Publikationen
Die Kanzlei versteht sich nicht allein als Praxiskanzlei. Regelmäßige Fachbeiträge in juristischen Zeitschriften sind Teil der Arbeit – sie halten die eigene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung wach und finden gelegentlich ihren Weg zurück in die Gerichtssäle.
Pichler,
Kein Ausgleichsanspruch für Hackler, ecolex 5/2012
Pichler,
Unzulässigkeit der Einstandszahlung eines Tankstellenpächters, Recht der Wirtschaft 11/2011
Pichler,
Wer Geld anlegt, muss den Prospekt nicht lesen, Die Presse 2010
Pichler,
ISB Holding Anstalt – Staatsanwaltschaft ermittelt
Pichler,
Kritisierende Domains zulässig, ecolex 2009
Pichler,
Erneut unzulässige AGB in Mobilfunkverträgen, ecolex 2008
Pichler,
Rechtsschutzversicherung und (un-)freie Anwaltswahl, Anwaltsblatt 2008
Pichler,
Wenn die Sonnenterrasse zur Schattenterrasse wird – Recht auf Licht, Die Presse 2008
Pichler,
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen, Medien und Recht 2007
Pichler,
Besondere Kontrollpflicht für Host-Provider, ecolex 2007
Pichler,
OGH: Prüfpflicht für Betreiber von Online-Foren, Die Presse 2007
Pichler,
Nachträgliche Ausstattung eines Gebäudes mit Heizkostenverteilern, immolex 2007
Pichler,
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Telefonendkundenvertrag, Master Thesis, Universität Wien 2004
Auszeichnungen, Mitgliedschaft und Vortragstätigkeit
Für seine Beiträge zum Telekommunikationsrecht wurde Dr. Pichler von der Wirtschaftskammer Österreich ausgezeichnet; während der Ausbildung erhielt er mehrere Stipendien. Er ist Gastautor im Rechtspanorama der Tageszeitung
Die Presse und regelmäßig als Vortragender bei Seminaren tätig.
Die Kanzlei ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Vorarlberg sowie der Treuhandrevision. Kanzleisitz ist Wien; eine Sprechstelle besteht in Dornbirn. Vertreten wird vor Gerichten und Behörden in ganz Österreich.
Zusammenarbeit und Honorar
Am Anfang steht ein Gespräch, in dem die Ausgangslage geklärt wird: Welche Ansprüche kommen überhaupt in Betracht, wie sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, welche Fristen laufen bereits. Erst danach wird entschieden, ob und wie vorgegangen wird.
Für die Abrechnung stehen drei Wege offen. Beim
tarifmäßigen Honorar richtet sich die Höhe nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) beziehungsweise den Autonomen Honorarkriterien (AHK) und damit nach dem Streitwert – das ist die gesetzliche Grundregel, wenn nichts anderes vereinbart wird. Beim
Stundenhonorar wird ein Satz vereinbart, in dem sämtliche Backoffice-Leistungen enthalten sind; jede Leistung wird gesondert erfasst. Ist der Aufwand von vornherein abschätzbar, etwa bei Standardverträgen, kommt ein
Pauschalhonorar in Betracht.
Während eines laufenden Mandats erfolgen Teilabrechnungen oder eine Honorarakkontierung, damit der Kostenstand jederzeit nachvollziehbar bleibt; beides wird in der Endabrechnung berücksichtigt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die Kanzlei die Kostendeckungsanfrage und rechnet direkt mit dem Versicherer ab. Unabhängig davon trifft die unterliegende Partei in vielen Verfahren eine Kostenersatzpflicht.