Mobilfunkbetreiber dürfen bei einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung nicht das restliche Grundentgelt bis zum Ende der Mindestvertragsdauer fällig stellen. Eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ist dagegen — zumindest bei subventionierten Endgeräten — zulässig. Der OGH beurteilte in diesem Verbandsprozess drei von vier beanstandeten Klauseln als rechtswidrig.
Worum es geht
Der Verein für Konsumenteninformation klagte einen Mobilfunkbetreiber wegen vier AGB-Klauseln auf Unterlassung. Drei davon beurteilte der OGH als rechtswidrig: eine vorbehaltene außerordentliche Kündigungs- beziehungsweise Sperrmöglichkeit des Betreibers, die Fälligstellung des ausstehenden Grundentgelts bei Vertragsauflösung und eine Sperrmöglichkeit bei Verstoß gegen das Prinzip des „fair use“.
Mindestvertragsdauer: 24 Monate — die Grenze
Mobilfunkverträge zählen nicht zu Verträgen über wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 15 KSchG und können daher nicht privilegiert gekündigt werden. Bei preisgestützten Endgeräten ist eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten zulässig — der Betreiber soll sich für die Subventionierung ein „Kompensationsgeschäft“ sichern können.
Der Beitrag hält fest, dass damit die kritische Vertragsdauer gerade noch nicht überschritten ist, und argumentiert, dass eine längere Bindung auch bei größerer Subventionierung bedenklich bleibt: Der Kunde beurteilt die Laufzeit anhand der heutigen Tarife, profitiert wegen der Bindung aber nicht von den in der Branche typischen Preisrückgängen. Werden gar keine Begünstigungen gewährt, ist ein über ein Jahr hinausgehender Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht unzulässig — den Betreiber trifft dann kein besonderes kaufmännisches Risiko, das einen Ausgleich rechtfertigen würde.
„Fair use“ und Sperrklauseln: das Transparenzgebot
Das Verbot eines „unfairen Gebrauchs“ — beschrieben als vom üblichen Telefonieverhalten grob abweichendes Nutzungsverhalten — ist nach § 6 Abs 3 KSchG unzulässig. Der Verbraucher bleibt im Unklaren, wann konkret ein solcher Fall vorliegt. Das Transparenzgebot verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Klauseln durchschaubar sind und der Verbraucher klare, verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält.
Praktikabel wäre nach dem Beitrag nur eine abschließende Aufzählung unfairer Gebrauchsarten oder eine Deckelung durch Gesprächsminuten. Eine Generalklausel gegen sämtliche noch nicht bedachten Missbrauchsfälle ist im Verbraucherbereich unzulässig.
Dasselbe gilt für Sperrklauseln: § 70 TKG 2003 räumt dem Betreiber kein gesetzliches Sperrrecht ein, sondern beschränkt nur dessen vertragliche Gestaltungsmöglichkeit. Eine bloß demonstrative Aufzählung von Sperrgründen genügt nicht — der Verbraucher kann sonst nicht beurteilen, wann ihm eine Sperre bei fortbestehender Zahlungspflicht droht.
Was das für Kundinnen und Kunden bedeutet
- Wird ein Vertrag einvernehmlich beendet, ist die Verrechnung des restlichen Grundentgelts bis zum Ende der Mindestlaufzeit gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
- Unbestimmte Klauseln wie „fair use“ oder beispielhafte Sperrgründe halten der Transparenzkontrolle nicht stand.
- Eine Bindung über 24 Monate hinaus ist auch bei hoher Endgerätesubvention angreifbar.
- Im Verbandsprozess werden Klauseln im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt — was für Betreiber bedeutet, dass jede Unschärfe gegen sie wirkt.
Beitrag im Volltext
Der vollständige Beitrag steht als PDF zum Nachlesen bereit — genau so, wie er in der ecolex 11/2008 erschienen ist.
„Erneut unzulässige AGB in Mobilfunkverträgen“PDF, 166 KB
Beratung im Telekommunikations- und Vertragsrecht
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