Handelsvertreterrecht in Österreich

Wir sind im Bereich Handelsvertreterrecht spezialisiert. Dieses regelt nicht nur das Recht von Handelsagenten, sondern auch durch die analoge Anwendung regelmäßig auch das Recht von Franchisenehmern, Vertragshändlern, Versicherungsagenten oder auch teilweise von Finanzdienstleistern. Das Handelsvertreterrecht in Österreich ist weitgehend ähnlich wie auch die deutsche Regelung. In Österreich gibt es jedoch einige Besonderheiten und weicht das Handelsvertreterrecht doch in einigen entscheidenden Passagen von den deutschen Gesetzen ab.

Ungeachtet dessen übernehmen auch die österreichischen Gerichte sehr viel an deutscher Judikatur. Mitunter gibt es aber auch abweichende Entscheidungen vom Obersten Gerichtshof zu den Urteilen des Bundesgerichtshofes in Deutschland, zum Beispiel betreffend die Zulässigkeit von Einstandszahlungen.

 

AUSGLEICHSANSPRUCH

Das Thema Ausgleichsanspruch ist eines der wichtigsten im gesamten Bereich des Handelsvertreterrechtes. Auf Unternehmerseite muss im Vorfeld bereits bei der Vertragsgestaltung genau auf allfällige möglichen Konsequenzen Bedacht genommen werden, umgekehrt sind auch aus Sicht des Handelsvertreters einige Vorkehrungen z treffen, um bei einer Vertragsbeendigung den übertragenen Kundenstock abgegolten zu bekommen. Der langjährig aufgebaute Kundenstock kann vom Unternehmer in der Regel auch nach Vertragsbeendigung weiter genutzt werden. Es macht allerdings natürlich einen großen Unterschied, ob es sich dabei um Kunden handelt, die regelmäßig auch zukünftig Geschäfte tätigen werden oder ob die Kunden des Handelsvertreters in der Regel „Einmalkunden“ sind.

Die Berechnung des Ausgleichsanspruches ist äußerst komplex und wird auch erfahrungsgemäß von den gerichtlich eingetragenen Sachverständigen sehr unterschiedlich berechnet.

Wir vertreten Mandanten im Bereich Handelsvertreterrecht sowohl auf Handelsvertreterseite, aber auch auf Unternehmerseite. So kennen wir von beiden Standpunkten die Vor- und Nachteile und wissen genau, wo wir bei der Vertretung Ihres Falles am besten einhacken können, um diesen Prozess erfolgreich für Sie zu führen. Natürlich gibt es einige Branchen, bei denen wir ausschließlich entweder Handelsvertreterseite oder Unternehmerseite vertreten, da dies ansonsten natürlich nicht miteinander vereinbar wäre. Beispielsweise im Tankstellenbereich vertreten wir ausschließlich auf Tankstellenpächterseite gegen die Mineralölgesellschaften.

Auch sind die Entscheidungen der verschiedenen Oberlandesgerichte in Österreich sehr unterschiedlich. Der Oberste Gerichtshof setzt sich nicht immer mit den Details der Ausgleichsanspruchsberechnung auseinander, sodass auch keine Vereinheitlichung der Rechtsprechung abzusehen ist. Mitunter sind Handelsvertreter nämlich auch als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren und deren Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Ob dies im Einzelfall gegeben ist oder nicht, hängt von Einem von der vertraglichen Gestaltung der Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer ab, auf der anderen Seite aber auch vom gelebten Vertragsverhältnis. Sofern dies der Fall ist, besteht mitunter ein Wahlgerichtsstand, sodass man sich aussuchen kann, wo es am Sinnvollsten ist, dieses Verfahren zu führen. Dies kann einen erheblichen Unterschied ausmachen.

 

KONKURRENZKLAUSEL

Gerade im Bereich Handelsvertreterrecht wird häufig eine Konkurrenzklausel vereinbart. Es macht einen Unterschied, ob eine Konkurrenzklausel während aufrechten Vertragsverhältnisses greift – was häufig in Folge der Interessenwahrungspflicht bereits ohne entsprechende vertragliche Regelung gegeben ist – oder ein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbart wird. In Österreich ist dies weitestgehend nicht zulässig.

Es können jedoch vereinzelt Vorkehrungen getroffen werden, um hier allfällige Schäden durch das Anbahnen von Know-How zu verhindern.

 

Besuchen Sie auch unsere Website zum Handelsvertreterecht www.rechtsanwalt-vertriebsrecht.at für nähere Auskünfte.