Anleger dürfen sich auf die Angaben ihres Beraters verlassen. Wer den Prospekt zu seinem Investment nicht liest, den trifft deshalb nicht einmal ein Mitverschulden — so der deutsche Bundesgerichtshof. Der Beitrag ordnet die Entscheidung für die österreichische Rechtslage ein und zeigt, warum auch hier eine anlegerfreundliche Linie zu erwarten war.
Worum es geht
Ein Anleger hatte 1999 für 150.000 DM zuzüglich fünf Prozent Agio eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet. Nach anfänglichen Ausschüttungen geriet der Fonds ab 2002 in wirtschaftliche Schwierigkeiten; 2006 wurde über das Vermögen der Fondsgesellschaft die Insolvenz eröffnet.
Der Anleger warf dem Berater eine unvollständige und unrichtige Beratung vor: Anlageziel sei eine sichere Altersvorsorge gewesen, auf das Risiko eines Totalverlusts sei er nicht hingewiesen worden, und die wirtschaftliche Plausibilität des Fonds sei nie geprüft worden. Die Gegenseite hielt dem ein Mitverschulden entgegen — der Anleger hätte den Schaden bereits aus dem Prospekt erkennen können — und berief sich zudem auf Verjährung.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Wer den Prospekt nicht liest, ist für den entstandenen Schaden nicht mitverantwortlich. Der Anleger darf sich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen; ein Abweichen davon ist nur unter besonderen Umständen möglich. Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht.
Ein Mitverschulden lehnte der BGH dabei unabhängig davon ab, ob der Prospekt bei der Zeichnung, kurz danach oder bereits mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor dem Beratungsgespräch übergeben worden war.
Die Lage in Österreich
Der OGH hatte zum Zeitpunkt des Beitrags noch nicht abschließend geklärt, ob sich ein Anleger auf die Angaben seines Vermögensberaters verlassen darf oder Prospekte selbst lesen und prüfen muss. Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter ein Mitverschulden anrechnen lassen — das Kapitalmarktgesetz sieht jedoch ausdrücklich vor, dass ein Anleger auf die Prospektangaben vertrauen darf und ihn kein Mitverschulden trifft, wenn er deren Unrichtigkeit hätte erkennen können.
Ein Mitverschulden bejahte der OGH bis dahin lediglich in einem Fall (9 Ob 128/06y), in dem dem Anleger vorab Informationsmaterial zur Verfügung stand, er die Risiken von Investmentfondsveranlagungen kannte und sich dennoch blind auf die unvollständigen Erklärungen eines Vermögensberaters verließ.
Der Beitrag argumentiert, dass der überwiegende Teil der Privatanleger von einer Prospektpflicht gar nichts weiß und mit den betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken eines Prospekts wenig anfangen kann. Gerade die besondere Erfahrung des Beraters ist es, der die Anlageentscheidung zugrunde gelegt wird — weshalb eine Fortführung der anlegerfreundlichen Linie zu erwarten war.
Was das für geschädigte Anleger bedeutet
- Der Einwand „Sie hätten ja den Prospekt lesen können“ trägt für sich genommen nicht.
- Entscheidend ist, was im Beratungsgespräch tatsächlich gesagt und verschwiegen wurde — Gesprächsnotizen, Beratungsprotokolle und E-Mails sind daher zentral.
- Der Zeitpunkt der Prospektübergabe ändert an der Beurteilung des Mitverschuldens nichts.
- Bei Verjährungsfragen kommt es nicht darauf an, wann der Prospekt hätte gelesen werden können.
Beitrag im Volltext
Der vollständige Beitrag steht als PDF zum Nachlesen bereit — genau so, wie er in „Die Presse“ vom 29. August 2010 erschienen ist.
„Wer Geld anlegt, muss den Prospekt nicht lesen“PDF, 75 KB
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Der Beitrag gibt die Rechtslage und die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Für Ihren konkreten Fall ersetzt er keine anwaltliche Beratung — sprechen Sie uns an, wir prüfen die aktuelle Rechtslage.