Selbst zu bestimmen, was geschieht, wenn man aufgrund einer Krankheit oder nach einem Unfall nicht mehr selbst für sich sorgen kann, ist der Wunsch vieler Menschen. Ein geeignetes Instrument, dies sicherzustellen, ist die Vorsorgevollmacht.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigter später entscheiden soll. Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss man noch geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig sein.

Eine Vorsorgevollmacht kann etwa dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigt. Dies trifft etwa auf Menschen, bei denen Alzheimer oder Altersdemenz diagnostiziert wurde, zu. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

Die Vorsorgevollmacht ist somit die vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich. Sie ist vergleichbar mit einer allgemein zivilrechtlichen Vollmacht, tritt aber erst dann in Kraft, wenn der Ersteller tatsächlich geschäftsunfähig wird.

Derzeit gibt es zwei verschiedene Arten der Vorsorgevollmacht:

Zunächst gibt es die Vorsorgevollmacht, die “einfache Angelegenheiten” regelt. Um diese wirksam zu errichten, genügt es sie entweder vollständig eigenhändig zu schreiben und zu unterschrieben oder in Formularform vor drei ZeugInnen zu erstellen.

Die zweite Art der Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten auch zur Vornahme von “qualifizierten Angelegenheiten”. Sie umfasst also etwa Regelungen zur Einwilligung in medizinische Behandlungen, die dauerhafte Verlegung des Wohnortes oder die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Eine solche Vorsorgevollmacht muss vor einem Rechtsanwalt, Notar oder dem Gericht errichtet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Vollmachtgeber vom ausgewählten Rechtbeistand über die Rechtsfolgen sowie auch über die Möglichkeit eines Widerrufs der Vollmacht aufgeklärt wird.

Die Vollmacht tritt erst dann in Kraft, wenn der Vollmachtgeber die Geschäftsfähigkeit, die Einsichts- oder Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit verliert.

Der Vorsorgebevollmächtigte muss dabei die Willensäußerungen des Vollmachtgebers jedenfalls berücksichtigen. Er muss auch Wünsche eruieren und versuchen diese umzusetzen.

Niemand ist aber verpflichtet die Vorsorgevollmacht tatsächlich auszuüben.

Ein Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber entscheidungsfähig ist.

Eine Vorsorgevollmacht sollte jedenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden (ÖZVV).

 

Mit 1. Juli 2018 tritt eine Novellierung des Erwachsenschutzrechtes in Kraft, mit der einige Neuerungen auch im Bereich der Vorsorgevollmacht wirksam werden.

 

  • Der Wirkungsbereich des Bevollmächtigen wird gesetzlich nicht beschränkt.

 

  • Weiters ist nurmehr die Erstellung vor Rechtsanwälten oder Notaren möglich und nicht mehr vor Gericht.

 

  • Die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wird Voraussetzung für die Wirksamkeit.

 

  • Es wird eine gerichtliche Kontrolle der Ausübung der Vorsorgevollmacht, wie bei einer Sachwalterschaft, jedoch in reduzierter Weise, eingeführt.

 

Wichtig: Vorsorgevollmachten, die vor dem 1.7.2018 wirksam errichtet worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht.