handhabe gegen die SNB möglich ist. Der Oberste Gerichtshof differenzierte nicht, ob die verbreiteten Information richtig waren oder vorsätzlich Falschinformationen verbreitet wurden. Die Informationspolitik diene der SNB jedenfalls  zur Beeinflussung des Wechselkurses der eigenen Währung. Sie stehe mit der Führung der Geld- und Währungspolitik somit in einem derart engen Zusammenhang, dass sie auch der hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen sei. Die SNB genieße daher Immunität.\r\n\r\nDa es sich um eine höchstgerichtliche Entscheidung handelt, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht möglich.\r\n\r\nEntscheidung des OGH\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizerische-nationalbank-ag-snb-geschuetzt-durch-immunitaet/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizerische-nationalbank-ag-snb-geschuetzt-durch-immunitaet/","name":"SNB durch Immunität geschützt;","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schweizerische-nationalbank-ag-snb-geschuetzt-durch-immunitaet/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","datePublished":"2016-09-29T10:02:14+00:00","dateModified":"2017-06-15T10:04:42+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"OGH: Schweizerische Nationalbank AG auch bei Falschinformationen durch Immunität geschützt;","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anonyme-beleidigungen-im-internet/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anonyme-beleidigungen-im-internet/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Anonyme Beleidigungen im Internet","datePublished":"2014-01-23T11:00:05+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:39:57+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anonyme-beleidigungen-im-internet/"},"wordCount":234,"articleSection":["Internet"],"inLanguage":"de-DE","description":"Der Betreiber einer unmoderierten Website hat Personen, die in ihrer Ehre oder ihrem Kredit verletzt wurden, die E-Mail-Adressen von anonymen Postern bekannt zu geben, wenn diese ohne Kontrolle beleidigende Postings veröffentlichen können.\r\n\r\n\r\n\r\nDie beiden Kläger wurden auf der vom Beklagten betriebenen Website in mehreren Postings als „Gaunerzwillinge“ bezeichnet und es wurde diskutiert, ob man in anderen Ländern durch ihre Handlungen „wegen Erpressung im Knast landen“ würde. Die Verfasser der Postings traten mit Benutzernamen auf, ihre\r\n\r\nE-Mail-Adressen waren dem Betreiber der Website jedoch bekannt.\r\n\r\nDie Kläger begehrten vom Betreiber die Bekanntgabe der E-Mail-Adressen, um gegen die Poster gerichtlich vorgehen zu können. Die Postings seien unwahr, ehrenbeleidigend, kreditschädigend und teilweise sogar strafrechtlich relevant. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe und berief sich auf das Redaktionsgeheimnis nach § 31 Mediengesetz. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht schränkte die Herausgabepflicht ein. Beide Instanzen verweigerten die Berufung auf das Redaktionsgeheimnis.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof bejahte die Herausgabepflicht der E-Mail-Adressen. Da die Postings von anonymen Verfassern stammten und in keinem Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit stünden, bestehe keine Möglichkeit des Beklagten, sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen zu können. Würden die Verletzten zudem einzig vom Betreiber der Website Abhilfe verlangen können, so könnten die Verfasser beleidigender Postings unter dem Deckmantel der Anonymität einfach auf andere unmoderierte Websites ausweichen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 23.1.2014, 6 Ob 133/13x"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anonyme-beleidigungen-im-internet/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/anonyme-beleidigungen-im-internet/","name":"Anonyme Beleidigungen im Internet - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-01-23T11:00:05+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:39:57+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/arzthaftung-und-verjaehrungsfrist-erkundigungsobliegenheit-des-patienten/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/arzthaftung-und-verjaehrungsfrist-erkundigungsobliegenheit-des-patienten/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Arzthaftung und Verjährungsfrist – Erkundigungsobliegenheit des Patienten","datePublished":"2018-09-07T07:56:36+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:34:53+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/arzthaftung-und-verjaehrungsfrist-erkundigungsobliegenheit-des-patienten/"},"wordCount":402,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/arzthaftung-und-verjaehrungsfrist-erkundigungsobliegenheit-des-patienten/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_168106857_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Die Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruchs beginnt erst zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis von allen haftungsauslösenden Umständen erlangt. Die Verjährung der Arzthaftung beginnt nicht bereits mit der Vermutung und dem Kontakt zu einem Patientenanwalt. \r\n\r\nDie Klägerin hatte in einer Krankenanstalt eine Hüftoperation. Die Operation verlief ohne Komplikationen. Die Klägerin erlitt jedoch nach ihrer Entlassung aus der Krankenanstalt eine Verrenkung (Luxation) des operierten Hüftgelenks.\r\n\r\nDie Klägerin machte die mangelhafte Aufklärung, der Krankenanstalt, über die Risiken der Operation  in ihrer Klage geltend. Die Behandlung im Rahmen der Nachsorge entsprach nicht der Kunst der Technik. Dadurch erlitt die Klägerin letztendlich die Luxation. Bei einer Nachoperation hat sich herausgestellt, dass es mittlerweile zu einem irreversiblen Nervenschaden im rechten Hüftbereich gekommen ist. Nach Scheitern eines Schlichtungsverfahrens begehrte die Klägerin gerichtlich Schadenersatz von der beklagten Krankenanstalt. Die Klage wurde über drei Jahre nach der Behandlung bei Gericht eingereicht.\r\n\r\nDie beklagte Krankenanstalt wendete die Verjährung der Ansprüche ein.  Die Gerichte mussten daher klären, wann der Lauf der Verjährung beginnt.\r\nKeine Verjährung\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) sprach aus, dass die Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) erst dann ausgelöst wird, wenn die Geschädigte von allen erforderlichen haftungsauslösenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Es müsse Kenntnis vom kausalen Zusammenhang zwischen Schaden und schadensverursachendem Verhalten des Schädigers bestehen. Laut OGH reicht, für den Beginn der Frist, die bloße Vermutung der Klägerin, dass die behandelnden Ärzte für ihren Schaden haften könnten, nicht aus. Auch der Kontakt zum Patientenanwalt löst die Frist nicht aus.\r\n\r\nDie Verjährungsfrist beginnt daher erst zu laufen, wenn es der Klägerin ohne nennenswerte Mühe möglich ist, Kenntnis vom Zusammenhang zwischen Schaden und Schädiger zu erlangen. Extra ein eigenes (Privat-)Gutachten dafür einzuholen, würde die Erkundigungsobliegenheit der Klägerin überspannen.\r\n\r\nNach Ansicht des OGH ist der Klägerin nicht anzulasten, dass sie sich zunächst an einen Patientenanwalt gewandt und dann das im Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten abgewartet hat. Zusätzlich sei die in § 58a Ärztegesetz angeordnete Verjährungshemmung zu beachten, sodass zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten sei.\r\n\r\nGeschädigte Patienten sollten sich rasch melden, um Beweise zu sichern und die drohende Verjährung zu verhindern.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 24.02.2015, 5 Ob 22/15v"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/arzthaftung-und-verjaehrungsfrist-erkundigungsobliegenheit-des-patienten/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/arzthaftung-und-verjaehrungsfrist-erkundigungsobliegenheit-des-patienten/","name":"Arzthaftung und Verjährungsfrist – Erkundigungsobliegenheit des Patienten - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/arzthaftung-und-verjaehrungsfrist-erkundigungsobliegenheit-des-patienten/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_168106857_M.jpg","datePublished":"2018-09-07T07:56:36+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:34:53+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Die Verjährungsfrist bei der Arzthaftung beginnt nicht bereits dann zu laufen, wenn der Patient eine Vermutung hat und den Patientenanwalt kontaktiert.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/arzthaftung-und-verjaehrungsfrist-erkundigungsobliegenheit-des-patienten/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_168106857_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_168106857_M.jpg","width":1687,"height":1126}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beim-gebrauchtwagenkauf-sind-20-stornogebuehr-nicht-zulaessig/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beim-gebrauchtwagenkauf-sind-20-stornogebuehr-nicht-zulaessig/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Beim Gebrauchtwagenkauf sind 20 % Stornogebühr nicht zulässig","datePublished":"2014-02-17T11:00:52+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:38:14+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beim-gebrauchtwagenkauf-sind-20-stornogebuehr-nicht-zulaessig/"},"wordCount":237,"articleSection":["Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Eine Stornogebühr in Höhe von 20 % kann bei einem Gebrauchtwagenkauf zu Lasten eines Verbrauchers nicht gültig vereinbart werden. Auch die bloße Reduktion der Gebühr durch Richterspruch auf einen niedrigeren Prozentsatz ist unzulässig. \r\n\r\n\r\n\r\nDer beklagte Verbraucher trat von einem Kaufvertrag mit einem Autohändler über einen Gebrauchtwagen zurück. Im Kaufvertrag waren AGBs mit der Klausel enthalten, dass der Käufer bei unbegründetem Vertragsrücktritt dem Verkäufer 20 % des Kaufpreises als Stornogebühr zu bezahlen habe. Trete hingegen der Verkäufer unbegründet vom Kaufvertrag zurück, so habe er dem Käufer lediglich die Anzahlung mitsamt Zinsen zurückzubezahlen.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof folgte der Auffassung des Berufungsgerichts und erachtete die vom Verkäufer begehrte Stornogebühr als unberechtigt. Die entsprechende Klausel im Kaufvertrag benachteilige den Käufer gröblich, da die Höhe der zu zahlenden Stornogebühr für die Verhältnisse unangemessen war. Des Weiteren erblickte der Oberste Gerichtshof in der Klausel zugunsten des Verkäufers, im Falle seines unbegründeten Vertragsrücktritts lediglich die Anzahlung mitsamt Zinsen zurückbezahlen zu müssen, ein auffallendes Missverhältnis.\r\n\r\nEine geltungserhaltende Reduktion der Klausel über die Stornogebühr auf ein zulässiges Maß kam angesichts europäischer Richtlinien nicht in Betracht. Der Vertragspunkt über die Entrichtung einer Stornogebühr in Höhe von 20 % des Kaufpreises wird somit ersatzlos gestrichen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 17,.2.2014, 4 Ob 229/13z"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beim-gebrauchtwagenkauf-sind-20-stornogebuehr-nicht-zulaessig/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/beim-gebrauchtwagenkauf-sind-20-stornogebuehr-nicht-zulaessig/","name":"Beim Gebrauchtwagenkauf sind 20 % Stornogebühr nicht zulässig - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-02-17T11:00:52+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:38:14+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/diskriminierung-einer-schwangeren-arbeitnehmerin/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/diskriminierung-einer-schwangeren-arbeitnehmerin/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Diskriminierung einer schwangeren Arbeitnehmerin","datePublished":"2014-03-25T11:00:01+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:42+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/diskriminierung-einer-schwangeren-arbeitnehmerin/"},"wordCount":246,"articleSection":["Arbeit"],"inLanguage":"de-DE","description":"Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft ist die versprochene Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unterblieben. Eine Feststellungsklage auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist möglich, ein weitergehender Schadenersatzanspruch besteht nicht.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Klägerin befand sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis Mai 2012. Dies sei jedoch „reine Formsache“ und würde „wenn alles passen würde“ in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft im Februar 2012 verständigte die beklagte Arbeitgeberin die Klägerin von der Nichtverlängerung. Der Grund in der Nichtumwandlung lag in ihrer Schwangerschaft (Diskriminierung).\r\n\r\nDie Klägerin ließ den diskriminierenden Zeitablauf nicht gegen sich gelten und erhob Feststellungsklage auf unbefristetes Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Zudem begehrte sie 2000 EUR Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) für die durch die Beendigungsdiskriminierung erlittene Beeinträchtigung. Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren statt, wiesen den Schadenersatz jedoch ab.\r\n\r\nDie Entscheidungen wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Er führte dazu aus, dass das GlBG der diskriminierten Arbeitnehmerin ein Wahlrecht gewähre: Sie könne entweder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfechten oder aber die Beendigung gegen sich gelten lassen und dafür Ersatz für den erlittenen Vermögensschaden sowie Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 12 Abs. 7 GlBG geltend machen. Beide Begehren könnten nicht gemeinsam geltend gemacht werden. Der Wortlaut des Gesetzes ist laut OGH in diesem Fall eindeutig und lässt für eine andere Auslegung keinen Spielraum.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 25.3.2014, 9 ObA 5/14x"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/diskriminierung-einer-schwangeren-arbeitnehmerin/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/diskriminierung-einer-schwangeren-arbeitnehmerin/","name":"Arbeitsrecht: Diskriminierung schwangeren Arbeitnehmerin","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-03-25T11:00:01+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:42+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Diskriminierung einer schwangeren Arbeitnehmerin, Arbeitsrecht und Gleichbehandlungsgesetz, Schwangerschaft, unbefristetes Arbeitsverhältnis.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/12-stunden-tag/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/12-stunden-tag/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Wie steht‘s um die Freiwilligkeit?","datePublished":"2018-07-17T09:25:27+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/12-stunden-tag/"},"wordCount":398,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/12-stunden-tag/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/07/Fotolia_175826189_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Jetzt doch schon früher: Mit 1. September tritt die gerade erst beschlossene Arbeitszeitgesetz-Novelle (AZG) in Kraft. Besonders unter dem Schlagwort „12-Stunden-Tag“ wurde diese heiß diskutiert. Doch was steckt tatsächlich dahinter?\r\nDie Normalarbeitszeit bleibt bei 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Nun wird es jedoch auch ohne Zustimmung des Betriebsrates bzw der Arbeitsmedizinerin möglich sein, mit einem 12-Stunden-Tag auf 60 Stunden pro Woche zu kommen. Während 9. und 10. Stunde weiterhin nur aus einem berücksichtigungswürdigenden Interesse abgelehnt werden können, soll eine Ablehnung der 11. und 12. Stunde uneingeschränkt möglich sein. Auch die Entscheidung, nicht mehr als 50 Stunden in einer Woche arbeiten zu wollen, darf dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin keine Nachteile bringen. Eine Kündigung aus diesem Grund ist gerichtlich anfechtbar. Wichtig aber: Der 17-Wochen-Durchschnitt darf nicht über 48 Stunden pro Woche liegen.\r\nBei Gleitzeit wird es genauso möglich sein, 12 Stunden pro Tag zu arbeiten. Ob diese dann als Überstunden zu werten sind, ist jedoch unklar und hängt wohl von den jeweiligen Vereinbarungen ab. Das AZG verliert leider weiterhin nur wenige Worte über die Gleitzeit. Neu ist die uneingeschränkte Möglichkeit, das Zeitguthaben ganztägig zu verbrauchen. Wie es mit bestehenden Betriebsvereinbarungen weitergehen wird, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern höhere Zuschläge zusprechen, als es nach dem neuen AZG nötig wäre, ist fraglich. Bei einer Kündigung von Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sollen die Vereinbarungen nach der herrschenden Lehre in die einzelnen Arbeitsverträge übergehen. Ob sich die Gerichte dieser Meinung anschließen, wird sich weisen. Die meisten Betriebsvereinbarungen sind jedoch ohnedies nur befristet abgeschlossen worden. Bestehende Vorteile diesbezüglich werden somit wohl bei den nächsten Lohnverhandlungen wegfallen.\r\nÄhnliches gilt bei den ursprünglich für die Chefetagen gedachten All-in-Verträgen. Bisher war der 12-Stunden-Tag nur für leitende Angestellte zulässig und bei ihnen auch mitabgegolten. Dass das genauso für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten kann, ist aber wohl nicht der Fall.\r\nInsgesamt aber werden weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Schutzbereich des AZG fallen. Als neu zu den leitenden Angestellten dazukommende Ausnahme nennt die Novelle etwa Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit „maßgeblichen selbständigen Entscheidungsbefugnissen“. Wen das alles betrifft, müssen erst die Gerichte klären.\r\n&nbsp;\r\n\r\nWollen Sie genauer wissen, was das für Sie bedeutet? Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung: tel:+435572200444"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/12-stunden-tag/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/12-stunden-tag/","name":"Wie steht‘s um die Freiwilligkeit? - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/12-stunden-tag/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/07/Fotolia_175826189_M.jpg","datePublished":"2018-07-17T09:25:27+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"12-Stunden-Tag: Am 1. September tritt die heiß diskutierte Arbeitszeitgesetz-Novelle in Kraft. Was steckt tatsächlich dahinter?","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/erhaltungspflicht-fuer-fussbodenheizung-in-der-eigentumswohnung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/erhaltungspflicht-fuer-fussbodenheizung-in-der-eigentumswohnung/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Erhaltungspflicht für Fußbodenheizung in der Eigentumswohnung","datePublished":"2014-03-13T11:00:42+00:00","dateModified":"2015-11-04T17:25:49+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/erhaltungspflicht-fuer-fussbodenheizung-in-der-eigentumswohnung/"},"wordCount":213,"articleSection":["Wohnen"],"inLanguage":"de-DE","description":"Die Kosten für den Austausch einer kaputten Heizpumpe sind nicht von den Mit- und Wohnungseigentümern, sondern von der Eigentümergemeinschaft der betreffenden Liegenschaft zu tragen.\r\n\r\n\r\n\r\nAuf Wunsch und Kosten der Kläger ist in deren Wohnungseigentumsobjekt eine Fußbodenheizung installiert worden. Später funktionierte die Fußbodenheizung nicht mehr, weil die Heizungspumpe, welche sich im Vorhaus der Wohnanlage befand, ausfiel.\r\n\r\nDie Kläger veranlassten den Austausch und unterlagen zunächst der irrigen Auffassung, dass dies unter Gewährleistung (Garantie) falle. Nachdem sie 480,44 EUR für den Austausch bezahlen mussten, verlangten sie diese von der Eigentümergemeinschaft wieder zurück. Die vorhergehenden Instanzen wiesen die Klage ab und die Kläger hatten erst vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) Erfolg.\r\n\r\nDer OGH begründete den Ersatzanspruch mit der Lage und Funktion der Heizungspumpe. Diese befindet sich im Vorhaus der Wohnungsanlage und war somit als „allgemeiner Teil“ der Liegenschaft anzusehen. Zudem ist die Fernwärmepumpe Teil der „zentralen Wärmeversorgung“. Der Austausch einer Heizungspumpe sei weder eine den Wohnungseigentümer treffende „Wartungsarbeit“ noch eine ihm obliegende „Instandsetzungsarbeit“. Die Kosten des Austauschs der Heizungspumpe sind somit von der Eigentümergemeinschaft zu tragen, ungeachtet dessen, wer die Installation der Fußbodenheizung ursprünglich wollte.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 13.3.2014, 5 Ob 230/13d"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/erhaltungspflicht-fuer-fussbodenheizung-in-der-eigentumswohnung/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/erhaltungspflicht-fuer-fussbodenheizung-in-der-eigentumswohnung/","name":"Erhaltungspflicht für Fußbodenheizung in der Eigentumswohnung","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-03-13T11:00:42+00:00","dateModified":"2015-11-04T17:25:49+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Erhaltungspflicht für Fußbodenheizung in der Eigentumswohnung für Mieter oder Vermieter, Eigentümergemeinschaft, Instandsetzungspflicht.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vw-abgasskandal-verjaehrung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vw-abgasskandal-verjaehrung/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"VW Abgasskandal Verjährung!","datePublished":"2018-08-13T16:04:32+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vw-abgasskandal-verjaehrung/"},"wordCount":282,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vw-abgasskandal-verjaehrung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Dieselgate.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aufgrund des Abgasskandals droht. Am 18.09.2015 hat die EPA (US- Umweltbehörde) das erste Mal ein Manipulationsvorwurf veröffentlicht. Worauf der VW Konzern am 20.09.2015 die Abgas-Manipulationen im großen Ausmaß öffentlich eingestanden hat.\r\n\r\nDa ein Schadenersatzanspruch nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjährt und die Frist frühestens an diesem Tag begann, sollte so schnell wie möglich die Klage bei Gericht eingereicht werden, damit die Verjährung gehemmt wird. Betroffen sind Fahrzeuge mit einem Motor des Typs EA 189 der Marken VW, Audi, Seat und Skoda.\r\n\r\nDer Schaden liegt in der merkantilen Wertminderung. Das bedeutet, dass der Wiederverkaufswert des PKWs durch die Manipulation gesunken ist. Man kann einen PKW, welcher von der Manipulation betroffen ist, nicht mehr um den gleichen Preis verkaufen wie einen PKW, der nicht von der Manipulation betroffen ist. Manche Geschädigten sprechen sogar von einer Unverkäuflichkeit der betroffenen Fahrzeuge. Der Schaden dürfte ungefähr bei 15% bis 20% des Kaufpreises liegen. Die Rechtsprechung verlangt für die Geltendmachung nicht, dass man das Auto wirklich weiterverkauft.\r\n\r\nDes Weiteren berichten Geschädigte nach Durchführung des Softwareupdates von zusätzlichen Folgeproblemen. Der Ersatz des merkantilen Minderwerts wird unabhängig davon geltend gemacht, ob das betroffene Fahrzeug im Nachhinein repariert wurde (also ein Softwareupdate durchgeführt wurde).\r\n\r\nEs spielt keine Rolle, ob man den PKW zum privaten Gebrauch oder für berufliche Zwecke gekauft hat. Voraussetzung ist aber, dass man das Fahrzeug  vor der Veröffentlichung des Skandals gekauft hat.\r\n\r\nMan kann nur vor österreichischen Gerichten klagen, wenn man den PKW in Österreich gekauft hat.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWenn Sie an einer schnellen Klageerhebung interessiert sind kontaktieren Sie uns!"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vw-abgasskandal-verjaehrung/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vw-abgasskandal-verjaehrung/","name":"VW Abgasskandal Verjährung! - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vw-abgasskandal-verjaehrung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Dieselgate.jpg","datePublished":"2018-08-13T16:04:32+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Abgasskandal, Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht, Klage sollte schnell eingebracht werden, Wertminderung aufgrund der Manipulation","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vw-abgasskandal-verjaehrung/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Dieselgate.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Dieselgate.jpg","width":1688,"height":1125,"caption":"Dieselgate auto touchscreen wird von mann bedient konzept."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vorsorgevollmacht-in-oesterreich/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vorsorgevollmacht-in-oesterreich/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Vorsorgevollmacht in Österreich","datePublished":"2017-11-17T12:15:09+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vorsorgevollmacht-in-oesterreich/"},"wordCount":500,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vorsorgevollmacht-in-oesterreich/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_105353512_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Selbst zu bestimmen, was geschieht, wenn man aufgrund einer Krankheit oder nach einem Unfall nicht mehr selbst für sich sorgen kann, ist der Wunsch vieler Menschen. Ein geeignetes Instrument, dies sicherzustellen, ist die Vorsorgevollmacht.\r\n\r\nMit einer Vorsorgevollmacht kann man schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigter später entscheiden soll. Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss man noch geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig sein.\r\n\r\nEine Vorsorgevollmacht kann etwa dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigt. Dies trifft etwa auf Menschen, bei denen Alzheimer oder Altersdemenz diagnostiziert wurde, zu. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.\r\n\r\nDie Vorsorgevollmacht ist somit die vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich. Sie ist vergleichbar mit einer allgemein zivilrechtlichen Vollmacht, tritt aber erst dann in Kraft, wenn der Ersteller tatsächlich geschäftsunfähig wird.\r\nDerzeit gibt es zwei verschiedene Arten der Vorsorgevollmacht:\r\nZunächst gibt es die Vorsorgevollmacht, die \"einfache Angelegenheiten\" regelt. Um diese wirksam zu errichten, genügt es sie entweder vollständig eigenhändig zu schreiben und zu unterschrieben oder in Formularform vor drei ZeugInnen zu erstellen.\r\n\r\nDie zweite Art der Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten auch zur Vornahme von \"qualifizierten Angelegenheiten\". Sie umfasst also etwa Regelungen zur Einwilligung in medizinische Behandlungen, die dauerhafte Verlegung des Wohnortes oder die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Eine solche Vorsorgevollmacht muss vor einem Rechtsanwalt, Notar oder dem Gericht errichtet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Vollmachtgeber vom ausgewählten Rechtbeistand über die Rechtsfolgen sowie auch über die Möglichkeit eines Widerrufs der Vollmacht aufgeklärt wird.\r\n\r\nDie Vollmacht tritt erst dann in Kraft, wenn der Vollmachtgeber die Geschäftsfähigkeit, die Einsichts- oder Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit verliert.\r\n\r\nDer Vorsorgebevollmächtigte muss dabei die Willensäußerungen des Vollmachtgebers jedenfalls berücksichtigen. Er muss auch Wünsche eruieren und versuchen diese umzusetzen.\r\n\r\nNiemand ist aber verpflichtet die Vorsorgevollmacht tatsächlich auszuüben.\r\n\r\nEin Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber entscheidungsfähig ist.\r\n\r\nEine Vorsorgevollmacht sollte jedenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden (ÖZVV).\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nMit 1. Juli 2018 tritt eine Novellierung des Erwachsenschutzrechtes in Kraft, mit der einige Neuerungen auch im Bereich der Vorsorgevollmacht wirksam werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n \tDer Wirkungsbereich des Bevollmächtigen wird gesetzlich nicht beschränkt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n \tWeiters ist nurmehr die Erstellung vor Rechtsanwälten oder Notaren möglich und nicht mehr vor Gericht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n \tDie Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wird Voraussetzung für die Wirksamkeit.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n \tEs wird eine gerichtliche Kontrolle der Ausübung der Vorsorgevollmacht, wie bei einer Sachwalterschaft, jedoch in reduzierter Weise, eingeführt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWichtig: Vorsorgevollmachten, die vor dem 1.7.2018 wirksam errichtet worden sind, behalten ihre Gültigkeit.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nGerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht. \r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vorsorgevollmacht-in-oesterreich/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vorsorgevollmacht-in-oesterreich/","name":"Vorsorgevollmacht in Österreich - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vorsorgevollmacht-in-oesterreich/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_105353512_M.jpg","datePublished":"2017-11-17T12:15:09+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/vorsorgevollmacht-in-oesterreich/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_105353512_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_105353512_M.jpg","width":1691,"height":1123}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/verteilung-der-unterhaltslast-bei-gemeinsamer-betreuung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/verteilung-der-unterhaltslast-bei-gemeinsamer-betreuung/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Verteilung der Unterhaltslast bei gemeinsamer Betreuung","datePublished":"2019-04-26T13:39:45+00:00","dateModified":"2020-03-04T14:32:15+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/verteilung-der-unterhaltslast-bei-gemeinsamer-betreuung/"},"wordCount":356,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/verteilung-der-unterhaltslast-bei-gemeinsamer-betreuung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_136960352_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Geht die Betreuung des gemeinsamen Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil über das übliche Kontaktrecht von 80 Tagen pro Jahr hinaus, kann sich dadurch seine Geldunterhaltspflicht gegenüber dem anderen Elternteil verringern. \r\n\r\n \r\n\r\n&nbsp;\r\nSachverhalt\r\n \r\n\r\nDie Eltern eines 14-jährigen Kindes ließen sich scheiden. Die Obsorge kam beiden Elternteilen zu, wobei das Kind im Haushalt der Mutter lebte. Der Vater erbrachte umfassende Leistungen an das Kind. So übernahm er etwa die Kosten für schul- und sportbezogene Angelegenheiten, Sprach- und Musikkurse, Sommercamps, mehrwöchige Urlaube und die Kosten für medizinische Belange.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Mutter begehrte für das Kind die rückwirkende Festsetzung eines monatlichen Geldunterhaltes in Höhe von EUR 1.000.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer Vater wendete ein, dass das Kind durchschnittlich 140 bis 160 Tage im Jahr bei ihm verbringen würde. Zudem sei er durch seine umfangreichen Leistungen für das Kind seiner Unterhaltspflicht bereits ausreichend nachgekommen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nRechtliche Beurteilung des OGH\r\n&nbsp;\r\n\r\nNach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) habe es keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts betreue. Dieses übliche Kontaktrecht bestehe im Ausmaß von zwei Tagen alle zwei Wochen und vier Wochen in den Ferien. Daraus würde sich ein Kontaktrecht von etwa 80 Tagen pro Jahr ergeben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nGeht die Betreuung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils jedoch über dieses übliche Kontaktrecht hinaus, reduziert sich dessen Geldunterhaltspflicht um den Betrag, den sich der andere Elternteil durch dessen Betreuung erspart hat. Dabei dürften die vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil erbrachten zusätzlichen Leistungen jedoch nicht vom Geldunterhalt des anderen Elternteils abgezogen werden. Andernfalls würde der Unterhaltsanspruch des anderen Elternteils zweimal gekürzt werden, einmal durch die Betreuung und weiteres Mal durch die erbrachten Zusatzleistungen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Geldunterhaltspflicht eines Elternteils kann jedoch unter Umständen vollständig enfallen. Einerseits wenn beide Elternteile gleichwertige Leistungen erbringen, die den Bedarf des Kindes decken. Andererseits gibt es eine Luxusgrenze, wenn die Einkünfte des Kindes übermäßig hoch sind. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, würde dem Kind ein Restgeldanspruch gegen den leistungsfähigeren bzw. weniger betreuenden Elternteil zustehen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 28.04.2015, 10 Ob 17/15w"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/verteilung-der-unterhaltslast-bei-gemeinsamer-betreuung/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/verteilung-der-unterhaltslast-bei-gemeinsamer-betreuung/","name":"Kindesunterhalt: Verteilung der Unterhaltslast bei gemeinsamer Betreuung","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/verteilung-der-unterhaltslast-bei-gemeinsamer-betreuung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_136960352_M.jpg","datePublished":"2019-04-26T13:39:45+00:00","dateModified":"2020-03-04T14:32:15+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Unterhaltslast bei gemeinsamer Betreuung. Wie ist der Naturalunterhalt für Kinder zu berücksichtigen und zu berechnen? Infos zu Kindesunterhalt.","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/unterhalt-nach-faktischer-aufloesung-der-ehelichen-gemeinschaft/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/unterhalt-nach-faktischer-aufloesung-der-ehelichen-gemeinschaft/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Unterhalt nach faktischer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft","datePublished":"2014-04-24T10:00:45+00:00","dateModified":"2015-11-04T17:18:44+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/unterhalt-nach-faktischer-aufloesung-der-ehelichen-gemeinschaft/"},"wordCount":242,"articleSection":["Scheidung"],"inLanguage":"de-DE","description":"Geht ein Ehegatte, nachdem der andere aus der Ehewohnung ausgezogen ist, eine neue Lebensgemeinschaft ein, obwohl die Ehe formell noch aufrecht ist, so verliert er seinen Unterhaltsanspruch nicht. Einkommen aus einer Privatstiftung sind bei der Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen.  \r\n\r\n\r\n\r\nDie Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und betreut drei gemeinsame Kinder. Der ausgezogene Ehemann bezieht neben Erwerbseinkünften in Höhe von ca. 6.400 EUR im Monat eine jährliche Zuwendung aus einer Privatstiftung in Höhe von 19.000 EUR. Die Ehefrau ging trotz weiterhin aufrechter Ehe eine neue Lebensgemeinschaft ein und begehrte Unterhalt vom ausgezogenen Ehegatten.\r\n\r\nSowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gingen davon aus, dass der Ehefrau auch bei Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann zustand. Strittig war jedoch, ob auch die Einkünfte aus der Privatstiftung des Ehemannes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage mit einbezogen werden sollen. Das Erstgericht verneinte dies. Das Berufungsgericht hingegen vertrat die Ansicht, die Einkünfte aus der Privatstiftung seien in die Unterhaltsbemessung miteinzubeziehen, da es sich um regelmäßige Einkünfte nach § 94 ABGB handelt.\r\n\r\nNach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) verliert auch ein geschiedener Ehegatte erst bei Wiederverheiratung seinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft  stehe dem weiteren Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (außer in Ausnahmefällen) nicht entgegen. Solange der Ehemann die Zuwendungen aus der Privatstiftung erhält, sind diese auch in die Berechnungen des Unterhaltsanspruchs mit zu berücksichtigen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 24.4.2014, 1 Ob 56/14p"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/autokauf-garantie-und-gewaehrleistung-fuer-verschleissteile/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/autokauf-garantie-und-gewaehrleistung-fuer-verschleissteile/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Unerwartet kurze Haltbarkeit von Verschleißteilen als Mangel eines Motors","datePublished":"2019-04-26T13:39:12+00:00","dateModified":"2020-03-04T14:36:08+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/autokauf-garantie-und-gewaehrleistung-fuer-verschleissteile/"},"wordCount":401,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/autokauf-garantie-und-gewaehrleistung-fuer-verschleissteile/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_161938742_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Ein neuer Automotor gilt als mangelhaft, wenn die Verschleißteilen bei gewöhnlichem Gebrauch keine zwei Jahre halten und zur Funktionsunfähigkeit des Motors führen. Anderes gilt nur dann, wenn auf die kürzere Haltbarkeit von Verschleißteilen hingewiesen wurde oder wenn sie allgemein bekannt war.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nSachverhalt\r\nDie Klägerin gab bei der beklagten KFZ-Werkstätte den Einbau eines neuen Motors in ihr Fahrzeug in Auftrag. Etwa nach 23 Monaten und 65.000 gefahrenen Kilometern trat beim Motor ein Totalschaden auf. Ein Dichtring der Nockenwelle war undicht geworden, sodass es durch „Weiterfressen“ zur Beschädigung des Kolbens und der Ventile kam.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Klägerin hatte jeweils nach 30.000 gefahrenen Kilometern Services bei der Beklagten durchführen lassen. Ölverlust wurde jedoch nie bemerkt und auch der Dichtring wurde nie ausgetauscht. Von außen sei keine Beschädigung erkennbar gewesen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEs existierten keine Vorgaben des Motorherstellers, dass bestimmte Teile in regelmäßigen Intervallen ausgetauscht werden müssten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Klägerin forderte die Beklagte auf, den Motorschaden unentgeltlich im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Diese weigerte sich jedoch, da der Motor bei der Übergabe nicht fehlerhaft gewesen sei. Daraufhin machte die Klägerin die Bezahlung der entstandenen Reparaturkosten gerichtlich geltend.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nRechtliche Beurteilung\r\nSowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen das Begehren der Klägerin ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Klage jedoch statt. Nach seiner Ansicht könne erwartet werden, dass ein fabriksneuer Kraftfahrzeugmotor, bei nicht exzessiver Beanspruchung, mehr als zwei Jahre halte. Auch wenn er mit Verschleißteilen wie einem Dichtring ausgestattet sei, müsste deren Qualität dennoch eine ausreichende Lebensdauer gewährleisten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEin durchschnittlicher Autofahrer könne davon ausgehen, dass derartige Teile nicht unbemerkt frühzeitig verschleißen und es so nicht durch Weiterfressen zu einem Totalschaden des Motors kommen kann. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Autobesitzer die empfohlenen Serviceintervalle einhalte und auf die Möglichkeit eines raschen Verschleißes nicht ausdrücklich hingewiesen werde.