Geht ein Ehegatte, nachdem der andere aus der Ehewohnung ausgezogen ist, eine neue Lebensgemeinschaft ein, obwohl die Ehe formell noch aufrecht ist, so verliert er seinen Unterhaltsanspruch nicht. Einkommen aus einer Privatstiftung sind bei der Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen.  

Die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und betreut drei gemeinsame Kinder. Der ausgezogene Ehemann bezieht neben Erwerbseinkünften in Höhe von ca. 6.400 EUR im Monat eine jährliche Zuwendung aus einer Privatstiftung in Höhe von 19.000 EUR. Die Ehefrau ging trotz weiterhin aufrechter Ehe eine neue Lebensgemeinschaft ein und begehrte Unterhalt vom ausgezogenen Ehegatten.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gingen davon aus, dass der Ehefrau auch bei Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann zustand. Strittig war jedoch, ob auch die Einkünfte aus der Privatstiftung des Ehemannes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage mit einbezogen werden sollen. Das Erstgericht verneinte dies. Das Berufungsgericht hingegen vertrat die Ansicht, die Einkünfte aus der Privatstiftung seien in die Unterhaltsbemessung miteinzubeziehen, da es sich um regelmäßige Einkünfte nach § 94 ABGB handelt.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) verliert auch ein geschiedener Ehegatte erst bei Wiederverheiratung seinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft  stehe dem weiteren Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (außer in Ausnahmefällen) nicht entgegen. Solange der Ehemann die Zuwendungen aus der Privatstiftung erhält, sind diese auch in die Berechnungen des Unterhaltsanspruchs mit zu berücksichtigen.

 

OGH 24.4.2014, 1 Ob 56/14p