Pichler Rechtsanwalt · Wien & Dornbirn

Kritisierende Domains sind zulässig

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Eine Domain wie „firmenname-unzufriedene.at“ verletzt weder Marken- noch Namensrecht: Durch den kritisierenden Zusatz erwartet niemand dahinter den Auftritt des Markeninhabers. Der OGH hat das in der Entscheidung „Aquapol“ erstmals klargestellt und die Meinungsfreiheit höher gewichtet. Grenzenlos ist das aber nicht.

Autor
Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Erschienen in
ecolex — Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht, Heft 8/2009, S 689
Besprochene Entscheidung
OGH 24. 2. 2009, 17 Ob 2/09g („Aquapol“)

Worum es geht

Die Klägerin tritt unter dem Firmenschlagwort „Aquapol“ auf, hält eine Gemeinschaftsmarke mit diesem Wortbestandteil und betreibt die Domain aquapol.at. Der Beklagte registrierte aquapol-unzufriedene.at und führte dort ein Forum unter der Überschrift „Unzufrieden mit Aquapol?“ — mit kritischen wie positiven Beiträgen, Meinungen und Fachartikeln.

Die Klägerin begehrte Unterlassung: Weder als Kennzeichen einer Website noch als Keyword im Quelltext sollte „Aquapol“ verwendet werden dürfen. Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht gab dem Begehren hinsichtlich der Domain statt.

Die Entscheidung des OGH

Der OGH stellte das Ersturteil wieder her. Weder markenrechtlich noch namensrechtlich ergebe sich ein Unterlassungsanspruch, und die „Gute-Sitten-Klausel“ sei nicht verletzt.

  • Markenrecht: Vorbehalten ist dem Markeninhaber nur der kennzeichenmäßige Gebrauch. Durch den kritisierenden Zusatz ist ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher hinter der Domain die Webpräsenz des Markeninhabers vermutet. Berichte und Informationen über Waren oder Dienstleistungen sind keine Verwendung als betriebliches Herkunftszeichen.
  • Namensrecht (§ 43 ABGB): Auch Domains können unter den Namensschutz fallen. Hier ist der Eindruck einer ideellen oder wirtschaftlichen Beziehung durch den negativen Beisatz aber ausgeschlossen — eine Zuordnungsverwirrung findet nicht statt.
  • Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB): Domainnamen sind mit Buchtiteln oder Überschriften vergleichbar. Eine Auseinandersetzung mit dem Produkt wäre ohne Namensnennung nicht möglich; die Klägerin hat als Anbieterin eines alternativen Verfahrens selbst Anlass zur kritischen Auseinandersetzung gegeben. Ihr wird auch nicht die Möglichkeit genommen, den eigenen Namen als Domain zu registrieren.

Warum das wirtschaftlich zählt — und wo die Grenze liegt

Der Beitrag ordnet ein, warum Markeninhaber sich hier so wehren: Domainnamen und ihre Bestandteile werden im Suchmaschinenranking besonders hoch bewertet. Enthält eine Domain die Firma oder Marke, landet sie bei der Eingabe dieses Suchbegriffs weit vorne — Markeninhaber haben also ein nachvollziehbares Interesse daran, dass ihre Marke auf den Top-Plätzen nicht mit Kritik verknüpft ist.

Aus der Entscheidung folgt aber nicht, dass jede kritisierende Domain zulässig wäre. Sie erging mangels Wettbewerbsverhältnisses ohne Prüfung am UWG:

  • Betreibt ein Mitbewerber eine kritisierende Domain in Behinderungsabsicht, liegt eine unlautere Geschäftspraktik nach § 1 UWG nahe.
  • Ehrenbeleidigende Domains können nach § 1330 ABGB unzulässig sein.
  • Entscheidend bleibt der kritisierende Zusatz: Ohne ihn kippt die Beurteilung der Zuordnungsverwirrung.

Beitrag im Volltext

Der vollständige Beitrag steht als PDF zum Nachlesen bereit — genau so, wie er in der ecolex 8/2009 erschienen ist.

„Kritisierende Domains zulässig“PDF, 133 KB

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Der Beitrag gibt die Rechtslage und die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Für Ihren konkreten Fall ersetzt er keine anwaltliche Beratung — sprechen Sie uns an, wir prüfen die aktuelle Rechtslage.

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