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDass diese eingebauten Verschleißteile nicht einmal zwei Jahre lang halten würden stelle einen Mangel an sich dar, auch wenn der Motor zum Zeitpunkt der Übergabe einwandfrei funktioniert habe. Da sich die Beklagte geweigert habe, den von der Klägerin begehrten Austausch bzw. die Verbesserung vorzunehmen, könne die Klägerin somit zu Recht den Ersatz für die entstandenen Reparaturkosten verlangen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 23.04.2015, 1 Ob 71/15w"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/autokauf-garantie-und-gewaehrleistung-fuer-verschleissteile/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/autokauf-garantie-und-gewaehrleistung-fuer-verschleissteile/","name":"Autokauf - Garantie und Gewährleistung für Verschleißteile","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/autokauf-garantie-und-gewaehrleistung-fuer-verschleissteile/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_161938742_M.jpg","datePublished":"2019-04-26T13:39:12+00:00","dateModified":"2020-03-04T14:36:08+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Neuer Automotor magelhaft - Verschließteile müssen bei gewöhnlichem Gebruacht zwei Jahre halten. Gewährleistung Autokauf | Grantie | Gebrauchtwagen","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/autokauf-garantie-und-gewaehrleistung-fuer-verschleissteile/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_161938742_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_161938742_M.jpg","width":1688,"height":1125}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-kartellverstoss-der-grossen-fuenf-deutschen-autohersteller/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-kartellverstoss-der-grossen-fuenf-deutschen-autohersteller/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Schadenersatz wegen Kartellverstoß der großen fünf deutschen Autohersteller","datePublished":"2017-07-26T12:28:27+00:00","dateModified":"2017-08-03T06:29:22+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-kartellverstoss-der-grossen-fuenf-deutschen-autohersteller/"},"wordCount":350,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-kartellverstoss-der-grossen-fuenf-deutschen-autohersteller/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Fotolia_162670780_L.jpg","articleSection":["Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Ein aktueller Bericht des „Spiegel“ legt heimliche Absprachen zwischen Audi, BMW, Mercedes, Porsche und VW während mehr als tausend Treffen nahe. Wenn sich der Verdacht auf Preisabsprachen erhärtet, können Kunden Schadenersatz gegen die Autohersteller geltend machen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie großen deutschen Autohersteller sollen sich in verschiedenen Arbeitskreisen heimlich abgesprochen haben. Daimler (Mercedes), Volkswagen, Audi und Porsche haben diese Zusammenarbeit gegenüber der EU-Kommission bereits bestätigt. Volkswagen hat eine „Art Selbstanzeige“ erstattet.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nIn den Absprachen sei unter anderem der Entschluss gefasst worden, dass die Abgase der Dieselfahrzeuge nicht so gut gereinigt werden sollen, wie dies technisch möglich gewesen wäre. Dadurch dürfte der Gewinn der Konzerne erhöht worden sein. Die Kunden haben daher wohl überhöhte Preise für die PKW bezahlt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nKunden, die durch die Kartellbildung einen Schaden erlitten haben, können vor den Gerichten Ihres Heimatsstaates Schadenersatz geltend machen. Da eine exakte Schadenshöhe der Kunden schwer berechenbar ist, können nationale Gerichte den Schadensbetrag schätzen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Durchsetzung von Schadenersatz ist durch die Europäische Kartellschadenersatz-Richtlinie 2014/104/EU, welche mit 01.05.2017 in Österreich in Kraft trat, für Schadenersatzklagen wegen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, erleichtert. Der Eintritt des Schadens durch die Kartellbildung wird zugunsten des Kunden zunächst vermutet.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden sind dabei verpflichtet den Geschädigten, zur Geltendmachung ihrer Rechte, die zweckdienlichen Beweise für eine Schadenersatzklage herauszugeben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nUnsere Kanzlei bereitet sich derzeit intensiv auf Schadenersatzklagen für die geschädigten Endverbraucher gegen die großen deutschen Autoherstellerfirmen vor, nachdem wir beim „Abgasskandal“ schon viele Geschädigte vertreten haben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWenn Sie ein Betroffener sind, können Sie gerne Ihre Daten und gegebenenfalls wesentliche Unterlagen (Kaufvertrag, Zulassung etc.) an unsere Kanzlei übermitteln. Wir nehmen Sie dann unverbindlich in unsere Geschädigtenliste auf, damit wir vorab eine allfällige Kostendeckung mit Ihrer Rechtschutzversicherung für Sie kostenlos abklären und Sie über die aktuellen Entwicklungen informieren können.\r\n\r\nHier können Sie Kontakt mit uns aufnehmen"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-kartellverstoss-der-grossen-fuenf-deutschen-autohersteller/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-kartellverstoss-der-grossen-fuenf-deutschen-autohersteller/","name":"Schadenersatz wegen Kartellverstoß der großen fünf deutschen Autohersteller - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-kartellverstoss-der-grossen-fuenf-deutschen-autohersteller/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Fotolia_162670780_L.jpg","datePublished":"2017-07-26T12:28:27+00:00","dateModified":"2017-08-03T06:29:22+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/schadenersatz-wegen-kartellverstoss-der-grossen-fuenf-deutschen-autohersteller/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Fotolia_162670780_L.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/07/Fotolia_162670780_L.jpg","width":2356,"height":1571,"caption":"Businessman in elegant business suit offering his hand in handshake while holding several 500 euro bills near inside pocket of his jacket. Corruption or bribe concept."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/haftung-des-unmuendigen-kindes-aufgrund-verschuldens/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/haftung-des-unmuendigen-kindes-aufgrund-verschuldens/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Verschuldenshaftung eines Kindes","datePublished":"2019-04-26T13:37:58+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:40+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/haftung-des-unmuendigen-kindes-aufgrund-verschuldens/"},"wordCount":446,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/haftung-des-unmuendigen-kindes-aufgrund-verschuldens/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_133577305_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Von einem 10-jährigen Kind mit bestandener Radfahrprüfung kann erwartet werden, dass es die grundlegenden Verkehrsregeln einhält. Verschuldet es einen Unfall, kann es daher unter Umständen zur Haftung herangezogen werden. Das Verschulden eines Kindes muss jedoch nach strengeren Maßstäben als bei Erwachsenen geprüft werden.\r\n\r\n \r\nSachverhalt\r\nDer beklagte Junge war zum Tatzeitpunkt zehn Jahre alt und hatte einige Wochen zuvor die freiwillige Fahrradprüfung bestanden. Er bog mit dem Fahrrad von einer Wohnanlage aus in die Straße ein, ohne auf den Verkehr zu achten. Dabei kollidierte er mit einem anderen Radfahrer. Diesen konnte der Junge aufgrund einer Hecke am Straßenrand nicht rechtzeitig wahrnehmen. Auch der Radfahrer hatte keine Möglichkeit, den Unfall durch Bremsen oder Ausweichen zu vermeiden.\r\n\r\nDer Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls in einem erregten Gemütszustand. Einer seiner Freunde zog sich beim Fußballspielen eine blutende Wunde am Knie zu, daher nahm der Beklagte dessen Fahrrad, um dessen Mutter zu benachrichtigen.\r\n\r\nDer klagende Radfahrer nahm mit seiner Schadenersatzklage nicht die Aufsichtspflichtigen des Jungen in Anspruch. Sie verletzten seiner Ansicht nach ihre Aufsichtspflicht nicht. Vielmehr begehrte der Kläger Schadenersatz vom Jungen selbst. Der Kläger berief sich dafür auf § 1310 1. Fall ABGB. Diese Bestimmung sieht ausnahmsweise eine Haftung von unmündigen Minderjährigen nach Billigkeitserwägungen vor. Voraussetzung ist, dass der unmündige Minderjährige sein Handeln und die daraus resultierenden Folgen verstehen und dementsprechend handeln könnte.\r\n\r\n \r\nRechtliche Beurteilung\r\nSowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht kamen zur Entscheidung, dass den minderjährigen Beklagten das alleinige Verschulden für den gegenständlichen Unfall treffe. Da der Beklagte zum Unfallzeitpunkt jedoch erst 10 Jahre alt und damit unmündig war, sei der Ersatzanspruch des Klägers zu kürzen. Billigkeitserwägungen des Erstgerichts ergaben somit, dass der Beklagte für 50 % des entstandenen Schadens zu haften habe. Das Berufungsgericht korrigierte diesen Prozentsatz später auf 75 % nach oben.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) hielt fest, dass bei der Haftung eines unmündigen Minderjährigen alle Umstände zu berücksichtigen seien. Prinzipiell könne von einem zehn Jahre alten Kind mit bestandener Radfahrprüfung erwartet werden, dass es sich beim Radfahren an die grundlegenden Verkehrsregeln hält. Dennoch gilt bei der Bewertung seines Mitverschuldens ein weniger strenger Maßstab als bei Erwachsenen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei der Bewertung des Mitverschuldens seien sowohl das Alter, die psychische Belastung im Unfallzeitpunkt und die soziale Situation des Beklagten zu berücksichtigen. Aus all diesen Erwägungen kam der OGH zum Schluss, dass eine Haftung von 25 % der Billigkeit im Sinne des § 1310 1. Fall ABGB entspreche.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 09.04.2015, 2 Ob 31/15w\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung!"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/haftung-des-unmuendigen-kindes-aufgrund-verschuldens/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_133577305_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_133577305_M.jpg","width":1695,"height":1121}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/hitzefrei-beim-arbeiten/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/hitzefrei-beim-arbeiten/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Hitzefrei beim Arbeiten?","datePublished":"2018-08-07T05:52:27+00:00","dateModified":"2018-08-08T18:24:54+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/hitzefrei-beim-arbeiten/"},"wordCount":287,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/hitzefrei-beim-arbeiten/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/08/Fotolia_213266577_M-1.jpg","articleSection":["Allgemein","Arbeit"],"inLanguage":"de-DE","description":"In Österreich gibt es auch bei hohen Temperaturen keine gesetzliche Grundlage, den Arbeitsplatz aufgrund der Hitze zu verlassen. Hitzefrei gibt es nur in Schulen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, gewisse Maßnahmen zu ergreifen um das Arbeiten an heißen Tagen so erträglich wie möglich zu gestalten.\r\n\r\nFür Bauarbeiter und ähnliche Berufe ist im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz festgelegt, dass der Arbeitgeber ab einer Temperatur von 35°C (Schattenmessung) die Arbeit an einen kühlen Alternativarbeitsplatz zu verlegen hat. Andernfalls steht den Arbeitern auch bei Hitze eine Schlechtwetterentschädigung von 60% zu. Wird die Temperaturgrenze drei Stunden hintereinander nicht unterschritten, so gilt der restliche Tag als Schlechtwettertag. Für diesen steht den Arbeitnehmern die volle Entschädigung zu. Der Arbeitgeber hat das Recht zu entscheiden, ob die Arbeiter eine Alternativarbeit ausüben oder nicht.\r\n\r\nBei Arbeiten in Büro,- oder anderen Arbeitsräumen hat der Arbeitgeber für ein angemessenes Raumklima zu sorgen. Ist eine Klimaanlage vorhanden, sollte eine Temperatur von 25°C nicht überschritten und eine Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% eingehalten werden. (sofern dies produkttechnisch möglich ist)\r\n\r\nWenn keine Klimaanlage vorhanden ist, muss der Dienstgeber andere Maßnahmen, wie zum Beispiel Lüften in der Nacht und unter Tags, beschatten von Fenstern…, ergreifen um die Temperatur abzusenken. Es beteht keine Pflicht eine Klimaanlage anzuschaffen.\r\n\r\nDabei dürfen maximale Luftgeschwindigkeiten (Zugluft) nicht überschritten werden.\r\n\r\nWeiters ordnet das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz  an, dass individuelle Maßnahmen (Schutzbekleidung) immer erst zu setzen sind, wenn bauliche (Jalousie) oder organisatorische (Verlegung Arbeitszeiten) Maßnahmen nicht möglich sind.\r\n\r\nDes Weiteren ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei weiteren Arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung."}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-winterreifenpflicht/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-winterreifenpflicht/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Rechtsirrtum: Ab 1.11 brauche ich jedenfalls Winterreifen!","datePublished":"2017-11-08T07:56:53+00:00","dateModified":"2018-04-13T08:11:11+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-winterreifenpflicht/"},"wordCount":353,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-winterreifenpflicht/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_122332672_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Es kommt immer wieder vor, dass Fahrzeuglenker bei Schnee und Eis mit Sommerreifen unterwegs sind und damit andere gefährden. Um hier Abhilfe zu schaffen wurde 2008 eine gesetzliche Winterreifenpflicht eingeführt. Diese gilt aber nur mit gewissen Einschränkungen.\r\nPKW &amp; LKW bis zu 3,5t\r\nDie gesetzliche Regelung verlangt Winterreifen bei \"winterlichen Fahrbahnverhältnissen\". Darunter werden eine Schneefahrbahn, Schneematsch oder eine Eisfahrbahn verstanden.\r\n\r\nSomit darf zwischen dem 01.11 und dem 15.04. ein Auto bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen nur mit Winterreifen in Betrieb genommen werden.\r\n\r\nAls Alternative sind Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern zulässig. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.\r\n\r\nWesentlich für die Winterreifenpflicht sind also Fahrbahnverhältnisse und Witterung. Nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen liegt ein \"Verwaltungsstraftatbestand\" vor, wenn die Bereifung unzureichend ist. Es drohen hier Geldstrafen zwischen EUR 35,00 bis zu EUR 5.000,00. Eine Bestrafung droht aber nur, wenn die Fahrbahnverhältnisse tatsächlich eine Winterbereifung erfordern, der PKW aber mit Sommerreifen in Betrieb genommen wurde. Man nennt die Regelung daher auch situative Winterreifenpflicht.\r\n\r\nRelevant ist die Winterreifenpflicht auch für die KFZ-Haftpflicht- oder die Kaskoversicherung. Denn nicht nur eine Verwaltungsstrafe kann einem bei falscher Bereifung blühen. Es droht auch der \"Ausstieg\" der Versicherung, die im Schadensfall wegen des Verstoßes gegen die Winterreifenpflicht keine Zahlungen leisteten muss oder Zahlungen zurückfordern kann. Schon um selbst an keinem Schaden hängen zu bleiben, empfiehlt sich somit, darauf zu achten, mit den richtigen Reifen unterwegs zu sein.\r\n\r\nWichtig: Bei Winterreifen ist darauf zu achten, dass diese mit der Aufschrift \"M+S\", \"M.S.\" oder \"M&amp;S\" gekennzeichnet sind. Die Profiltiefe bei Radialreifen muss mindestens 4 mm aufweisen und bei Diagonalreifen mindestens 5 mm.\r\n\r\n&nbsp;\r\nLKW über 3,5t &amp; Omnibusse:\r\nBei diesen Fahrzeugen müssen zumindest an allen Rädern der Antriebsachse Winterreifen montiert werden. Für LKW und Omnibusse gilt die Einschränkung auf \"winterliche\" Fahrverhältnisse nicht. Hier müssen in der Zeit vom 1.11. - 15.04. immer Winterreifen montiert sein.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nFür Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung!"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-winterreifenpflicht/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-winterreifenpflicht/","name":"Rechtsirrtum: Ab 1.11 brauche ich jedenfalls Winterreifen! - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsirrtum-winterreifenpflicht/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2017/11/Fotolia_122332672_M.jpg","datePublished":"2017-11-08T07:56:53+00:00","dateModified":"2018-04-13T08:11:11+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-streupflicht-um-mitternacht/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-streupflicht-um-mitternacht/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Keine Streupflicht um Mitternacht","datePublished":"2014-03-28T11:00:26+00:00","dateModified":"2015-11-04T17:21:26+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-streupflicht-um-mitternacht/"},"wordCount":206,"articleSection":["Wohnen"],"inLanguage":"de-DE","description":"In einer Wohnhausanlage besteht keine Pflicht des Eigentümers beziehungsweise des Verwalters, die von den Mietern benützten Wege „rund um die Uhr“ von Schnee und Eis freizuhalten.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Klägerin bewohnte eine gemietete Eigentumswohnung in einer Wohnanlage. Um Mitternacht wollte sie eine Kiste mit Altpapier entsorgen. Auf dem Weg zum Altpapiercontainer hatte es untertags getaut und in der Nacht gefroren, sodass sich Glatteis gebildet hatte. Da die Hausbeleuchtung zu der Zeit ausgeschaltet war, stürzte sie auf dem Weg dorthin und verletzte sich.\r\n\r\nDie Klägerin begehrte von der Eigentümergemeinschaft, der Hausverwalterin (welche zugleich die Wohnungseigentümerin war) und dem mit dem Winterdienst betrauten Unternehmen Schadenersatz, da diese ihren Pflichten zur Eisfreihaltung nicht ausreichend nachgekommen waren (Streupflicht). Das Erst- sowie das Berufungsgericht wiesen die Klage jedoch ab.\r\n\r\nAuch der OGH gab der Revision nicht Folge. In Anbetracht der geltend gemachten Vertragshaftung seien eine Schneeräumung oder andere Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ in der Regel unzumutbar. Um Mitternacht könne eine Betreuung der Wege in derselben Qualität wie untertags nicht erwartet werden. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung lagen ebenfalls nicht vor. Dem Winterdienstunternehmen konnte am Ende keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 28.3.2014, 2 Ob 43/14h"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-streupflicht-um-mitternacht/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-streupflicht-um-mitternacht/","name":"Keine Streupflicht um Mitternacht","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-03-28T11:00:26+00:00","dateModified":"2015-11-04T17:21:26+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Keine Streupflicht um Mitternacht; Eigentümergemeinschaft, Hausverwalterin, Winterdienst, Schadenersatz, Eisfreihaltung, Wegehalter, Straßenhalter, Haftung","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/krankheitsbedingte-verhinderung-am-besuch-eines-fitnessstudios/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/krankheitsbedingte-verhinderung-am-besuch-eines-fitnessstudios/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Krankheitsbedingte Verhinderung am Besuch eines Fitnessstudios","datePublished":"2014-03-13T11:00:30+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:37:50+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/krankheitsbedingte-verhinderung-am-besuch-eines-fitnessstudios/"},"wordCount":224,"articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Die Vertragsklausel: „Benutzer können für die vier Wochen übersteigende Dauer einer krankheitsbedingten Verhinderung gegen Vorlage eines ärztlichen Attests ihre Mitgliedschaft beitragsfrei ruhend stellen […].“ zwischen einem Fitnessstudio und Kundinnen ist zulässig.  \r\n\r\n\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof erachtet die oben genannte Vertragsklausel als transparent und bejahte deren Zulässigkeit. Selbst bei kundenfeindlichster Auslegung ergäbe sich keine Benachteiligung für die Kundinnen. Der Begriff „ruhend stellen“ impliziere für einen vertragstypischen Kunden, dass für die davon betroffene Zeit keine zusätzlichen Leistungen verlangt werden. Es fällt entweder kein Grundentgelt für diese Zeit an oder der Vertrag wird um den entsprechenden Zeitraum verlängert. In beiden Fällen tritt ein Vorteil für die Kundinnen ein. Ohne diese Klausel wären sie trotz Krankheitsfall dazu verpflichtet, das Grundentgelt zu bezahlen, wenn nicht andere wichtige Gründe vorlägen, um das Vertragsverhältnis zu beenden.\r\n\r\nDurch die Klausel wird zudem nicht suggeriert, dass eine Auflösung des Vertrages aus außerordentlichen Gründen ausgeschlossen wäre. Bereits der Sprachgebrauch der Klausel lege nahe, dass der Unterschied zwischen Ruhendstellung und Kündigung einem durchschnittlichen Verbraucher geläufig ist. Auch an dem Zeitraum von vier Wochen gibt es keinen Grund zur Beanstandung, da ansonsten eine unangemessene organisatorische Belastung (Abrechnungen, Trainingsplanungen) für die Fitnessstudiobetreiberin auftreten würde.\r\n\r\n \r\n\r\nOGH 13.3.2014, 5 Ob 205/13b"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/krankheitsbedingte-verhinderung-am-besuch-eines-fitnessstudios/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/krankheitsbedingte-verhinderung-am-besuch-eines-fitnessstudios/","name":"Krankheitsbedingte Verhinderung am Besuch eines Fitnessstudios - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2014-03-13T11:00:30+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:37:50+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/letztwillige-verfuegung-nur-mit-bekraeftigung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/letztwillige-verfuegung-nur-mit-bekraeftigung/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Letztwillige Verfügung nur mit Bekräftigung","datePublished":"2019-04-26T13:36:37+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/letztwillige-verfuegung-nur-mit-bekraeftigung/"},"wordCount":377,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/letztwillige-verfuegung-nur-mit-bekraeftigung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_157434361_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Ein fremdhändig geschriebenes Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser die Verfügung vor Zeugen ausdrücklich als letzten Willen bekräftigt. Diese Bekräftigung wird als „nuncupatio“ bezeichnet. \r\n\r\n&nbsp;\r\nSachverhalt\r\nDie Erblasserin hinterließ 3 Töchter, eine davon setzte sie in einem fremdhändigen Testament als Alleinerbin ein. Die anderen zwei Töchter erhielten den Pflichtanteil bereits im Voraus.\r\n\r\nDie Erblasserin war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig und konnte lesen, die bedachte Tochter nicht erbunwürdig. Die letztwillige Verfügung wurde in Gegenwart der Erblasserin und der Zeugen laut vorgelesen und von der Erblasserin eigenhändig unterschrieben. Auch die Zeugen haben das Testament eigenhändig unterschrieben.\r\n\r\nGegenstand des Verfahren ist die Frage, ob die Erblasserin vor den Zeugen ausdrücklich erklärt hat, dass die Verfügung ihren letzten Willen enthalte.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nRechtliche Beurteilung\r\nDas Erstgericht stellte das Erbrecht der bedachten Tochter fest. Zur strittigen Frage nahm es an, dass die Erblasserin auf die Zeugen den „Eindruck gemacht“ habe, als wolle sie das Testament auf diese Weise abzuschließen. Das Testament enthaltet unter Punkt V folgenden Wortlaut: „Dieses Testament habe ich in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart dreier erbetener Testamentszeugen als meinen letzten Willen ausdrücklich erklärt und bestätigt, sohin eigenhändig unterfertigt, worauf es auch von (den) Testamentszeugen eigenhändig unterschrieben wurde.“\r\n\r\nDas Erstgericht stellte weiter fest, dass aufgrund der Verlesung des Punkt V und der eigenhändigen Unterschrift der Erblasserin, das Erfordernis der „ausdrücklichen Erklärung“ erfüllt sei.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) führte an, dass eine „ausdrückliche Erklärung“ nicht durch den bloßen (subjektiven) Eindruck der Zeugen ersetzt werden kann. Des Weiteren führt er an, dass eine „ausdrückliche Entscheidung“ unter Umständen durch Nicken bzw. ein ensprechendes Minenspiel ausgedrückt werden kann.\r\n\r\nDas reine Verlesen der letztwilligen Verfügung und das abschließende eigenhändige Unterschreiben reicht nicht aus, um eine „ausdrückliche Entscheidung“ abzugeben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nSomit entschied der OGH, dass ein Feststellungsmangel vorliegt, welcher zur Aufhebung der Entscheidung der ersten Instanz führt. Nun wird im fortgesetzten Verfahren festgestellt, welches konkrete Verhalten der Erblasserin bei den Zeugen den Eindruck erweckte, dass die Errichtung des Testaments in ihrem Sinn war.\r\n\r\nOGH 28.09.2017, 2 Ob 134/17w"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/letztwillige-verfuegung-nur-mit-bekraeftigung/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/letztwillige-verfuegung-nur-mit-bekraeftigung/","name":"Letztwillige Verfügung nur mit Bekräftigung - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/letztwillige-verfuegung-nur-mit-bekraeftigung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_157434361_M.jpg","datePublished":"2019-04-26T13:36:37+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Ein fremdhändig geschriebenes Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser die Verfügung vor Zeugen ausdrücklich als letzten Willen bekräftigt.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/letztwillige-verfuegung-nur-mit-bekraeftigung/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_157434361_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_157434361_M.jpg","width":1984,"height":958,"caption":"Erstellung einer letztwilligen Verfügung."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/maessigung-einer-konventionalstrafe-bei-schaden-des-dienstgebers/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/maessigung-einer-konventionalstrafe-bei-schaden-des-dienstgebers/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Mäßigung einer Konventionalstrafe bei Schaden des Dienstgebers","datePublished":"2013-11-29T11:00:16+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:39:57+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/maessigung-einer-konventionalstrafe-bei-schaden-des-dienstgebers/"},"wordCount":269,"articleSection":["Arbeit"],"inLanguage":"de-DE","description":"Primäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe ist der tatsächlich erlittene Schaden des Dienstgebers. Im Falle des Verstoßes gegen eine Kundenschutzklausel bestimmt sich dieser Schaden nach dem entgangenen Nettogewinn.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Klägerin war eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfergesellschaft. Der Beklagte war früher bei der Klägerin beschäftigt. Aufgrund einer Konkurrenzklausel war es ihm für ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis verboten, Klienten der Klägerin selbst zu übernehmen oder sie seinem neuen Dienstgeber zuzuführen. Für den Fall des Verstoßes wurde eine hohe Konventionalstrafe vereinbart.\r\n\r\nDie Klägerin begehrte nach einem Verstoß des Beklagten die Zahlung der Konventionalstrafe. Das Erstgericht gab dem statt, das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass eine übermäßig hohe Konventionalstrafe unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Schadens sowie dem Grundsatz der Billigkeit zu mäßigen sei.\r\n\r\nFür die Bestimmung der Konventionalstrafe komme es auf den Schaden an, welcher der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten entstanden sei. Dieser besteht in Form der abgeworbenen Kunden und dem dadurch entgangenen Nettogewinn. Für die Mäßigung der Konventionalstrafe spielen zudem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Beklagten, die Umstände, die zum Vertragsbruch führten sowie Art und Ausmaß seines Verschuldens eine Rolle.\r\n\r\nDer Effekt einer Konventionalstrafe soll durch die Mäßigung nicht ausgehöhlt werden. Wichtig ist weiterhin, dass sie dem Beklagten „weh tun“ soll. Eine ungerechtfertigte und existenzgefährdende Belastung des Beklagten soll jedoch vermieden werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 29.11.2013, 8 ObA 72/13s"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/maessigung-einer-konventionalstrafe-bei-schaden-des-dienstgebers/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/maessigung-einer-konventionalstrafe-bei-schaden-des-dienstgebers/","name":"Mäßigung einer Konventionalstrafe bei Schaden des Dienstgebers - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"datePublished":"2013-11-29T11:00:16+00:00","dateModified":"2015-06-26T16:39:57+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mitverschulden-motorradfahrerinnen-ohne-schutzbekleidung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mitverschulden-motorradfahrerinnen-ohne-schutzbekleidung/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Mitschuld, wenn ich ohne Schutzbekleidung Motorrad fahre?","datePublished":"2018-07-23T12:45:52+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:40:47+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mitverschulden-motorradfahrerinnen-ohne-schutzbekleidung/"},"wordCount":321,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mitverschulden-motorradfahrerinnen-ohne-schutzbekleidung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_186864971_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Die Helmpflicht für MotorradfahrerInnen ist in Österreich inzwischen zweifelsfrei angekommen. Beim Rest der Schutzbekleidung, wie beispielsweise Lederkombination und Motorradstiefel, sieht es jedoch noch deutlich schlechter aus. Insbesondere auf Kurzstrecken werden diese als „unpraktisch“ abgestempelt und weggelassen, leider regelmäßig mit verheerenden Folgen.\r\n\r\nZum Tragen von Lederkombination und Motorradstiefel besteht, im Gegensatz zum Tragen eines Helms, keine gesetzliche Verpflichtung. Trotzdem hat der Oberste Gerichtshof kürzlich entschieden, dass es als Sorglosigkeit anzusehen sei, wenn MotorradfahrerInnen darauf verzichten. Nicht nur das: Auch bei einem fremdverschuldeten Unfall, begründe das Weglassen von Lederkombination und Motorradstiefel ein Mitverschulden.\r\n\r\nMotorradfahrerInnen seien laut OGH verpflichtet, Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit zu treffen. Jede einsichtige und vernünftige Person würde, um die Eigengefährdung möglichst gering zu halten, adäquate Schutzkleidung tragen. Das sei MotorradfahrerInnen zumutbar. Auch in der Lehre wird überwiegend argumentiert, dass die immer strenger werdenden Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht bei den eigenen Gütern haltmachen dürfen. Das stelle keine Einschränkung der eigenen Freiheit dar, da niemand zum Tragen zusätzlicher Schutzbekleidung verpflichtet werde, sondern sei im Hinblick auf eine gerechte Risikoverteilung als angemessen anzusehen. Niemand soll für die Risikobereitschaft und Sorglosigkeit Anderer einstehen müssen.\r\n\r\nZusätzlich stellte der OGH auch fest, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob man im Ortsgebiet mit geringeren oder auf Landstraßen mit höheren Geschwindigkeiten unterwegs ist. Der dichtere Verkehr und die schlechtere Beherrschung des Motorrads bei geringeren Geschwindigkeiten wiegen diese auf.\r\n\r\nIn einem aktuell vom OGH entschiedenen Fall (GZ: 2Ob44/17k) hieß das konkret, dass den Motorradfahrer ein Mitverschulden in Höhe von 25% traf. Diese 25% werden dann vom Schmerzengeld abgezogen, auf andere Schadenersatzansprüche hat das jedoch keine Auswirkung. Insbesondere Verunstaltungsentschädigungen sind von der Kürzung der Schadenersatzansprüche nicht betroffen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei Fragen zu Schadensersatzansprüchen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung. \r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 27.02.2018, 2 Ob 44/17k\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mitverschulden-motorradfahrerinnen-ohne-schutzbekleidung/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mitverschulden-motorradfahrerinnen-ohne-schutzbekleidung/","name":"Mitverschulden des Motorradfahrers ohne Schutzbekleidung","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mitverschulden-motorradfahrerinnen-ohne-schutzbekleidung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_186864971_M.jpg","datePublished":"2018-07-23T12:45:52+00:00","dateModified":"2019-04-26T13:40:47+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"description":"Auf Kurzstrecken wird sie von MotorradfahrerInnen oft als \"unpraktisch\" abgestempelt, leider regelmäßig mit verheerenden Folgen: die Schutzbekleidung!","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/mitverschulden-motorradfahrerinnen-ohne-schutzbekleidung/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_186864971_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_186864971_M.jpg","width":1688,"height":1125,"caption":"Dieser Motorradfahrer trägt eine angemessen Schutzbekleidung."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/lg-feldkirch-vw-kunde-bekommt-geld-zurueck/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/lg-feldkirch-vw-kunde-bekommt-geld-zurueck/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"LG Feldkirch: VW-Kunde bekommt Geld zurück","datePublished":"2016-08-10T09:04:37+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/lg-feldkirch-vw-kunde-bekommt-geld-zurueck/"},"wordCount":186,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/lg-feldkirch-vw-kunde-bekommt-geld-zurueck/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/06/Abgasskandal.jpg","articleSection":["Auto"],"inLanguage":"de-DE","description":"Abgasskandal: Erstes Urteil des LG Feldkirch zu Dieselgate. Käufer eines Audi Q3 bekommt Großteil des Kaufpreises zurück. Für 66.000 gefahrene Kilometer muss sich der Käufer EUR 7.000 an Benützungsentgelt anrechnen lassen. Entscheidung noch nicht rechtskräftig.\r\n\r\n \r\n\r\nNunmehr hat sich auch das LG Feldkirch in einer ersten Entscheidung dem Urteil des LG Linz angeschlossen und die Rückabwicklung eines von der Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeuges bejaht. Der Verkäufer hätte informieren müssen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Software manipuliert wurde und die angegbeen Abgaswerte nicht stimmen.\r\n\r\nStrittiger Punkt in diesen Verfahren ist immer, welcher Betrag sich der Käufer für die zwischenzeitlich gefahreren Kilometer anrechnen lassen muss. In diesem Fall war das Auto etwa 2 Jahre alt und es wurden 66.000 km gefahren. Letztlichz wird aber auch dieses Verfahren wohl vor dem Obersten Gerichtshof enden, da eine defintive Entscheidung, welchen Betrag sich der Käufer anrechnen lassen muss, nicht abschließend existiert.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nIm Verfahren wird das nächste Wort zuerst das Oberlandesgericht Innsbruck haben, bevor das Verfahren zum OGH geht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/lg-feldkirch-vw-kunde-bekommt-geld-zurueck/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/lg-feldkirch-vw-kunde-bekommt-geld-zurueck/","name":"LG Feldkirch: VW-Kunde bekommt Geld zurück bei Abgasmanipulation","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/lg-feldkirch-vw-kunde-bekommt-geld-zurueck/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/06/Abgasskandal.jpg","datePublished":"2016-08-10T09:04:37+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"VW-Abgasskandal: LG Feldkrich bestätigt Rückabwicklung des Kaufvertrages; Händler muss Auto zurücknehmen; Benützungsentgeld für 66.000 km nur EUR 7.000.","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/lg-feldkirch-vw-kunde-bekommt-geld-zurueck/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/06/Abgasskandal.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/06/Abgasskandal.jpg","width":849,"height":566}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-ersitzung-eines-baderechts-fuer-ein-landwirtschaftliches-grundstueck/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-ersitzung-eines-baderechts-fuer-ein-landwirtschaftliches-grundstueck/"},"author":{"name":"Max Mustermann","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"headline":"Keine Ersitzung eines Baderechts für ein landwirtschaftliches Grundstück","datePublished":"2019-04-26T13:40:14+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-ersitzung-eines-baderechts-fuer-ein-landwirtschaftliches-grundstueck/"},"wordCount":491,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-ersitzung-eines-baderechts-fuer-ein-landwirtschaftliches-grundstueck/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_179691733_M.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"INHALTLICH ÜBERARBEITUNGSBEDÜRFTIG\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEine Grunddienstbarkeit (Servitut) muss Vorteile für die widmungsgemäße Benützung oder Bewirtschaftung einer Liegenschaft ermöglichen. Die Ersitzung eines Baderecht-Servituts in einem See scheidet aus, weil für eine rein landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft dadurch kein Vorteil entsteht. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\nSachverhalt\r\nDie Klägerin hatte eine Seeliegenschaft erworben, welche an die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Beklagten grenzte. Die Klägerin nutzte diese Grundstücke, um sich nach der Arbeit bzw. in den Abendstunden im See zu waschen und zu baden. Auch der Beklagte badete und wusch sich in diesem See, dies bereits seit Jahrzehnten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nNachdem die Klägerin die Seeliegenschaft erworben hatte, bot sie dem Beklagten an, gegen Entgelt den See benutzen zu dürfen. Dieser lehnte das Angebot jedoch ab und erklärte, dass er und seine Familie den See bereits seit Jahrzehnten nutzten. Einerseits badeten sie dort, andererseits entnahmen sie Wasser, vor allem als Viehtränke . Er ersuchte die Klägerin, auf seine Rechte als Eigentümer eines Hofs Rücksicht zu nehmen und die „Ausübung des Baderechts“ nicht zu behindern.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Klägerin begehrte daraufhin die Feststellung, dass dem Beklagten keinerlei Rechte zur Nutzung des Sees zum Baden zustünden. Es sei insbesondere keine Dienstbarkeit begründet worden. Weiters begehrte die Klägerin die Unterlassung der künftigen Benutzung sowie die Zahlung eines angemessenen Betrags für die bisherige Benutzung ihres Sees.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer Beklagte war hingegen der Ansicht, dass ihm als Hofeigentümer ein seit vielen Jahren ersessenes Recht auf Benützung des Sees zustehe.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nRechtliche Beurteilung\r\nDas Erstgericht folgte den Ausführungen des Beklagten und wies das Klagebegehren vollständig ab. Der Beklagte habe den See unter anderem benutzt, um sich nach der Arbeit zu waschen. Das Baden habe damit der vorteilhafteren Benutzung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke gedient. Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit wurde deshalb bejaht. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) verneinte jedoch das Bestehen eines Baderechts des Beklagten. Die Inanspruchnahme der Bademöglichkeit im See habe lediglich zu Freizeit- und Erholungszwecken gedient. Daraus sei keine vorteilhaftere oder bequemere Nutzung anderer landwirtschaftlicher Grundstücke bezweckt worden. Zudem würde sich auf den besagten Liegenschaften niemand regelmäßig aufhalten, sodass bereits ein Aufsuchen dieser Grundstücke zum Betreten des Sees über deren widmungsgemäße Nutzung hinausgehe. Von einer vorteilhafteren Benützung könne somit keine Rede sein.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer OGH befasste sich zudem mit der Herabsetzung des Streitwertes nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Wird der Streitwert des Verfahrens nach Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten gemäß § 7 RATG herabgesetzt, habe dies nicht nur Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Verfahrenskosten, sondern auch auf die Erfolgsquoten. Diese seien sodann auf Basis des herabgesetzten Streitwerts zu ermitteln. Ist zudem die Aushändigung eines Kostenverzeichnisses an den Gegner nicht aktenkundig, habe das Gericht dieses im Rahmen der Kostenentscheidung in jedem Punkt zu überprüfen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 21.05.2015, 1 Ob 76/15f"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-ersitzung-eines-baderechts-fuer-ein-landwirtschaftliches-grundstueck/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-ersitzung-eines-baderechts-fuer-ein-landwirtschaftliches-grundstueck/","name":"Keine Ersitzung eines Baderechts für ein landwirtschaftliches Grundstück - PICHLER RECHTSANWALT GMBH","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-ersitzung-eines-baderechts-fuer-ein-landwirtschaftliches-grundstueck/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_179691733_M.jpg","datePublished":"2019-04-26T13:40:14+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/51b04e356b9c84deddefbf3bd6c6ea7c"},"inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/keine-ersitzung-eines-baderechts-fuer-ein-landwirtschaftliches-grundstueck/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_179691733_M.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2018/02/Fotolia_179691733_M.jpg","width":1688,"height":1125}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/negativzinsen-zinsaufschlag-von-null-als-untergrenze-unzulaessig/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/negativzinsen-zinsaufschlag-von-null-als-untergrenze-unzulaessig/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Negativzinsen: Zinsaufschlag von Null als Untergrenze unzulässig.","datePublished":"2017-05-22T09:30:21+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/negativzinsen-zinsaufschlag-von-null-als-untergrenze-unzulaessig/"},"wordCount":328,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/negativzinsen-zinsaufschlag-von-null-als-untergrenze-unzulaessig/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","articleSection":["Arbeit","Franken"],"inLanguage":"de-DE","description":"Negativzinsen: Zinsaufschlag von Null als Untergrenze unzulässig.\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH, GZ 4 Ob 60/17) urteilte erstmalig, dass eine Bank nicht den vereinbarten Zinsaufschlag von Null als „Mindestzins“ verrechnen darf. Ist also der Libor- oder Euribor-Zinssatz im Minus, darf nicht von Null der Zinsaufschlag gerechnet werden, sondern tatsächlich vom negativen Indikator.  Gerade beim 3-Monats-Libor für Schweizer Franken macht dies teilweise einen beträchtlichen Unterschied.\r\n&nbsp;\r\n\r\nIm Ausgangsfall hatte der Kläger für seinen Kredit einen Zinsaufschlag von 1,25% auf den 3-Monats-Libor für Schweizer Franken vereinbart. Dieser fiel in weiterer Folge auf minus 0,779%. Die Bank war der Ansicht, dass der Aufschlag immer von Null gerechnet werden müsse, auch wenn der Indikator einen negativen Wert habe. Das bedeutet, dass dem Kläger immer 1,25% Zinsen verrechnet wurden, obwohl der 3-Monat-Libor im Minus war.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass diese eine unzulässige Auslegung zu Lasten des Konsumenten sei. Schließt ein Konsument eine Zinsänderungsklausel (beispielsweise an den 3-Monats-Euribor oder 3-Monats-Libor gebunden) ab, bringt er damit eben zum Ausdruck, dass er eine symmetrische Verteilung von Chancen und Risiken möchte. Wird allerdings nur eine Untergrenze zu Gunsten der Bank eingezogen (nämlich bis Null) wäre dies eine unzulässige Benachteiligung des Konsumenten. Im Sinne des Symmetriegebotes des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG müsste dies nämlich auch im umgekehrten Fall für die Bank gelten (also nach oben), was allerdings bekanntlich nicht der Fall ist. Während der Referenzzinssatz theoretisch unbeschränkt steigen könnte, wäre umgekehrt das Risiko bei der Bank bei Null begrenzt. Der Einzug einer entsprechenden Grenze bei Null ist sohin im Konsumentenschutzbereich unzulässig.\r\n\r\nAuch für Unternehmer:\r\n\r\nWichtig: Gerade auch bei Startups oder Unternehmensgründern, die einen (Unternehmens-)Kreditvertrag als sogenanntes „Vorbereitungsgeschäft“ abgeschlossen haben, kann diese Regelung greifen, da solche Geschäfte (noch) als Konsument abgeschlossen werden und sohin auch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) für derartige Unternehmenskreditverträge anwendbar ist.\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/negativzinsen-zinsaufschlag-von-null-als-untergrenze-unzulaessig/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/negativzinsen-zinsaufschlag-von-null-als-untergrenze-unzulaessig/","name":"Negativzinsen: Zinsaufschlag von Null als Untergrenze unzulässig","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/negativzinsen-zinsaufschlag-von-null-als-untergrenze-unzulaessig/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","datePublished":"2017-05-22T09:30:21+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:41+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Negativzinsen: OGH urteilt, dass Zinsausgschlag von Null bei Konsumenten unzulässig ist. Frankenkredit: Aufschlag wird von 3-Monats-Libor berechnet","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/negativzinsen-zinsaufschlag-von-null-als-untergrenze-unzulaessig/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2016/01/Fotolia_76342686_S.jpg","width":899,"height":534,"caption":"Mindestkurs: Schweizerischen Nationalbank (SNB) verurteilt"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/unlauterer-wettbewerb-taeuschung-des-verbrauchers-durch-werbung-mit-firmenjubilaeum/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/unlauterer-wettbewerb-taeuschung-des-verbrauchers-durch-werbung-mit-firmenjubilaeum/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Unlauterer Wettbewerb – Täuschung des Verbrauchers durch Werbung mit Firmenjubiläum","datePublished":"2015-11-04T07:33:27+00:00","dateModified":"2015-11-04T07:39:56+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/unlauterer-wettbewerb-taeuschung-des-verbrauchers-durch-werbung-mit-firmenjubilaeum/"},"wordCount":334,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/unlauterer-wettbewerb-taeuschung-des-verbrauchers-durch-werbung-mit-firmenjubilaeum/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2015/11/Fotolia_16737228_XS.jpg","articleSection":["Nachbarschaftsrecht"],"inLanguage":"de-DE","description":"Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Bei einem Unternehmen kann über dessen Eigenschaften sowie über den Umfang und die Bedeutung dieser Eigenschaften getäuscht werden, wenn dadurch bei einem durchschnittlichen Verbraucher eine Fehlvorstellung von diesem Unternehmen bewirkt wird. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nIm gegenständlichen Fall wurde das betroffene Einzelhandelsunternehmen im Jahr 1953 gegründet. Ab dem Jahr 1961 verwendete es allerdings eine andere Marke, änderte in weiterer Folge seine Rechtsform und erweiterte kontinuierlich das Warensortiment. Im Jahr 2013 machte das Einzelhandelsunternehmen Werbung über sein 60-jähriges Bestehen, was nach Ansicht der Klägerin jedoch eine Irreführung der Verbraucher darstelle und stelle sohi unlautere Wettbewerb dar.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) führte aus, dass eine Irreführung über Unternehmenseigenschaften auch im Vortäuschen einer langjährigen Tradition liegen könne. Aus dieser leite das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ab. Wie eine Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und ob die Angaben demnach zur Irreführung geeignet sind, hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.\r\n\r\nDer Kern des im Jahr 1953 gegründeten Einzelhandelsunternehmens sei nach Ansicht des OGH trotz Änderung der Rechtsform, Erweiterung des Warensortiments und Verwendung einer anderen Marke ab dem Jahr 1961 kontinuierlich gleich geblieben. Aus diesem Grund seien die Angaben in der Werbung zum 60-jährigen Bestehen des Einzelhandelsunternehmens richtig und es liege keine irreführende Geschäftspraktik vor.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei einem Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb stehen dem betroffenen Mitbewerber einige Möglichkeiten zu, wie etwa eine Klage auf Unterlassung verbunden mit einer Einstweiligen Verfügung den Wettbewerbsverstoß bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu unterlassen oder auch ein offentlicher Widerruf. Ein solcher Widerruf kkönnte sowohl im Internet oder auf der Website des Unternehmens erfolgen oder in einer lokalen oder österreichweiten Tageszeitung. Je nach konkret nachweisbarem Schaden könnten auch Schadenersatzansprüche gegen den Mitbewerber geltend gemacht werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nOGH 24.03.2015, 4 Ob 40/15h\r\n\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/corona-und-kurzarbeit-kuendigung-anfechtbar/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/corona-und-kurzarbeit-kuendigung-anfechtbar/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Corona und Kurzarbeit: Kündigung anfechtbar?","datePublished":"2020-06-19T06:54:24+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:40+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/corona-und-kurzarbeit-kuendigung-anfechtbar/"},"wordCount":450,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/corona-und-kurzarbeit-kuendigung-anfechtbar/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2020/06/Kündigung-Kurzarbeit-Corona-scaled.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Corona und Kurzarbeit: Kündigung anfechtbar?\r\nArbeitgeberkündigungen während der Corona-Kurzarbeit sind rechtlich heikel.\r\n\r\nViele Unternehmer haben von der Möglichkeit der Kurzarbeit gebrauch gemacht. Die Kombination von Kurzarbeit und Arbeitgeberkündigungen ist nur sehr eingeschränkt erlaubt.\r\n\r\n&nbsp;\r\nBehaltepflicht\r\nZiel der Kurzarbeit ist es, Arbeitslosigkeit zu verhindern. Aus diesem Grund besteht auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigungsstand aufrecht zu erhalten (Behaltepflicht). Dies betrifft grundsätzlich den gesamten Betrieb. Vereinzelt könnte eine Einschränkung auf einzelne Betriebsteile erfolgen (zB verschiedene Standorte). Die Behaltepflicht bezieht sich auf alle Mitarbeiter, nicht nur jene mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde. Es dürfen also auch die nicht in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter nicht gekündigt werden. Ausgenommen sind personenbezogene Kündigungsgründe, aber auch hier ist der alte Beschäftigungsstand wieder aufzufüllen. Die Behaltefrist dauert grundsätzlich bis 1 Monat nach Ende der Kurzarbeit. Erst danach könnten notwendigenfalls krisenbedingt Mitarbeiter gekündigt werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\nKündigungen unzulässig?\r\nKündigungen, die vor der Kurzarbeit ausgesprochen wurden, sind von dieser Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Mitarbeiterstands nicht betroffen. Dies ist auch der Fall, wenn das Dienstverhältnis erst während der Kurzarbeitsdauer endet. Einige Unternehmer haben jedoch rückwirkend Kurzarbeit beantragt und gleichzeitig einige Mitarbeiter gekündigt, ohne den Beschäftigungsstand aufzufüllen. Was die Rechtsfolgen sind, ist umstritten. Zum einen kann der Verstoß dagegen zum Verlust der Kurzarbeitsregelung führen. Denkbar ist aber auch, dass krisenbedingte Kündigungen während der Kurzarbeitszeit unwirksam sind, da die Mitarbeiter durch die Sozialpartnervereinbarung vor einer Kündigung geschützt werden sollen. In diesem Fall wäre eine Kündigung gerichtlich anfechtbar. Höchstgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage gibt es aktuell noch nicht.\r\n\r\n&nbsp;\r\nRechtssicherheit\r\nFür Mitarbeiter, die aufgrund der Wirtschaftslage nicht mehr beschäftigt werden können, muss für eine Arbeitgeberkündigung die Zustimmung der Gewerkschaft und des Regionalbeirates des AMS eingeholt werden. Auch eine Einvernehmliche Beendigung ist möglich, davor muss aber eine Beratung des Arbeitnehmers bei der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer erfolgen, ansonsten ist der Beschäftigungsstand wieder aufzufüllen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auch in diesem Fall eine Klage drohen. Eine Einigung ist aber auch noch im Arbeitsgerichtsverfahren möglich.\r\n\r\n&nbsp;\r\nKurz informiert\r\nDie Behaltefrist nach der Kurzarbeit beträgt zumindest einen Monat. Während der Kurzarbeit sind Arbeitgeberkündigungen nur sehr eingeschränkt möglich. Es besteht eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes. Verstöße können zum Verlust der Kurzarbeitsunterstützung oder sogar zur Anfechtung der Kündigung führen.\r\n\r\nFür nähere Informationen, können Sie uns unverbindlich unter Tel: 0043/5572/200444 kontaktieren. Besprechung sind persönlich oder auch über Telefon oder Skype möglich.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/corona-und-kurzarbeit-kuendigung-anfechtbar/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/corona-und-kurzarbeit-kuendigung-anfechtbar/","name":"Corona: Kündigung und Kurzarbeit - Info vom Rechtsanwalt","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/corona-und-kurzarbeit-kuendigung-anfechtbar/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2020/06/Kündigung-Kurzarbeit-Corona-scaled.jpg","datePublished":"2020-06-19T06:54:24+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:40+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Corona: Covid-19 - Kündigung und Kurzarbeit sind rechtlich heikel. Kündgungen sind mitunter wegen der Behalterpflicht des Arbeitgebers anfechtbar.","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/testament-ungueltig-wegen-formvorschriften-anfechtbar/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/testament-ungueltig-wegen-formvorschriften-anfechtbar/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Testament ungültig? Wegen Formvorschriften anfechtbar!","datePublished":"2021-08-24T17:22:23+00:00","dateModified":"2021-08-24T17:23:39+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/testament-ungueltig-wegen-formvorschriften-anfechtbar/"},"wordCount":504,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/testament-ungueltig-wegen-formvorschriften-anfechtbar/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2021/08/Testament-ungueltig-anfechtbar.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Viele Testamente ungültig - wegen Formvorschriften anfechtbar!\r\nNeue Rechtsprechung macht viele Testamente unwirksam\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) sieht in jüngsten Entscheidungen sehr strenge Formvorschriften für fremdhändige Testamente vor. Hunderte oder vermutlich tausende Testamente dürften davon betroffen sein. Bei noch lebenden Personen kann diese strenge Formvorschrift noch korrigiert werden, bei Verstorbenen kann es zu ungewollten Erbfolgen kommen. Überprüfen Sie jetzt noch Ihr Testament.\r\n\r\n&nbsp;\r\nKomplizierte Formvorschriften\r\nDurch die Testamentsaffäre wurden die Formvorschriften für Testamente per 1.1.2017 verschärft, im Zuge dessen wurde daraufhin erstmals bestimmte Formvorschriften vom Gericht überprüft, die aber auch für Testamente vor dieser Zeit gelten. Ziel dieser neuen Regelung war, dass eine Verfälschung schwieriger wird und wirklich nur jene Personen erben sollen, die der Erblasser auch wirklich als Erben haben wollte.\r\n\r\nGrundsätzlich kann ein sogenanntes „fremdhändiges Testament“, also nicht durch den Erblasser selbst, sondern durch einen Fremden (meist Rechtsanwalt oder Notar), verfasst werden. Dafür sind drei Testamentszeugen notwendig, was in den meisten Fällen nicht das Problem war. Für die Formgültigkeit des Testaments muss aber laut OGH bei mehrseitigen Testamenten entweder ein äußerer oder ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Genau dieser wurde jetzt in einigen Fällen verneint.\r\n\r\n&nbsp;\r\nÄußerer Zusammenhang\r\nKlar ist, dass ein äußerer Zusammenhang dann besteht, wenn ein mehrseitiges Testament bereits vor dem Testiervorgang durch Binden, Kleben oder Nähen fest miteinander verbunden wurde oder diese feste Verbindung zumindest während des Testiervorgangs unter einem hergestellt wurde. Ein Zusammenfügen der Blätter durch eine Büroklammer oder das Heften genügt nicht, um diesen äußeren Zusammenhang herzustellen. Fehlt dieser Zusammenhang, ist nach der aktuellen Rechtsprechung das Testament ungültig, außer es besteht ein sogenannter inhaltlicher Zusammenhang.\r\n\r\n&nbsp;\r\nTestamentsrettung\r\nEin Testament, bei dem der äußere Zusammenhang fehlt, kann aber noch gerettet werden, wenn zumindest ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Davon wird gesprochen, wenn es eine Fortsetzung des Textes über die einzelnen Blätter gibt. Das ist dann der Fall, wenn beispielsweise ein Satz auf dem ersten Blatt beginnt und auf dem nächsten Blatt endet. Nur das Nummerieren der einzelnen Seiten des Testaments ist dafür aber noch nicht ausreichend.\r\n\r\nBei noch lebenden Personen kann das Testament bei fehlenden Formvorschriften nochmals formgültig aufgesetzt werden. Bei bereits verstorbenen Personen führen diese strengen Regeln mitunter dazu, dass andere Personen erben, als ursprünglich vom Testator beabsichtigt wurde. Auch wenn Sie als gesetzlicher Erbe auf Grund eines Testaments weniger geerbt haben, kann sich eine Überprüfung rentieren. Ist das Testament ungültig, gilt das frühere Testament oder die gesetzliche Erbfolge.\r\n\r\n&nbsp;\r\nKurz informiert:\r\nNur durch Binden, Kleben oder Nähen werden die Formvorschriften bei Testamenten eingehalten. Heftklammern sind nicht ausreichend. Manche Testamente können aber durch einen inhaltlichen Zusammenhang noch gerettet werden. Lassen Sie rechtzeitig Ihr Testament nochmals auf seine Formvorschriften überprüfen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie uns an unter +43/5572/200444 oder senden Sie uns ein Email.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/testament-ungueltig-wegen-formvorschriften-anfechtbar/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/testament-ungueltig-wegen-formvorschriften-anfechtbar/","name":"Testament ungültig? Wegen Formvorschriften anfechtbar!","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/testament-ungueltig-wegen-formvorschriften-anfechtbar/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2021/08/Testament-ungueltig-anfechtbar.jpg","datePublished":"2021-08-24T17:22:23+00:00","dateModified":"2021-08-24T17:23:39+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"description":"Neue Rechtsprechung macht viele Testamente unwirksam! Ob und wie Sie ein Testament wegen Formfehler anfechten können, erfahren sie hier.","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/strompreis-erhoehung-vkw-unzulaessig/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/strompreis-erhoehung-vkw-unzulaessig/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Strompreiserhöhung Illwerke VKW voraussichtlich unzulässig","datePublished":"2023-03-01T14:18:38+00:00","dateModified":"2024-04-19T17:43:40+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/strompreis-erhoehung-vkw-unzulaessig/"},"wordCount":718,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/strompreis-erhoehung-vkw-unzulaessig/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2023/03/Strompreis-Erhoehung-VKW-Illwerke.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Strompreiserhöhung Illwerke VKW voraussichtlich unzulässig - Urteil des HG Wien vermutlich auch auf Vorarlberg anwendbar!\r\nUrteil des Handelsgerichts (58 Cg 17/22s) bestätigt unsere Rechtsansicht und beurteilt in einem vergleichbaren Fall Preiserhöhung für Strom als unzulässig.\r\nWeitere Informationen: www.energiepreis-anwalt.at\r\nAuch in den anderen Bundesländern wurde davon ausgegangen, dass die Strompreise nicht einfach nach belieben erhöht werden dürfen. Daran ändert auch ein möglicher Energiekostenzuschuss nichts. Die Energiekonzerne machen Gewinne in Millionenhöhe und verrechnen gleichzeitig Preiserhöhungen von über 100% an Ihre Kunden. Dem wurde jetzt in I. Instanz ein Riegel vorgeschoben.\r\n&nbsp;\r\nDas Gericht ging davon aus, dass nicht einfach der Stromkonzern nicht einfach analog der gestiegenen Großhandelspreise an der Börse die Preise erhöhen darf, sondern nur die eigenen, tatsächlich gestiegenen Kosten weitergeben darf, da der Energiekonzern (wie auch die Illwerke VKW AG) selbst Strom aus Wasserkraft herstellt. Damit ist § 80 Abs 2a EIWOG nicht anwendbar.\r\nAuch die VKW hat sich in Ihrem Rundschreiben \"Anpassung der Strompreise und der Änderung der Allgemeinen Strombedingungen\" auf diese Bestimmung berufen. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass auch die Preiserhöhung der Illwerke VKW unzulässig ist.\r\n&nbsp;\r\nStrompreiserhöhung trotz Millionengewinne\r\nWie sich aus der letzten Bilanz der Illwerke VKW Ag herauslesen lässt, sie trotz Zuweisung von Gewinnrücklagen (über 81 Mio) noch einen Bilanzgewinn von über 54Mio (!) erwirtschaftet.  Zwar mögen bestimmte Kosten mitunter tatsächlich für die Illwerke VKW AG gestiegen sein, durch die Eigenproduktion an Strom kann und darf aber nicht auf die Großhandelspreise an der Energiebörse European Energie Exchange (EEX) herangezogen werden.\r\nIm Rundschreiben wird zwar auf den gestiegenen Verbraucherpreisindex verwiesen, dieser beträgt aber nur etwas mehr als 10% (und nicht etwa über 100% der geforderten Preiserhöhung).  Würden nur die tatsächlich gestiegenen Kosten weitergeben werden, wäre als mit einem weit niedrigem Anstieg der Strompreise zu rechnen. Die Preise dürften also um weit mehr erhöht worden sein, als die Illwerke VKW tatsächlich Mehrkosten hat.  Auch das eventuell der Energiekostenzuschuss zur teilweise Abfederung dieser enormen Belastung herangezogen werden kann, macht die Erhöhung nicht zulässiger. Zum einen ist dieser Energiekostenzuschuss nicht für alle Anwendbar,  zum anderen ist auch ungewiss,  wie lange dieser überhaupt gewährt wird.\r\n&nbsp;\r\nAllgemeine Stromlieferbedingungen\r\nIm Rundschreiben wird auf § 11 Preise/Preisänderungen verwiesen. Die Illwerke VKW AG unterscheidet zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Bei den Verbrauchern stützt sie sich auf die Bestimmung des § 80 Abs 2 EIWOG 2010, bei Unternehmern sei der Strompreis \"nach billigem Ermessen\" anzupassen.\r\nIm Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl gegenüber dem Konsumenten aber auch mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenüber Unternehmens unzulässig ist.\r\nZusammengefasst ist die Preiserhöhung sohin aus mehreren Gründen unzulässig:\r\n1. Preiserhöhungen sind nur dann und auch dann nur soweit zulässig, als sich die konkreten Kosten beim konkreten Anbieter tatsächlich erhöht haben.\r\n2. Konsumenten müssen vor der Preiserhöhung genau und transparent über die konkreten, tatsächlichen und nachträglich eingetretenen preiserhöhenden Umstände informiert werden.\r\n3. Verletzung der Informationspflicht gegenüber Konsumenten führt zur Rechtsunwirksamkeit der Preiserhöhung.\r\n&nbsp;\r\nJetzt aktiv werden\r\nDie Preiserhöhung soll bereits mit 1.4.2023 Gültigkeit erlangen. Seitens der Illwerke VKW AG wird salopp darauf verwiesen, dass für den Fall, dass man mit der Preisänderung nicht einverstanden sei, ja \"kostenlos\" kündigen könne und das Vertragsverhältnis dann nach Ablauf der Kündigungsfrist noch zu den alten Konditionen beliefert werde.\r\nViele Kunden wollen aber natürlich Kunden bleiben. Daher ist es wichtig, gegen die Preiserhöhung vorzugehen und diese nicht stillschweigend zu akzeptieren.\r\n&nbsp;\r\nWir vertreten bereits mehrere Privatpersonen und Unternehmen die sich gegen die Preiserhöhung zur Wehr setzen und sind am Ausarbeiten einer Feststellungsklage, dass die Preiserhöhung unzulässig ist. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese meistens die Kosten für die anwaltliche Vertretung und Durchsetzung der Ansprüche. Wir übernehmen die kostenlose Deckungsanfrage und informieren betroffene über Neuigkeiten in dieser Sache.\r\nBetroffene können sich kostenlos in die Geschädigtenliste auf unserer eigenen Website www.energiepreis-anwalt.at eintragen.\r\n&nbsp;\r\nFür alle die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sind wir gerade in Gesprächen mit einem Prozessfinanzierer, damit sich jeder gegen die überhöhten Strompreise wehren kann.\r\nUrteil HG Wien\r\n&nbsp;\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditvertrag-unzulaessige-bearbeitungsgebuehr/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditvertrag-unzulaessige-bearbeitungsgebuehr/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Kreditvertrag &#8211; unzulässige Bearbeitungsgebühr?","datePublished":"2024-04-19T19:10:20+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditvertrag-unzulaessige-bearbeitungsgebuehr/"},"wordCount":383,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditvertrag-unzulaessige-bearbeitungsgebuehr/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2024/04/Bearbeitungsgebuehr-Kreditvertrag-scaled.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Neue Entscheidung des EuGH könnte Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge unzulässig machen\r\nNeue Entscheidung des OGH stärk Rechte der Kreditnehmer (2 Ob 238/23y):\r\n&nbsp;\r\nHintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung\r\nEin zur Unterlassungsklage berechtigter Verband hat gegen eine österreichische Bank geklagt, die ihren Kunden Bearbeitungsgebühren für Kredite in Rechnung stellt. Diese einmalige Gebühr beträgt 4,000% des Kreditbetrags und wird direkt dem Kreditkonto belastet. Zusätzlich werden Erhebungsspesen, Überweisungsspesen sowie Kosten für Porto und Drucksorten vom Kreditauszahlungsbetrag abgezogen. Der Verband fordert, dass die Bank diese Praktiken unterlässt, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen.\r\nEntscheidungen der Gerichte\r\nDas Erstgericht stimmte der Forderung des Verbands zu und setzte eine Frist von vier Monaten für das Verbot dieser Praktiken. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung weitgehend, erlaubte jedoch weiterhin eine Kontoführungsgebühr. Es argumentierte, dass die Bearbeitungsgebühr nicht länger als kontrollfreie Hauptleistung angesehen werden kann und intransparent sowie unverhältnismäßig sei.\r\nWichtige rechtliche Erkenntnisse\r\nDie rechtliche Diskussion konzentriert sich darauf, ob Bearbeitungsgebühren eine Hauptleistung darstellen, die vom Vertrag nicht getrennt betrachtet werden kann, oder ob sie als separate, überprüfbare Kosten zu behandeln sind. Das Berufungsgericht neigte zur Ansicht, dass solche Gebühren kontrolliert und auf ihre Fairness und Transparenz hin überprüft werden müssen. Es wurde festgestellt, dass die Gebühren die Verbraucher unangemessen benachteiligen und nicht klar genug dargelegt sind.\r\nBedeutung für Verbraucher\r\nDiese Entscheidung ist besonders wichtig für Verbraucher, da sie darauf hinweist, dass Banken ihre Gebührenstrukturen klar und transparent gestalten müssen. Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass sie das Recht haben, eine detaillierte Aufschlüsselung und Rechtfertigung der Gebühren zu fordern, die ihnen berechnet werden.\r\nFazit und Handlungsaufforderung\r\nDie Rechtsprechung entwickelt sich weiterhin zugunsten des Verbraucherschutzes. Wenn Sie als Kreditnehmer das Gefühl haben, dass Ihnen unberechtigte oder intransparente Gebühren berechnet werden, sollten Sie nicht zögern, rechtlichen Rat einzuholen. Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie vor ungerechtfertigten finanziellen Belastungen geschützt sind. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Optionen zu besprechen und Unterstützung zu erhalten.\r\n&nbsp;\r\nKontakt\r\nPichler Rechtsanwalt GmbH\r\nRechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.\r\nCampus V, Hintere Achmühlerstraße 1a\r\n6850 Dornbirn\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sammelklage-gegen-bautraeger-wie-immobilien-anleger-in-die-irre-gefuehrt-wurden/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sammelklage-gegen-bautraeger-wie-immobilien-anleger-in-die-irre-gefuehrt-wurden/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Sammelklage gegen Bauträger: Wie Immobilien-Anleger in die Irre geführt wurden","datePublished":"2024-05-16T14:45:20+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sammelklage-gegen-bautraeger-wie-immobilien-anleger-in-die-irre-gefuehrt-wurden/"},"wordCount":444,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/sammelklage-gegen-bautraeger-wie-immobilien-anleger-in-die-irre-gefuehrt-wurden/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2024/05/shutterstock_2270834281-scaled.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Sammelklage gegen Bauträger: Wie Immobilien-Anleger in die Irre geführt wurden\r\nDer Kurier berichtete vor wenigen Tagen, dass sich viele Verbraucher durch Bauträger oder Immobilienvermittler getäuscht fühlen. Nicht selten wurden Privatpersonen Immobilieninvestments als vermeintliche sichere Anlageform empfohlen und  mit hohen Renditen geködert. Sie sollten sich an verschiedenen Bauprojketen beteiligen und in relativ kurzer Zeit hohe Renditen bekommen. Leider hat sich das Investment bei vielen als Totalverlust herausgestellt.\r\n&nbsp;\r\nBauträger und Immobilienfirmen sammeln Risikokapital von Privatpersonen ein\r\nHintergrund ist immer der gleiche: Die Immobilien werden mit einem Bankkredit gekauft. Die Bank will aber nicht das ganze Projekt finanzieren, sondern in der Regel 20% Eigenmittel. Wenn Bauträger und \"Immobilienunternehmer\" nicht nur durch das Investment verdienen, sondern auch mit der Vermittlung, Geschäftsführerbezüge, Fees, oder gleich unmittelbar mit dem Bauprojekt wird versucht zu bauen und zu verkaufen was geht. und hier kommen dann die unbedachten \"Privatinvestoren\" dazu. In der Regel Privatpersonen ohne Wissen von der Immobilienbranche oder Bankenwelt die in einen vermeintlich sicheres Immobilieninvestment einzahlen sollen. Die Investments wurden oft als Sicher gargestellt, weil ja alles durch die Immobilie abgesichert sein soll. Einzige Voraussetzung: Das Geld das dem Bauträger fehlt, sollen die Privatpersonen bringen. die Mindestsumme reicht von oft wenigen tausend Euro bis zu Einstiegsbereichen von EUR 100.000 oder mehr.\r\n&nbsp;\r\nViele getäuschte Privatpersonen\r\nFür viele \"Investoren\" kam nun die herbe Enttäuschung. durch gestiegene Zinsen, gestiegene Baukosten und gesunkener Preise ist ihr Investment praktisch verloren. Während vorab die Vermittlungsprovisionen, Bearbeitungsprovisionen und alles andere gezahlt wurde. Ist vom Geld der Verbraucher oft nichts mehr vorhanden. Vereinzelt droht sogar die Insolvent des Bauträgers oder des als besonders vorteilhaft angepriesenem Bauherrenmodels, wo man sich auch noch Steuern sparen hätte sollen.\r\n&nbsp;\r\nMangelnde Aufklärung und Irreführung\r\nViele Privatpersonen wurden nicht richtig über die Risiken aufgeklärt. Dass ihr Geld als erstes verloren ist (weil die Bank natürlich de Hauptkredit im Grundbuch abgesichert hat) wurde nichts erzählt. Im Gegenteil, das Investment wurde vermeintlich als absolut sicher angepriesen. Zinsänderungsrisiken entweder überhaupt nicht erwähnt oder bagatellisiert. Vieles spricht für eine Haftung in derartigen Fällen. Die ersten klagen wurden bereits eingebracht und Prozessfinanzierer übernehmen sogar häufig das Kostenrisiko. \r\n&nbsp;\r\nWenn Sie eine Immobilie gekauft haben oder sich an einem solchen Investment beteiligt haben und sie über die Risiken nicht oder nicht richtig aufgeklärt wurden, kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Optionen zu besprechen und Unterstützung zu erhalten.\r\n&nbsp;\r\nKontakt\r\nPichler Rechtsanwalt GmbH\r\nRechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.\r\nCampus V, Hintere Achmühlerstraße 1a\r\n6850 Dornbirn\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsanwalt-ausgleichsanspruch-fuer-handelsvertreter/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsanwalt-ausgleichsanspruch-fuer-handelsvertreter/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Rechtsanwalt Pichler: Neues Zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters","datePublished":"2024-05-23T13:22:58+00:00","dateModified":"2024-06-08T13:48:47+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsanwalt-ausgleichsanspruch-fuer-handelsvertreter/"},"wordCount":549,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/rechtsanwalt-ausgleichsanspruch-fuer-handelsvertreter/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2024/05/Rechtsanwalt-Ausgleichsanspruch-Wien.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Neues zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters\r\nDas Verfahren vor dem Handelsgericht Wien dauerte mehr als 6 Jahre und führte zu zwei wichtigen Entscheidungen im Bereich des Handelsvertreterrechts. Erstmals wurde einer Kapitalgesellschaft in Österreich der Kündigungsgrund der \"Krankheit\" zugestanden. Zudem untersuchte das Gericht, wie viele Stammkunden einer Tankstelle weggingen, was zu überraschenden Ergebnissen führte.\r\nDie Ausgangslage\r\nDie Klägerin, eine GmbH, hatte einen Tankstellenpachtvertrag mit einer Mineralölgesellschaft abgeschlossen. Der Alleingesellschafter war zugleich auch Alleingeschäftsführer dieser GmbH. Im Treibstoffvertrieb war die GmbH als Handelsvertreterin tätig, während sie im Folgemarktbereich wie Shop, Gastro und Waschanlagen als Eigenhändlerin agierte und Produkte sowie Dienstleistungen unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufte. Dafür zahlte sie eine Umsatzpacht an die Mineralölgesellschaft.\r\nEine Prüfung durch einen Experten ergab, dass der Geschäftsführer an Erschöpfungsdepression litt und aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit nicht fortsetzen konnte. Daher kündigte die Klägerin den Tankstellenpachtvertrag vorzeitig ohne Beachtung der Kündigungsfristen und übergab die Tankstelle an die Mineralölgesellschaft.\r\nDas Gerichtsverfahren bezüglich Ausgleichsanspruch\r\nDas Gericht musste entscheiden, ob die Klägerin einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG hat. Sie war in das Vertriebssystem für den Treibstoff- und Folgevertrieb eingebunden, weshalb § 24 HVertrG analog angewendet werden sollte. Wichtige Bedingungen für den Ausgleichsanspruch sind das Gewinnen neuer Kunden oder das deutliche Erweitern bestehender Geschäftsverbindungen sowie das Fortbestehen gewisser Vorteile für den Geschäftspartner nach Vertragsende.\r\nIm Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der Vertrag ordnungsgemäß beendet wurde. Ein Handelsvertreter verliert seinen Ausgleichsanspruch, wenn er den Vertrag selbst gekündigt oder vorzeitig beendet hat, außer es liegen Gründe vor, die eine Fortsetzung unzumutbar machen, wie Krankheit oder Alter.\r\nEntscheidung des Gerichts\r\nDas Gericht bestätigte den Ausgleichsanspruch der Klägerin und erkannte den Kündigungsgrund der Krankheit an. In Österreich wurde diese Frage bis dato nicht gerichtlich geklärt. Das HG Wien stützte seine Urteilsbegründung explizit auf die Krankheit des Geschäftsführers. Bei einer \"Ein-Mann-GmbH\" würde der Ausgleichsanspruch auch bei einer Eigenkündigung nicht verloren gehen.\r\nAbwanderungsquote der Stammkunden\r\nNeben der Gewinnung neuer Stammkunden müssen die daraus resultierenden Vorteile für das Unternehmen erheblich sein. Zur Berechnung der Ausgleichszahlung braucht es eine Prognose über die Dauer der neuen Geschäftsbeziehungen. Bei Tankstellen wurde oft ein Prognosezeitraum von 4 oder 5 Jahren angenommen. Häufig ging man von einer Abwanderungsquote der Stammkunden von 20% pro Jahr aus.\r\nIm vorliegenden Verfahren wurde eine umfassende Analyse der elektronischen Kassajournaldaten vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass 73,10% der Stammkunden der Tankstelle seit Vertragsbeginn treu geblieben waren. Die konkrete Abwanderungsquote betrug nur 6,53% pro Jahr, was einen Prognosezeitraum von 15 Jahren ergab.\r\nSchlussfolgerung\r\nDie Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Auswirkungen auf die rechtmäßige Kündigungsmöglichkeiten von Kapitalgesellschaften und die Berechnung der Ausgleichsansprüche bei Tankstellenpächtern. Anhand vorhandener Datenmaterialien sind präzisere Ergebnisse möglich, die über die bisherige Pauschaleinschätzung hinausgehen.\r\nPublikation und Kontakt\r\nMehr zum Thema Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters finden Sie auf unserer Website für Vertriebsrecht. Dort erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als Handelsvertreter oder Unternehmer. Wir können Ihnen bei rechtlichen Fragen weiterhelfen.\r\n&nbsp;\r\nPublikation: ecolex 5/2024\r\n&nbsp;\r\nKontakt:\r\nPichler Rechtsanwalt GmbH Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M. Campus V, Hintere Achmühlerstraße 1a 6850 Dornbirn T: +43/5572/200444\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/buchauszug-und-ausgleichsanspruch-vertragsstreitigkeit-beim-handelsvertreter/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/buchauszug-und-ausgleichsanspruch-vertragsstreitigkeit-beim-handelsvertreter/"},"author":{"name":"webpflege_admin","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/ffb7a35886782f3c433e9451ff2a5668"},"headline":"Buchauszug und Ausgleichsanspruch &#8211; Vertragsstreitigkeit beim Handelsvertreter","datePublished":"2024-06-08T14:05:37+00:00","dateModified":"2024-06-08T14:13:04+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/buchauszug-und-ausgleichsanspruch-vertragsstreitigkeit-beim-handelsvertreter/"},"wordCount":611,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/buchauszug-und-ausgleichsanspruch-vertragsstreitigkeit-beim-handelsvertreter/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2024/06/Handelsvertreter-Buchauszug-Rechnungslegung-Rechtsanwalt.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Buchauszug und Ausgleichsanspruch - Vertragsstreitigkeit beim Handelsvertreter\r\nAusgangslage\r\nHier geht es um einen rechtlichen Streit zum Thema Buchauszug und Rechnungslegung des Handelsvertreter und den Ausgleichsanspruch. Die Beklagte verkauft Elektro-Kleingeräte. Der Kläger war selbständiger Handelsvertreter für sie. Der Konflikt dreht sich um die Beendigung des Vertrags und die Ansprüche des Klägers.