Maklerrecht

Ein Makler im Sinne des Maklergesetzes vermittelt für seinen Auftraggeber Geschäfte mit Dritten auf Grund eines Maklervertrages. Im Gegensatz zum Handelsvertreter ist aber der Makler mit dieser Vermittlungstätigkeit nicht ständig betraut.

Nicht ständig betraut zu sein bedeutet, dass der Makler typischerweise nicht nur einen Kunden, sondern mehrere immer wieder neue Kunden hat. Ohne entsprechende Vereinbarung ist der Makler auch tatsächlich nur zur Vermittlung des Geschäftes befugt. Ein Abschluss des vermittelten Geschäftes für den Auftraggeber ist nur nach Absprache möglich. In der Praxis kommt es allerdings relativ häufig vor, dass der Makler auch diese Abschlussbevollmächtigung erhält. Das Maklerrecht hat einige Besonderheiten:

 

RECHTE UND PFLICHTEN AUS DEM MAKLERVERTRAG

INTERESSENWAHRUNG UND UNTERSTÜTZUNG

Der Makler hat die Interessen seines Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich für den Dritten (Kunden) tätig ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht würde den Makler schadenersatzpflichtig machen. Außerdem hätte er mit einer Kürzung seines Provisionsanspruches zu rechnen. Der Auftraggeber hingegen hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen.

VERMITTLUNG UND ABSCHLUSS

Mangels anderer Vereinbarungen ist der Makler allerdings nicht verpflichtet, sich auch wirklich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen. Andererseits ist auch der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft auch wirklich zu schließen.

DOPPELTÄTIGKEIT

Ohne ausdrückliche Einwilligung seines Auftraggebers darf der Makler grundsätzlich nicht gleichzeitig auch für den Dritten tätig werden oder von diesem eine Belohnung für seine Tätigkeit annehmen. Dies kann aber im Einzelfall erlaubt sein, wenn dies im betreffenden Geschäftszweig Usus ist. Sobald der Makler als Doppelmakler tätig wird, hat er dies beiden Auftraggebern mitzuteilen.

PROVISION

Der Auftraggeber des Maklers hat vor allem die Pflicht zur Zahlung einer Provision, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Makler hat auch einen Provisionsanspruch, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, aber ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Ein Provisionsanspruch steht hingegen nicht zu, wenn der Makler den Dritten lediglich namhaft macht (außer dies ist im betreffenden Geschäftszweig üblich) oder der Makler in das Geschäft selbst eintritt. Auch kein Provisionsanspruch besteht, wenn das Geschäft mit einer Person abgeschlossen wird, die in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Makler steht, es sei denn, der Makler hat auf diesen Umstand unverzüglich hingewiesen.

Ist über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler grundsätzlich die ortsübliche Provision. Gewährt der Auftraggeber dem Dritten Nachlässe vermindert sich der Provisionsanspruch des Maklers nur dann, wenn die Nachlässe schon bei Abschluss des Geschäftes vereinbart worden sind. Grundsätzlich hat der Makler keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.

 

ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRAG

Wenn sich der Auftraggeber verpflichtet, für das zu vermittelnde Geschäft lediglich einen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor.

Bei einem solchen Alleinvermittlungsauftrag hat sich der Makler ausnahmsweise doch nach Kräften um eine Vermittlung zu bemühen. Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur auf eine gewisse Dauer abgeschlossen werden.

 

PROVISION OHNE VERMITTLUNGSERFOLG

Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg eine Provision leisten muss, ist nur zulässig für den Fall, dass der Auftraggeber das Geschäft wider Treu und Glauben ohne beachtenswerten Grund nicht abschließt oder mit dem vermittelten Dritten ein anderes Geschäft zustande kommt. Auch für den Fall, dass das Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber diesen von der Möglichkeit des Geschäfts informiert hat oder das Geschäft mit dem Dritten nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs,- Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, kann ein Provisionsanspruch vereinbart werden.

 

ARTEN VON MAKLERN

Je nachdem, welche Geschäfte ein Makler vermittelt, können folgende Arten von Maklern unterschieden werden:

  • Handelsmakler
  • Krämermakler
  • Versicherungsmakler
  • freie Makler nach dem Börsegesetz bzw. Börsesensale
  • Immobilienmakler
  • Kreditmakler und
  • Personalkreditvermittler