Sun Contracting Insolvenz: Ihre Rechte als Gläubiger und Anleger

Die Insolvenz der Sun-Contracting-Gruppe hat zahlreiche Gläubiger, Anleger und Geschäftspartner hart getroffen. Mit Verbindlichkeiten von rund 47 Millionen Euro und laufenden Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) stehen Betroffene vor erheblichen rechtlichen Herausforderungen. Als spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihre finanziellen Verluste zu minimieren. Erfahren Sie hier, welche rechtlichen Schritte Sie jetzt ergreifen können.    

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Ihre Rechte sichern

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die fünf österreichischen Tochtergesellschaften der Sun-Contracting-Gruppe haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen anzumelden. Gemäß § 236 IO kann jeder Gläubiger seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend machen. Die fristgerechte Anmeldung ist entscheidend, um bei künftigen Verteilungen berücksichtigt zu werden. Wichtig: Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldefrist eingereicht werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden (§ 107 IO). Verspätet angemeldete Forderungen werden bei der Verteilung nachrangig behandelt, sofern sie überhaupt noch Berücksichtigung finden. Gläubiger, die sich nicht fristgemäß melden, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Unsere Kanzlei prüft Ihre Ansprüche umfassend und stellt sicher, dass Ihre Forderung korrekt, vollständig und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzgericht angemeldet wird. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter und sorgen dafür, dass Sie bei den Verteilungen maximal berücksichtigt werden.    

Besonderheit bei Nachrangdarlehen und Crowdfunding-Investoren

Voraussichtlich sind rund 1.550 Crowdfunding-Gläubiger betroffen, die nachrangige Forderungen halten. Bei qualifizierten Nachrangdarlehen besteht die Besonderheit, dass der Rückzahlungsanspruch nicht unbedingt zusteht, sondern erst dann durchsetzbar wird, wenn kein negatives Eigenkapital mehr vorliegt (§ 2 Z 2 und 3 AltFG). Rechtliche Einordnung: Nachrangdarlehen werden erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Ihre Ansprüche wertlos sind. Die Wirksamkeit der Nachrangvereinbarung kann unter bestimmten Umständen angefochten werden – etwa bei Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells, arglistiger Täuschung oder mangelhafter Aufklärung (OGH 9 Ob 101/22a). Wir prüfen prüfen die konkrete Vertragsgrundlagen Ihrer Investition genau und analysieren, ob die Nachrangklauseln wirksam vereinbart wurden oder ob Aufklärungspflichtverletzungen vorliegen, die zu Schadenersatzansprüchen führen können.    

Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren: Schadenersatz parallel geltend machen

Die WKStA ermittelt gegen rund 20 Beschuldigte wegen Betrugs, Untreue und Bilanzfälschung. Der vermutete Schaden wird auf über 20 Millionen Euro geschätzt. Als Geschädigter haben Sie die Möglichkeit, sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anzuschließen und Ihre Schadenersatzansprüche parallel zum Strafverfahren geltend zu machen. Hier bestehen Chancen, dass der Schaden auch direkt gegen allfällige Straftäter geltend gemacht wird (deliktische Haftung). Vorteile des Privatbeteiligtenanschlusses:
  • Kostenfreie Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft
  • Möglichkeit, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren durchzusetzen
  • Stärkung Ihrer Position durch strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen
Der Privatbeteiligtenanschluss muss rechtzeitig erklärt werden. Wir unterstützen Sie bei der fristgerechten Anmeldung und vertreten Ihre Interessen im gesamten Strafverfahren, um Ihre zivilrechtlichen Ansprüche optimal zu sichern.    

Beraterhaftung und Prospekthaftung: Alternative Anspruchsgrundlagen prüfen

Viele Anleger wurden durch Vermittler, Finanzberater oder die Green Finance Broker AG zum Erwerb von Sun-Contracting-Produkten bewogen. Hier können zusätzliche Haftungsansprüche bestehen: Beraterhaftung: Vermögensberater und Finanzdienstleister sind nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) zu vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung verpflichtet (§ 17 Abs 3 Z 1 WAG 1996). Bei fehlerhafter Beratung über Risiken, insbesondere bei hochriskanten Nachrangdarlehen, können Schadenersatzansprüche gegen den Berater bestehen (OGH 5 Ob 133/15t). Prospekthaftung: Wurden Sie durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung bewogen, können Prospekthaftungsansprüche nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen bestehen (OGH 7 Ob 181/18w). Der Prospekt muss dem Anleger ausreichende und objektive Informationen bieten – Verstöße dagegen begründen Schadenersatzansprüche. Unsere Kanzlei prüft, ob Ihr Berater oder Vermittler seine Aufklärungspflichten verletzt hat und ob Sie Ansprüche gegen diese Personen oder Institutionen geltend machen können – unabhängig vom Insolvenzverfahren.    

Warum Unterstützung vom Rechtsanwalt wichtig sein kann

Die Sun-Contracting-Insolvenz ist komplex und betrifft unterschiedliche Gläubigergruppen mit verschiedenen rechtlichen Positionen. Ohne fachkundige Beratung riskieren Sie:
  • Fristversäumnisse bei der Forderungsanmeldung
  • Verlust von Ansprüchen durch nicht wahrgenommene Rechte
  • Unzureichende Durchsetzung Ihrer berechtigten Forderungen
  • Verpasste Chancen auf Schadenersatz gegen Berater oder Vermittler
   

Rechtsschutzversicherung

Mit Rechtsschutzversicherung:

Übermitteln Sie uns eine Kopie Ihres Banküberweisungsauszugs, kürzer Schilderung wie es zum „Investment“ gekommen ist und wie und mit wem die „Beratung“ stattgefundenen hat.  Wir können dann eine unverbindliche Deckungsanfrage an Ihre Versicherung richten.

Ohne Rechtschutzversicherung/Rechtsschutzdeckung:

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben oder keine Deckung bekommen, bieten wir für die Geschädigten ein spezialpacket für den Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren sowie für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren für pauschal EUR 480.- an. Zusätzlich werden Sie in unsere Geschädigtendatei aufgenommen und bleiben so auf dem Laufenden.  

Kontakt:

Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in Insolvenzverfahren, Anlegerschutz und Wirtschaftsstrafrecht. Wir analysieren Ihre individuelle Situation, entwickeln eine maßgeschneiderte Rechtsstrategie und vertreten Ihre Interessen konsequent – sowohl im Insolvenzverfahren als auch gegenüber Dritten. Sollten Sie Interesse an einer anwaltlichen Vertretung haben, kontaktieren Sie uns bitte via E-Mail und übermitteln Sie uns
  1. kurze Information wie wie und wann es zu dem „Investment“ kam
  2. Rechtschutzpolizze
  3. Bankmäßige Überweisungsbestätigung /Überweisungsbeleg
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Hinblick auf die vielen Anfragen vorerst keine (telefonischen) Einzelbesprechung in der Sache durchführen können.   E-Mail Adresse für die anwaltliche Vertretung:   office@anwaltskanzlei-pichler.at