\r\nHintergrund des Falls (Buchauszug des Handelsvertreter und Ausgleichsanspruch)\r\nVertragsverhältnis und Tätigkeit des Klägers\r\nDer Kläger arbeitete als selbstständiger Handelsvertreter für die Beklagte. Das war vom 15. November 2017 bis zum 22. November 2019. Es gab keinen schriftlichen Vertrag. Anfangs bekam der Kläger 1.000 EUR pro Monat. Später erhielt er eine Provision von 10% des Nettoumsatzes. Seine Aufgabe war, neue Kunden zu finden. Die Beklagte wies ihm keine Bestandskunden zu.\r\nVerschärfung des Konflikts\r\nIm Frühjahr 2018 schickte der Geschäftsführer der Beklagten einen Vertrag. Aber der Vertrag hatte zusätzliche Punkte, die vorher nicht vereinbart waren. Das führte zu Spannungen zwischen den Parteien. Schließlich einigten sich beide Parteien. Ab dem 2. Mai 2019 sollte der Kläger bestimmte Kunden betreuen. Dafür sollte er eine reduzierte Provision erhalten. Zusätzlich wurde ihm ein Jahresbonus in Aussicht gestellt, wenn er bestimmte Umsatzziele erreichte.\r\nKündigung und Klage\r\nKündigung des Vertragsverhältnisses\r\nAm 22. November 2019 bekam der Kläger einen Brief. Darin stand, dass die Zusammenarbeit sofort beendet wird. Dann klagte der Kläger am 22. Mai 2020 vor dem Landesgericht Innsbruck. Er verlangte, dass ein Kontoauszug vorgelegt wird. Außerdem forderte er Provisionen, Boni und Schadenersatz.\r\nProzessverlauf und Hauptsachenentscheidung\r\nDas Landesgericht Innsbruck erklärte sich am 11. Januar 2021 für unzuständig. Die Beklagte zeigte später einen Buchauszug, der die Arbeitszeit des Klägers abdeckte. Aber der Kläger sagte, der Buchauszug sei nicht vollständig.\r\nRechtliche Aspekte und Entscheidungsfindung zum Buchauszug\r\nAnsprüche des Klägers\r\nDer Kläger erklärte, dass der Vertrag unrechtmäßig von der Beklagten gekündigt wurde. Er verlangte Provisionen und Boni nach dem Handelsvertretergesetz. Außerdem wollte er die vollständigen Buchauszüge sehen, um seine Ansprüche zu überprüfen.\r\nEntscheidungen des Gerichts\r\nRechnungslegungsanspruch und Buchauszug des Handelsvertreters\r\nDas Gericht entschied, dass der Kläger das Recht auf einen vollständigen Buchauszug hat. Der Auszug muss bestimmte Informationen enthalten. Aber die Beklagte legte nur eine unvollständige Excel-Tabelle vor. Diese Tabelle erfüllte die gesetzlichen Anforderungen nicht. Daher erhielt der Kläger ein teilweises Urteil zu seinen Gunsten.\r\nKostenentscheidung\r\nDie Entscheidung über die Kosten basierte auf Paragraf 52 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. Das Gericht entschied, dass der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewonnen hatte. Daher hat er Anspruch auf Kostenerstattung. Allerdings wurde auch ein Vorbehalt für die endgültige Entscheidung über die Gesamtkosten ausgesprochen. Diese steht noch aus.\r\nSchlussfolgerung\r\nDer Fall zeigt, wie komplex Vertragsstreitigkeiten im Handelsvertreterrecht sein können. Wichtig sind die genaue Definition der vertraglichen Pflichten und die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften. Das Gericht hat dem Kläger recht gegeben. Das unterstreicht, wie wichtig genaue Dokumentation und Transparenz im Geschäftsverkehr sind.\r\nDas Klären dieser rechtlichen Fragen hilft, ähnliche Konflikte in der Zukunft zu vermeiden. Beide Parteien müssen ihre Vereinbarungen schriftlich festhalten. Sie müssen auch die gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungslegung strikt einhalten. So können Unstimmigkeiten und langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden.\r\nPublikation und Kontakt\r\nMehr zum Thema Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters finden Sie auf unserer Website für Vertriebsrecht. Dort erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als Handelsvertreter oder Unternehmer. Wir können Ihnen bei rechtlichen Fragen weiterhelfen.\r\n&nbsp;\r\nEntscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck: 3 R 25/23k\r\n&nbsp;\r\nKontakt:\r\nPichler Rechtsanwalt GmbH Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M. Campus V, Hintere Achmühlerstraße 1a 6850 Dornbirn T: +43/5572/200444\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betrug-sgt-swiss-gold-treuhand-ag-information-fuer-geschaedigte/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betrug-sgt-swiss-gold-treuhand-ag-information-fuer-geschaedigte/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Betrug SGT Swiss Gold Treuhand AG &#8211; Information für Geschädigte","datePublished":"2024-11-11T17:38:44+00:00","dateModified":"2024-11-11T17:58:40+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betrug-sgt-swiss-gold-treuhand-ag-information-fuer-geschaedigte/"},"wordCount":1037,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betrug-sgt-swiss-gold-treuhand-ag-information-fuer-geschaedigte/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2024/11/Betrug-SGT-Swiss-Gold-Treuhand-AG-.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"SGT - Swiss Gold Treuhand AG: Unterstützung für Geschädigte bei der Durchsetzung von Ansprüchen\r\nAls auf Anlagebetrug spezialisierte Kanzlei verstehen wir die Herausforderungen, vor denen Geschädigte stehen, wenn es um den Verlust von Ersparnissen und Investitionen geht. Die Swiss Gold Treuhand AG (SGT) mit Sitz in Zug hat viele Anleger schwer getroffen. Wir vertreten Geschädigte in Österreich, um Ansprüche geltend zu machen und das eingesetzte Kapital zurückzuholen. Die SGT versprach eine krisenfeste Investition in physisches Rohgold, das sicher in einem Hochsicherheitslager in der Schweiz verwahrt werden sollte. Die Realität sieht jedoch anders aus: Es fehlten wesentliche Genehmigungen für den Handel und die Veredelung von Gold, und es steht der Verdacht eines groß angelegten Betrugs im Raum.\r\nFehlende Genehmigungen und zweifelhafte Lagerorte\r\nDie Swiss Gold Treuhand AG erweckte den Eindruck, dass das Gold sicher und zuverlässig verwahrt sei. Es ist aber davon auszugehen, dass die Firma nie die erforderlichen Genehmigungen für den Handel und die Veredelung von Gold in der Schweiz besaß. Dies stellt die Seriosität des gesamten Geschäftsmodells in Frage. Darüber hinaus konnte die SGT keine Dokumente vorlegen, die den Transport und die Lagerung des Goldes belegen.\r\nTreuhandkonten im Fokus\r\nEin zentrales Element des Geschäftsmodells der SGT war die Abwicklung der Zahlungen über Treuhandkonten. Diese Konten ermöglichten es den Geschädigten, ihre Investitionen in Österreich einzuzahlen. Mittlerweile ist bekannt, dass ein Netzwerk von mindestens fünf Treuhandkonten existierte, was die Rückverfolgung der Kapitalflüsse erschwert. Es ist möglich, dass weitere Konten involviert waren. Geschädigte sollten prüfen, ob ihre Zahlungen über solche Treuhandkonten erfolgten und ob Ansprüche gegenüber den Treuhändern bestehen.\r\nDas Konkursverfahren der Swiss Gold Treuhand AG\r\nAm 11. Juni 2024 eröffnete das Kantonsgericht Zug das Konkursverfahren über das Vermögen der SGT. Zeitgleich setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) einen Untersuchungsbeauftragten ein, um die Kapitalflüsse zu überwachen. Für die Geschädigten bedeutet dies, dass sie im Insolvenzverfahren mit einer geringen Quotenzahlung rechnen müssen. Eine rasche und umfassende juristische Prüfung ist entscheidend, um zusätzliche Ansprüche zu sichern.\r\nStrafrechtliche Ermittlungen und der Verdacht auf Betrug\r\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ermittelt wegen Betrugs, Geldwäsche und unbefugter Annahme von Publikumseinlagen gegen die Verantwortlichen der SGT. Hintergrund dieser Ermittlungen sind Anzeigen mehrerer Geschädigter, die weder Rückzahlungen noch Abrechnungen erhielten. Hinweise darauf, dass Gelder möglicherweise ins Ausland, insbesondere nach Dubai, transferiert wurden, verstärken den Verdacht.\r\nWirtschaftsprüfer und fragwürdige Bestätigungen\r\nDie Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Audit Solution AG hatte Ende 2022 den angeblichen Goldbestand der SGT bestätigt. Diese Prüfung stellte sich jedoch als problematisch heraus. Es scheint, dass der Bestand nie physisch überprüft wurde, sondern auf Basis von Dokumenten bestätigt wurde, die die SGT selbst vorlegte. Für Geschädigte könnten auch hier Schadenersatzansprüche bestehen, da die Prüfung unzureichend war.\r\nHaftung der Vermittler\r\nViele Geschädigte kamen über Vermittler zur SGT. Diese Vermittler hatten die Pflicht, die Plausibilität des Angebots zu prüfen und auf Risiken hinzuweisen. Wenn diese Prüfungen unterblieben oder unzureichend waren, besteht die Möglichkeit, die Vermittler haftbar zu machen. Geschädigte sollten prüfen, ob eine fehlerhafte Beratung stattfand, um mögliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen.\r\nTreuhänder als mögliche Anspruchsgegner\r\nDie Rolle der Treuhänder bei der Abwicklung der Zahlungen ist nicht zu unterschätzen. Die Gelder der Geschädigten wurden oft über Treuhandkonten an die SGT weitergeleitet. In ähnlichen Fällen haben Gerichte Treuhänder bereits zur Rückzahlung der eingezahlten Beträge, inklusive Zinsen, verurteilt. Dies gibt Anlass zur Hoffnung, auch in diesem Fall Ansprüche gegenüber Treuhändern geltend zu machen.\r\nBerichte über Goldtransfers ins Ausland\r\nIm Kreis der Geschädigten kursieren Berichte, dass die SGT erhebliche Goldbestände ins Ausland, insbesondere nach Asien, verbracht haben soll. Ergänzt wird dies durch die Tatsache, dass die SGT eine Niederlassung in Dubai unterhielt, wo große Geldsummen deponiert wurden. Diese Transaktionen werfen weitere Fragen zur Legalität des Geschäftsmodells auf und könnten im Rahmen der Ermittlungen relevant sein.\r\nEmpfehlungen für Geschädigte\r\nGeschädigte sollten unverzüglich handeln und eine juristische Ersteinschätzung in Anspruch nehmen, um Ansprüche zu sichern. Unsere Kanzlei prüft die Ansprüche österreichischer Geschädigter gegenüber der SGT, den Treuhändern, den Wirtschaftsprüfern und den Vermittlern. Wir vertreten keine Anleger aus der Schweiz oder Deutschland. Sollten Sie aus diesen Ländern kommen, raten wir eine Anwaltskanzlei aus diesen Ländern zu beauftragen.\r\nHaftungsansprüche gegen Vermittler und Wirtschaftsprüfer\r\nDie Haftung der Anlagevermittler und Wirtschaftsprüfer ist ein wesentlicher Bestandteil der Aufarbeitung des Falls. Vermittler müssen die Wirtschaftlichkeit einer Anlage prüfen und auf potenzielle Risiken hinweisen. Wenn dies nicht geschah, können geschädigte Anleger Schadenersatz verlangen. Auch die Wirtschaftsprüfer, die eine unzureichende Prüfung durchführten, können haftbar gemacht werden.\r\nErfolgsaussichten bei der Durchsetzung von Ansprüchen\r\nDie Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Ansprüchen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Wir haben bereits viele Geschädigte in ähnlichen Fällen (ISB, MSG, etc.) erfolgreich vertreten. Auch wenn die Insolvenz der SGT die Rückholung der Investitionen erschwert, bieten Ansprüche gegen Dritte, wie Vermittler und Treuhänder, zusätzliche Chancen.\r\nDie Komplexität eines Falls wie der Swiss Gold Treuhand AG erfordert fundierte Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht. Unsere Kanzlei verfügt über das nötige Fachwissen, um die Interessen der Geschädigten zu schützen und Ansprüche effektiv durchzusetzen. Wir unterstützen bei der Beweissammlung, rechtlichen Bewertung und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.\r\nRechtzeitig handeln und Ansprüche sichern\r\nGeschädigte der Swiss Gold Treuhand AG sollten nicht zögern, anwaltlichen Rat einzuholen. Die Chancen, Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, steigen, je schneller reagiert wird. Unsere Kanzlei bietet umfassende Unterstützung und begleitet Geschädigte durch alle Phasen des rechtlichen Prozesses – von der Ersteinschätzung bis zur gerichtlichen Vertretung. Handeln Sie jetzt, um den drohenden Totalverlust Ihrer Investition abzuwenden.\r\nKontakt:\r\nPichler Rechtsanwalt GmbH Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M. Campus V, Hintere Achmühlerstraße 1a 6850 Dornbirn T: +43/5572/200444\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betrug-sgt-swiss-gold-treuhand-ag-information-fuer-geschaedigte/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betrug-sgt-swiss-gold-treuhand-ag-information-fuer-geschaedigte/","name":"Betrug SGT Swiss Gold Treuhand AG - Information für Geschädigte","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betrug-sgt-swiss-gold-treuhand-ag-information-fuer-geschaedigte/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2024/11/Betrug-SGT-Swiss-Gold-Treuhand-AG-.jpg","datePublished":"2024-11-11T17:38:44+00:00","dateModified":"2024-11-11T17:58:40+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"description":"Hilfe für Geschädigte in Österreich in Sachen Betrug SGT Swiss Gold Treuhand AG - Information und anwaltliche Vertretung für Opfer","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betriebskosten-zurueckfordern/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betriebskosten-zurueckfordern/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"OGH: Mieter können vom Vermieter Betriebskosten zurückfordern","datePublished":"2025-02-07T14:34:10+00:00","dateModified":"2025-06-25T10:22:56+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betriebskosten-zurueckfordern/"},"wordCount":721,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betriebskosten-zurueckfordern/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/02/Betriebskosten-zurueckfordern.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"OGH: Mieter können vom Vermieter Betriebskosten zurückfordern\r\nIn einer aktuellen Entscheidung hat der OGH beurteilt, dass Mieter vom Vermieter die Betriebskosten zurückfordern können und auch in zukunft keine Bewirtschaftungskosten zahlen müssen. Ausgangspunkt war eine zu wenig klare Klausel in einem Mietvertrag. Die Klausel hat durch die Wendung \"insbesondere\" weitere Betriebskosten miteinbezogen. Dies sei für Verbraucher bzw. Konsumenten zu wenig transparent. Da der Vermieter ein Unternehmer war und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kommt, war die Klausel ungültig. Der Vermieter muss die gesamten Betriebskosten zurückzahlen, der Mieter muss auch in Zukunft diese nicht mehr zahlen, da die Klausel weggefallen ist.\r\n&nbsp;\r\nOGH-Urteil (GZ 10 Ob 54/24z): Unwirksame Betriebskosten-Klauseln in Mietvertrag – Mieter erhält Rückzahlung\r\nHintergrund des Falls: Mietstreit um Betriebskosten\r\nIm vorliegenden Rechtsstreit hatten zwei Mieter gegen ihre Vermieterin, eine GmbH als Eigentümerin der Mietwohnung, geklagt. Sie forderten die Rückzahlung von Bewirtschaftungskosten und Akontozahlungen, die sie in den Jahren zuvor gezahlt hatten.\r\nDie Klausel lautete wie folgt:\r\n\r\n\"Bewirtschaftungskosten:\r\nNeben dem Hauptmietzins sind sämtliche Bewirtschaftungskosten für das Gebäude vom Mieter anteilig zu bezahlen.\r\nBewirtschaftungskosten sind:\r\nInsbesondere die in § 21 MRG aufgezählten Betriebskostenarten, die in § 22 MRG bestimmten Kosten für die Verwaltung, die in § 23 MRG bestimmten Kosten für die Hausbetreuung sowie öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen.\r\nNicht in den Bewirtschaftungskosten enthalten sind die Kosten für Strom für die individuelle separate Versorgung der Wohnung, sowie Rundfunkgebühren und Kommunikationseinrichtungen des Mieters (Telefon, Internetzugang) und Sonstiges. Insoweit schließt der Mieter eigene Lieferverträge mit den entsprechenden Versorgungsunternehmen ab.\"\r\nDie Kläger argumentierten, dass die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag unwirksam seien, da sie gegen das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) verstoßen und für sie als Mieter unverständlich und nachteilig formuliert wurden.\r\nDie Vorinstanzen (Bezirksgericht Salzburg und Landesgericht Salzburg) hatten die Klage abgewiesen und die Vertragsklauseln für gültig erklärt. Die Kläger legten daraufhin Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein.\r\nOGH-Entscheidung: Mieter muss keine Betriebskosten zahlen\r\nDer Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise statt und erklärte die Klauseln zur Überwälzung der Betriebskosten für unwirksam. Damit wurde den Mietern die Rückzahlung bereits gezahlter Bewirtschaftungsksoten zugesprochen.\r\nWarum sind die Betriebskosten-Klauseln ungültig?\r\nDer Mietvertrag enthielt eine Regelung, wonach die Mieter sämtliche Betriebskosten, insbesondere Heizkosten, öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen zu zahlen hatten. Diese Klausel war jedoch nicht eindeutig formuliert, sodass nicht klar erkennbar war, welche Kosten konkret auf die Mieter zukommen.\r\nNach Auffassung des OGH verstößt diese Klausel gegen das Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG, das besagt, dass Vertragsbestimmungen in Mietverträgen klar und verständlich sein müssen.\r\nWichtige Punkte der Entscheidung:\r\n- Betriebskosten-Klauseln in Mietvertrag ungültig- Mieter erhält 11.368,16 EUR Betriebskosten zurück- Akontozahlungen für Betriebskosten ebenfalls nicht zulässig- Vermieter darf keine unklaren oder unverständlichen Kostenklauseln verwenden\r\nDer OGH stellte klar, dass eine Vertragsklausel, die keine eindeutige Begrenzung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten enthält, intransparent und damit unwirksam ist.\r\n&nbsp;\r\nWeitreichende Folgen\r\nDiese Entscheidung des OGH hat weitreichende Folgen und dürfte viele Mietverträge betreffen. Mieter die als Privatpersonen eine Wohnung oder allenfalls auch ein Haus gemietet haben, könnten die gesamten Bewirtschaftungskosten zurückfordern und müssen diese mitunter auch für die restliche Vertragsdauer nicht mehr zahlen. Der Großteil der Wohnung ist von Unternehmern, wie beispielsweise Verischerungen oder Gesellschaften vermietet. Ist die Klausel zu intransparent ist sie ungültig. Mieter können von ihrem Vermieter im Teilanwendungsbereich nunmehr die Bewirtschaftungskosten zurückfordern.\r\nWie kann man die Betriebskosten vom Vermieter zurückfordern?\r\nFür betroffene Mieter haben wir eine spezille Website eingerichtet, wo Sie uns Ihre Mietdaten übermitteln können. Wir übernehmen ksotenlos die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und können in weiterer Folge die Betriebskosten bei ihrem Vermieter zurückfordern. Falls Sie von einem gewerblichen Mieter gemietet haben und die Klausel in Ihrem Mietvertrag zu wenig transparent, sprich klar und verständlich ist, haben Sie gute chancen die Betriebskosten zurück zu bekommen. Ein guter Hinweis aus eine Intransparenz ist das Wort \"insbesondere\". Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag und melden Sie ich bei uns, wenn Sie betroffen sind.\r\nSie können auf unserer Website unter https://betriebskosten-zurueckfordern.at/ weitere Infos einholen und sich der Sammelintervention anschließen.\r\n&nbsp;\r\n&nbsp;\r\n&nbsp;"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betriebskosten-zurueckfordern/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betriebskosten-zurueckfordern/","name":"Betriebskosten zurückfordern - Neues Urteil für Mieter!","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betriebskosten-zurueckfordern/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/02/Betriebskosten-zurueckfordern.jpg","datePublished":"2025-02-07T14:34:10+00:00","dateModified":"2025-06-25T10:22:56+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"description":"Betriebskosten zurückfordern: Viele Mieter können auf Grund eines neuen OGH-Urteils die gezahlten Betriebskosten vom Vermieter zurückholen!","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/betriebskosten-zurueckfordern/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/02/Betriebskosten-zurueckfordern.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/02/Betriebskosten-zurueckfordern.jpg","width":1000,"height":667,"caption":"Betriebskosten zurückfordern"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/bp-tankstelle-verkauf-infos-fuer-tankstellenpaechter/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/bp-tankstelle-verkauf-infos-fuer-tankstellenpaechter/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"BP Tankstelle Verkauf in Österreich","datePublished":"2025-03-28T12:04:29+00:00","dateModified":"2025-03-28T12:10:55+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/bp-tankstelle-verkauf-infos-fuer-tankstellenpaechter/"},"wordCount":651,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/bp-tankstelle-verkauf-infos-fuer-tankstellenpaechter/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/03/BP-Tankstelle-Verkauf.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"BP Tankstelle Verkauf in Österreich: Was Pächter jetzt wissen müssen\r\nDer geplante Verkauf der BP Tankstellen in Österreich betrifft über 260 Standorte – und wirft zahlreiche rechtliche Fragen für Tankstellenpächter auf. Medienberichten zufolge soll das gesamte BP-Tankstellennetz an einen neuen Eigentümer übergehen. Für viele Pächter bedeutet das: neue Verträge, neue Bedingungen – oder sogar das Ende des Pachtverhältnisses.\r\nDoch mit der richtigen rechtlichen Unterstützung können Sie Ihre Interessen wahren. Denn als Tankstellenpächter steht Ihnen im Zuge des BP Tankstelle Verkaufs unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch nach § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG) zu.\r\nWarum der Verkauf der BP Tankstellen Pächter betrifft\r\nBeim Verkauf einer BP Tankstelle oder des gesamten Tankstellennetzes in Österreich kommen in der Regel zwei Verkaufsmodelle zum Einsatz:\r\n1. Share-Deal – Gesellschaftsanteile wechseln\r\nDer Käufer übernimmt die Gesellschaft, die die BP Tankstellen betreibt. Ihr aktueller Pacht- oder Franchisevertrag bleibt formal bestehen. Dennoch: In vielen Fällen fordert der neue Eigentümer eine Vertragsneugestaltung oder kündigt alte Verträge, um ein neues Vertriebssystem – oft mit anderem Markennamen – aufzubauen.\r\n2. Asset-Deal – Einzelne Tankstellen werden übertragen\r\nBei einem Asset-Deal kauft der Erwerber die einzelnen Tankstellen samt Infrastruktur. Das führt häufig zur Kündigung der bestehenden Verträge und zu neuen Pachtverträgen unter geänderten Bedingungen. Für Pächter ist dies oft mit Risiken verbunden.\r\nTipp: Im Falle einer Kündigung durch BP oder den neuen Eigentümer haben Sie als Pächter grundsätzlich Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 24 HVG erfüllt sind.\r\nIhr Ausgleichsanspruch beim BP Tankstelle Verkauf (§ 24 HVertrG)\r\nWenn Sie über Jahre hinweg eine BP Tankstelle betrieben und einen festen Kundenstamm aufgebaut haben, schützt Sie das Handelsvertretergesetz. Der Ausgleichsanspruch soll sicherstellen, dass Sie für Ihren wirtschaftlichen Beitrag entschädigt werden, falls der Vertrag nach dem BP Tankstelle Verkauf beendet wird. Dieser gesetzuliche anspruch soll einen Ausgleich für die Unternehmervorteile schaffen, die ja durch den aufgebauten Stammkundenstock weiter fortbestehen.\r\nVoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch:\r\n\r\n\r\n Führung einer BP Tankstelle auf Grund eines Tankstellenvertrages oder Franchisevertrages\r\n\r\n\r\nAufbau eines neuen Stammkundenstocks\r\n\r\n\r\nKündigung durch BP oder den Käufer im Rahmen des Verkaufs\r\n\r\n\r\nDer neue Betreiber kann den Kundenstock weiterhin nutzen\r\n\r\n\r\nDie Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich u. a. nach:\r\n\r\n\r\nAnzahl und Qualität der Stammkunden\r\n\r\n\r\nUmsatzzahlen und Kundenfrequenz\r\n\r\n\r\nPrognosezeitraum und Abwanderungsquote\r\n\r\n\r\nWirtschaftlicher Vorteil für den neuen Betreiber\r\n\r\n\r\nWichtig: Sie müssen den Anspruch innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsbeendigung aktiv geltend machen. Lassen Sie Fristen nicht verstreichen!\r\nIhre Optionen als BP-Tankstellenpächter nach dem Verkauf\r\nWenn der neue Eigentümer der BP Tankstelle mit einem geänderte Franchsesystem oder einem neuen Vertrag auf Sie zukommt, stehen Ihnen drei Möglichkeiten offen:\r\n1. Neuen Vertrag unterschreiben\r\nSie akzeptieren die neuen Konditionen – sollten aber genau prüfen, ob Provisionen, Sortiment, Werbebudget und Laufzeiten für Sie fair sind.\r\n2. Vertrag ablehnen und Ausgleich beanspruchen\r\nLehnen Sie das Vertragsangebot ab, wird das Pachtverhältnis in der Regel aufgekündigt. In diesem Fall haben Sie in der Regel Anspruch auf einen Ausgleich nach § 24 HVertrG.\r\n3. Vertrag nachverhandeln\r\nSie versuchen, bessere Konditionen auszuhandeln. Auch hier kann anwaltliche Unterstützung helfen, um faire Rahmenbedingungen zu sichern.\r\nFazit: Der BP Tankstelle Verkauf ist nicht nur eine wirtschaftliche Transaktion – für Pächter ist er ein entscheidender Wendepunkt. Nutzen Sie Ihre Rechte, lassen Sie sich beraten und treffen Sie fundierte Entscheidungen.\r\nJetzt informieren: Kostenloser Zoom-Call zum BP Tankstellen-Verkauf\r\nDie Kanzlei Dr. Pichler lädt alle BP-Tankstellenpächter zu einem kostenlosen Zoom-Call am 10. April 2025 um 17:00 Uhr ein. Dort erfahren Sie:\r\n\r\n\r\nWelche Szenarien beim Verkauf der BP Tankstellen realistisch sind\r\n\r\n\r\nWie Sie Ihren Ausgleichsanspruch sichern\r\n\r\n\r\nWelche Beweise für den Stammkundenstock wichtig sind\r\n\r\n\r\nWelche Verhandlungsstrategien erfolgversprechend sind\r\n\r\n\r\nWelche nächsten Schritte beim BP Tankstelle Verkauf bevorstehen\r\n\r\n\r\nNähere Infos zum Zoom-Call und zum Tankstellenverkauf der BP finden sie hier: Tankstellenanwalt\r\n&nbsp;\r\nSie können uns auch gerne hier direkt kontaktieren."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/bp-tankstelle-verkauf-infos-fuer-tankstellenpaechter/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/bp-tankstelle-verkauf-infos-fuer-tankstellenpaechter/","name":"BP Tankstelle Verkauf - Infos für Tankstellenpächter","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/bp-tankstelle-verkauf-infos-fuer-tankstellenpaechter/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/03/BP-Tankstelle-Verkauf.jpg","datePublished":"2025-03-28T12:04:29+00:00","dateModified":"2025-03-28T12:10:55+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"description":"BP ist im Verkauf ihrer Tankstellen in Österreich. Als Pächter einer Tankstelle, geht es auch um Ihren Ausgleichsanspruch. Jetzt informieren!","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ww-betriebskosten-zurueckfordern/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ww-betriebskosten-zurueckfordern/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Betriebskosten zurückfordern","datePublished":"2025-06-07T12:20:23+00:00","dateModified":"2025-07-07T15:31:17+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ww-betriebskosten-zurueckfordern/"},"wordCount":756,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/ww-betriebskosten-zurueckfordern/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/06/Wiener-Wohnen-Betriebskosten-zurueckfordern.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Betriebskosten zurückfodern: Mietvertrag prüfen\r\nAls Mieter könnte eine aktuelle Entscheidung des Oberste Gerichtshof (OGH) interessant sein. Laut diesem Urteil kann ein Mieter vom Vermieter die Betriebskosten zurückfordern und muss auch für die Zukunft keine Betriebskosten zahlen, wenn sich der Vermieter einer rechtswidrigen Klausel bedient hat, die gegen das Transparenzgebot im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstößt.  In der Entscheidung des Höchstgerichts wurde klar festgestellt, dass die verwendete Klausel vom Vermieter zu wenig klar vorformuliert wurde. Für den Mieter war nämlich zu wenig eindeutig dargestellt, was den alles zu den Betriebskosten zählt. Die verwendete Vertragsbestimmung im Mietvertrag sollte durch die Wendung \"insbesondere\" unbestimmte weitere Betriebskosten mit einbeziehen, sodass die Gefahr bestand, dass dem Mieter unbestimmt weitere Betriebskosten verrechnet werden können.\r\nDie Klausel im Vertrag sei für Verbraucher bzw. Konsumenten zu wenig transparent. Da der Vermieter ein Unternehmer war und daher das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kam, war die Klausel nicht zulässig. Das führte dazu, dass durch die Verwendung einer unzulässigen Klausel durch den Vermieter keine rechtswirksame vertragliche Vereinbarung über die Zahlung von Betriebskosten getroffen wurde.  Der Vermieter musste daher die gesamten Betriebskosten zurückzahlen. Mangels Vereinbarung darf der Vermieter auch für die Zukunft keine Betriebskosten verlangen, da es dafür keine vertragliche Grundlage gibt.\r\nIst das OGH-Urteil (GZ 10 Ob 54/24z) auch für die Mietverträge von Wiener Wohnen anzuwenden?\r\nLassen Sie Ihre Ansprüche unbedingt prüfen!\r\nVon der Entscheidung könnten sehr viele Mieter betroffen sein. Ob Sie zu unrecht Betriebskosten gezahlt haben und diese zurückfordern können, hängt von mehreren Faktoren ab:\r\n\r\nSie sind Privatperson und wohnen in einer Mietwohnung, die idealerweise nach dem 30.6.1953 (Baubewilligung) ohne Förderungsmittel errichtet wurde?\r\nDer Mietvertrag wurde vom Vermieter einseitig vorformuliert und die Betriebskostenregelung nicht individuell mit Ihnen ausgehandelt.\r\nDie Betriebskostenklausel in Ihrem Mietvertrag ist intransparent (unklar)\r\n\r\nSind die Betriebskostenklausel in meinem Mietvertrag ungültig?\r\nWir haben bereits viele Anfragen von Mietern erhalten. Viele gewerbliche Mieter verwendet  selbst erstellte Standard-Mietvertragsmuster. Dieses \"Mietvertragsmuster\" wurde häufig im Lauf der Jahre nur geringfügig angepasst.\r\nBezüglich den Betriebskosten fehl häufig jede nähere Erläuterung, was davon umfasst sein soll und was nicht. In vielen Mietverträgen wird unter der Rubrik  \"Betriebskosten\" einfach ein Betrag angeführt. Wie sich dieser zusammensetzt oder welche Betriebskosten davon umfasst sein wollen oder auch nicht, wird häufig im Mietvertrag nicht angeführt. Der Mieter weiß in der Regel also gar nicht, was der Vermieter unter \"Betriebskosten\" alles verrechnen will. \r\nWir sehe aktuell daher gute Chancen, dass seitens der Gerichte die \"Betriebskostenklausel\" viele solcher der Mietverträge als nicht rechtskonform beurteilt werden und Mieter die zu Unrecht bezahlten Betriebskosten zurückfordern können und für die restliche Mietvertragsdauer auch keine Betriebskosten mehr zahlen müssen. Ihre Voraussetzungen und der Mietvertrag müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden. \r\nSind auch Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG betroffen?\r\nDie Entscheidung des OGH bezog sich auf den Teilanwendungsbereich. Für den Vollanwendungsbereich wird teilweise die Meinung vertreten, dass der Mieter auch Betriebskosten zahlen muss, wenn es gar keine Vereinbarung gibt. Dies würde gegenständlich zu dem eigentümlichen Ergebnis führen, dass eine Klausel zwar dem Konsumentenschutzgesetz widerspricht und damit der Mieter im Vollanwendungsbereich schlechter gestellt ist, als der Mieter im Teilanwendungsbereich. Auch ist fraglich, wie sich das mit den europarechtlichen Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG) verträgt. Hier werden wir ein Musterverfahren führen, damit dies von den Gerichten geklärt wird. \r\nWas tun, wenn Sie von einer intransparenten Betriebskostenklausel betroffen sind?\r\nWir vertreten bereits viele Mieter in dieser Angelegenheit, um die zu unrecht gezahlten Betriebskosten wieder zurückzufordern.\r\nSie können uns jederzeit unverbindlich einer solchen Intervention anschließen. Ziel ist es, dass die Mieter schnell und unbürokratisch zu Unrecht bezahlte Beträge wieder zurückbekommen und auch für die Zukunft eine Lösung gefunden wird.\r\nSofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung (Vertragsbaustein Mietrecht) verfügen, können Sie und auch Ihre Versicherung samt Polizzennummer angeben, wir können dann kostenlos eine Deckungsanfrage für Sie durchführen.\r\n&nbsp;\r\nIm Hinblick auf die sehr vielen Anfragen können wir außerhalb der Rechtsschutz bzw. eines Klagsauftrags leider keine individuelle Beratung bzw. Vertragsprüfung übernehmen.\r\nWir bitte um Verständnis.\r\nSofern Sie sich aber auf der unten angeführten Seite eingetragen haben, erhalten Sie bei Neuigkeiten eine entsprechende Information.\r\n&nbsp;\r\nSie können auf unserer Website unter https://betriebskosten-zurueckfordern.at/ weitere Infos einholen und uns Ihre Kontaktdaten für eine Internvention übermitteln.\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-selbstanzeige-und-betrugsverdacht-hilfe-vom-rechtsanwalt/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-selbstanzeige-und-betrugsverdacht-hilfe-vom-rechtsanwalt/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Green Finance Capital AG &#8211; Selbstanzeige und Betrugsverdacht &#8211; Hilfe vom Rechtsanwalt","datePublished":"2025-08-25T15:51:28+00:00","dateModified":"2025-11-06T10:34:47+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-selbstanzeige-und-betrugsverdacht-hilfe-vom-rechtsanwalt/"},"wordCount":406,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-selbstanzeige-und-betrugsverdacht-hilfe-vom-rechtsanwalt/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/08/Green-Finance-AG-Rechtsanwalt.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Selbstanzeige und Betrug? Green Finance Capital AG und Sun Contracting – Ihre Rechte als Anleger\r\nDie Unternehmensgruppe Green Finance Capital AG und ihre Tochtergesellschaft Immowerte GmbH sehen sich derzeit mit schwerwiegenden Vorwürfen siehst sich laut Fonds professionell online konfrontiert. Ein ehemaliger Geschäftspartner hat im Zuge einer Selbstanzeige massive Anschuldigungen erhoben. Im Raum stehen Vorwürfe des schweren Betrugs, von dem unter anderem die Green Finance Capital AG in Vaduz sowie die Immowerte GmbH in Linz profitiert haben sollen.\r\nDie Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) bestätigte laufende Ermittlungen gegen mehrere Personen und Unternehmen. Hausdurchsuchungen wurden bereits durchgeführt, es wird ein möglicher Schaden von bis zu 15 Millionen Euro vermutet. Sowohl Green Finance als auch die Immowerte GmbH weisen die Vorwürfe entschieden zurück. Es gilt die Unschuldsvermutung.\r\n\r\nRisiken für Anleger bei Green Finance\r\nFür Anleger ergeben sich durch die aktuelle Entwicklung erhebliche Risiken.Die Green Finance Capital AG hat über die Jahre Millionenbeträge durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen eingesammelt. Diese Mittel wurden als Darlehen innerhalb der Unternehmensgruppe weitergereicht. Bereits in den Kapitalmarktprospekten wies das Unternehmen selbst darauf hin, dass Marktverwerfungen oder Probleme einzelner Gruppengesellschaften die Rückzahlungsfähigkeit unmittelbar gefährden können.\r\nAngesichts der laufenden Ermittlungen und der hohen Verschuldung der Gesellschaft stellt sich für Investoren die dringende Frage, ob und in welchem Umfang ihre Kapitalanlagen gesichert sind.\r\n\r\n\r\nUnsere anwaltliche Unterstützung\r\nAls auf Kapitalmarkt- und Anlegerschutzrecht spezialisierte Kanzlei beraten wir Anleger von Green Finance und Immowerte individuell zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Pichler ist in diesen Fällen besonders erfahren und hat bereits in anderen Verfahren viele Anleger erfolgreich vertreten. Dazu zählen unter anderem:\r\n\r\n\r\n \t\r\nPrüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Berater, Verantwortliche und beteiligte Gesellschaften\r\n\r\n \t\r\nÜberprüfung der Kapitalmarktunterlagen (Prospekte, Verträge, Schuldverschreibungen)\r\n\r\n \t\r\nBegleitung in Sammelverfahren oder Individualklagen\r\n\r\n \t\r\nVertretung gegenüber Behörden und im Rahmen laufender Ermittlungen\r\n\r\n\r\nJetzt handeln – wir beraten Sie\r\nSollten Sie als Anleger bei Green Finance oder Sun Contracting investiert haben, ist es wichtig, frühzeitig Ihre Rechte zu sichern und Handlungsoptionen zu prüfen.\r\nKontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung Ihres Falls, wir können auch die Abklärung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vornehmen.\r\nWir setzen uns für den Schutz Ihrer Investitionen ein und begleiten Sie kompetent durch diese unsichere Situation.\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nKontakt:\r\nPichler Rechtsanwalt GmbH\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nKanzlei Dornbirn, Tel: 05572/200444\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nSprechstelle Wien, Tel: 01/5130700\r\n\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/whatsapp-betrug-mit-gefaelschter-kkr-identitaet-von-till-van-dorp/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/whatsapp-betrug-mit-gefaelschter-kkr-identitaet-von-till-van-dorp/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"WhatsApp Betrug mit gefälschter Identität von KKR und Till van Dorp","datePublished":"2025-10-24T07:42:39+00:00","dateModified":"2025-10-24T08:06:01+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/whatsapp-betrug-mit-gefaelschter-kkr-identitaet-von-till-van-dorp/"},"wordCount":570,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/whatsapp-betrug-mit-gefaelschter-kkr-identitaet-von-till-van-dorp/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/10/whatsapp-betrug-mit-identitaesdiebstahl-von-KKR-und-Till-van-Dorp.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Warnung: WhatsApp-Anlagebetrug mit gefälschter KKR-Identität von Till van Dorp\r\nWhatsApp-Anlagebetrug– wie Geschädigte ihr Geld zurückzuholen können – Ihr Anwalt für Anlagebetrug\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWir haben bereits sehr viele Anfragen von österreichischen Betrugsopfern in dieser Sache erhalten. Auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor betrügerischen WhatsApp-Gruppen, die unter dem Namen des internationalen Finanzunternehmens KKR &amp; Co. Inc. auftreten. Die Täter geben sich als KKR-Mitarbeiter (z.B. „Till van Dorp“) oder Assistenten aus, um Anlegerinnen und Anleger zu täuschen und zu Zahlungen zu bewegen. Es handelt sich um gezielten Identitätsmissbrauch, der das Vertrauen potenzieller Investoren ausnutzt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nSo funktioniert der WhatsApp-Anlagebetrug\r\nVertrauen aufbauen –  Geld abziehen\r\nDie Betrüger werben über Facebook, Instagram oder Telegram mit kostenlosen Aktien-Tipps oder exklusiven Investmentgruppen. In Chats mit Namen wie „KKR Investmentclub“ oder „KKR Pro Trading“ geben sie sich als erfahrene Analysten aus. Nach einer Phase scheinbarer Seriosität werden die Opfer aufgefordert, über externe Handelsplattformen wie „KKRAM“ oder „KKRpro“ Geld zu investieren – oft über ausländische Konten oder Kryptowährungen.\r\n\r\nAnfangs sind kleine Auszahlungen möglich, um Vertrauen zu schaffen. Doch sobald höhere Beträge eingezahlt werden, verschwinden die Täter, sperren den Zugang zur Plattform oder fordern zusätzliche Gebühren, angebliche Steuern oder Sicherheitsleistungen.\r\n\r\n&nbsp;\r\nEinordnung nach österreichischem Recht\r\nBetrugstatbestand und zivilrechtliche Ansprüche\r\nDie Vorgehensweise erfüllt den Tatbestand des Betrugs gemäß § 146 StGB. Die Täter täuschen über Identität, Seriosität und die Existenz echter Anlagechancen. Neben der strafrechtlichen Verfolgung bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der verlorenen Gelder.\r\n\r\nNach § 1295 ABGB haftet, wer vorsätzlich Schaden zufügt. Außerdem kann gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert werden, was ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde. Verträge, die durch Täuschung oder List zustande kamen, sind nach § 870 ABGB anfechtbar.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWas Betroffene jetzt tun sollten\r\nSchnelles Handeln erhöht die Erfolgschancen\r\nWenn Sie Opfer einer solchen Betrugsmasche geworden sind, sollten Sie sofort reagieren:\r\n\r\n \tZahlungen stoppen: Tätigen Sie keine weiteren Überweisungen – auch dann nicht, wenn angebliche Mitarbeiter Druck ausüben oder Gewinne versprechen.\r\n \tBeweise sichern: Speichern Sie alle Chats, Screenshots, Überweisungsbelege, E-Mails, Telefonnummern und URLs der verwendeten Webseiten. Löschen Sie nichts.\r\n \tBank informieren: Setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Bank in Verbindung, veranlassen Sie eventuell einen SEPA-Recall und lassen Sie weitere Transaktionen sperren.\r\n \tRechtsanwalt kontaktieren: Ein spezialisierter Anwalt für Anlagebetrug kann Ihre Ansprüche prüfen, Strafanzeigen bei Polizei und Staatsanwaltschaft vorbereiten und Sie sicher durch alle rechtlichen Schritte begleiten.\r\n \tAchtung vor Folgebetrug! Betrüger versuchen häufig, erneut Kontakt aufzunehmen, etwa unter falschen Identitäten als „Versicherer“ oder „Anwälte“, die angeblich das Geld zurückholen könnten. Seien Sie misstrauisch bei Aussagen wie „Wir holen Ihr Geld mit 100 %iger Sicherheit zurück!“\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nPichler Rechtsanwalt GmbH – Ihre Kanzlei bei Anlagebetrug\r\nRechtliche Unterstützung für Geschädigte von WhatsApp-Investmentbetrug  mit der gefälschten Identität von KKR und Till van Dorp\r\nDie Pichler Rechtsanwalt GmbH unterstützt Geschädigte bei der Rückholung verlorener Gelder, der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und der Koordination mit Banken und Ermittlungsbehörden. Unsere erfahrenen Juristen prüfen Ihre Erfolgsaussichten und begleiten Sie bei allen rechtlichen Schritten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nKontakt:\r\nPichler Rechtsanwalt GmbH\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nÖsterreichweite Vertretung in dieser Betrugssache: Rechtsanwalt Dr. Pichler:\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAnfragen samt unterlagen und Rechtsschutz-Polizze bitte per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at\r\n\r\n&nbsp;"}
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Mit Verbindlichkeiten von rund 47 Millionen Euro und laufenden Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) stehen Betroffene vor erheblichen rechtlichen Herausforderungen. Als spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihre finanziellen Verluste zu minimieren. Erfahren Sie hier, welche rechtlichen Schritte Sie jetzt ergreifen können.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nForderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Ihre Rechte sichern\r\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die fünf österreichischen Tochtergesellschaften der Sun-Contracting-Gruppe haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen anzumelden. Gemäß § 236 IO kann jeder Gläubiger seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend machen. Die fristgerechte Anmeldung ist entscheidend, um bei künftigen Verteilungen berücksichtigt zu werden.\r\n\r\nWichtig: Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldefrist eingereicht werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden (§ 107 IO). Verspätet angemeldete Forderungen werden bei der Verteilung nachrangig behandelt, sofern sie überhaupt noch Berücksichtigung finden. Gläubiger, die sich nicht fristgemäß melden, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.\r\n\r\nUnsere Kanzlei prüft Ihre Ansprüche umfassend und stellt sicher, dass Ihre Forderung korrekt, vollständig und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzgericht angemeldet wird. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter und sorgen dafür, dass Sie bei den Verteilungen maximal berücksichtigt werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nBesonderheit bei Nachrangdarlehen und Crowdfunding-Investoren\r\nVoraussichtlich sind rund 1.550 Crowdfunding-Gläubiger betroffen, die nachrangige Forderungen halten. Bei qualifizierten Nachrangdarlehen besteht die Besonderheit, dass der Rückzahlungsanspruch nicht unbedingt zusteht, sondern erst dann durchsetzbar wird, wenn kein negatives Eigenkapital mehr vorliegt (§ 2 Z 2 und 3 AltFG).\r\n\r\nRechtliche Einordnung: Nachrangdarlehen werden erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Ihre Ansprüche wertlos sind. Die Wirksamkeit der Nachrangvereinbarung kann unter bestimmten Umständen angefochten werden – etwa bei Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells, arglistiger Täuschung oder mangelhafter Aufklärung (OGH 9 Ob 101/22a).\r\n\r\nWir prüfen prüfen die konkrete Vertragsgrundlagen Ihrer Investition genau und analysieren, ob die Nachrangklauseln wirksam vereinbart wurden oder ob Aufklärungspflichtverletzungen vorliegen, die zu Schadenersatzansprüchen führen können.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nPrivatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren: Schadenersatz parallel geltend machen\r\nDie WKStA ermittelt gegen rund 20 Beschuldigte wegen Betrugs, Untreue und Bilanzfälschung. Der vermutete Schaden wird auf über 20 Millionen Euro geschätzt. Als Geschädigter haben Sie die Möglichkeit, sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anzuschließen und Ihre Schadenersatzansprüche parallel zum Strafverfahren geltend zu machen. Hier bestehen Chancen, dass der Schaden auch direkt gegen allfällige Straftäter geltend gemacht wird (deliktische Haftung).\r\n\r\nVorteile des Privatbeteiligtenanschlusses:\r\n\r\n \tKostenfreie Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft\r\n \tMöglichkeit, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren durchzusetzen\r\n \tStärkung Ihrer Position durch strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen\r\n\r\nDer Privatbeteiligtenanschluss muss rechtzeitig erklärt werden. Wir unterstützen Sie bei der fristgerechten Anmeldung und vertreten Ihre Interessen im gesamten Strafverfahren, um Ihre zivilrechtlichen Ansprüche optimal zu sichern.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nBeraterhaftung und Prospekthaftung: Alternative Anspruchsgrundlagen prüfen\r\nViele Anleger wurden durch Vermittler, Finanzberater oder die Green Finance Broker AG zum Erwerb von Sun-Contracting-Produkten bewogen. Hier können zusätzliche Haftungsansprüche bestehen:\r\n\r\nBeraterhaftung: Vermögensberater und Finanzdienstleister sind nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) zu vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung verpflichtet (§ 17 Abs 3 Z 1 WAG 1996). Bei fehlerhafter Beratung über Risiken, insbesondere bei hochriskanten Nachrangdarlehen, können Schadenersatzansprüche gegen den Berater bestehen (OGH 5 Ob 133/15t).\r\n\r\nProspekthaftung: Wurden Sie durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung bewogen, können Prospekthaftungsansprüche nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen bestehen (OGH 7 Ob 181/18w). Der Prospekt muss dem Anleger ausreichende und objektive Informationen bieten – Verstöße dagegen begründen Schadenersatzansprüche.\r\n\r\nUnsere Kanzlei prüft, ob Ihr Berater oder Vermittler seine Aufklärungspflichten verletzt hat und ob Sie Ansprüche gegen diese Personen oder Institutionen geltend machen können – unabhängig vom Insolvenzverfahren.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nWarum Unterstützung vom Rechtsanwalt wichtig sein kann\r\nDie Sun-Contracting-Insolvenz ist komplex und betrifft unterschiedliche Gläubigergruppen mit verschiedenen rechtlichen Positionen. Ohne fachkundige Beratung riskieren Sie:\r\n\r\n \tFristversäumnisse bei der Forderungsanmeldung\r\n \tVerlust von Ansprüchen durch nicht wahrgenommene Rechte\r\n \tUnzureichende Durchsetzung Ihrer berechtigten Forderungen\r\n \tVerpasste Chancen auf Schadenersatz gegen Berater oder Vermittler\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nRechtsschutzversicherung / Pauschalpaket / Geschädigtendatei\r\n\r\nWir können die Deckungsanfrage für Sie übernehmen, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Gleichzeitig empfehlen wir jedenfalls auch den Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren sowie für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Übermitteln Sie uns eine Kopie Ihres Banküberweisungsauszugs, kürzer Schilderung wie es zum \"Investment\" gekommen ist und wie und mit wem die \"Beratung\" stattgefundenen hat.  Wir können dann eine Deckungsanfrage an Ihre Versicherung richten. Für Geschädigte Anleger haben wir eine Spezialpaket mit diesen drei Dienstleistungen zum Selbstkostenpreis von EUR 480.-  zusammengestellt.  Zusätzlich werden Sie in unsere Geschädigtendatei aufgenommen und bleiben so auf dem Laufenden. Wenn Sie dies möchten, senden Sie uns ein E-Mail, sie erhalten dann nähere Informationen zu den nächsten Schritten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nKontakt:\r\nUnsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in Insolvenzverfahren, Anlegerschutz und Wirtschaftsstrafrecht. Wir analysieren Ihre individuelle Situation, entwickeln eine maßgeschneiderte Rechtsstrategie und vertreten Ihre Interessen konsequent – sowohl im Insolvenzverfahren als auch gegenüber Dritten.\r\n\r\nSollten Sie Interesse an einer anwaltlichen Vertretung haben, kontaktieren Sie uns bitte via E-Mail und übermitteln Sie uns\r\n\r\n \tkurze Information wie wie und wann es zu dem \"Investment\" kam\r\n \tRechtschutzpolizze\r\n \tBankmäßige Überweisungsbestätigung /Überweisungsbeleg\r\n\r\nBitte haben Sie Verständnis, dass wir im Hinblick auf die vielen Anfragen vorerst keine (telefonischen) Einzelbesprechung in der Sache durchführen können.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nE-Mail Adresse für die anwaltliche Vertretung:\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\noffice@anwaltskanzlei-pichler.at\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun klargestellt: Diese sogenannten Bearbeitungsspesen sind in vielen Fällen rechtswidrig.\r\n\r\nWenn Sie in den letzten Jahren einen Kredit bei der Bank Austria aufgenommen haben, können Sie die Bearbeitungsgebühr zurückfordern – samt Zinsen und ohne Risiko\r\n\r\n&nbsp;\r\nWas hat der Oberste Gerichtshof entschieden?\r\nMit Urteil vom 23. Oktober 2025 (2 Ob 52/25y) entschied der OGH zugunsten eines Bankkunden, der 20.850 Euro Bearbeitungsgebühr für einen Hypothekarkredit bezahlt hatte.\r\nDer Kreditvertrag sah eine einmalige Zahlung von 3 % der Kreditsumme als „Bearbeitungsspesen“ vor. Laut Gericht verstößt eine solche Vereinbarung gegen § 879 Abs. 3 ABGB, weil sie den Kunden gröblich benachteiligt und den tatsächlichen Aufwand der Bank grob überschreitet\r\n\r\nDie Bank Austria wurde daher verpflichtet, die Gebühr vollständig zu erstatten – inklusive Zinsen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nWarum sind die Bearbeitungsspesen unzulässig?\r\nDer OGH stellte klar: Eine Bank darf nur dann ein Zusatzentgelt verrechnen, wenn dieses eine zusätzliche, klar abgrenzbare Leistung vergütet.\r\nDie Prüfung, Bearbeitung und Erstellung eines Kreditvertrags gehören aber zum üblichen Leistungsumfang eines Kredits.\r\n\r\nDie Bank Austria hatte argumentiert, dass der Aufwand – etwa durch Bonitätsprüfung, Softwareeinsatz und Vertragsvorbereitung – die Gebühr rechtfertige. Das Gericht sah das anders:\r\nSelbst bei komplexen Hypothekarkrediten entstehen Kosten, die weit unter den verrechneten Spesen liegen. Laut OGH dauere die Bearbeitung eines Kreditantrags rund 20 Stunden. Bei einem Stundensatz von etwa 100 Euro wäre der tatsächliche Aufwand nur ein Bruchteil der verlangten 20.850 Euro\r\n\r\nDamit verstößt die pauschale Gebühr gegen das Verbot der gröblichen Benachteiligung im österreichischen Zivilrecht.\r\n\r\n&nbsp;\r\nTransparenzmangel im Kreditvertrag\r\nZwar war die Gebühr im Kreditvertrag als „einmalige Bearbeitungsspesen“ angeführt, doch laut OGH ist entscheidend, ob Kunden nachvollziehen können, wofür sie zahlen.\r\nAuch wenn die Bank Austria die Leistungen (z. B. Bonitätsprüfung, Unterlagenerstellung) im Vertrag nennt, bleibt für Verbraucher:innen unklar, wie diese Spesen berechnet werden und ob sie den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln\r\n\r\nDas Urteil betont, dass selbst klar formulierte Entgelte nicht willkürlich überhöht sein dürfen. Banken müssen nachweisen, dass die verlangte Gebühr dem tatsächlichen Aufwand entspricht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nWer ist betroffen?\r\nDas Urteil betrifft tausende Kreditkundinnen und -kunden der Bank Austria, die seit Jahren Zusatzspesen bezahlt haben – oft ohne es zu bemerken. Rückforderungsfähig sind insbesondere:\r\n\r\n \tBearbeitungsspesen bei Wohnbau-, Konsum- und Investitionskrediten\r\n \tPauschalentgelte für Bonitätsprüfungen, Vertragsunterlagen oder Kreditbearbeitung\r\n \tEntgelte, die unabhängig von der Kreditlaufzeit oder Rückzahlung erhoben wurden\r\n\r\nAuch wer seinen Kredit bereits abbezahlt oder umgeschuldet hat, kann noch Rückforderungen stellen.\r\nDer OGH hat keine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung vorgesehen. Eine Verjährung greift erst nach mehreren Jahren\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nWie hoch ist der mögliche Rückforderungsbetrag?\r\nDie Höhe hängt von der Kreditsumme und dem vereinbarten Prozentsatz ab. Nach dem Urteil Zinsen können zusätzlich ab dem Zahlungszeitpunkt verlangt werden – laut Urteil mit 4 % p. a.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nSo holen Sie Ihr Kreditbearbeitungsgebühr von der Bank Austria zurück\r\nDie Rückforderung sollte schriftlich und nachweislich erfolgen. Wichtig sind folgende Schritte:\r\n\r\n \tKreditunterlagen prüfen: Vertrag und Zahlungsnachweise heraussuchen.\r\n \tGebühr identifizieren: In der Regel als „Bearbeitungsentgelt“, „Bearbeitungsspesen“ oder „Einmalspesen“ bezeichnet.\r\n \tRechtsanwalt kontaktieren: Schicken Sie uns Ihre anfrage zusammen mit den Kreditunterlagen für eine anwaltliche Ersteinschätzung\r\n \tAufforderungsscheiben an die Bank Austria samt Zinsen: Rückforderung inklusive 4 % Verzugszinsen.\r\n\r\nWir übernehmen für Sie die gesamte Kommunikation und prüfen, ob auch weitere Gebühren zurückverlangt werden können.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nIhre Vorteile mit unserer Kanzlei \r\nUnsere auf Bank- und Konsumentenrecht spezialisierte Kanzlei vertritt Kreditkund:innen österreichweit. Wir bieten:\r\n\r\n \tAnwaltliche Erstprüfung Ihres Kreditvertrags\r\n \tBerechnung des möglichen Rückforderungsbetrags\r\n \tRechtssichere Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Bank Austria\r\n \tVertretung bei Verhandlungen oder Klagen\r\n\r\nWir haben bereits zahlreiche Fälle gegen österreichische Großbanken erfolgreich geführt und sorgen dafür, dass Sie Ihr Geld rasch und vollständig zurückbekommen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nWarum Sie jetzt aktiv werden sollten\r\nObwohl der OGH keine zeitliche Einschränkung vorsieht, gilt: Je früher Sie handeln, desto besser.\r\nJe nach Vertragsdatum kann die Verjährung beginnen, sobald die Gebühr bezahlt wurde. Wer jetzt tätig wird, sichert sich seinen Anspruch und vermeidet rechtliche Unsicherheiten.\r\n\r\nUnsere Kanzlei prüft Ihren Fall schnell, unkompliziert und ohne Kostenrisiko. Viele Verfahren können außergerichtlich gelöst werden – in manchen Fällen führt schon ein anwaltliches Schreiben zur Zahlung durch die Bank.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nBank Austria muss unzulässige Gebühren erstatten – Hilfe vom Rechtsanwalt\r\nMit dem Urteil 2 Ob 52/25y hat der OGH erneut ein klares Signal gesetzt:\r\nKreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig, wenn sie den tatsächlichen Aufwand übersteigen.\r\n\r\nKreditkunden der Bank Austria können jetzt tausende Euro zurückfordern – auch rückwirkend.\r\nUnsere Jursiten in Wien unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche professionell durchzusetzen und Ihr Geld zurückzuholen. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Sprechstelle in Wien und sprechen sie mit direkt mit einem Rechtsanwalt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nKontaktieren Sie uns für eine anwaltliche Ersteinschätzung.\r\nWir prüfen Ihren Vertrag, berechnen Ihren Anspruch und übernehmen den gesamten Schriftverkehr mit der Bank Austria.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nE-Mail-Anfrage an:\r\n\r\noffice@anwaltskanzlei-pichler.at\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
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Der Grund liegt häufig in unzulässigen Kostenabzügen, die von zahlreichen Versicherungsunternehmen verrechnet wurden – entgegen klarer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH).\r\n\r\nUnsere Kanzlei prüft Ihren Lebensversicherungsvertrag anwaltlich und setzt Ihre Rückforderungsansprüche gegenüber der Versicherung konsequent durch. Handeln Sie rasch – Ansprüche können verjähren, jetzt sollte gehandelt werden!\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nWer ist betroffen?\r\nBetroffen sind vor allem klassische und fondsgebundene Lebensversicherungen, die zwischen 1. Jänner 1995 und 31. Dezember 2006 abgeschlossen wurden. In diesen Verträgen wurden Abschluss- und Verwaltungskosten oft nicht ausreichend transparent erklärt.\r\n\r\nDer OGH hat bereits 2007 und 2008 entschieden, dass entsprechende Klauseln unzulässig sind. Trotzdem haben viele Versicherer weiterhin Kosten auf Basis dieser unwirksamen Klauseln verrechnet. Für Versicherungsnehmer bedeutet das: zu viel bezahlte Beiträge, die rückforderbar sind – häufig im Wert von mehreren tausend Euro pro Vertrag.\r\n\r\nZu den betroffenen Produkten zählen unter anderem:\r\n\r\n \tklassische Lebensversicherungen\r\n \tfonds- oder indexgebundene Lebensversicherungen\r\n \tprämienbegünstigte Zukunftsvorsorge\r\n \tRentenversicherungen (in der Ansparphase)\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nWarum sich eine rechtliche Prüfung jetzt lohnt\r\nViele Versicherer verweigern Rückzahlungen oder bieten nur geringe Vergleichsbeträge an. Ohne anwaltliche Unterstützung riskieren Betroffene, auf ihren Ansprüchen sitzenzubleiben.\r\n\r\nUnsere Kanzlei hat sich auf Versicherungsrecht und Konsumentenschutz spezialisiert. Wir prüfen Ihren Vertrag im Detail, berechnen den möglichen Rückforderungsbetrag und vertreten Sie gegenüber der Versicherung – nötigenfalls auch gerichtlich.\r\n\r\nDank unserer Erfahrung im Bereich Lebensversicherungen wissen wir, welche Klauseln unzulässig sind und wie diese erfolgreich angegriffen werden können. Ziel ist eine maximale Rückzahlung Ihrer zu Unrecht verrechneten Kosten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nSo gehen Sie vor – einfache Schritte zur Rückforderung\r\n\r\n \tUnterlagen bereithalten:\r\nHalten Sie Ihre Versicherungspolizze, eventuelle Rückkaufsbestätigungen und Zahlungsnachweise bereit.\r\n \tAnwaltliche Ersteinschätzung:\r\nWir prüfen Ihre Unterlagen und teilen Ihnen mit, ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben.\r\n \tRückforderung einleiten:\r\nWir übernehmen die Kommunikation mit der Versicherung und fordern die unzulässigen Kosten zurück.\r\n \tPauschale oder nach Tarif:\r\nAuf Wunsch bieten wir verschiedene  transparente Vergütungsmodelle – je nach Fall und Ausgangslage.\r\n\r\nNur Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, sind betroffen. Neuere Verträge unterliegen bereits anderen rechtlichen Bestimmungen.\r\nLebensversicherung: Rückforderung von unzulässige Kosten  – Hilfe vom Rechtsanwalt\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in mehreren Verfahren über Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Lebensversicherungen zu entscheiden, die von Versicherungsunternehmen in Verträgen über klassische und fondsgebundene Lebensversicherungen verwendet wurden. Insgesamt betrafen sechs Verbandsklagen – darunter die Entscheidungen 7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a, 7 Ob 23/07v, 7 Ob 233/06z und 7 Ob 4/07z – gleichartige Klauseln, die nahezu wortgleich auch in dem nun entschiedenen Fall vorlagen. Der OGH bestätigte dabei durchgehend die Rechtsauffassung der Vorinstanzen: Die beanstandeten Bestimmungen sind intransparent, gesetzeswidrig und daher unwirksam.\r\nZentral war der Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie teilweise gegen § 176 Abs 4 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Die Klauseln zu Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Rückkaufswerten, Prämienfreistellung und Kapitalgarantie seien unklar formuliert und hätten es den Versicherungsnehmer unmöglich gemacht, die tatsächliche Gesamtkostenbelastung ihres Vertrages zu erkennen. Damit hätten die Versicherer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht erlangt, was nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist. Der bloße Hinweis auf Tabellen oder „tarifliche Grundsätze“ reiche nicht aus, um die Kosten nachvollziehbar darzustellen.\r\nDas Transparenzgebot verlange eine klare, vollständige und verständliche Formulierung von Vertragsbedingungen, sodass Verbraucher ihre Rechte und Pflichten erkennen können. Klauseln, die so unbestimmt sind, dass ihr Inhalt offenbleibt, sind unwirksam. Der OGH bekräftigte außerdem, dass im Rahmen einer Verbandsklage (§ 28 KSchG) nicht auf individuelle Absprachen zwischen Versicherer und Kunde abzustellen ist; die abstrakte Klauselprüfung erfolgt unabhängig vom Einzelfall.\r\nDarüber hinaus erklärte der OGH weitere Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) für nichtig, etwa jene über die Kosten von Leistungsüberweisungen, einseitige Vertragsänderungsrechte, Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse oder den Entfall von Kapitalgarantien. Klauseln, die dem Versicherer ermöglichen, Leistungsänderungen „aus welchen Gründen auch immer“ vorzunehmen oder jegliche Haftung, auch für grobes Verschulden, ausschließen, sind demnach unwirksam. Eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“ solcher Bestimmungen ist im Verbandsverfahren ausgeschlossen.\r\n&nbsp;\r\n\r\nKontaktieren Sie uns für eine anwaltliche Ersteinschätzung.\r\nWir prüfen Ihren Vertrag bzw. ihre Polizze, berechnen Ihren Anspruch und übernehmen den gesamten Schriftverkehr mit der Versicherung.\r\n\r\nLassen Sie uns wissen, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nE-Mail-Anfrage an:\r\n\r\noffice@anwaltskanzlei-pichler.at\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/geschaedigteninformation-nr-1-sun-contracting-green-finance/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/geschaedigteninformation-nr-1-sun-contracting-green-finance/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Geschädigteninformation Nr.1 &#8211; Sun Contracting / Green Finance","datePublished":"2025-11-18T10:20:30+00:00","dateModified":"2025-11-18T10:26:05+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/geschaedigteninformation-nr-1-sun-contracting-green-finance/"},"wordCount":856,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/geschaedigteninformation-nr-1-sun-contracting-green-finance/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/11/GESCHAeDIGTENINFORMATION-Nr.1-Sun-Contracting-Green-Finance.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"GESCHÄDIGTENINFORMATION Nr.1 - Sun Contracting / Green Finance\r\n&nbsp;\r\n\r\nKürzlich wurde beim Fürstlichen Landesgericht das Konkursverfahren über die Sun Contracting AG und die Sun Invest AG in Liechtenstein eröffnet. Die Insolvenz der Sun Contracting Gruppe mit Verbindlichkeiten in Höhe von rund 47 Millionen Euro betrifft zahlreiche Gläubiger und Anleger. Auch über Tochtergesellschaften in Österreich wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.\r\n\r\nViele Geschädigte haben sich auf Grund der erheblichen Verluste an uns gewandt um zu prüfen, gegen welche der Verantwortlichen Schadenersatzansprüche gestellt werden könne. Für viele Anleger stellt sich auch die Frage, ob zumindest ein Teil ihres investierten Kapitals aktuell noch gerettet werden kann.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nInsolvenzverfahren und Forderungsanmeldung\r\nSelbstverständlich melden wir den entstandenen Schaden für unsere Mandanten als Insolvenzforderung fristgerecht an. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wird voraussichtlich nur eine prozentuale Insolvenzquote ausgeschüttet werden.\r\n\r\nDiese wird den entstandenen Schaden nicht vollständig abdecken. Derzeit kann noch nicht beurteilt werden, in welchem Prozentbereich die Quote liegt, da noch nicht alle Forderungen verifiziert werden konnten und täglich neue Forderungsanmeldungen von Sun Contracting-Geschädigten dem Masseverwalter zugestellt werden. Die Masseverwalter sind aktuell am Sichten der Hintergründe und des noch vorhandenen Vermögens. Mit ersten Berichten ist in den kommenden Wochen zu rechnen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nPrivatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren\r\nDie WKStA ermittelt derzeit gegen mehrere Verantwortliche der Sun Contracting Gruppe, unter anderem wegen schweren Betrugs. Für unsere Mandanten schließen wir uns im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft als Privatbeteiligte an. Dadurch haben Sie die Möglichkeit der Akteneinsicht, erhalten Informationen zu aktuellen Ermittlungsfortschritten und es besteht auch die Möglichkeit, im Zuge eines eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens Schadenersatzansprüche zugesprochen zu erhalten. Weitere Vorteile sind die kostenfreie Beweisermittlung durch die Staatsanwaltschaft und die Stärkung Ihrer Position durch mögliche strafrechtliche Verurteilungen (Bindungswirkung).\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nHaftung des Vermittlers/Vermögensberaters\r\nViele Anleger wurden von Vermögensberatern, Finanzdienstleistern oder der Green Finance Broker AG zum Erwerb von Sun Contracting Produkten motiviert. Derzeit klären wir auch die Rolle dieser Vermittler in diesem Finanzkonstrukt. Von vielen unserer Mandanten wurde uns mitgeteilt, dass sie nicht ausreichend beraten und aufgeklärt wurden. Auch einzelne „Berater“ stehen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen.\r\n\r\nIn vielen Fällen soll die Anlage als sicher und risikoarm dargestellt worden sein, bei manchen soll das Totalverlustrisiko verschwiegen oder verneint worden sein. Wenn es zu einer diesbezüglichen Falsch- oder Fehlberatung gekommen ist, können auch Forderungen gegen die einzelnen „Berater“ geltend gemacht werden. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob es zu einem Beratungsfehler gekommen ist. Wir haben bereits erste Klagen eingebracht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nGeschädigte der Green Finance-Gruppe\r\nAuch die Green Finance-Gruppe, eine mit der Sun Contracting AG eng zusammenarbeitende Gesellschaftsgruppe, sieht sich mit Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche konfrontiert. Auch gegen die Green Finance AG selbst wird ermittelt. Anders als bei Sun Contracting wurde bezüglich der Green Finance-Gruppe aktuell keine Insolvenzverfahren eröffnet.\r\n\r\nWir beraten auch Kunden, die über die Green Finance AG oder Tochtergesellschaften investiert haben, um zu prüfen, ob und wie Gelder zurückgeholt werden können. Bis dato wurde die sofortige Kündigung aus wichtigem Grund bzw. der Vertragsrücktritt außergerichtlich abgelehnt. Wir haben daher bereits die ersten Klagen gegen die Green Finance AG zur Rückzahlung der Investments eingebracht. Sollten Sie eine Geltendmachung Ihres Schadens direkt gegen die Green Finance AG wünschen, wäre eine entsprechende Beauftragung notwendig.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nGeschädigte mit Rechtsschutzversicherung\r\nViele Geschädigte verfügen über eine Rechtsschutzversicherung. Mitunter besteht – je nach Versicherung und versichertem Baustein – die Möglichkeit eine Rechtsschutzdeckung für eine Klage zu bekommen. Dies haben wir in der Vergangenheit für entsprechend versicherte Mandanten erreicht. Eine Deckungsanfrage sollte jedenfalls von einem spezialisierten Rechtsanwalt erstattet werden, da manche Rechtschutzversicherungen versuchen, die Deckung abzulehnen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, schicken Sie uns Ihre Polizze (sofern nicht ohnedies bereits übermittelt) für eine Deckungsanfrage.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nGeschädigte ohne Rechtsschutzversicherung\r\nFür Geschädigte ohne Rechtsschutzversicherung bieten wir die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren und den Privatbeteiligtenanschluss zu einem ermäßigten Selbstkostenpreis an. Sollten Sie ein individuelles Vorgehen aufgrund eines Beratungsfehlers wünschen, wäre dies im Einzelfall zu prüfen. Da wir bereits sehr tief in die Causa eingearbeitet sind, können wir dies aber sehr kosteneffizient durchführen. Sollten Sie daran Interesse haben, ersuchen wir um direkte Kontaktaufnahme.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nInteressenkollision von involvierten Personen\r\nWir warnen dringend vor angeblichen „Sammelklagen“, die involvierten „Berater“ nunmehr organisieren wollen. Dies ist in derartigen Fällen ein typisches Muster, was wir immer wieder in vergleichbaren Finanzskandalen beobachten können. Achten Sie sehr genau darauf, ob die Person, die nunmehr angebliche Hilfe organisieren will, nicht selbst dieses Produkt vermittelt hat und eine Interessenkollision vorliegt. Oft soll dadurch nur eine Beraterhaftung verhindert oder hinausgezögert werden. Da die Voraussetzungen eines Beratungsfehlers individuell zu prüfen sind, ist eine „Sammelklage“ auch ausgeschlossen. Aktuell betrachten wir die Erfolgsaussichten Ihr investiertes Kapital zurück zu bekommen durch die Geltendmachung der Beraterhaftung am größten.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nGeschädigteninformation Nr. 1\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nE-Mail Adresse für die anwaltliche Vertretung:\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\noffice@anwaltskanzlei-pichler.at\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;"}
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Im Hintergrund sind wir für unsere Mandanten an der Ausarbeitung der Privatbeteiligtenanschlüsse im Strafverfahren sowie an den Forderungsanmeldungen in den Insolvenzverfahren und erfordern oft umfangreiche rechtliche und tatsächliche Prüfungen und Aufarbeitungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie nicht über jeden einzelnen Arbeitsschritt gesondert informieren, sondern über wesentliche Entwicklungen gesammelt berichten. Nur so können wir für Sie eine effiziente Verfahrensführung gewährleisten. Wir werden sämtliche beauftragten Forderungsanmeldungen bis längstens zum 7.1.2026 bei Gericht/Masseverwalter einbringen.\r\n\r\n\r\nStrafrechtliche Ermittlungen – erste Erfolge und Festnahmen\r\nWir stehen weiterhin in engem Austausch mit den Masseverwaltern sowie der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WkStA). Die strafrechtlichen Ermittlungen werden konsequent fortgeführt.\r\n\r\n\r\n\r\nWir dürfen Ihnen in dieser Hinsicht auch schon von den ersten großen Erfolgen berichten: Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat durch das LKA OÖ umfangreiche Hausdurchsuchungen und die Festnahme der mutmaßlichen Drahtzieher Christian S., Martin H. und Michael K. angeordnet. Die Verdächtigen bestreiten erwartungsgemäß ihre Schuld. Insgesamt dürfte etwa EUR 150 Mio an Kundengeldern vereinnahmt worden sein, hiervon ist etwa EUR 50 Mio insgesamt an die „Vermittler“ ausbezahlt, unter anderem an die Green Finance Broker AG. Ein erheblicher Teil der vereinnahmten Gelder wurde als gar nie investiert, sondern diente den Vermittlern als Provision!\r\n\r\nDer Akt der Staatsanwaltschaft umfasst bereits mehr als 20.000 Seiten (!) und es wird aktuell gegen etwa 20 Personen ermittelt.\r\n\r\n\r\n\r\n&nbsp;\r\nZivilrechtliche Schritte gegen Green Finance und Berater\r\nAuf zivilrechtlicher Ebene haben wir mittlerweile erste Klagen gegen die Green Finance AG eingebracht. Die ersten Verhandlungstermine finden im neuen Jahr statt. Bei den Klagen stützen wir uns insbesondere auf Beratungsfehler, welche wir gegenüber Green Finance bereits mehrfach und umfassend, etwa in anwaltlichen Aufforderungsschreiben, moniert haben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWeiters haben wir für einzelne Geschädigte bereits erste Klagen gegen die „Berater“ eingebracht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nNach unserer bisherigen rechtlichen Einschätzung bestehen in vielen Fällen erhebliche Aufklärungs- und Beratungsdefizite. Häufig wurde nicht oder nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko sowie über die qualifizierte Nachrangigkeit der Veranlagung aufgeklärt. In solchen Konstellationen sehen wir regelmäßig eine Haftung der Berater bzw. der dahinterstehenden Beratungsgesellschaften. Oftmals handelten die Berater ohne gewerberechtliche Konzession. Dies ist aber stets im Einzelfall zu prüfen.\r\n\r\n\r\nPrüfung der individuellen Beratungsfälle\r\nHinsichtlich jener Geschädigten, die sich nicht mit der Forderungsanmeldung und dem Privatbeteiligtenanschluss zufriedengeben möchten, prüfen wir derzeit sämtliche Rückforderungsmöglichkeiten im Detail. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden wir – sofern nicht bereits erfolgt – im Laufe des Jänner jeweils individuell mit Ihnen besprechen und Ihnen präsentieren. Ziel ist es, Ihnen eine klare, realistische und auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Einschätzung zu geben. Wir ersuchen um Verständnis, dass im Hinblick auf die komplexe Sachverhaltslage, das umfassende Datenmaterial und die jeweils individuelle Situation eine seriöse Prüfung auch etwas Zeit in Anspruch nimmt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nMandantinnen und Mandanten, die neben Forderungsanmeldung und Privatbeteiligtenanschluss zusätzlich individuell gegen Berater oder sonstige Verantwortliche vorgehen möchten, können sich derzeit noch an uns wenden.\r\n\r\n\r\nGebündeltes Wissen durch Vielzahl an Mandaten\r\nWir vertreten mittlerweile mehrere hundert Geschädigte in dieser Causa. Dadurch bündeln sich bei uns Informationen aus einer Vielzahl unterschiedlichster Fallkonstellationen, Beratungsabläufe und Vertragsgestaltungen. Dieses breite Wissensspektrum ermöglicht es uns, typische Muster zu identifizieren und unsere rechtlichen Schritte entsprechend gezielt und effizient zu setzen.\r\n\r\n\r\nKeine Sammelklagen\r\nAbschließend weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Sammelklagen führen und aktuell auch nicht empfehlen können. Jede Angelegenheit wird individuell geprüft und betrieben, da insbesondere Beratungsfehler, aber auch die einzelnen Kapitalmarktprospekte, Verträge und „Investitionsfirmen“ stets einzelfallbezogen zu beurteilen sind.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und Ihre Geduld. Seien Sie versichert, dass wir Ihre Interessen mit Nachdruck verfolgen und Sie über wesentliche Neuerungen selbstverständlich laufend informieren.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nPichler Rechtsanwalt GmbH\r\n\r\n\r\n(office@anwaltskanzlei-pichler.at)\r\n\r\n\r\n\r\nGeschädigeninformation Nr 2 zum download"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditbearbeitungsgebuehren-bank-zurueckfordern-ihre-rechte-als-verbraucher/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditbearbeitungsgebuehren-bank-zurueckfordern-ihre-rechte-als-verbraucher/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Kreditbearbeitungsgebühren Bank zurückfordern: Ihre Rechte als Verbraucher","datePublished":"2025-11-19T11:32:33+00:00","dateModified":"2025-12-19T11:32:52+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditbearbeitungsgebuehren-bank-zurueckfordern-ihre-rechte-als-verbraucher/"},"wordCount":1033,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditbearbeitungsgebuehren-bank-zurueckfordern-ihre-rechte-als-verbraucher/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/12/Kredit-Gebuehren-Bank-zurueckholen.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Kreditbearbeitungsgebühren der Bank zurückfordern: Ihre Rechte als Verbraucher\r\nHaben Sie bei Abschluss Ihres Kredits eine Bearbeitungsgebühr bezahlt? Dann können Sie diese möglicherweise zurückfordern. Viele Banken haben jahrelang solche Gebühren verrechnet. Die Rechtsprechung hat sich jedoch geändert. Verbraucher haben nun gute Chancen, ihr Geld zurückzubekommen.\r\nWas sind Kreditbearbeitungsgebühren?\r\nKreditbearbeitungsgebühren sind einmalige Entgelte, die Banken bei Kreditvergabe verlangen. Sie werden meist prozentual von der Kreditsumme berechnet. Typischerweise liegt die Gebühr zwischen 1 % und 3 % des Kreditbetrags. Bei einem Kredit über 200.000 EUR können das schnell 2.000 bis 6.000 EUR sein.\r\n\r\nDie Banken begründen diese Gebühren mit dem Aufwand für die Kreditbearbeitung. Dazu zählen sie Beratungsgespräche, Bonitätsprüfungen, Vertragserstellung und Liegenschaftsbewertungen. Auch die Archivierung der Unterlagen führen sie als Kostenfaktor an.\r\n\r\nDas Problem: Diese Tätigkeiten gehören zum normalen Geschäft einer Bank. Sie sind notwendig, damit die Bank überhaupt einen Kredit vergeben kann. Der tatsächliche Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den verlangten Gebühren.\r\nDie aktuelle Rechtslage in Österreich\r\nDer Oberste Gerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Kreditbearbeitungsgebühren grundlegend geändert. Die Entscheidung 7 Ob 169/24i vom Jahr 2024 markiert einen Wendepunkt. Das Gericht stellte klar: Bearbeitungsgebühren sind unzulässig, wenn sie den tatsächlichen Aufwand der Bank grob überschreiten Quelle: OGH 7 Ob 169/24i.\r\n\r\nDie Rechtsprechung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Gebühren. Entscheidend ist, ob die Gebühr als \"Spesenersatz\" bezeichnet wird. Wenn die Bank suggeriert, dass sie damit konkrete Kosten abdeckt, muss die Gebühr dem tatsächlichen Aufwand entsprechen. Eine grobe Überschreitung führt zur Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof hat konkret festgestellt: Der Abschluss eines Hypothekarkredits erfordert durchschnittlich 20 bis 23 Arbeitsstunden. Selbst unter Berücksichtigung von Software-Kosten rechtfertigt dies keine Bearbeitungsgebühren von mehreren tausend Euro (OGH 2 Ob 52/25y).\r\n\r\nBesonders problematisch sind prozentuale Gebühren ohne Obergrenze. Bei einer Gebühr von 1,5 % verdoppelt sich der Betrag, wenn sich die Kreditsumme verdoppelt. Der Arbeitsaufwand der Bank verdoppelt sich dadurch aber nicht (OGH 7 Ob 169/24i).\r\nWelche Kreditverträge sind betroffen?\r\nGrundsätzlich können Sie Bearbeitungsgebühren bei allen Kreditarten zurückfordern. Das betrifft sowohl Verbraucherkredite nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) als auch Hypothekar- und Immobilienkredite nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) Quelle: § 16 VKrG, § 20 HIKrG.\r\n\r\nBesonders häufig kommen Rückforderungen bespielsweise bei folgenden Kreditarten vor:\r\n\r\n \tWohnbaukredite und Hypothekarkredite\r\n \tUmschuldungskredite\r\n\r\nEntscheidend ist, dass die Bearbeitungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde. Sie darf nicht individuell ausgehandelt worden sein. Bei Standardverträgen ist das praktisch immer der Fall.\r\n\r\nDie Höhe der Gebühr spielt eine wichtige Rolle. Je höher die Gebühr im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, desto besser stehen Ihre Chancen. Bei Gebühren über 2.000 EUR sind die Erfolgsaussichten besonders gut.\r\n\r\nAuch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist relevant. Die Rechtsprechung wirkt grundsätzlich zurück. Sie können also auch Gebühren zurückfordern, die Sie vor Jahren bezahlt haben. Allerdings müssen Sie die Verjährung beachten.\r\nVerjährung: Wie lange können Sie zurückfordern?\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDie Verjährungsfrist für die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren beträgt dreißig Jahre. Rechte aus einem Vertrag verjähren nach § 1478 ABGB grundsätzlich durch Nichtausübung innerhalb dieser dreißigjährigen Verjährungszeit.\r\n\r\nDas bedeutet: Sie können Bearbeitungsgebühren zurückfordern, die Sie vor bis zu 30 Jahren bezahlt haben. Die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung – also ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Gebühr bezahlt haben.\r\n\r\nEin Beispiel: Sie haben 2015 eine Bearbeitungsgebühr von 5.000 EUR bezahlt. Im Jahr 2025 fordern Sie diese zurück. Sie erhalten die vollen 5.000 EUR plus Zinsen.\r\n\r\nDie Verjährung können Sie durch verschiedene Maßnahmen unterbrechen:\r\n\r\n \tSchriftliche Geltendmachung gegenüber der Bank\r\n \tEinbringung einer Klage beim Gericht\r\n \tAnerkenntnis durch die Bank\r\n\r\nUnser Rat: Auch wenn Sie 30 Jahre Zeit haben, sollten Sie nicht zu lange warten. Je früher Sie handeln, desto mehr Zinsen können Sie zusätzlich zur Hauptforderung geltend machen. Außerdem können sich Beweisschwierigkeiten ergeben, wenn Unterlagen nicht mehr verfügbar sind.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSo fordern Sie Ihre Bearbeitungsgebühren zurück\r\nDer erste Schritt ist die Prüfung Ihres Kreditvertrags. Suchen Sie nach Klauseln zu Bearbeitungsgebühren, Bearbeitungsspesen oder ähnlichen Bezeichnungen. Notieren Sie sich die genaue Höhe und das Zahlungsdatum.\r\n\r\nBerechnen Sie den Rückforderungsbetrag. Dieser umfasst die bezahlte Bearbeitungsgebühr plus Zinsen. Die Zinsen berechnen sich nach § 1000 Abs 1 ABGB ab dem Zeitpunkt der Zahlung.\r\n\r\nKontaktieren Sie eine Rechtsanwalt oder einen Prozessfinanzierer für die Abwicklung der Rückforderung. Dieser Kann dann die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr samt Zinsen betreiben und übernimmt die Abwicklung für Sie.\r\n\r\nWenn die Bank nicht zahlt, sollten Sie rechtliche Schritte erwägen. Auch hier kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt  Ihre Erfolgsaussichten einschätzen. Er kann auch eine Klage beim zuständigen Gericht einbringen.\r\nProzessfinanzierung für Rückforderung\r\nDie Kosten eines Gerichtsverfahrens schrecken viele Verbraucher ab. Hier kommt die Prozessfinanzierung ins Spiel. Ein Prozessfinanzierer übernimmt Ihre Verfahrenskosten. Sie tragen kein finanzielles Risiko.\r\n\r\nSo funktioniert Prozessfinanzierung: Der Finanzierer prüft zunächst Ihren Fall. Er bewertet die Erfolgsaussichten und die Höhe der Forderung. Bei positiver Einschätzung übernimmt er alle Kosten des Verfahrens.\r\n\r\nDazu gehören:\r\n\r\n \tAnwaltskosten\r\n \tGerichtsgebühren\r\n \tSachverständigenkosten\r\n \tKosten der Gegenseite bei Verlust\r\n\r\nDer große Vorteil: Sie können Ihr Recht durchsetzen, ohne in Vorleistung zu gehen. Das Kostenrisiko trägt vollständig der Prozessfinanzierer. Verlieren Sie den Prozess, zahlen Sie nichts. Nur wenn Ihre Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, erhält der Prozessfinanzierer einen Anteil in der Regel zwischen 30-40% der erstrittenen Summe.\r\n\r\nProzessfinanzierung eignet sich besonders bei höheren Forderungen. Ab einem Streitwert von etwa 30.000 EUR lohnt sich das Modell meist. Bei niedrigeren Beträgen können die Erfolgsprovisionen den Nutzen schmälern.\r\n\r\n=&gt; Prozessfinanzierer\r\nHandeln Sie jetzt!\r\nDie Rechtsprechung zu Kreditbearbeitungsgebühren hat sich deutlich zugunsten der Verbraucher entwickelt. Sie haben gute Chancen, zu viel bezahlte Gebühren zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat klare Grenzen gesetzt.\r\n\r\nPrüfen Sie Ihre Kreditverträge. Haben Sie Bearbeitungsgebühren bezahlt, sollten Sie aktiv werden. Die Verjährung läuft. Je früher Sie handeln, desto mehr können Sie zurückholen."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditbearbeitungsgebuehren-bank-zurueckfordern-ihre-rechte-als-verbraucher/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditbearbeitungsgebuehren-bank-zurueckfordern-ihre-rechte-als-verbraucher/","name":"Kredit-Bearbeitungsgebühren der Bank zurückholen","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditbearbeitungsgebuehren-bank-zurueckfordern-ihre-rechte-als-verbraucher/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/12/Kredit-Gebuehren-Bank-zurueckholen.jpg","datePublished":"2025-11-19T11:32:33+00:00","dateModified":"2025-12-19T11:32:52+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"description":"Viele Verbraucher haben bei der Bank einen Kredit mit unzulässigen Bearbeitungsgebühren. | Kredit | Gebühren | zurückholen | Rechtsanwalt","inLanguage":"de-DE"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kreditbearbeitungsgebuehren-bank-zurueckfordern-ihre-rechte-als-verbraucher/#primaryimage","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/12/Kredit-Gebuehren-Bank-zurueckholen.jpg","contentUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2025/12/Kredit-Gebuehren-Bank-zurueckholen.jpg","width":1000,"height":667,"caption":"Kredit Gebühren Bank zurückholen"}
{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kkreditbearbeitungsgebuehren-bank-bausparkasse-geld-zurueckfordern/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kkreditbearbeitungsgebuehren-bank-bausparkasse-geld-zurueckfordern/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Kreditbearbeitungsgebühren Bank Bausparkasse Geld zurückfordern","datePublished":"2026-02-13T17:24:12+00:00","dateModified":"2026-03-23T14:43:28+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kkreditbearbeitungsgebuehren-bank-bausparkasse-geld-zurueckfordern/"},"wordCount":5228,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/kkreditbearbeitungsgebuehren-bank-bausparkasse-geld-zurueckfordern/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2026/02/Kreditearbeitungsgebuehren-Bank-Bausparkasse.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Kreditbearbeitungsgebühren: Information vom Rechtsanwalt bezüglich der Rückforderung von gezahlten Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen von Banken oder Bausparkassen\r\nBanken und Bausparkassen verrechnen bei der Kreditvergabe regelmäßig eine sogenannte Kreditbearbeitungsgebühr. Diese Gebühr wird meist als Prozentsatz der Kreditsumme bemessen. Häufig liegt sie zwischen 1 und 4 Prozent. Bei einer Kreditsumme von 300.000 Euro ergibt das schnell 3.000 bis 12.000 Euro an zusätzlichen Kosten.\r\n\r\nDer Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Praxis in mehreren Entscheidungen seit 2024 grundlegend hinterfragt. Die zentrale Erkenntnis: Prozentual bemessene Kreditbearbeitungsgebühren sind in vielen Fällen unzulässig. Sie können zurückgefordert werden.\r\n\r\nDiese Entwicklung betrifft Hunderttausende Kreditverträge in Österreich. Die Rückforderungsansprüche werden auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich geschätzt. Die Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Ansprüche beträgt in Österreich 30 Jahre. Damit können auch Gebühren aus lange zurückliegenden Kreditabschlüssen noch geltend gemacht werden.\r\n\r\nDieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen im Detail. Er zeigt die Entwicklung der OGH-Judikatur auf. Er beschreibt die konkreten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rückforderung. Und er gibt praktische Hinweise für betroffene Kreditnehmer.\r\nWas ist eine Kreditbearbeitungsgebühr?\r\nDefinition und typische Ausgestaltung\r\nDie Kreditbearbeitungsgebühr wird von Banken und Bausparkassen für die Bearbeitung eines Kreditantrags verrechnet. Sie soll den internen Aufwand der Bank abgelten. Dazu zählen Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Kalkulation der Kreditkonditionen und die Erstellung der Vertragsdokumente.\r\n\r\nDie Gebühr wird in den meisten Fällen als Prozentsatz der Kreditsumme festgelegt. Üblich sind Sätze zwischen 1 und 4 Prozent. Manche Institute verwenden auch Fixbeträge oder Mischformen. Die Gebühr wird in der Regel bei Kreditauszahlung fällig. Oft wird sie direkt vom Kreditbetrag einbehalten. Der Kreditnehmer erhält also weniger als die vereinbarte Kreditsumme.\r\n\r\nIn der Praxis tragen die Gebühren unterschiedliche Bezeichnungen. Verbreitet sind Begriffe wie Bearbeitungsentgelt, Bearbeitungsspesen, Kreditgebühr, Bereitstellungsgebühr oder Verwaltungspauschale. Die konkrete Bezeichnung ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist die wirtschaftliche Funktion.\r\nWarum sind diese Gebühren problematisch?\r\nDas Grundproblem liegt in der prozentualen Bemessung. Der Bearbeitungsaufwand einer Bank hängt nicht proportional von der Kredithöhe ab. Die Prüfung eines Kreditantrags über 200.000 Euro erfordert im Wesentlichen denselben Aufwand wie jene über 400.000 Euro. Dieselben Unterlagen werden geprüft. Dieselben Systeme werden verwendet. Derselbe Zeitaufwand fällt an.\r\n\r\nTrotzdem verdoppelt sich bei prozentualer Bemessung die Gebühr bei doppelter Kreditsumme. Genau dieses Missverhältnis hat der OGH in seiner Leitentscheidung 7 Ob 169/24i beanstandet. Der Gerichtshof konnte nicht nachvollziehen, wie eine Verdoppelung der Kreditsumme eine Verdoppelung der Bearbeitungsgebühr rechtfertigen soll.\r\n\r\nHinzu kommt ein weiteres Problem: Die Bearbeitung des Kreditantrags gehört zu den Kernaufgaben einer Bank bei der Kreditvergabe. Dieser Aufwand wird im Regelfall bereits durch die Zinsen abgedeckt. Die gesonderte Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr stellt daher oft eine verdeckte Doppelbelastung dar.\r\nDie Entwicklung der OGH-Rechtsprechung\r\nDie Judikatur des OGH zu Kreditbearbeitungsgebühren hat sich seit 2016 grundlegend gewandelt. Dieser Wandel wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angestoßen.\r\nDie alte Rechtslage: OGH-Entscheidungen 2016 (6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f)\r\nIm Jahr 2016 stufte der OGH Kreditbearbeitungsgebühren noch als Teil der Hauptleistungspflicht ein. Diese Einstufung hatte weitreichende Konsequenzen. Hauptleistungsentgelte unterliegen nämlich nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Das bedeutet: Sie konnten weder im Verbandsverfahren noch im Einzelprozess auf ihre Angemessenheit überprüft werden.\r\n\r\nDiese Einordnung war in der Lehre von Anfang an umstritten. Zahlreiche Autoren vertraten die Auffassung, dass es sich bei Kreditbearbeitungsgebühren um kontrollierbare Nebenentgelte handelt. Die Diskussion gewann nach der wegweisenden Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014 an Dynamik. Der BGH hatte Kreditbearbeitungsgebühren für grundsätzlich unzulässig erklärt.\r\nDer Impuls durch den EuGH\r\nDer Europäische Gerichtshof stellte in einer Reihe von Entscheidungen klar: Nationale Gerichte müssen Kreditbearbeitungsgebühren sowohl in Verbandsklagen als auch in Einzelverfahren auf ihre Angemessenheit prüfen. Diese Vorgabe widersprach der bisherigen OGH-Rechtsprechung direkt.\r\n\r\nDer EuGH betonte dabei ein zentrales Prinzip des europäischen Verbraucherschutzes. Verbraucher dürfen durch vorformulierte Vertragsbedingungen nicht unangemessen benachteiligt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das betreffende Entgelt als Haupt- oder Nebenleistung eingestuft wird. Nationale Gerichte sind verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen.\r\nDie Fitnessstudio-Entscheidungen als Wendepunkt (2022/2023)\r\nEinen ersten Hinweis auf den bevorstehenden Judikaturwandel lieferten die sogenannten Fitnessstudio-Entscheidungen des OGH (4 Ob 59/22p und 9 Ob 94/22x). In diesen Verfahren erklärte der Gerichtshof pauschalierte Servicepauschalen in Fitnessstudios für unzulässig. Die Begründung: Gebühren für Leistungen, die ohnehin zum vertraglichen Leistungsversprechen gehören, können das eigentliche Leistungsversprechen aushöhlen.\r\n\r\nDer OGH rückte damit von seiner früheren Rechtsprechung ab. Pauschalierte Zusatzentgelte wurden der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterstellt. Diese Neuausrichtung wirkte weit über die Fitnessbranche hinaus. Sie schuf die dogmatische Grundlage für die spätere Überprüfung von Kreditbearbeitungsgebühren.\r\nOGH 2 Ob 238/23y – Die erste Weichenstellung (Jänner 2024)\r\nIm Jänner 2024 befasste sich der OGH im Rahmen eines VKI-Verfahrens gegen die WSK Bank erstmals konkret mit der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren nach der neuen Judikaturlinie. Der Fall betraf eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 4 Prozent des Kreditbetrags. Zusätzlich wurden Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Kosten für Porto und Drucksorten verrechnet.\r\n\r\nDer OGH erklärte die Gebührengestaltung für intransparent und damit unwirksam nach § 6 Abs 3 KSchG. Die Begründung: Neben der pauschalen Bearbeitungsgebühr wurden weitere Einzelentgelte verrechnet. Der Kreditnehmer konnte nicht erkennen, welche konkreten Leistungen durch welches Entgelt abgegolten wurden. Es bestand die Gefahr der Doppelverrechnung.\r\n\r\nEiner inhaltlichen Prüfung auf gröbliche Benachteiligung wich der OGH in dieser Entscheidung noch aus. Die Klausel scheiterte bereits am Transparenzgebot. Dennoch signalisierte die Entscheidung einen klaren Richtungswechsel.\r\nOGH 7 Ob 169/24i – Die Leitentscheidung (Februar 2025)\r\nAm 19. Februar 2025 fällte der OGH die bislang wichtigste Entscheidung zu Kreditbearbeitungsgebühren. Im Rahmen einer Verbandsklage wurden sieben Klauseln der BAWAG geprüft. Die zentrale Klausel betraf ein Bearbeitungsentgelt von 1,5 Prozent des Kreditbetrags.\r\n\r\nDer OGH traf in dieser Entscheidung mehrere grundlegende Aussagen:\r\n\r\nErstens: Kreditbearbeitungsgebühren sind keine Hauptleistungspflicht. Sie stellen vielmehr eine Nebenleistung dar. Der OGH korrigierte damit seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 ausdrücklich. Als Nebenentgelt unterliegen Kreditbearbeitungsgebühren der vollen Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.\r\n\r\nZweitens: Eine prozentuale Bemessung der Gebühr an der Kreditsumme ist gröblich benachteiligend. Der OGH argumentierte: Bei einem Kredit über 220.000 Euro beträgt die Gebühr bei 1,5 Prozent 3.300 Euro. Bei 440.000 Euro verdoppelt sie sich auf 6.600 Euro. Der Bearbeitungsaufwand der Bank steigt aber nicht proportional zur Kredithöhe. Die prozentuale Verrechnung ist daher sachlich nicht gerechtfertigt.\r\n\r\nDrittens: Die Entscheidung wirkt rückwirkend. Der OGH verneinte einen Vertrauensschutz für Banken auf die Fortgeltung der früheren Rechtsprechung. Es besteht kein berechtigtes Vertrauen auf die Unveränderlichkeit einer Judikaturlinie.\r\n\r\nDiese Entscheidung betraf zwar die BAWAG. Die Grundsätze sind aber auf alle Kreditinstitute übertragbar, die prozentual bemessene Bearbeitungsgebühren verrechnen.\r\nOGH 2 Ob 52/25y und 2 Ob 92/25f – Bestätigung und Präzisierung (Oktober 2025)\r\nIm Oktober 2025 bestätigte und präzisierte der OGH seine Judikatur in zwei weiteren Individualverfahren.\r\n\r\nIm Fall 2 Ob 52/25y ging es um einen Kreditvertrag über 695.000 Euro mit der UniCredit Bank Austria. Die Bank hatte Bearbeitungsspesen von 20.850 Euro verrechnet. Die Bank berief sich auf einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden. Der OGH stellte fest: Selbst unter Berücksichtigung marktüblicher Stundensätze und der Kosten für eingesetzte Software überschreiten 20.850 Euro den tatsächlichen Aufwand offenkundig grob. Die Bank wurde zur vollständigen Rückzahlung verurteilt.\r\n\r\nIm Fall 2 Ob 92/25f bestätigte der OGH eine weitere Rückzahlung mit ähnlicher Begründung. Zusätzlich wurde auf eine Verletzung des Transparenzgebots nach § 6 Abs 3 KSchG abgestellt.\r\n\r\nDiese Entscheidungen zeigten: Nicht nur die prozentuale Bemessung kann beanstandet werden. Auch pauschal oder betragsmäßig festgelegte Entgelte sind angreifbar, wenn sie den tatsächlichen Aufwand grob überschreiten.\r\nWeitere Entscheidungen Ende 2025 und Anfang 2026\r\nDer OGH hat seine Judikatur bis Ende 2025 weiter gefestigt. Im November 2025 entschied der 1. Senat (1 Ob 177/24x), dass eine Kreditbearbeitungsgebühr von 4 Prozent als intransparent und unzulässig einzustufen ist. Im Dezember 2025 bestätigte der 4. Senat (4 Ob 74/25y) die Unwirksamkeit bei Vorliegen mehrerer, sich möglicherweise überschneidender Entgelte.\r\n\r\nDamit liegt eine senatsübergreifend konsolidierte Rechtsprechung vor. Der 1., 2., 4. und 7. Senat des OGH sind sich einig: In vielen Kreditverträgen sind Kreditbearbeitungsentgelte rechtswidrig und können zurückgefordert werden.\r\nEin wichtiger Hinweis zur Differenzierung\r\nDer OGH hat Kreditbearbeitungsgebühren nicht pauschal und generell für unzulässig erklärt. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Gebühr wurde sogar ausdrücklich bestätigt. Auch eine Pauschalierung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf das Entgelt den tatsächlichen Aufwand der Bank nicht grob überschreiten. Und die Entgeltvereinbarung muss transparent und nachvollziehbar sein.\r\n\r\nIn der Praxis scheitern die meisten Kreditbearbeitungsgebühren aber an mindestens einer dieser Voraussetzungen. Prozentual bemessene Gebühren sind nach der aktuellen Judikatur nahezu immer als gröblich benachteiligend einzustufen. Pauschale Fixbeträge können ebenfalls unzulässig sein, wenn sie den Aufwand grob überschreiten oder intransparent sind.\r\nRechtsgrundlagen der Rückforderung\r\n§ 879 Abs 3 ABGB – Inhaltskontrolle\r\nDie zentrale Anspruchsgrundlage ist § 879 Abs 3 ABGB. Danach ist eine Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligt. Der OGH stuft Kreditbearbeitungsgebühren als Nebenleistung ein. Sie unterliegen daher dieser Inhaltskontrolle.\r\n\r\nEine gröbliche Benachteiligung liegt vor, wenn die Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Bank steht. Das ist insbesondere bei prozentualer Bemessung der Fall. Der Aufwand der Bank bleibt weitgehend gleich, unabhängig von der Kredithöhe. Die Gebühr steigt aber mit der Kreditsumme.\r\n§ 6 Abs 3 KSchG – Transparenzgebot\r\nParallel dazu greift das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Vertragsbestimmungen in Verbraucherverträgen müssen klar und verständlich sein. Der Kreditnehmer muss erkennen können, welche konkrete Gegenleistung er für die Gebühr erhält. Er muss überprüfen können, ob Leistungen durch verschiedene Entgelte doppelt verrechnet werden.\r\n\r\nIntransparenz liegt typischerweise vor, wenn neben einer pauschalen Bearbeitungsgebühr weitere Einzelentgelte verrechnet werden. Dazu zählen Erhebungsspesen, Überweisungsspesen, Druckkosten, Liegenschaftsbesichtigungsgebühren oder Grundbuchsüberprüfungsgebühren. In diesen Fällen kann der Verbraucher nicht nachvollziehen, welche Leistung bereits durch die Bearbeitungsgebühr abgedeckt ist und welche nicht.\r\nBereicherungsrechtliche Rückforderung\r\nIst die Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig, wurde sie ohne gültigen Rechtsgrund geleistet. Der Kreditnehmer hat einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB (condictio indebiti). Die Bank muss die zu Unrecht vereinnahmte Gebühr zurückzahlen.\r\n\r\nZusätzlich können gesetzliche Zinsen geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Zinsen beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Zahlung der unzulässigen Gebühr.\r\nVerjährung: Die 30-Jahres-Frist\r\nBereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren in Österreich nach 30 Jahren (§ 1478 ABGB). Das ist ein entscheidender Vorteil für betroffene Kreditnehmer. Selbst wer vor 25 Jahren einen Kredit aufgenommen hat, kann die unzulässige Bearbeitungsgebühr noch zurückfordern.\r\n\r\nMaßgeblich ist das Datum der Zahlung der Gebühr. In den meisten Fällen wird die Bearbeitungsgebühr bei Kreditauszahlung vom Kreditbetrag einbehalten. Der Rückforderungsanspruch entsteht mit diesem Zeitpunkt. Er verjährt 30 Jahre danach.\r\n\r\nKonkret bedeutet das: Kreditverträge, die ab dem 21. Juni 1995 abgeschlossen wurden, können noch Gegenstand einer Rückforderung sein. Bei älteren Verträgen ist die Frist abgelaufen.\r\n\r\nDie lange Verjährungsfrist gilt unabhängig davon, ob der Kredit noch aufrecht ist oder bereits vollständig zurückgezahlt wurde. Auch bei getilgten Krediten besteht der Rückforderungsanspruch fort.\r\nWer ist betroffen? Welche Verträge können geprüft werden?\r\nVerbraucherverträge\r\nDie OGH-Judikatur betrifft Kreditverträge zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten. Der Schutz des Konsumentenschutzgesetzes und des § 879 Abs 3 ABGB greift grundsätzlich nur bei Verbrauchergeschäften. Unternehmerische Kreditnehmer können sich auf diese Rechtsprechung nur eingeschränkt berufen.\r\nAlle Kreditarten\r\nDie Rechtsprechung ist nicht auf bestimmte Kreditarten beschränkt. Sie gilt für Hypothekarkredite und Wohnbaukredite. Sie gilt für Konsumkredite. Sie gilt für Rahmenkredite und Zwischenfinanzierungen. Auch Bauspardarlehen sind erfasst, sofern eine Bearbeitungsgebühr verrechnet wurde.\r\nAlle Kreditinstitute\r\nDie Grundsätze der OGH-Rechtsprechung sind auf alle Banken und Bausparkassen anwendbar. Bislang ergingen höchstgerichtliche Entscheidungen gegen die BAWAG, die Santander Bank, die WSK Bank und die UniCredit Bank Austria. Die rechtlichen Grundsätze gelten aber universell.\r\n\r\nManche Banken haben bereits Vergleiche geschlossen oder Rückerstattungsaktionen gestartet. Die BAWAG bietet etwa ein Online-Formular für die Rückforderung an. Zwischen dem VKI und der WSK Bank wurde eine außergerichtliche Lösung erzielt. Mit der Santander Bank wurden Vergleichsgespräche geführt.\r\n\r\nFür Kreditnehmer anderer Institute gilt: Die Banken sind nicht automatisch zur Rückzahlung verpflichtet, nur weil ein Urteil gegen ein anderes Institut ergangen ist. In der Praxis wird eine individuelle Geltendmachung oder ein Gerichtsverfahren erforderlich sein.\r\nLaufende und bereits getilgte Kredite\r\nDer Rückforderungsanspruch besteht unabhängig vom Status des Kreditvertrags. Kreditnehmer mit laufenden Verträgen können die Gebühr zurückfordern. Kreditnehmer, die ihren Kredit bereits vollständig zurückgezahlt haben, ebenso. Entscheidend ist allein, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren noch nicht abgelaufen ist.\r\n\r\nBei laufenden Krediten kann zudem eine Saldokorrektur erforderlich sein. Die unzulässige Gebühr wurde dem Kreditkonto belastet. Darauf wurden Zinsen berechnet. Wird die Gebühr rückerstattet, müssen auch die zu viel bezahlten Zinsen korrigiert werden.\r\nKeine Angst vor Kündigung des Kreditvertrags\r\nViele Kreditnehmer befürchten, dass die Bank den Kredit kündigt, wenn sie die Bearbeitungsgebühr zurückfordern. Diese Sorge ist unbegründet.\r\n\r\nGerichte haben klargestellt: Ein Rückforderungsbegehren berechtigt die Bank nicht zur Kündigung oder Fälligstellung des Kredits. Die Bank darf den Kredit nur kündigen, wenn Kreditraten trotz Mahnungen nicht bezahlt werden. Eine Kündigung wegen der Teilnahme an einer Sammelaktion oder einer Klage wegen der Bearbeitungsgebühr ist nicht zulässig.\r\n\r\nKreditnehmer können ihre Ansprüche also ohne Risiko geltend machen. Wer seinen Kredit ordnungsgemäß bedient, muss keine Nachteile befürchten.\r\nWann sind Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig? Die Prüfkriterien im Detail\r\nAuf Grundlage der aktuellen OGH-Judikatur lassen sich drei zentrale Prüfungsschritte identifizieren:\r\nPrüfschritt 1: Prozentuale Bemessung\r\nWird die Bearbeitungsgebühr als Prozentsatz der Kreditsumme verrechnet, ist sie nach der aktuellen Rechtsprechung gröblich benachteiligend. Der OGH hat in 7 Ob 169/24i unmissverständlich festgestellt: Die prozentuale Bemessung führt dazu, dass die Gebühr bei höheren Kreditsummen überproportional steigt. Der tatsächliche Bearbeitungsaufwand der Bank steigt aber nicht in gleichem Maße. Die Klausel ist daher nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.\r\n\r\nDieser Prüfschritt erfasst die große Mehrheit aller Kreditbearbeitungsgebühren in Österreich. Die prozentuale Verrechnung war bislang branchenweit üblich.\r\nPrüfschritt 2: Grobe Überschreitung des tatsächlichen Aufwands\r\nAuch pauschal oder betragsmäßig festgelegte Gebühren können unzulässig sein. Der Maßstab ist der tatsächliche Kostenaufwand der Bank. Der OGH hat in 2 Ob 52/25y ausgeführt: Der Personalaufwand kann anhand marktüblicher Stundensätze abgeschätzt werden. Umfassende betriebswirtschaftliche Analysen sind dafür nicht erforderlich.\r\n\r\nIm konkreten Fall hatte die Bank einen Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden behauptet. Selbst bei großzügiger Schätzung der Kosten war offenkundig, dass 20.850 Euro den tatsächlichen Aufwand grob überschreiten. Eine Pauschalierung ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie darf aber den Aufwand nicht grob übersteigen.\r\nPrüfschritt 3: Transparenzgebot\r\nDie Entgeltvereinbarung muss transparent sein. Der Kreditnehmer muss erkennen können, welche Leistungen mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden. Intransparenz liegt insbesondere vor, wenn:\r\n\r\nDie Bank neben der Bearbeitungsgebühr weitere Einzelentgelte für verwandte Leistungen verrechnet (z.B. Erhebungsspesen, Überweisungsspesen, Druckkosten). In diesem Fall kann der Verbraucher nicht erkennen, ob Leistungen doppelt verrechnet werden.\r\n\r\nDer Pauschalbetrag keine klare Zuordnung zu konkreten Leistungen erkennen lässt. Der Kreditnehmer muss überprüfen können, welche Leistungen und welcher Aufwand mit der Gebühr abgegolten werden.\r\n\r\nDer OGH hat in der BAWAG-Entscheidung vom Oktober 2025 (2 Ob 92/25f) etwa festgestellt: Ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 12.150 Euro neben weiteren Gebühren für Grundbuchsüberprüfung und Liegenschaftsbesichtigung ist intransparent. Es bleibt unklar, wofür der Pauschalbetrag anfällt.\r\nBerechnung des Rückforderungsanspruchs\r\nDirekte Rückforderung der Gebühr\r\nDer primäre Anspruch richtet sich auf die Rückzahlung der unzulässig verrechneten Bearbeitungsgebühr in voller Höhe. Einige Berechnungsbeispiele:\r\n\r\nKreditsumme 200.000 Euro bei 2 Prozent Gebühr: Rückforderungsanspruch 4.000 Euro\r\n\r\nKreditsumme 300.000 Euro bei 1,5 Prozent Gebühr: Rückforderungsanspruch 4.500 Euro\r\n\r\nKreditsumme 400.000 Euro bei 2 Prozent Gebühr: Rückforderungsanspruch 8.000 Euro\r\n\r\nKreditsumme 695.000 Euro bei 3 Prozent Gebühr: Rückforderungsanspruch 20.850 Euro\r\nZusätzlich: Zinsen und Saldokorrektur\r\nNeben der Gebühr selbst können auch Zinsen geltend gemacht werden. Bei laufenden Krediten ist zudem eine Neuberechnung des Kreditsaldos erforderlich. Die unzulässige Gebühr wurde dem Kreditkonto belastet. Auf diesen Betrag wurden über die gesamte Laufzeit Zinsen berechnet. Diese Zinsen wurden zu Unrecht verrechnet.\r\n\r\nDie Saldokorrektur kann bei Langzeitkrediten erhebliche Beträge ergeben. Je nach Zinssatz und Laufzeit kann der Zinsschaden die ursprüngliche Gebühr deutlich übersteigen.\r\nWeitere unzulässige Entgelte\r\nDer OGH hat in seinen Entscheidungen neben der Kreditbearbeitungsgebühr auch weitere Entgelte für unzulässig erklärt. Dazu zählen Kontoführungsgebühren für das Kreditkonto, Entgelte für Löschungsquittungen (die BAWAG verlangte dafür 130 Euro) sowie prozentual bemessene Entgelte für Zwischenfinanzierungen und Rahmenkredite. Auch diese Entgelte können zurückgefordert werden.\r\nPraktische Schritte: So fordern Sie Ihre Gebühren zurück\r\nSchritt 1: Kreditunterlagen zusammenstellen\r\nSammeln Sie alle relevanten Unterlagen. Dazu gehören der Kreditvertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Kontoauszüge des Kreditkontos und allfällige Korrespondenz mit der Bank. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, welche Bearbeitungsgebühr in welcher Höhe verrechnet wurde.\r\n\r\nSollten Sie keine Unterlagen mehr haben: Banken sind zur Rechnungslegung verpflichtet. Der EuGH (C-326/22) hat entschieden, dass Banken Verbrauchern auf Wunsch eine Ausfertigung ihrer Kreditverträge zur Verfügung stellen müssen. Auch der OGH hat diese Pflicht bestätigt.\r\nSchritt 2: Ansprüche prüfen lassen\r\nLassen Sie Ihren Kreditvertrag von einem Rechtsanwalt prüfen. Die Prüfung umfasst die Art und Höhe der Bearbeitungsgebühr, die konkreten Vertragsklauseln, allfällige weitere Entgelte und die Frage der Verjährung. Auf Grundlage der Prüfung kann eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten abgegeben werden.\r\nSchritt 3: Außergerichtliche Geltendmachung\r\nIm ersten Schritt wird die Bank schriftlich zur Rückzahlung aufgefordert. Ein fundiertes Aufforderungsschreiben enthält die genaue Darstellung des Anspruchs, den Verweis auf die einschlägige OGH-Judikatur und eine angemessene Frist zur Zahlung.\r\n\r\nBei manchen Banken bestehen bereits Rückerstattungsaktionen oder Vergleichslösungen. Für BAWAG-Kunden etwa existiert ein Online-Formular. Bei der WSK Bank wurde über den VKI eine außergerichtliche Lösung erzielt. In diesen Fällen kann die Rückforderung auf vereinfachtem Weg abgewickelt werden.\r\nSchritt 4: Gerichtliche Durchsetzung\r\nVerweigert die Bank die Rückzahlung, bleibt die Klage vor den ordentlichen Gerichten. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Höhe des Streitwerts. Wichtig: Der Instanzenzug bis zum OGH setzt einen Streitwert von über 5.000 Euro voraus. Bei geringeren Beträgen kann eine strategische Gestaltung sinnvoll sein. Auch Prozessfinanzierer übernehmen in vielen Fällen das Kostenrisiko gegen eine prozentuelle Beteiligung im Erfolgsfall.\r\nSonderfälle und häufige Fragen\r\nKreditvermittler und Bearbeitungsgebühren\r\nIn manchen Fällen wird die Bearbeitungsgebühr ganz oder teilweise an einen Kreditvermittler weitergegeben. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kreditnehmer die Gebühr auch vom Vermittler zurückfordern kann, ist noch nicht abschließend geklärt.\r\n\r\nBei der BAWAG-Rückerstattungsaktion gelten für vermittelte Kredite gesonderte Regelungen. Kredite, bei denen die Bearbeitungsgebühr vollständig an den Vermittler weitergegeben wurde, sind von der Rückerstattung teilweise ausgenommen. Eine individuelle Prüfung ist erforderlich.\r\nBauspardarlehen und Bausparkassen\r\nDie OGH-Judikatur gilt auch für Bausparkassen, soweit diese Kreditbearbeitungsgebühren verrechnen. Die rechtlichen Grundsätze sind identisch. Bauspardarlehen sind Verbraucherkredite. Die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB und das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG sind anwendbar.\r\n\r\nBei Bausparverträgen können neben der Kreditbearbeitungsgebühr auch andere Entgelte problematisch sein. Dazu zählen etwa Jahresentgelte, Kontoführungsgebühren und Servicepauschalen. Eine umfassende Prüfung aller vertraglich vereinbarten Entgelte empfiehlt sich.\r\nEntgelt für die Löschungsquittung\r\nDer OGH hat in der BAWAG-Entscheidung auch das Entgelt für die Ausstellung einer Löschungsquittung als unzulässig beurteilt. Die Begründung: Die Pfandbestellung dient allein dem Sicherungsinteresse der Bank. Nach vollständiger Kreditrückzahlung hat die Bank die Kosten für die Löschungsquittung selbst zu tragen. Banken dürfen für die Ausstellung einer Löschungsurkunde generell keine Kosten mehr verrechnen.\r\nUnternehmerische Kreditnehmer\r\nDie dargestellte Rechtsprechung betrifft primär Verbraucherverträge. Unternehmerische Kreditnehmer können sich auf § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG nicht unmittelbar berufen. Allerdings gelten auch im unternehmerischen Bereich allgemeine Grenzen. So können sittenwidrige oder wucherähnliche Gebühren nach § 879 Abs 1 ABGB angefochten werden. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.\r\nDie Position der Banken\r\nDie Kreditwirtschaft vertritt eine differenzierte Position. Sie betont, dass der OGH Kreditbearbeitungsgebühren grundsätzlich für zulässig erklärt hat. Das ist korrekt. Der OGH hat die Gebühr als solche nicht verboten. Er hat aber die übliche Art der Bemessung – insbesondere die prozentuale Verrechnung – beanstandet.\r\n\r\nDie Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass den Bearbeitungsgebühren konkrete Leistungen gegenüberstehen. Dazu zählen die Bonitätsprüfung, die Kalkulation von Konditionen und die Erstellung der Vertragsdokumente. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Frage ist aber nicht, ob Leistungen erbracht werden, sondern ob das Entgelt dafür angemessen ist.\r\n\r\nEinzelne Banken betonen den Einzelfallcharakter der bisherigen Urteile. Tatsächlich entfalten OGH-Urteile keine automatische Bindungswirkung auf andere Kreditinstitute. In der Praxis ist aber zu erwarten, dass Gerichte die Grundsätze der OGH-Rechtsprechung auf gleichgelagerte Fälle anwenden. Die Erfolgsaussichten einer Rückforderung sind daher in den meisten Fällen als gut einzuschätzen.\r\nWas bringt die Zukunft?\r\nDie Rechtslage entwickelt sich weiter. Zahlreiche Verfahren sind vor österreichischen Gerichten anhängig. Es ist zu erwarten, dass der OGH seine Judikatur in den kommenden Monaten weiter präzisieren wird. Offene Fragen betreffen insbesondere die genaue Grenze der zulässigen Pauschalierung und die Beweislastverteilung beim Nachweis des tatsächlichen Aufwands.\r\n\r\nFür betroffene Kreditnehmer gilt: Je früher der Anspruch geltend gemacht wird, desto besser. Zwar beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Allerdings können Zinsansprüche laufen, die bei früherer Geltendmachung höher ausfallen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfristen in Zukunft verkürzt.\r\n\r\nSobald höchstgerichtliche Entscheidungen gegen weitere Institute ergehen, werden voraussichtlich auch dort Rückerstattungsaktionen eingerichtet.\r\nZusammenfassung\r\nDie Rechtslage ist klar: Der OGH hat seine Judikatur zu Kreditbearbeitungsgebühren seit 2024 grundlegend geändert. Kreditbearbeitungsgebühren sind keine Hauptleistung, sondern eine kontrollierbare Nebenleistung. Prozentual bemessene Gebühren sind gröblich benachteiligend und damit unwirksam. Auch pauschale Fixbeträge können unzulässig sein, wenn sie den tatsächlichen Aufwand grob überschreiten. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Kreditnehmer müssen keine Kündigung durch die Bank befürchten.\r\n\r\nWer in den letzten 30 Jahren einen Verbraucherkredit abgeschlossen hat, sollte seinen Kreditvertrag prüfen lassen. In sehr vielen Fällen besteht ein Rückforderungsanspruch. Die Beträge können mehrere Tausend bis mehrere Zehntausend Euro ausmachen.\r\n\r\nHandeln Sie jetzt. Lassen Sie Ihren Kreditvertrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.\r\nDer Ablauf eines Gerichtsverfahrens im Detail\r\nViele Kreditnehmer scheuen den Gang zum Gericht. Das ist verständlich. Allerdings zeigt die bisherige Erfahrung: Die Erfolgsaussichten sind bei prozentual bemessenen Gebühren ausgesprochen gut. Ein Überblick über den typischen Verfahrensablauf.\r\nVorbereitungsphase\r\nZunächst wird der Sachverhalt aufgearbeitet. Der Rechtsanwalt prüft den Kreditvertrag, die AGB und sämtliche relevante Korrespondenz. Er berechnet den konkreten Rückforderungsanspruch einschließlich der Zinsen. Er prüft die Verjährung. Auf Grundlage dieser Analyse wird eine Empfehlung ausgesprochen, ob ein Gerichtsverfahren sinnvoll ist.\r\n\r\nParallel dazu wird geprüft, ob eine Prozessfinanzierung in Betracht kommt. Mehrere Prozessfinanzierer sind auf dem österreichischen Markt aktiv. Sie übernehmen das Kostenrisiko gegen eine Beteiligung am Erlös. Für den Kreditnehmer entsteht kein finanzielles Risiko.\r\nKlage und Instanzenzug\r\nDie Klage wird beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingebracht. Bei Streitwerten bis 15.000 Euro ist das Bezirksgericht zuständig. Bei höheren Streitwerten das Landesgericht. Das Verfahren läuft in erster Instanz typischerweise über mehrere Monate. Die Bank wird zur Klagebeantwortung aufgefordert. Es finden Tagsatzungen statt. Am Ende ergeht ein Urteil.\r\n\r\nGegen das erstinstanzliche Urteil steht beiden Seiten das Rechtsmittel der Berufung offen. In bestimmten Fällen ist auch eine ordentliche Revision an den OGH möglich. Voraussetzung dafür ist ein Streitwert von über 5.000 Euro und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.\r\n\r\nAngesichts der mittlerweile gefestigten OGH-Judikatur ist in Standardfällen zu erwarten, dass die Gerichte im Sinne der Kreditnehmer entscheiden. Dennoch kann das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung ein bis zwei Jahre dauern. In vielen Fällen wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet. Ob ein Vergleich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.\r\nWichtige OGH-Entscheidungen im Überblick\r\n6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f (2016): Der OGH stufte Kreditbearbeitungsgebühren als Teil der Hauptleistungspflicht ein. Keine Inhaltskontrolle möglich. Diese Entscheidungen gelten als überholt.\r\n\r\n4 Ob 59/22p und 9 Ob 94/22x (2022/2023): Die Fitnessstudio-Entscheidungen. Pauschalierte Zusatzentgelte wurden der Inhaltskontrolle unterworfen. Grundlegende dogmatische Wende.\r\n\r\n2 Ob 238/23y (Jänner 2024):  gegen WSK Bank. Kreditbearbeitungsgebühr in Kombination mit weiteren Entgelten als intransparent beurteilt. Erste Weichenstellung.\r\n\r\n7 Ob 169/24i (Februar 2025): Verbandsklage gegen BAWAG. Prozentual bemessene Gebühren als gröblich benachteiligend. Kreditbearbeitungsgebühren als kontrollierbare Nebenleistung qualifiziert. Die zentrale Leitentscheidung.\r\n\r\n2 Ob 52/25y (Oktober 2025): Individualklage gegen UniCredit Bank Austria. Bearbeitungsspesen von 20.850 Euro als grob überhöht. Rückzahlung angeordnet.\r\n\r\n2 Ob 92/25f (Oktober 2025): Weiteres Individualverfahren. Intransparenz bei pauschaler Gebühr neben Einzelentgelten bestätigt.\r\n\r\n1 Ob 177/24x (November 2025): Der 1. Senat: Kreditbearbeitungsgebühr von 4 Prozent ist intransparent und unzulässig.\r\n\r\n4 Ob 74/25y (Dezember 2025): Der 4. Senat bestätigt die Unwirksamkeit bei sich überschneidenden Entgeltklauseln.\r\n\r\nDiese Entscheidungen bilden zusammen eine senatsübergreifend gefestigte Rechtsprechung. Die Richtung ist eindeutig.\r\nTipps für die Vorbereitung Ihrer Rückforderung\r\nWelche Unterlagen werden benötigt?\r\nFür eine erfolgreiche Rückforderung sind bestimmte Unterlagen unerlässlich. An erster Stelle steht der Kreditvertrag selbst. Aus ihm geht hervor, welche Bearbeitungsgebühr in welcher Höhe vereinbart wurde. Er enthält in der Regel auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder verweist auf diese.\r\n\r\nErgänzend sind Kontoauszüge des Kreditkontos hilfreich. Sie belegen die tatsächliche Belastung der Gebühr. Auch der Tilgungsplan kann relevant sein. Er zeigt, wie sich die Gebühr auf die Zinsberechnung ausgewirkt hat.\r\n\r\nSollten Sie keine Unterlagen mehr besitzen: Banken sind gesetzlich zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Sie können die Bank auffordern, Ihnen Kopien Ihrer Kreditverträge und Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Der EuGH hat diese Pflicht in seiner Entscheidung C-326/22 ausdrücklich bestätigt. Auch der OGH hat die Rechnungslegungspflicht der Banken anerkannt.\r\nWas tun bei mehreren Kreditverträgen?\r\nViele Kreditnehmer haben im Laufe der Zeit mehrere Kreditverträge abgeschlossen. Das kommt bei Wohnungskäufen, Sanierungen oder Umschuldungen häufig vor. In jedem dieser Verträge kann eine eigene Bearbeitungsgebühr vereinbart worden sein. Jeder einzelne Vertrag muss gesondert geprüft werden.\r\n\r\nDie Rückforderungsansprüche aus verschiedenen Verträgen können zusammengerechnet werden. Bei mehreren Kreditverträgen mit jeweils 2 Prozent Gebühr summieren sich die Ansprüche schnell auf fünfstellige Beträge. Eine umfassende Prüfung aller bestehenden und früheren Kreditverträge ist daher empfehlenswert.\r\nFristen beachten\r\nObwohl die Verjährungsfrist großzügig bemessen ist, sollten Kreditnehmer nicht unnötig zuwarten. Zinsen laufen ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Ein früheres Handeln führt zu einem höheren Gesamtanspruch. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber in Zukunft regulierend eingreift. Für manche Kreditverträge könnten sich die Rahmenbedingungen ändern.\r\n\r\nWer seine Ansprüche geltend machen möchte, sollte daher zeitnah handeln. Ein erster Beratungstermin bei einem spezialisierten Rechtsanwalt schafft Klarheit über die individuellen Möglichkeiten.\r\nKosten und Finanzierung des Verfahrens\r\nDie Kosten eines Gerichtsverfahrens setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zusammen. Sie richten sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 8.000 Euro betragen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren einige Hundert Euro. Die Anwaltskosten kommen hinzu.\r\n\r\nMehrere Finanzierungsmodelle stehen zur Verfügung. Rechtsschutzversicherungen decken in vielen Fällen die Kosten eines Verfahrens gegen Banken ab. Prozessfinanzierer übernehmen das Kostenrisiko gegen eine Erfolgsbeteiligung. Die wirtschaftliche Hürde für eine Rückforderung ist daher in den meisten Fällen gering.\r\nHäufig gestellte Fragen (FAQ)\r\nKann ich meine Kreditbearbeitungsgebühr zurückfordern?\r\nIn den meisten Fällen ja. Wurde die Gebühr prozentual von der Kreditsumme berechnet, ist sie nach der aktuellen OGH-Rechtsprechung in der Regel gröblich benachteiligend und damit unwirksam. Auch pauschal festgesetzte Beträge können unzulässig sein. Eine Prüfung des konkreten Kreditvertrags ist empfehlenswert.\r\nWie lange kann ich die Gebühr rückwirkend geltend machen?\r\nDie bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist beträgt in Österreich 30 Jahre. Kreditverträge, die ab dem 21. Juni 1995 abgeschlossen wurden, können daher noch Gegenstand einer Rückforderung sein.\r\nGilt das auch für bereits abbezahlte Kredite?\r\nJa. Der Rückforderungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kredit noch aufrecht ist oder bereits vollständig getilgt wurde.\r\nKann die Bank meinen Kredit kündigen, wenn ich die Gebühr zurückfordere?\r\nNein. Gerichte haben klargestellt: Ein Rückforderungsbegehren berechtigt die Bank nicht zur Kündigung des Kreditvertrags. Wer seinen Kredit ordnungsgemäß bedient, muss keine Nachteile befürchten.\r\nWie hoch ist mein Rückforderungsanspruch?\r\nDer Anspruch umfasst die volle Höhe der unzulässig verrechneten Gebühr. Zusätzlich können Zinsen und bei laufenden Krediten eine Saldokorrektur geltend gemacht werden. Bei einem Kredit über 300.000 Euro mit 2 Prozent Gebühr beträgt der Anspruch mindestens 6.000 Euro.\r\nMuss ich klagen oder gibt es einen einfacheren Weg?\r\nDas hängt von der Bank ab. Für Kunden von Banken kann ein anwaltliches Aufforderungsschreiben der erste Schritt sein. Verweigert die Bank die Zahlung, bleibt die Klage.\r\nWas kostet ein Gerichtsverfahren?\r\nDie Kosten hängen vom Streitwert und vom Verfahrensverlauf ab. Prozessfinanzierer übernehmen in vielen Fällen das gesamte Kostenrisiko. Der Kreditnehmer trägt dann kein finanzielles Risiko. Im Erfolgsfall wird der Prozessfinanzierer prozentual am Erlös beteiligt.\r\nSind auch Gebühren für Bauspardarlehen betroffen?\r\nJa. Die OGH-Rechtsprechung gilt für alle Verbraucherkreditverträge. Auch Bauspardarlehen sind davon erfasst, sofern eine Kreditbearbeitungsgebühr verrechnet wurde.\r\nWas passiert mit den Zinsen, die auf die Gebühr berechnet wurden?\r\nBei laufenden Krediten wurde die Bearbeitungsgebühr dem Kreditkonto belastet. Auf diesen Betrag wurden über die gesamte Laufzeit Zinsen verrechnet. Wird die Gebühr rückerstattet, ist auch eine Saldokorrektur erforderlich. Die zu viel bezahlten Zinsen werden gutgeschrieben. Der Gesamtanspruch kann dadurch deutlich höher sein als die Gebühr allein.\r\nWelcher Rechtsanwalt ist spezialisiert auf die Rückforderung von unzulässigen Kredit-Bearbeitungsgebühren von der Bank oder Bausparkasse?\r\nUnsere Kanzlei berät und vertritt bereits sehr viele Mandanten und Betroffene die einen Kreditvertrag aufgenommen haben. Besonders Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, Geschäftsführer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, ist seit vielen Jahren im Bereich Bankenrecht und Verbraucherrecht tätig, verfügt über jahrelange Erfahrung und hat schon viele Prozesse erfolgreich geführt.\r\nWir unterstützen Sie bei der Rückforderung\r\nSie haben einen Kredit- oder Darlehensvertrag abgeschlossen und eine Bearbeitungsgebühr bezahlt? Dann prüfen wir gerne Ihre Ansprüche. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gegen Banken und Bausparkassen.\r\n\r\nWir analysieren Ihren Kreditvertrag. Wir berechnen Ihren konkreten Rückforderungsanspruch. Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber der Bank durch – außergerichtlich oder vor Gericht.\r\n\r\nSchicken Sie uns Ihre Kreditvertrag und allenfalls Ihre Rechtsschutz-Polizze.\r\n\r\nKontaktieren Sie uns noch heute. Je früher Sie handeln, desto mehr können Sie zurückholen.\r\n\r\nHier kontaktieren!\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nHinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Für eine individuelle Beurteilung Ihres Falls kontaktieren Sie uns bitte direkt.\r\n\r\nLetzte Aktualisierung: März 2026 "}
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Doch wer kein Kostenrisiko tragen will, braucht dafür eine Lösung. Prozessfinanzierung bietet genau das – allerdings nicht ohne Erfolgsbeteiligung.\r\n\r\nWas sind Kreditbearbeitungsgebühren?\r\nBanken verlangen bei der Kreditvergabe eine einmalige Bearbeitungsgebühr. Sie berechnen diese meist als Prozentsatz der Kreditsumme. Üblich sind 1 % bis 4 % des Kreditbetrags. Bei einem Hypothekarkredit über 300.000 Euro ergibt das schnell 3.000 bis 12.000 Euro.\r\nDie Banken begründen diese Gebühren mit dem Aufwand für Beratung, Bonitätsprüfung, Vertragserstellung und Liegenschaftsbewertung. Doch der OGH sieht das anders.\r\n\r\nOGH-Urteil 2025: Pauschale Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig\r\nDer Oberste Gerichtshof hat mit dem Urteil 7 Ob 169/24i vom 19. Februar 2025 die Rechtsprechung grundlegend geändert. Er stuft prozentuale Kreditbearbeitungsgebühren als gröblich benachteiligend ein. Der Grund: Eine Verdoppelung der Kreditsumme verdoppelt zwar die Gebühr, nicht aber den tatsächlichen Aufwand der Bank.\r\nLaut OGH erfordert der Abschluss eines Hypothekarkredits durchschnittlich 20 bis 23 Arbeitsstunden. Selbst unter Berücksichtigung von Softwarekosten rechtfertigt das keine Gebühren von mehreren tausend Euro.\r\nZusätzlich hat der OGH Bearbeitungsgebühren für intransparent erklärt, wenn die Bank neben der Pauschale weitere Einzelentgelte verrechnet – etwa für Erhebungsspesen, Überweisungsspesen oder Druckkosten. Die Bank verdient damit doppelt.\r\n\r\nWer kann Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern?\r\nSie können Ihre Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\r\nDer Kreditvertrag wurde zwischen einer Bank und einem Verbraucher geschlossen. Aber auch Firmenkredite von Unternehmern können gröblich benachteiligend sein. Der Kredit kann noch offen oder bereits vollständig zurückbezahlt sein. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Sie können also auch Gebühren zurückverlangen, die Sie vor Jahrzehnten bezahlt haben. Im Erfolgsfall erhalten Sie die volle Gebühr plus 4 % Zinsen zurück.\r\n\r\nWas ist Prozessfinanzierung?\r\nEin Prozessfinanzierer übernimmt die Kosten einer anwaltlichen außergerichtlichen Vertretung und notwendigen auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Dazu gehören Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten und im Fall einer Niederlage auch die Kosten der Gegenseite. Der Kreditnehmer trägt kein finanzielles Risiko.\r\nIm Gegenzug erhält der Prozessfinanzierer eine Erfolgsprovision. Diese beträgt bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren in Österreich üblicherweise rund 35 % des erstrittenen Betrags. Nur bei einem positiven Ausgang wird diese Provision fällig. Geht der Prozess verloren, entstehen dem Kreditnehmer keine Kosten.\r\n\r\nVorteile der Prozessfinanzierung bei Kreditbearbeitungsgebühren\r\nKein Kostenrisiko für den Kreditnehmer. Der Prozessfinanzierer trägt sämtliche Verfahrenskosten. Verliert der Kreditnehmer den Prozess, zahlt er nichts. Das eliminiert die größte Hürde auf dem Weg zur Rückforderung.\r\nProfessionelle Abwicklung durch Spezialisten. Der Prozessfinanzierer arbeitet mit erfahrenen Rechtsanwälten zusammen, die auf Verbraucherrecht spezialisiert sind. Diese kennen die aktuelle Rechtsprechung und wissen, welche Argumente vor Gericht Erfolg haben.\r\nZugang zum Recht auch ohne Rechtsschutzversicherung. Viele Kreditnehmer haben keine Rechtsschutzversicherung oder können diese für den konkreten Fall nicht nutzen. Die Prozessfinanzierung schließt diese Lücke und ermöglicht die Durchsetzung berechtigter Ansprüche.\r\nUnabhängige Vorprüfung des Falls. Seriöse Prozessfinanzierer prüfen jeden Fall vor der Übernahme auf Erfolgsaussichten. Diese Einschätzung liefert dem Kreditnehmer bereits wertvolle Informationen über die Stärke seiner Ansprüche.\r\nKeine Vorabkosten. Die Prüfung des Falls ist kostenlos. Der Kreditnehmer muss keine Gebühren vorstrecken und bindet kein eigenes Kapital.\r\n\r\nNachteile der Prozessfinanzierung bei Kreditbearbeitungsgebühren\r\nDie Erfolgsprovision schmälert den Ertrag. Bei einer Provision von 35 % erhält der Kreditnehmer somit 65 % des erstrittenen Betrags. Bei einer Rückforderung von 6.000 Euro bleiben nach Abzug der Provision beispielsweise ein Betrag 3.900 Euro übrig.\r\nLange Verfahrensdauer. Gerichtsverfahren dauern in Österreich häufig mehrere Monate bis Jahre. Während dieser Zeit bindet der Prozessfinanzierer das Verfahren, und der Kreditnehmer muss Geduld mitbringen. Eine schnelles Gerichtsverfahren und damit auch eine schnelle Auszahlung kann nicht garantiert werden.\r\nEingeschränkte Mitsprache. Der Prozessfinanzierer entscheidet mit über die Verfahrensstrategie. Er kann beispielsweise einem Vergleichsangebot der Bank zustimmen, auch wenn der Kreditnehmer lieber weiter prozessieren würde. Die Details regelt der Finanzierungsvertrag.\r\nNicht jeder Fall wird angenommen. Prozessfinanzierer übernehmen nur Fälle mit guten Erfolgsaussichten. Komplizierte Sachverhalte oder sehr niedrige Streitwerte lehnen sie häufig ab. Wer eine Gebühr von nur wenigen hundert Euro zurückfordern will, findet möglicherweise keinen Finanzierer.\r\nVertragliche Bindung und Komplexität. Der Finanzierungsvertrag enthält zahlreiche Klauseln. Kreditnehmer sollten diesen vor Unterzeichnung sorgfältig prüfen und sich von der Seriosität des Prozessfinanzierers versichern.\r\n\r\nWarum die Rechtsschutzversicherung oft nicht hilft\r\nViele Kreditnehmer setzen zunächst auf ihre Rechtsschutzversicherung. In der Praxis scheitert die Deckung bei Kreditbearbeitungsgebühren jedoch häufig. Der Grund liegt in der sogenannten Bauherrenklausel.\r\nDie Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) enthalten einen weitreichenden Ausschluss. Artikel 7 der ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden aus. Dieser Ausschluss erfasst ausdrücklich auch die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs.\r\nDas Problem: Die meisten hohen Kreditbearbeitungsgebühren fallen bei Hypothekar- und Immobilienkrediten an. Wer einen Kredit für den Kauf einer Liegenschaft, den Bau eines Hauses oder den Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommen hat, fällt in den Anwendungsbereich der Bauherrenklausel. Die Rechtsschutzversicherung beruft sich in solchen Fällen auf den Risikoausschluss und verweigert die Deckung.\r\nDer OGH hat diese Auslegung der Bauherrenklausel in mehreren Entscheidungen bestätigt. Sogar Streitigkeiten aus Umschuldungen eines ursprünglichen Baukredits fallen unter den Ausschluss. Die Versicherer argumentieren erfolgreich, dass die Finanzierung in der Wurzel mit dem Bauvorhaben zusammenhängt.\r\nEs gibt allerdings Ausnahmen. Diente der Kredit nachweislich nicht dem Bau oder Erwerb einer Immobilie – etwa als Konsumkredit oder Autokredit – greift die Bauherrenklausel nicht. In solchen Fällen besteht grundsätzlich Deckung durch die Rechtsschutzversicherung. Auch wenn der Kredit zwar als Hypothekarkredit aufgenommen, die Mittel aber für andere Zwecke verwendet wurden, kann die Deckung bestehen.\r\nDiese Deckungslücke macht die Prozessfinanzierung für viele Betroffene die selbst keinen Rechtsanwalt finanzieren wollen oder können zur einzigen realistische Alternative für ein allenfalls notwendiges Gerichtsverfahren. Auch die sogenannte Verfahrenshilfe ist für viele keine Option, da hier nur die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten übernommen werden, nicht aber die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts bei Prozessverlust. Bei der Verfahrenshilfe kann man sich auch einen spezialisierten Rechtsanwalt aussuchen, dieser wird nach dem Rotationsprinzip zugeteilt. Auch kann die Verfahrenshilfe im Nachhinein aberkannt werden und man muss dann die entstandenen Kosten nachzahlen.\r\n\r\nProzessfinanzierung vs. Rechtsschutzversicherung: Der direkte Vergleich\r\nBei der Rechtsschutzversicherung zahlt der Versicherte eine monatliche Prämie. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer die Kosten ohne Erfolgsbeteiligung. Der Kreditnehmer behält 100 % des erstrittenen Betrags. Allerdings greift der Schutz bei Immobilienkrediten wegen der Bauherrenklausel meistens nicht. Ein nachträglicher Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für den bereits eingetretenen Versicherungsfall ist nicht möglich.\r\nBei der Prozessfinanzierung entstehen keine Vorabkosten. Der Finanzierer übernimmt alle Kosten und das gesamte Risiko. Dafür behält er im Erfolgsfall einen erheblichen Teil des erstrittenen Betrags. Der Kreditnehmer profitiert trotzdem, weil er ohne die Finanzierung gar keinen Anspruch durchsetzen könnte.\r\n\r\nSo gehen Sie bei der Rückforderung vor\r\nPrüfen Sie zunächst Ihren Kreditvertrag. Suchen Sie nach Positionen wie Bearbeitungsgebühr, Bearbeitungsprovision, Kreditgebühr, Bearbeitungsentgelt oder Bankspesen. Notieren Sie den Betrag und das Datum der Zahlung.\r\nWenn der Kredit für den Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie  bzw. ein Bauvorhaben aufgenommen wurde, ist dies vom Rechtsschutzversicherungsvertrag in der Regel ausgenommen. Auch muss die Rechtsschutzversicherung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages bestanden haben.\r\nIn diesem Fallwenden Sie sich an einen auf Kredit- Bearbeitungsgebühren spezialisierten Prozessfinanzierer oder einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt. Die Erstprüfung wird von Prozessfinanzierern oft kostenlos angeboten, Rechtsanwälte verrechnen in der Regel dafür ein Honorar.\r\nWenn Sie direkt einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, klären Sie unbedingt im Vorfeld, mit welchen Kosten für eine Prüfung zu rechnen wären. Diese können abhängig von der aufgenommenen Kreditsumme wenige hundert Euro kosten, aber auch wenn der Rechtsanwalt nach Tarif oder Stundensatz abrechnet, schnell auch einige tausend Euro kosten.\r\n\r\nAktuelle Rechtslage: Das sollten Sie wissen\r\nDie Rechtsprechung zu Kreditbearbeitungsgebühren entwickelt sich weiter. Der OGH hat zwar pauschale Prozentgebühren für unzulässig erklärt. Gleichzeitig hat er betont, dass Bearbeitungsgebühren grundsätzlich zulässig bleiben – sie dürfen den tatsächlichen Aufwand nur nicht grob überschreiten. Mehrere Verfahren sind derzeit vor österreichischen Gerichten anhängig.\r\nViele Banken verweisen auf eine notwendige Einzelfallprüfung und zahlen nicht freiwillig zurück. In diesen Fällen bleibt häufig nur der Gerichtsweg.\r\n\r\nFazit: Prozessfinanzierung als Chance mit Abstrichen\r\nDie Prozessfinanzierung eröffnet vielen Kreditnehmern in Österreich den Zugang zur Rückforderung unzulässiger Kreditbearbeitungsgebühren. Sie beseitigt das Kostenrisiko und ermöglicht die Durchsetzung berechtigter Ansprüche – auch ohne Rechtsschutzversicherung.\r\nDer Preis dafür ist die Erfolgsprovision. Wer rund ein Drittel seines Rückforderungsbetrags abgeben muss, erhält weniger als bei einer vollständig versicherten Klage. Trotzdem gilt: Zwei Drittel einer berechtigten Forderung sind besser als gar nichts.\r\nPrüfen Sie Ihre Kreditverträge. Handeln Sie jetzt. Die Verjährungsfrist läuft, und je früher Sie aktiv werden, desto mehr können Sie zurückholen."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/prozessfinanzierung-kredit-bearbeitungsgebuehren/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/prozessfinanzierung-kredit-bearbeitungsgebuehren/","name":"Kredit Bearbeitungsgebühr Prozessfinanzierer","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/prozessfinanzierung-kredit-bearbeitungsgebuehren/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2026/02/Kredit-Bearbeitungsgebuehr-zurueckfodern-prozessfianzierer.jpg","datePublished":"2026-01-03T12:30:27+00:00","dateModified":"2026-03-23T14:46:07+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"description":"Vorteile und Nachteile von Prozessfinanzierung bei Kredit Bearbeitungsgebühren zurückholen und Deckung Rechtsschutzversicherung prüfen","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-sun-contracting/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-sun-contracting/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Green Finance &#8211; Sun Contracting","datePublished":"2026-02-24T13:05:58+00:00","dateModified":"2026-02-24T13:11:08+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-sun-contracting/"},"wordCount":1293,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-sun-contracting/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2026/02/Green-Finance-Sun-Contracting.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Sun Contracting / Green Finance - Urteil gegen die Green Finance!\r\n&nbsp;\r\nGESCHÄDIGTENINFORMATION Nr. 3\r\n \r\n\r\nWir informieren Sie über den aktuellen Stand der Insolvenzverfahren rund um die Sun Invest AG, die Sun Contracting AG sowie die Sun-Contracting-Gruppe in Österreich. Zudem liegen erstmals Aussagen der Insolvenzverwalter aus den gerichtlichen Tagsatzungen vom 21.01.2026 in Österreich sowie ein erstes Urteil gegen die Green Finance Capital AG vor.\r\n\r\n&nbsp;\r\nSun Invest AG (Liechtenstein)\r\n&nbsp;\r\n\r\nNach Angaben des Insolvenzverwalters bestehen voraussichtlich Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 106 Mio. Die Gesellschaft hatte zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung liquide Mittel von rund CHF 685.000. Dieses Bargeld ist im Verhältnis zu den Schulden sehr gering.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Sun Invest AG ist nach Einschätzung des Insolvenzverwalters keine operative Gesellschaft, sondern eine reine Finanzierungsgesellschaft. Sie hat rund 12.700 Darlehensverträge abgeschlossen, betroffen sind schätzungsweise 5.000 bis 6.000 Anleger. Von diesen Geldern wurden rund EUR 105 Mio. an die Sun Contracting AG weitergegeben.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDer Insolvenzverwalter geht derzeit davon aus, dass die Sun Invest AG bereits seit dem Jahr 2023 überschuldet war. Ob und ab wann rechtlich eine Insolvenzreife vorlag, wird im Rahmen der laufenden Strafverfahren noch durch Gutachten geprüft.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDerzeit sind sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich Strafverfahren anhängig. Es wird gegen insgesamt 27 Beschuldigte ermittelt, unter anderem wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs. Auch gegen die Gesellschaft selbst wird ermittelt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie eingelangten Forderungsanmeldungen der Anleger konnten bisher noch nicht geprüft werden. Die Prüfung soll im Laufe des Jahres 2026 erfolgen. Der nächste Bericht des Insolvenzverwalters wird voraussichtlich in etwa sechs Monaten veröffentlicht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nEs bestehen angeblich teilweise sogenannte Management-Versicherungen. Das sind Haftpflichtversicherungen für Geschäftsführer und Entscheidungsträger. Theoretisch könnten daraus Schadenersatzansprüche gedeckt werden. Ob diese Versicherungen Deckung gewähren, ist derzeit offen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWegen der sehr großen Datenmengen im Unternehmen konnte sich der Insolvenzverwalter bisher noch keinen vollständigen Überblick verschaffen. Die Berichte werden auf der Website der Sun Invest AG veröffentlicht. Einzelne Anfragen können wegen der sehr hohen Zahl von Anlegern nicht individuell beantwortet werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nSun Contracting AG (Liechtenstein)\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei der Sun Contracting AG sind bisher mehr als 6.000 Forderungsanmeldungen eingegangen. Die Prüfung dieser Forderungen soll im Laufe des Jahres 2026 erfolgen. Ein nächster Bericht ist für den Sommer 2026 angekündigt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Sun Contracting AG fungierte als Holding für zahlreiche Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern. Einige dieser Gesellschaften sind bereits insolvent, andere besitzen noch Vermögen oder Anlagen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAb dem Jahr 2018 wurden von Kleinanlegern Gelder vereinnahmt. Insgesamt dürfte es sich dabei um Beträge von bis zu EUR 250 Mio. handeln. Die Gesellschaft selbst schloss Vertriebs- und Vermittlungsverträge mit externen Partnern ab. Teilweise wurden Provisionen im Voraus ausbezahlt. Diese Zahlungen werden derzeit vom Insolvenzverwalter geprüft und könnten unter Umständen zurückgefordert werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Sun Contracting AG verfügt kaum noch über liquide Mittel. Es gibt Bankguthaben von etwa CHF 40.000. Zusätzlich besteht Anlagevermögen in Form von Photovoltaikanlagen im geschätzten Wert von rund EUR 100.000 bis EUR 250.000. Weiters wird eine mögliche Rückforderung gegen eine Rechtsanwaltskanzlei in Höhe von rund EUR 50.000 geprüft.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei Tochtergesellschaften wurden weitere Forderungen von rund EUR 45,5 Mio. angemeldet. Ob diese tatsächlich werthaltig sind, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang diese Gesellschaften selbst insolvent werden.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nDie Datensicherung der gesamten Kundendaten wurde durchgeführt. Der Datenumfang beträgt über 50 Gigabyte. Teilweise gab es Vermischungen zwischen der Sun Contracting AG und ihren Tochtergesellschaften. Diese werden derzeit ausgewertet.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nSun-Contracting-Gruppe in Österreich\r\n \r\n\r\nÜber fünf österreichische Gesellschaften der Gruppe wurden am 03.11.2025 die Konkursverfahren eröffnet. Für jede Gesellschaft wurde ein eigener Insolvenzverwalter bestellt. Eine Sanierung ist nicht vorgesehen, vielmehr erfolgt eine Verwertung des Vermögens.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAus der österreichischen Sun-Contracting-Gruppe ist insbesondere die Sun Contracting Engineering GmbH relevant, da diese Finanzprodukte in Österreich vertrieben hat.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAm 03.02.2026 fand am Landesgericht Linz die Prüfungs-, Berichts- und Vermögensverzeichnistagsatzung im Konkursverfahren der Sun Contracting Engineering GmbH statt. Der Masseverwalter teilte mit, dass sich derzeit etwa EUR 1 Mio. auf dem Massekonto befinden. Er geht davon aus, insgesamt freies Vermögen in Höhe von EUR 9,6 Mio. realisieren zu können.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nAngemeldet wurden bis dato Forderungen in Höhe von EUR 36.673.463,75. Davon wurden EUR 29.299.542,86 vom Masseverwalter bestritten. Derzeit sind somit rund EUR 7,37 Mio. anerkannt.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nUnsere Mandanten, deren Forderungen bei der Sun Contracting Engineering GmbH angemeldet wurden, werden gesondert über die weiteren Schritte informiert. Angesichts der aktuellen Vermögenslage erscheint im Fall der Anerkennung eine Quote von bis zu 100 Prozent nicht ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist bei jenen Mandanten, deren Forderungen nicht anerkannt wurden, die Einbringung einer Feststellungsklage gegen den Masseverwalter bis zum 03.05.2026 möglich. Da die Klage entsprechend vorbereitet und begründet werden muss, ersuchen wir um ehestmögliche Rückmeldung bzw. Beauftragung, wenn Sie die Einbringung einer Feststellungsklage wünschen.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nGreen Finance Capital AG\r\n\r\n \r\n\r\nSeitens der Green Finance Capital AG wird derzeit eine Haftung bzw. Rückzahlung abgelehnt. Für Anleger, die aufgrund der Umstände eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung ihres „Investments“ samt Rückzahlung wünschen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nZwischenzeitlich haben wir gegen die Green Finance Capital AG ein klagsstattgebendes Urteil vor dem Landesgericht erwirkt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und könnte noch bekämpft werden. Sofern Sie eine Klagsführung gegen die Green Finance Capital AG wünschen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n \r\nHaftungen anderer involvierter Personen\r\n \r\n\r\nNeben den Insolvenzverfahren kommen Ansprüche gegen verschiedene Personen und Unternehmen in Betracht, insbesondere gegen Organmitglieder (Vorstände und Geschäftsführer), gegen Verwaltungsräte, Abschlussprüfer, gegen die Beschuldigten der Strafverfahren einschließlich Beitragstäter sowie gegen Berater und Vermittler bei Falsch- oder unvollständiger Beratung oder unterlassener Risikoaufklärung. Ob und gegen wen Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall anhand der konkreten Unterlagen und Abläufe geprüft werden. Sofern Sie von unserer Seite konkrete weitere Schritte wünschen, ersuchen wir um entsprechende Information bzw. Beauftragung.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n \r\nVerjährungen\r\n&nbsp;\r\n\r\nSchadenersatzansprüche gegen involvierte Personen verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem Schaden und Schädiger (und die maßgebliche Schadensursache) bekannt sind. Unabhängig davon gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nBei einer Vertragsanfechtung gelten andere Fristen. Die Anfechtung wegen Irrtums ist grundsätzlich binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend zu machen. Bei List bestehen deutlich längere Fristen von 30 Jahren ab Vertragsabschluss.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nUngeachtet dessen empfehlen wir, Ansprüche möglichst rasch prüfen und sichern zu lassen, um sich nicht dem Einwand der Verjährung auszusetzen. Sofern Sie von unserer Seite konkrete weitere Schritte wünschen, ersuchen wir um entsprechende Information bzw. Beauftragung.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\nWie es weitergeht\r\n \r\n\r\nIn allen Verfahren stehen nun vor allem drei Dinge im Mittelpunkt: die Prüfung der Anlegerforderungen, die Sicherung und Verwertung des vorhandenen Vermögens sowie die Auswertung der umfangreichen Datenbestände. Parallel dazu laufen strafrechtliche Ermittlungen in Liechtenstein und Österreich.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nSobald belastbare Zahlen, konkrete Verwertungsschritte oder neue relevante Berichte der Insolvenzverwalter vorliegen, informieren wir Sie.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nWenn Sie Ansprüche gegen Berater, Vermittler oder anderweitig in den Gesamtkomplex involvierte Personen prüfen oder weiterverfolgen lassen möchten, wenden Sie sich möglichst umgehend an uns. Wir haben derartige Anspruchsgrundlagen bereits für mehrere Mandanten geprüft und in ersten Fällen bereits Klagen eingebracht.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nGeschädigteninformation Nr.3 Green Finance - Sun Contracting zum download\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nKontaktieren Sie uns noch heute. Je früher Sie handeln, desto mehr können Sie zurückholen.\r\n\r\nHier kontaktieren!\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\nHinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Für eine individuelle Beurteilung Ihres Falls kontaktieren Sie uns bitte direkt.\r\n\r\nLetzte Aktualisierung: Februar 2026 "}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-capital-ag-insolvenz-forderungsanmeldung/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-capital-ag-insolvenz-forderungsanmeldung/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Green Finance Capital AG: Insolvenz &#8211; Forderungsanmeldung","datePublished":"2026-04-08T13:24:15+00:00","dateModified":"2026-04-08T14:15:30+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-capital-ag-insolvenz-forderungsanmeldung/"},"wordCount":765,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/green-finance-capital-ag-insolvenz-forderungsanmeldung/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2026/04/Green-Finance-Capital-AG-Insolvenz-Forderungsanmeldung.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Green Finance Capital AG: Insolvenzverfahren eröffnet - Forderungsanmeldung bis 8. Mai 2026\r\nDas Fürstliche Landgericht Vaduz eröffnete am 27. März 2026 das Insolvenzverfahren über die Green Finance Capital AG (AZ: 07 KO.2026.169). Anleger sollten jetzt rasch handeln und ihre Forderungen fristgerecht anmelden.\r\nWas ist passiert?\r\nDas Fürstliche Landgericht Vaduz hat mit Beschluss vom 27. März 2026 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green Finance Capital AG (FL-0002.581.256-8) mit Sitz in der Fürst-Franz-Josef-Strasse 68, LI-9490 Vaduz, eröffnet. Die Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung traten am 29. März 2026 ein. Das Gericht bestellte Mag. Antonius Josef Falkner zum Masseverwalter. Der Gesellschaft steht die Selbstverwaltung nicht zu - das Gericht ordnete also ein klassisches Konkursverfahren an.\r\nDie Veröffentlichung erfolgte im Liechtensteiner Amtsblatt unter der Nummer 4150/2026 (Insolvenzedikt ON 4, ON 5, AZ: 07 KO.2026.169).\r\nWer ist die Green Finance Capital AG?\r\nDie Green Finance Capital AG wurde 2018 als Tochtergesellschaft der Green Finance Group mit Sitz in Vaduz gegründet. Sie fungierte als Konzernfinanzierungsgesellschaft und sammelte über die Ausgabe von Anleihen und qualifizierten Nachrangdarlehen Millionenbeträge von Privatanlegern ein. Diese Gelder leitete sie als Darlehen an Schwestergesellschaften weiter - ohne Besicherung und ohne unabhängige Treuhänder.\r\nDas Unternehmen warb mit Renditen von bis zu 8 % jährlich und vermarktete seine Produkte als nachhaltige Investments. Tatsächlich betrug das Eigenkapital der Gesellschaft lediglich EUR 50.000,-. Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) verhängte bereits ein Straferkenntnis wegen irreführender Werbung. Zudem ermittelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) seit Herbst 2024 wegen des Verdachts auf Anlagebetrug, Bilanzfälschung, Untreue und betrügerische Krida gegen mehrere Personen und Unternehmen im Umfeld der Green Finance Gruppe.\r\nWas bedeutet das für Anleger?\r\nWenn Sie Anleihen, Bonds oder Nachrangdarlehen der Green Finance Capital AG gezeichnet haben, betrifft Sie dieses Insolvenzverfahren unmittelbar. Die Eröffnung des Konkursverfahrens bedeutet, dass sämtliche Forderungen gegen die Gesellschaft nur noch im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Einzelne Betreibungen oder Klagen sind ab sofort nicht mehr zulässig.\r\nBesonders betroffen sind Anleger mit qualifizierten Nachrangdarlehen, da ihre Forderungen grundsätzlich im Insolvenzfall erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden. Unsere Kanzlei hat allerdings bereits Urteile erwirkt, bei denen der ursprüngliche Vertrag rückabgewickelt wurde.\r\nWICHTIG: Melden Sie Ihre Forderung nicht primär als Nachrangdarlehen an, sondern stützen Sie sich auf Rückabwicklungsansprüche. Hier empfehlen wir dringend, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen, da mitunter Fehler in der Forderungsanmeldung nur mehr schwer zu korrigieren sind!\r\nFrist beachten: Forderungsanmeldung bis spätestens 8. Mai 2026\r\nDas Gericht fordert alle Gläubiger auf, ihre Forderungen bis längstens 8. Mai 2026 beim Masseverwalter Mag. Antonius Josef Falkner anzumelden. Die Anmeldung muss den Rechtsgrund, eine genaue ziffernmäßige Angabe der Forderungen sowie der geltend gemachten Zinsen enthalten. Außerdem sind Belege zur Glaubhaftmachung beizulegen.\r\nDie allgemeine Prüfungstagsatzung findet am Freitag, dem 22. Mai 2026, um 10:15 Uhr beim Fürstlichen Landgericht Vaduz (Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, VHS 4) statt.\r\nWichtig: Gläubiger, die ihre Forderungen nach dem 8. Mai 2026 anmelden, tragen die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten und können bereits geprüfte Forderungen nicht mehr bestreiten. Eine verspätete Anmeldung kann Ihre Rechte also erheblich einschränken.\r\nSo melden Sie Ihre Forderung richtig an\r\nEine korrekte Forderungsanmeldung erfordert mehrere Schritte:\r\nSie müssen Ihre Forderung unter Angabe des (richtigen!) Rechtsgrundes (z. B. Anleihevertrag, Darlehensvertrag, Irrtum, etc.) exakt beziffern. Dazu gehören die Hauptforderung, aufgelaufene Zinsen und allfällige Kosten. Hier empfehlen wir aus den bereits dargelegten Gründen sich anwaltlich vertreten zu lassen.\r\nWir bieten Ihnen die professionelle Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der Green Finance Capital AG zum Selbstkostenpreis von pauschal EUR 240,- an. Dabei prüfen wir Ihre Unterlagen, berechnen Ihre Forderungshöhe korrekt, erstellen die Anmeldung fristgerecht und übermitteln sie an den Masseverwalter.\r\nSie sparen sich den Aufwand und das Risiko, Fehler bei der Anmeldung zu machen. Formale Mängel können dazu führen, dass Ihre Forderung nicht oder nur teilweise anerkannt wird.\r\nWeitere Ansprüche prüfen lassen\r\nNeben der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren kommen für geschädigte Anleger weitere rechtliche Schritte in Betracht. Ansprüche gegen Organe und Verantwortliche der Gesellschaft, gegen Vermittler und Berater oder auf Basis von Prospekthaftung verdienen eine individuelle Prüfung. Angesichts der laufenden Ermittlungen der WKStA und der engen Verflechtung mit der ebenfalls insolventen Sun Contracting Gruppe bestehen möglicherweise zusätzliche Haftungsansätze.\r\nJetzt handeln - Kontaktieren Sie uns\r\nDie Frist 8. Mai 2026 rückt näher. Senden Sie uns Ihre Unterlagen, und wir kümmern uns um Ihre Forderungsanmeldung. Kontaktieren Sie uns noch heute per E-Mail unter office@anwaltskanzlei-pichler.at\r\n&nbsp;\r\nHinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Es gilt die Unschuldsvermutung."}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenleck-im-innenministerium-bedienstete-bmi-schadenersatz-opferrechte-privatbeteiligtenanschluss/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenleck-im-innenministerium-bedienstete-bmi-schadenersatz-opferrechte-privatbeteiligtenanschluss/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Datenleck im Innenministerium &#8211; Bedienstete BMI &#8211; Schadenersatz &#8211; Opferrechte &#8211; Privatbeteiligtenanschluss","datePublished":"2026-04-20T12:44:10+00:00","dateModified":"2026-04-20T12:50:57+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenleck-im-innenministerium-bedienstete-bmi-schadenersatz-opferrechte-privatbeteiligtenanschluss/"},"wordCount":1025,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenleck-im-innenministerium-bedienstete-bmi-schadenersatz-opferrechte-privatbeteiligtenanschluss/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2026/04/Datenleck-im-Innenministerium-Bedienstete-BMI-Schadenersatz-Opferrechte-Privatbeteiligtenanschluss.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Datenleck im Innenministerium - Bedienstete BMI - Schadenersatz - Opferrechte - Privatbeteiligtenanschluss\nDas Datenleck im Innenministerium erschüttert den österreichischen Sicherheitsapparat. Der Falter hat bereits ausführlich berichtet. Die Staatsanwaltschaft Wien hat am 15. April 2026 ein Edikt unter dem Aktenzeichen 037 711 ST 6/25 p veröffentlicht. Dieses Edikt betrifft 36.368 Bedienstete des BMI. Sind Sie einer der Betroffenen? Dann laufen für Sie jetzt wichtige Fristen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Wien unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Opferrechte und Schadenersatzansprüche.\nWas ist beim Datenleck im Innenministerium passiert?\nDie Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen einen Chefinspektor des BMI. Der Vorwurf lautet auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 310 Abs 1 StGB. Am 4. März 2020 soll der Beschuldigte das elektronische Gesamtpersonalverzeichnis des Innenministeriums weitergegeben haben. Dieses Verzeichnis enthielt hochsensible Daten von sämtlichen 36.368 BMI-Bediensteten zum Stichtag 1. Februar 2018.\nFolgende personenbezogene Daten waren betroffen:\nVor- und Nachname\nGeburtsdatum\nAkademischer Grad, Amts- und Berufstitel\nGeschlecht\nDienst- und besoldungsrechtliche Daten\nDamit liegt ein massiver Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen tausender Beamter vor. Polizisten, Staatsschützer und verdeckte Ermittler waren und sind dadurch einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt.\nZustellung per Ediktsdatei - Fristen beachten!\nDie Staatsanwaltschaft Wien entschied sich für einen ungewöhnlichen Schritt. Sie veröffentlichte die Verständigung in der Ediktsdatei nach § 70 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 83 Abs 5 StPO. Diese Zustellungsart gilt als bewirkt, sobald die Bekanntmachung in der Ediktsdatei erfolgt. Die Behörde begründet den Schritt mit der Unverhältnismäßigkeit einer Einzelzustellung an 36.368 Personen.\nWichtig für Sie: Mit der Bekanntmachung läuft eine Frist. Wer seine Rechte wahren möchte, muss rasch handeln. Versäumen Sie die Frist, verlieren Sie wertvolle Verfahrensrechte.\nIhre Opferrechte nach § 66 StPO\nDas österreichische Strafprozessrecht räumt Opfern umfangreiche Rechte ein. Als Betroffener des Datenlecks im Innenministerium stehen Ihnen nach § 66 Abs 1 StPO unter anderem folgende Rechte zu:\nVertretung: Sie dürfen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.\nAkteneinsicht: Sie erhalten Einblick in die Ermittlungsakten.\nInformation: Die Behörden müssen Sie vom Gegenstand des Verfahrens und Ihren Rechten informieren.\nVerfahrensfortgang: Sie werden über wichtige Verfahrensschritte verständigt.\nTeilnahme: Sie dürfen an kontradiktorischen Vernehmungen und an der Hauptverhandlung teilnehmen.\nFortführungsantrag: Sie können die Fortführung eines eingestellten Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO verlangen.\nSchutzbedürftigkeit: Sie haben Anspruch auf ehestmögliche Beurteilung Ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit.\nDiese Rechte gelten unabhängig davon, ob Sie sich als Privatbeteiligter anschließen oder nicht.\nPrivatbeteiligung nach § 67 StPO - so sichern Sie Schadenersatz\nWer Schadenersatz geltend machen will, muss sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen. § 67 Abs 2 StPO sieht dafür eine ausdrückliche Erklärung vor. Die Erklärung geben Sie entweder bei der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder - nach Einbringen der Anklage - beim Gericht ab.\nFolgende Punkte muss die Erklärung enthalten:\n\nIhre Berechtigung zur Verfahrensteilnahme\nBegründung Ihrer Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche\nBezifferung der Anspruchshöhe bis spätestens zum Schluss des Beweisverfahrens\n\nPrivatbeteiligte erhalten zusätzliche Rechte. Sie dürfen Beweisanträge stellen, Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung erheben und bei der Hauptverhandlung ihre Ansprüche ausführen. Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche ist nach § 366 StPO möglich.\nWelche Schadenersatzansprüche kommen in Betracht?\nDas österreichische Recht bietet mehrere Anspruchsgrundlagen für Betroffene eines Datenlecks. Die wichtigsten Ansprüche im Überblick:\nSchadenersatz nach Art 82 DSGVO\nDie Datenschutz-Grundverordnung gewährt jeder Person Ersatz für materielle und immaterielle Schäden. Der EuGH legt den Anspruch in ständiger Rechtsprechung betroffenenfreundlich aus. Bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten kann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht.\nSchadenersatz nach § 1328a ABGB\n§ 1328a ABGB schützt die Privatsphäre. Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines anderen eingreift, haftet für den entstandenen Schaden. Bei erheblichen Verletzungen steht auch immaterieller Schadenersatz zu.\nAmtshaftung nach dem AHG\nGegen die Republik Österreich kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Handelt ein Organ des Bundes rechtswidrig und schuldhaft in Vollziehung der Gesetze, haftet die Republik für den Schaden.\nWarum Sie jetzt einen Anwalt kontaktieren sollten\nDas Verfahren gegen den beschuldigten Chefinspektor bewegt sich in einer rechtlich komplexen Gemengelage. Mehrere Verfahren wurden bereits eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Wien hat aufgrund neuer Beweismittel nun ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieser Ermittlungsstrang bildet die Grundlage für Ihre Opferrechte.\nOhne rechtlichen Beistand übersehen Betroffene häufig wichtige Fristen. Auch die Bezifferung des Schadenersatzes erfordert fundiertes juristisches Know-how. Unsere Kanzlei in Wien verfügt über langjährige Erfahrung im Opferrechtsvertretung und im Datenschutzrecht.\nSo unterstützt Sie unsere Wiener Rechtsanwaltskanzlei\nWir begleiten Sie durch sämtliche Schritte des Strafverfahrens. Unsere Leistungen umfassen:\n\nPrüfung Ihrer Betroffenheit anhand des Ediktsinhalts\nAnschluss als Privatbeteiligter nach § 67 StPO\nAkteneinsicht und Analyse der Ermittlungsergebnisse\nBezifferung und Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche nach DSGVO und ABGB\nVertretung bei Vernehmungen, Tatrekonstruktion und Hauptverhandlung\nAmtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich\nFortführungsanträge bei Verfahrenseinstellung\n\nRechtsanwalt in Wien: Wir beraten Sie diskret, kompetent und auf Augenhöhe.\nHäufige Fragen zum Datenleck im Innenministerium\nBin ich betroffen?\nBetroffen sind alle 36.368 Personen, die am 1. Februar 2018 als Bedienstete des BMI geführt waren. Dazu zählen Polizisten, Staatsschützer, verdeckte Ermittler und Verwaltungsbedienstete.\nWelches Aktenzeichen gilt für das Verfahren?\nDas Verfahren läuft bei der Staatsanwaltschaft Wien unter dem Aktenzeichen 037 711 ST 6/25 p.\nMuss ich aktiv werden?\nJa. Ohne eigene Erklärung verlieren Sie Ihre Rechte als Privatbeteiligter. Auch Opferrechte nehmen Sie effektiv nur wahr, wenn Sie tätig werden.\nWelche Kosten entstehen?\nPrivatbeteiligten steht unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe nach § 67 Abs 7 StPO zu. Auch könnte eine Rechtsschutzversicherung ihr Verfahren decken. Die Details klären wir in einem Erstgespräch und finden eine für Sie passende Lösung.\nWie lange läuft die Frist?\nDie konkreten Fristen ergeben sich aus dem Ediktstext. Wir empfehlen, sofort anwaltlichen Rat einzuholen, um keine Frist zu versäumen.\nJetzt Beratungstermin vereinbaren\nDas Datenleck im Innenministerium betrifft Sie persönlich? Unsere Wiener Kanzlei prüft Ihren Fall kostenfrei im Erstgespräch. Wir setzen Ihre Opferrechte und Schadenersatzansprüche konsequent durch. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder nutzen Sie unser Online-Formular. Je früher Sie uns einschalten, desto besser wahren Sie Ihre Rechte.\nHinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Es gilt die Unschuldsvermutung."}
{"@context":"https://schema.org","@type":"WebPage","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenleck-im-innenministerium-bedienstete-bmi-schadenersatz-opferrechte-privatbeteiligtenanschluss/","url":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenleck-im-innenministerium-bedienstete-bmi-schadenersatz-opferrechte-privatbeteiligtenanschluss/","name":"Datenleck Innenministerium, BMI - Rechtsanwalt | Schadenersatz","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#website"},"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/datenleck-im-innenministerium-bedienstete-bmi-schadenersatz-opferrechte-privatbeteiligtenanschluss/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2026/04/Datenleck-im-Innenministerium-Bedienstete-BMI-Schadenersatz-Opferrechte-Privatbeteiligtenanschluss.jpg","datePublished":"2026-04-20T12:44:10+00:00","dateModified":"2026-04-20T12:50:57+00:00","author":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"description":"Datenleck im Innenministerium: BMI Bedienstete sind betroffen. Rechtsanwalt Wien für Privatbeteiligtenanschluss | Schadenersatz | DSGVO","inLanguage":"de-DE"}
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{"@context":"https://schema.org","@type":"Article","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/daerztehaftung-oesterreich-schadenersatz-und-schmerzengeld-bei-kunstfehler-durchsetzen-rechtsanwalt/#article","isPartOf":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/daerztehaftung-oesterreich-schadenersatz-und-schmerzengeld-bei-kunstfehler-durchsetzen-rechtsanwalt/"},"author":{"name":"Jenny Völker","@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/#/schema/person/906a675a87cb8002d98b6a1b94dc258e"},"headline":"Ärztehaftung Österreich: Schadenersatz und Schmerzengeld bei Kunstfehler durchsetzen &#8211; Rechtsanwalt","datePublished":"2026-04-22T14:02:47+00:00","dateModified":"2026-05-05T13:08:07+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/daerztehaftung-oesterreich-schadenersatz-und-schmerzengeld-bei-kunstfehler-durchsetzen-rechtsanwalt/"},"wordCount":4202,"image":{"@id":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/daerztehaftung-oesterreich-schadenersatz-und-schmerzengeld-bei-kunstfehler-durchsetzen-rechtsanwalt/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https://www.anwaltskanzlei-pichler.at/wp-content/uploads/2026/04/Aerztehaftung-Schadenersatz-Schmerzensgeld-Rechtsanwalt-Wien.jpg","articleSection":["Allgemein"],"inLanguage":"de-DE","description":"Ärztehaftung Österreich: Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Kunstfehler durchsetzen\n\nKunstfehler oder Pech? Warum Ärztehaftung in Österreich so oft scheitert - und wann nicht\nEin Eingriff geht schief. Eine Diagnose kommt zu spät. Nach einer Operation treten Nervenschäden auf, über die niemand gesprochen hat. Plötzlich steht der Patient vor einem bleibenden Schaden - und fragt sich: War das ein Kunstfehler? Habe ich Anspruch auf Schmerzengeld? Muss der Arzt oder das Spital Schadenersatz leisten?\nDie Ärztehaftung in Österreich folgt klaren Regeln. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und eine dichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) regeln, wann Ärzte, Kliniken und Krankenanstaltenträger für Behandlungsfehler einstehen müssen. In der Praxis scheitern Ansprüche aber häufig. Gründe dafür sind meist die kurze Verjährungsfrist, die schwierige Beweislage und fehlende rechtliche Begleitung.\nDieser Beitrag erklärt in klarer Sprache, wie Betroffene in Wien und in ganz Österreich vorgehen. Sie erfahren, was ein Kunstfehler rechtlich ist, wie der OGH die Beweislast verteilt, welche Fristen gelten und wie Sie Schmerzengeld und Schadenersatz durchsetzen. Der Text richtet sich an Patientinnen und Patienten, Angehörige und alle, die einen Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien suchen.\n\nWas ist ein Kunstfehler? Die rechtliche Definition\nDer Begriff „Kunstfehler\" stammt aus dem 19. Jahrhundert. Juristen sprechen heute meist von Behandlungsfehler. Beide Begriffe meinen dasselbe: Ein Arzt weicht grundlos vom anerkannten medizinischen Standard ab und schädigt dadurch den Patienten.\nDer objektive Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB\nÄrzte haften bereits bei leichter Fahrlässigkeit. § 1299 ABGB stellt an ihre Sorgfalt einen besonders hohen Maßstab. Ein Arzt muss jene Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die seine Berufsgruppe durchschnittlich aufweist. Bei Fachärzten gilt der Standard des jeweiligen Spezialgebiets.\nKurz gesagt: Der Arzt schuldet nicht den Heilungserfolg. Er schuldet eine Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Wer davon grundlos abweicht, begeht einen Behandlungsfehler.\nTypische Fallgruppen von Behandlungsfehlern\nIn der Praxis treten folgende Kunstfehler besonders häufig auf:\n\nDiagnosefehler: Ein Tumor wird übersehen. Ein Herzinfarkt wird falsch interpretiert. Ein Knochenbruch bleibt unentdeckt.\nTherapiefehler: Das falsche Medikament wird verordnet. Die Dosis ist zu hoch. Eine notwendige Operation unterbleibt.\nOperationsfehler: Nerven werden durchtrennt. Instrumente bleiben im Körper zurück. Es wird auf der falschen Körperseite operiert.\nBefunderhebungsfehler: Notwendige Laboruntersuchungen werden nicht veranlasst. Bildgebende Verfahren unterbleiben.\nHygienefehler: Eine Wundinfektion entsteht durch mangelnde Keimfreiheit.\nOrganisationsfehler: Die Klinik stellt zu wenig Personal bereit. Geräte werden nicht gewartet. Schichtübergaben funktionieren nicht.\n\nDer Aufklärungsfehler: die zweite Haftungsschiene\nNeben dem klassischen Kunstfehler gibt es eine zweite, oft übersehene Haftungsgrundlage: den Aufklärungsfehler. Jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität ist grundsätzlich eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB. Er wird nur dann rechtmäßig, wenn der Patient wirksam einwilligt. Eine Einwilligung wirkt aber nur, wenn der Patient zuvor ausreichend aufgeklärt wurde.\nFehlt die ordnungsgemäße Aufklärung, haftet der Arzt auch ohne Kunstfehler. Das ist entscheidend. Selbst eine lege artis durchgeführte Operation kann Ansprüche auslösen, wenn der Patient nicht richtig informiert wurde. Der OGH hat diese strenge Linie in zahllosen Entscheidungen bekräftigt.\n\nOGH-Rechtsprechung zur Ärztehaftung in Österreich: die wichtigsten Leitlinien\nDie Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs prägt das österreichische Arzthaftungsrecht entscheidend. Wer seine Ansprüche durchsetzen will, muss die zentralen Leitentscheidungen kennen.\nBeweislastumkehr bei nicht unwesentlich erhöhtem Risiko\nDer OGH hat in ständiger Rechtsprechung eine wichtige Beweiserleichterung geschaffen. Gelingt es dem Patienten zu zeigen, dass der Kunstfehler das Schadensrisiko nicht bloß unwesentlich erhöht hat, muss der Arzt beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Diese Linie zieht sich durch Entscheidungen wie 1 Ob 258/12s, 6 Ob 259/10x und 8 Ob 13/17w (RIS-Justiz RS0026768).\nWas bedeutet das konkret? Der Patient muss nicht beweisen, dass der Fehler den Schaden zu 100 Prozent verursacht hat. Es reicht der Anscheinsbeweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts spürbar erhöht wurde. Danach kehrt sich die Beweislast um. Der Arzt oder Krankenanstaltenträger muss nun nachweisen, dass seine Pflichtverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit\" nicht kausal war.\nWann ist die Risikoerhöhung „nicht bloß unwesentlich\"?\nHier liegt oft die entscheidende Frage. In der jüngeren Entscheidung 9 Ob 1/22w hat der OGH ausgesprochen, dass eine bloße Verschlechterung der Heilungschance um rund 5 Prozent keine nicht bloß unwesentliche Erhöhung darstellt. In diesem Fall wurde ein Lungentumor erst verzögert diagnostiziert. Der Patient starb später. Eine frühere Erkennung hätte aber nur mit 10-prozentiger Wahrscheinlichkeit eine rettende Operation ermöglicht. Der OGH verneinte den Anscheinsbeweis.\nDie Botschaft dieser Entscheidung ist klar: Die Schwelle ist nicht starr. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Arzthaftung prüft diese Schwelle mit medizinischen Sachverständigen sorgfältig.\nAufklärungspflicht bei typischen Operationsrisiken\nDie ärztliche Aufklärungspflicht reicht besonders weit, wenn sogenannte typische Risiken bestehen. In der Entscheidung 1 Ob 138/16z hat der OGH betont: „Typisch\" bedeutet nicht häufig. Typisch ist ein Risiko, das gerade diesem Eingriff anhaftet und den Patienten überraschen würde.\nBeispiele aus der Judikatur:\n\nBei einer Operation an der Wirbelsäule ist über das Risiko einer Querschnittslähmung aufzuklären, auch wenn dieses statistisch selten ist.\nBei einer Bandscheiben-Operation muss über Nervenschäden gesprochen werden.\nBei einer Koloskopie ist über das Perforationsrisiko zu informieren.\n\nJe weniger dringend ein Eingriff ist, desto strenger fällt die Aufklärungspflicht aus. Eine rein kosmetische Operation erfordert eine deutlich umfassendere Aufklärung als ein lebensrettender Notfalleingriff.\nDie Lockerung durch 9 Ob 64/08i und die Weiterentwicklung\nNach der berüchtigten Salzburger Entscheidung aus dem Jahr 2006 (5 Ob 165/05h) hatte der OGH die Aufklärungspflicht sehr streng gefasst. Mit der Entscheidung 9 Ob 64/08i rückte er von der extremen Linie etwas ab. Ein konkreter Hinweis auf drohende Schäden genügt demnach, wenn ein durchschnittlich sorgfältiger Patient die Tragweite erkennen kann.\nIn der weiteren Entwicklung hat der OGH die Anforderungen an die Aufklärung differenziert. Sie richtet sich immer nach Art und Schwere des Eingriffs, der Dringlichkeit und dem individuellen Patienten. Wer aufklärungspflichtig war und was gesagt wurde, ist eine typische Einzelfallfrage. Genau hier setzen erfolgreiche Arzthaftungsprozesse an.\nHaftung auch bei hinzutretendem Kunstfehler eines Zweitbehandlers\nEine bedeutsame Klarstellung bringt die Entscheidung 6 Ob 232/18p. Wenn ein Ersttäter (etwa ein Unfallverursacher) den Patienten verletzt und ein Arzt durch einen Kunstfehler den Schaden vergrößert, haften beide solidarisch nach § 1302 ABGB. Der Ersttäter kann sich nicht darauf berufen, der Arztfehler sei „nicht adäquat\" gewesen. Eine Haftungsfreistellung durch einen hinzutretenden Arztfehler scheidet aus, solange der Fehler nicht vorsätzlich oder besonders schwer ist.\n\nWer haftet? Arzt, Krankenanstalt oder beide?\nDie Frage nach dem Anspruchsgegner ist oft komplizierter als gedacht. Sie hängt davon ab, mit wem der Behandlungsvertrag zustande kam.\nBehandlung beim niedergelassenen Arzt\nSuchen Sie einen Wahl- oder Vertragsarzt in seiner Ordination auf, schließen Sie mit diesem einen Behandlungsvertrag ab. Er haftet aus diesem Vertrag für Kunstfehler. Als Vertragspartner trifft ihn die Beweislastumkehr für sein Verschulden nach § 1298 ABGB. Er muss beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.\nBehandlung in einem Spital\nIn einer Krankenanstalt ist die Rechtslage anders. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag (Normalfall in der allgemeinen Gebührenklasse) wird der Vertrag ausschließlich mit dem Krankenanstaltenträger geschlossen. Nicht mit dem einzelnen Arzt. Der Träger haftet für die Fehler seiner Ärzte und des Pflegepersonals als Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB.\nDer einzelne Arzt kann zusätzlich deliktisch nach § 1295 ABGB haften. In der Praxis klagt man aber meist den Rechtsträger des Spitals - etwa die Stadt Wien, den Gemeindeverband oder die private Betriebsgesellschaft. Bei finanzstarken Beklagten ist die Durchsetzung leichter.\nDie Sonderklasse\nBegibt sich der Patient in die Sonderklasse, schließt er zusätzlich einen Vertrag mit dem behandelnden Arzt (häufig der Primar oder ein Oberarzt). In diesem Fall haften Spital und Arzt parallel. Der Patient hat zwei Schuldner, was die Durchsetzung verbessert.\nHaftung für Assistenten, Turnusärzte und Pflegepersonal\nEin Spital haftet auch für Fehler von Turnusärzten, Assistenten und Pflegepersonen. Das Delegationsverschulden spielt eine wichtige Rolle: Wenn eine schwierige Aufgabe an eine unerfahrene Person übertragen wird, haftet die übergeordnete Ebene. Die Rechtsprechung verlangt eine risikoadäquate Personalauswahl und -überwachung.\n\nWelche Ansprüche stehen Patienten zu?\nDas Schadenersatzrecht des ABGB sieht mehrere Ersatzpositionen vor. Wer sie alle durchdenkt, holt das volle Ergebnis heraus.\nSchmerzensgeld nach § 1325 ABGB\nDas Schmerzengeld gleicht körperliche und seelische Schmerzen aus. Es umfasst vergangene Schmerzen (bis zum Urteilszeitpunkt) und künftige Schmerzen (ab Urteilszeitpunkt, oft als Globalbetrag).\nDie Gerichte bemessen das Schmerzengeld anhand sogenannter Schmerzperioden. Medizinische Sachverständige ordnen die Beschwerden leichten, mittelstarken und starken Schmerzen zu und ermitteln die Tagesanzahl pro Kategorie.\nDie Tagessätze orientieren sich an der Schmerzengeld-Tabelle von Hartl/Fucik (jährlich aktualisiert, zuletzt Stand Februar 2025 in Zak 2025/110). Als grobe Richtwerte gelten für Schmerzen ab 2023:\n\n\n\nSchmerzintensität\nTagessatz (Richtwert)\n\n\n\n\nLeichte Schmerzen\nca. € 110 - 150\n\n\nMittelstarke Schmerzen\nca. € 220 - 300\n\n\nStarke Schmerzen\nca. € 330 - 450\n\n\nQualvolle Schmerzen\nab ca. € 450 aufwärts\n\n\n\nDiese Sätze sind keine starre Berechnungsformel. Sie variieren nach Oberlandesgerichtssprengel und Einzelfall. Wien, Innsbruck und Graz zeigen teils unterschiedliche Werte.\nHöchstbeträge in Österreich\nDas bisher höchste Schmerzengeld in Österreich lag im Bereich von rund € 250.000 (LG Innsbruck, 69 Cg 36/11k, Zuspruch 2016). In der viel zitierten OGH-Entscheidung 2 Ob 237/01v aus 2002 wurden € 218.018 für ein schwerstes Schädelhirntrauma zugesprochen. Inflationsbereinigt entspricht das heute deutlich höheren Beträgen. Der OGH betont in RS0031075, dass bei der Schmerzengeldbemessung auch die inflationsbedingte Geldentwertung zu berücksichtigen ist.\nErsatz der Heilungskosten\n§ 1325 ABGB nennt ausdrücklich die Heilungskosten. Dazu zählen:\n\nArztkosten und Wahlarztdifferenzen\nKrankenhauskosten und Privatklinikaufenthalte\nPhysiotherapie, Ergotherapie, Logopädie\nMedikamente\nKuren und Rehabilitation\nZuzahlungen, Selbstbehalte, Rezeptgebühren\nFahrtkosten zu Behandlungen (km-Geld)\nHilfsmittel wie Rollstuhl, Prothesen, Hörgeräte\nUmbaukosten für barrierefreies Wohnen\nKosten einer Haushaltshilfe\n\nAuch künftige Heilungskosten sind ersatzfähig. Häufig erhebt man dazu ein Feststellungsbegehren. Das Gericht stellt dann fest, dass der Arzt oder Träger für alle künftigen Schäden aus dem Behandlungsfehler haftet. So sichern Sie sich gegen Spätfolgen ab, die heute noch nicht absehbar sind.\nVerdienstentgang und Unterhaltsentgang\nWer nach dem Kunstfehler nicht mehr arbeiten kann, hat Anspruch auf Verdienstentgang. Das betrifft den entgangenen Nettoverdienst einschließlich Sonderzahlungen, Überstunden und Aufstiegsperspektiven. Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit wird der künftige Verdienstentgang meist als Rente zugesprochen.\nHinterbliebene eines durch Kunstfehler Verstorbenen haben nach § 1327 ABGB Anspruch auf Unterhaltsentgang. Das gilt für Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder, soweit der Verstorbene ihnen gesetzlich unterhaltspflichtig war.\nPflegekosten\nWird der Patient pflegebedürftig, sind die Pflegekosten zu ersetzen. Sie umfassen professionelle Pflege, Heimkosten und auch fiktive Pflegekosten für die Pflege durch Angehörige. Die Angehörigenpflege wird nach einem Stundensatz (meist orientiert an Kollektivvertragswerten) abgegolten. Ersatz gibt es auch dann, wenn die Angehörigen ihre Leistung „unentgeltlich\" erbringen.\nVerunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB\nBleibt eine sichtbare Narbe, Entstellung oder sonstige Verunstaltung, gebührt zusätzlich eine Verunstaltungsentschädigung. Sie soll den Nachteil ausgleichen, den der Betroffene im gesellschaftlichen oder beruflichen Fortkommen erleidet. Besonders relevant ist das bei jungen Menschen, Frauen und in berufsbildrelevanten Konstellationen.\nTrauer- und Schockschaden\nAngehörige, die durch den Tod oder die schwere Verletzung eines Nahestehenden einen Schockschaden mit Krankheitswert erleiden, haben Anspruch auf ein eigenes Schmerzengeld. Die Judikatur ist streng: Es muss sich um eine diagnostizierbare psychische Erkrankung handeln. Die Beträge bewegen sich typischerweise zwischen € 15.000 und € 35.000.\n\nDer Weg zum Schadenersatz: so gehen Betroffene vor\nDie richtige Strategie entscheidet über Erfolg oder Misserfolg. Wer überstürzt klagt, riskiert den Prozessverlust. Wer zu lange zögert, läuft in die Verjährung. Zwischen beiden Extremen liegt ein strukturierter Weg.\nSchritt 1: Unterlagen sichern\nFordern Sie sofort die Krankengeschichte an. Nach § 51 ÄrzteG und § 10 KAKuG haben Patienten ein gesetzliches Recht auf Auskunft und Kopie aller Unterlagen. Dazu zählen:\n\nArztbriefe und Entlassungsbriefe\nOperationsberichte\nAufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen\nPflegedokumentation\nBefunde (Labor, Bildgebung)\nAnästhesieprotokolle\nFotodokumentation\n\nFordern Sie schriftlich an. Notieren Sie das Datum der Anforderung. Bei Verzögerungen setzen Sie eine Frist. Die Unterlagen sind die Beweisgrundlage für jeden späteren Anspruch.\nSchritt 2: Rechtsanwalt für Arzthaftung konsultieren\nArzthaftungsfälle sind hochspezialisiert. Sie erfordern medizinisches Verständnis, prozesstaktisches Geschick und Erfahrung mit Sachverständigen. Suchen Sie sich unbedingt einen Rechtsanwalt in Wien oder in Ihrer Region, der sich auf Medizinrecht und Arzthaftung spezialisiert ist und Erfahrung hat. Dr. Pichler war als Rechtsanwalt bereits mehrfach tätig und auch zum Expertentalk zum Thema Ärztehaftung in der Fernsehdiskussion auf oe24 eingeladen.\nIn der Erstberatung prüft der Anwalt:\n\nLiegt überhaupt ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vor?\nBesteht Kausalität zum Schaden?\nWie stehen die Beweischancen?\nWelche Ansprüche kommen in Betracht?\nDroht die Verjährung?\nWelche Strategie ist erfolgversprechend?\n\nSchritt 3: Außergerichtliche Schadenersatzforderung\nBevor eine Klage eingebracht wird, ist meist eine außergerichtliche Schadenersatzforderung sinnvoll. Der Anwalt richtet sie an den Arzt, die Klinik und vor allem an die Haftpflichtversicherung des Behandlers. Die Versicherung prüft den Fall und unterbreitet oft einen Regulierungsvorschlag.\nVorteile dieses Weges:\n\nKeine Prozesskostenrisiken\nSchnellere Entschädigung\nKeine Publizität\nVerjährungshemmung nach § 58a ÄrzteG (dazu gleich mehr)\n\nPatientenanwaltschaft und Schiedsstelle?\nWir raten von der Konsultation der  Patientenanwaltschaft ab. Viel betroffen ePAtienten wissen gar nicht, dass es sich bei dieser Einrichtung meistens um eine des Landes handelt. Viele Spitäler und Krankenhäuser werden aber auch vom Land betrieben. Wenn Sie einen Konflikten haben, raten wir daher jedenfalls zur Kontaktaufnahme mit einem unabhängigen Rechtsanwalt\nZusätzlich gibt es bei den Ärztekammern Schiedsstellen für Behandlungszwischenfälle. Die Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien prüft einen vermuteten Behandlungsfehler, holt ein Sachverständigengutachten ein und empfiehlt gegebenenfalls eine Entschädigung. Wichtig: Die Schiedsstelle ist keine Alternative zur Klage, sondern eine Vorstufe. In Einzelfällen kann dies sinnvoll sein, wir prüfen dies im Einzelfall.\nSchritt 5: Zivilklage bei Gericht\nScheitert die außergerichtliche Einigung, führt kein Weg an der Zivilklage vorbei. Die Klage richtet sich gegen den Arzt, den Krankenanstaltenträger und/oder die Haftpflichtversicherung. Zuständig ist je nach Streitwert das Bezirksgericht (bis € 15.000) oder das Landesgericht (ab € 15.000).\nIm Zivilverfahren wird in der Regel ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Er prüft aus medizinischer Sicht, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob er kausal für den Schaden war. Das Gutachten ist fast immer das prozessentscheidende Beweismittel. Ein guter Anwalt bereitet die Fragen an den Sachverständigen sorgfältig vor.\nDie Dauer eines Arzthaftungsprozesses liegt typischerweise zwischen zwei und fünf Jahren. In komplexen Fällen auch länger. Wegen der hohen Kosten ist vorab eine Rechtsschutzversicherung zu prüfen. Wir übernehmen gerne die Deckungsanfrage für Sie.\n\nVerjährung der Ärztehaftung: die 3-Jahres-Frist nach § 1489 ABGB\nDie wichtigste Falle im Arzthaftungsrecht ist die Verjährung. Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die absolute Höchstfrist beträgt 30 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis.\nWann beginnt die Frist wirklich zu laufen?\nDie 3-Jahres-Frist beginnt nicht automatisch mit der fehlerhaften Behandlung. Sie beginnt, wenn der Patient alle anspruchsbegründenden Umstände kennt. Dazu zählen:\n\nDas Vorliegen eines Schadens\nDie Person des Schädigers\nDer Kausalzusammenhang\nDie Umstände, die ein Verschulden des Arztes begründen\n\nSolange der medizinische Laie den Zusammenhang nicht erkennen kann, läuft die Frist noch nicht. Der OGH hat das in mehreren Entscheidungen klargestellt, etwa in 5 Ob 22/15v und in der jüngeren Rechtsprechung zur Erkundigungsobliegenheit. Auch die bloße Vermutung, ein Arzt könnte haften, löst die Frist noch nicht aus.\nDie Erkundigungsobliegenheit\nDer Patient muss aber nicht untätig bleiben. Kann er die entscheidenden Umstände „ohne nennenswerte Mühe\" ermitteln, beginnt die Frist in jenem Zeitpunkt, in dem er sie bei angemessener Erkundigung erfahren hätte. Ein privates Sachverständigengutachten muss der Patient aber regelmäßig nicht einholen. Das würde die Erkundigungspflicht überspannen.\nVerjährungshemmung nach § 58a ÄrzteG\nEine wichtige Besonderheit bringt § 58a ÄrzteG (für Zahnärzte § 41 ZÄG). Die Verjährung wird gehemmt, wenn:\n\nDer Patient (oder sein Anwalt) schriftlich eine Schadenersatzforderung erhebt, und\nDer Arzt, der Rechtsträger oder die Haftpflichtversicherung schriftlich erklärt, zu Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung bereit zu sein.\n\nDie Hemmung dauert grundsätzlich bis zum Scheitern der Verhandlungen, maximal aber 18 Monate. Das verschafft dem Patienten Luft für die Verhandlungen, ohne die Verjährung zu riskieren.\nPraxistipp: lieber früh zum Anwalt\nWer den Verdacht auf einen Kunstfehler hat, sollte nicht monatelang zuwarten. Schon allein wegen des Fristbeginns ist eine frühzeitige Abklärung sinnvoll. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird die Beweissicherung. Zeugen erinnern sich nicht mehr. Unterlagen gehen verloren. Der Arzt wechselt den Arbeitgeber.\n\nBeweisführung: der Kern jedes Arzthaftungsprozesses\nDer Erfolg einer Arzthaftungsklage steht und fällt mit der Beweisführung. Im Zivilrecht gilt grundsätzlich: Wer einen Anspruch behauptet, muss ihn beweisen. Das bedeutet für den Patienten:\n\nEr muss den Schaden beweisen.\nEr muss das rechtswidrige Verhalten des Arztes beweisen.\nEr muss die Kausalität beweisen.\nEr muss bei der deliktischen Haftung auch das Verschulden beweisen.\n\nDie Beweiserleichterungen für Patienten\nWeil diese Beweislast für Laien oft erdrückend ist, hat der OGH eine Reihe von Beweiserleichterungen entwickelt.\nErstens: Bei der vertraglichen Haftung trägt der Arzt die Beweislast für sein fehlendes Verschulden (§ 1298 ABGB). Hat der Patient den Vertrag und die Pflichtverletzung bewiesen, muss der Arzt sich entlasten.\nZweitens: Bei der Aufklärungspflicht muss der Arzt beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Ausdrücklich hat der OGH in 9 Ob 64/08i und in späteren Entscheidungen bestätigt: Der Arzt trägt die Beweislast für die Aufklärung. Der handschriftlich ergänzte Aufklärungsbogen ist ein starkes Indiz, aber kein zwingender Nachweis.\nDrittens: Bei der Kausalität greift die oben erwähnte Beweislastumkehr (RS0026768), wenn der Kunstfehler das Risiko nicht bloß unwesentlich erhöht hat.\nViertens: Bei grobem Behandlungsfehler wird nach ständiger Judikatur die Kausalität zugunsten des Patienten vermutet. Der Arzt muss dann die Nicht-Kausalität voll beweisen.\nDas Sachverständigengutachten als Dreh- und Angelpunkt\nPraktisch entscheidet der medizinische Sachverständige. Das Gericht folgt seinen Ausführungen in den allermeisten Fällen. Darum ist es so wichtig:\n\nDie richtige Fachrichtung des Gutachters zu wählen\nDie Gutachterfragen sorgfältig zu formulieren\nEin Privatgutachten einzuholen, wenn das Gerichtsgutachten fehlerhaft oder lückenhaft ist\nBei Zweifeln einen Oberbegutachter zu beantragen\n\nEin erfahrener Arzthaftungsanwalt kennt die „guten\" und die „patientenunfreundlichen\" Sachverständigen in seinem Sprengel und wählt die Strategie danach aus.\n\nStrafrechtliche Folgen: Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung?\nNeben der zivilrechtlichen Haftung kann ein Kunstfehler strafrechtliche Konsequenzen haben. In Betracht kommen:\n\n§ 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung)\n§ 80 StGB (fahrlässige Tötung)\n§ 81 StGB (grob fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen)\n\nEine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ist kostenlos und zwingt die Behörde zu Ermittlungen. In der Praxis werden viele Anzeigen wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt. Führt das Strafverfahren aber zu Feststellungen, kann der Zivilrichter diese übernehmen. Das entlastet den Patienten erheblich.\nVorsicht: Die Einstellung des Strafverfahrens schließt die Zivilklage nicht aus. Der zivilrechtliche Sorgfaltsmaßstab ist nämlich strenger als der strafrechtliche. Eine strafrechtliche Unschuld ist kein zivilrechtlicher Freispruch.\n\nKosten und Finanzierung der Arzthaftungsklage\nDie Kostenfrage schreckt viele Betroffene ab. Zu Unrecht. Es gibt mehrere Wege, das Kostenrisiko zu beherrschen.\nRechtsschutzversicherung\nWer eine private Rechtsschutzversicherung mit Baustein „Schadenersatz-Rechtsschutz\" oder „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz\" hat, ist meistens gut abgesichert. Prüfen Sie:\n\nWartezeit (oft 3 Monate)\nDeckungssumme\nAusschlüsse\n\nIhr Anwalt stellt in der Regel eine Deckungsanfrage an den Versicherer, bevor er tätig wird.\nVerfahrenshilfe\nWer sich einen Prozess nicht leisten kann, beantragt Verfahrenshilfe beim zuständigen Gericht. Sie umfasst die vorläufige Übernahme der Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten und der eigenen Anwaltskosten. Bei Erfolg wird die Verfahrenshilfe mit dem zugesprochenen Schadenersatz verrechnet. Nachteil ist, dass nicht ein spezialisierter Rechtsanwalt damit betraut wird, sondern der Rechtsanwalt nach dem Rotationsprinzip zugeteilt wird.\nProzessfinanzierung\nBei größeren Fällen kommt eine Prozessfinanzierung in Betracht. Ein Finanzierer übernimmt alle Kosten und erhält im Erfolgsfall einen Anteil (meist 20-40 Prozent) des erstrittenen Betrags. Bei Verlust trägt der Finanzierer das Risiko allein.\n\nBesonderheiten: Zahnarzt, Geburtshilfe, Schönheitschirurgie\nBestimmte medizinische Disziplinen haben eigene Tücken. Drei Beispiele.\nZahnarzthaftung\nZahnärzte haften nach denselben Grundsätzen wie andere Ärzte. Sonderregeln: § 41 ZÄG sieht eine eigene Verjährungshemmung vor. Die Landeszahnärztekammer für Wien betreibt eine eigene Schlichtungsstelle. Typische Streitthemen sind fehlgeschlagene Implantate, unzureichende Wurzelbehandlungen und kosmetische Prothetik, die nicht dem Standard entspricht.\nGeburtshilfe und Gynäkologie\nIn der Geburtshilfe geht es oft um sehr hohe Schäden. Eine übersehene Komplikation bei der Geburt kann zu einer schweren Behinderung des Kindes führen. Schmerzengeld und künftige Betreuungskosten bewegen sich dann im sechsstelligen Bereich. Die ärztliche Aufklärung vor Geburten (Kaiserschnitt, Risikoschwangerschaft) unterliegt besonders strengen Anforderungen.\nSchönheitschirurgie und Wunschmedizin\nJe weniger medizinisch indiziert ein Eingriff ist, desto strenger fällt die Aufklärungspflicht aus. Bei rein kosmetischen Operationen, bei Sterilisation oder bei In-vitro-Fertilisation verlangt der OGH eine besonders umfassende Aufklärung über alle Risiken und Alternativen. Die Haftung schlägt hier schneller durch als bei lebensrettenden Eingriffen.\n\nHäufig gestellte Fragen zur Ärztehaftung in Österreich (FAQ)\nWie erkenne ich, ob ein Kunstfehler vorliegt?\nEin sicherer Nachweis gelingt nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten. Indizien für einen Behandlungsfehler sind: überraschende Komplikationen, Verschlechterung nach der Behandlung, widersprüchliche Aussagen der Ärzte, unvollständige Dokumentation oder fehlende Aufklärung. Lassen Sie sich früh von einem Rechtsanwalt für Arzthaftung beraten.\nWie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?\nDie Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Die absolute Höchstfrist beträgt 30 Jahre. Wegen der komplizierten Fristberechnung und der Erkundigungsobliegenheit ist eine möglichst frühe Anwaltskonsultation entscheidend.\nWer zahlt mein Schmerzengeld?\nIn der Regel die Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenanstaltenträgers. Ärzte sind nach § 52d ÄrzteG zum Abschluss einer Berufshaftpflicht verpflichtet. Krankenanstalten sind umfassend versichert. Die Versicherung führt in der Praxis die Verhandlungen und Prozesse.\nWas kostet ein Arzthaftungsprozess?\nDie Kosten richten sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von € 50.000 liegen die typischen Gesamtkosten (Gericht, Sachverständiger, beide Anwälte) bei rund € 20.000 bis € 30.000. Bei höheren Streitwerten entsprechend mehr. Eine Rechtsschutzversicherung, Verfahrenshilfe oder Prozessfinanzierung reduziert Ihr Risiko erheblich.\nKann ich auch ohne Klage Schadenersatz bekommen?\nJa. In vielen Fällen führt die außergerichtliche Verhandlung mit der Haftpflichtversicherung zum Erfolg. Ergänzend stehen die Schiedsstelle der Ärztekammer und der Patientenentschädigungsfonds zur Verfügung. Ein erfahrener Anwalt wählt die richtige Strategie für Ihren Fall.\nHaftet der Arzt auch, wenn ich den Aufklärungsbogen unterschrieben habe?\nJa, häufig. Ein unterschriebener Aufklärungsbogen ist ein Indiz, aber kein Beweis für ordnungsgemäße Aufklärung. Die Judikatur verlangt ein individuelles Gespräch mit dem Patienten. Standardformulare ersetzen das nicht. Auch der Zeitpunkt spielt eine Rolle: Eine Aufklärung erst am OP-Tag ist regelmäßig verspätet.\nKann ich Schadenersatz bekommen, wenn mein Angehöriger durch einen Kunstfehler gestorben ist?\nJa. Nach § 1327 ABGB haben gesetzlich Unterhaltsberechtigte (Ehegatte, Kinder) Anspruch auf Unterhaltsentgang. Hinzu kommen Begräbniskosten und - bei nachgewiesenem Schockschaden - eigenes Schmerzengeld. Die Durchsetzung erfordert meist medizinische Expertise und rechtliche Begleitung.\nWelche Unterlagen brauche ich für die Erstberatung?\nBringen Sie mit: Krankengeschichte, Arztbriefe, OP-Berichte, Befunde, Aufklärungsbögen, Medikamentenverordnungen, Fotos der Verletzung, eigene schriftliche Chronologie der Ereignisse. Je vollständiger die Unterlagen, desto besser kann der Anwalt Ihren Fall einschätzen.\n\nWann ist ein Rechtsanwalt für Ärztehaftung in Wien sinnvoll?\nArzthaftungsverfahren sind hochkomplex. Sie verbinden medizinisches Fachwissen, Zivilrechtsdogmatik, Prozessrecht und Versicherungsrecht. Die Gegenseite ist immer durch eine Haftpflichtversicherung mit erfahrenen Juristen vertreten. Ohne anwaltliche Begleitung ist die Chance auf eine angemessene Entschädigung minimal.\nEin spezialisierter Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien bringt folgende Vorteile:\n\nKenntnis der aktuellen OGH-Judikatur\nErfahrung mit medizinischen Sachverständigen\nNetzwerk zu unabhängigen Fachärzten für Privatgutachten\nVerhandlungsroutine mit Haftpflichtversicherern\nProzesstaktisches Geschick im Zivilverfahren\nRealistische Einschätzung der Erfolgsaussichten\n\nDie erste Beratung dient der Einschätzung. In einem Erstgespräch prüft der Anwalt die Unterlagen, bespricht die rechtlichen Optionen, schätzt die Erfolgsaussichten und klärt die Kostenfrage. Wir bieten ein Erstgespräch zu einem Pauschalhonorar an oder können über die Rechtschutzversicherung abrechnen.\n&nbsp;\n\nFazit: Ärztehaftung in Österreich lohnt sich - wenn die Strategie stimmt\nDie Ärztehaftung in Österreich gibt Betroffenen starke Werkzeuge an die Hand. Das ABGB, die OGH-Rechtsprechung und die Einrichtungen der Ärztekammern eröffnen mehrere Wege zum Schadenersatz. Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Pflegekosten und Verunstaltungsentschädigung summieren sich in schweren Fällen zu sechsstelligen Beträgen.\nGleichzeitig ist das Feld anspruchsvoll. Die Verjährungsfristen sind kurz. Die Beweislast ist - trotz wichtiger Erleichterungen - erheblich. Die Gegenseite ist professionell vertreten. Wer hier vorschnell agiert, riskiert seinen Anspruch.\nWeitere Infos zum Thema Rechtsanwalt für Ärztehaftung bei Kunstfehler in Wien.\nDie wichtigste Empfehlung lautet deshalb: Früh handeln. Unterlagen sichern. Spezialisten einschalten. Wer diesen dreifachen Schritt geht, hat die besten Chancen auf eine angemessene Entschädigung.\nAls auf Arzthaftung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Wien begleiten wir Betroffene durch jeden Schritt - von der ersten Einschätzung über die außergerichtliche Verhandlung bis zur Zivilklage. Melden Sie sich für ein unverbindliches Erstgespräch. Gemeinsam prüfen wir Ihren Fall.\n[JETZT kontaktieren}\n\nHinweis: Stand: April 2026. Dieser Beitrag enthält allgemeine rechtliche Informationen zum österreichischen Recht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falles wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei. Rechtsstand: aktuelle OGH-Judikatur, Schmerzengeld-Tabelle Hartl/Fucik Stand Februar 2025."}
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