Die Teilrevision des Schweizer-Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ändert Regelungen für Unternehmer die ihren Standort nicht in der Schweiz haben. Die Schweizer Mehrwertsteuerreform tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

 

Die Änderungen betreffen Unternehmen die Leistungen mit Bezug zur Schweiz erbringen, jedoch nicht dort ansässig sind. Österreichische Unternehmen sind dabei genauso betroffen wie andere ausländische Unternehmen die ihre Umsätze in der Schweiz erzielen.

 

Aktuell sieht die gesetzliche Regelung in der Schweiz zusammengefasst folgendermaßen aus:

  • ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz weniger als CHF 100.000 Umsatz pro Jahr aus steuerfreien Leistungen erzielt, ist von der Mehrwertsteuer-Pflicht befreit;
  • sofern der Leistungsort der ausländischen Unternehmen die Schweiz ist, unterliegen alle Leistungen der Bezugsteuer. Damit geht die Mehrwertsteuerpflicht-Schuld auf den Leistungsempfänger über. Daraus folgt, dass ausländische Unternehmen derzeit keiner Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz unterliegen.

Die Mehrwertsteuer wird mit 01.01.2018 für ausländische Unternehmen eingeführt, die Lieferungen in der Schweiz ausführen oder Telekommunikationsdienstleistungen an Endverbraucher erbringen. Dabei ist jedoch nicht mehr nur der Umsatz in der Schweiz maßgebend. Es wird nun der weltweite Umsatz des Unternehmens herangezogen.

Daraus ergibt sich, dass ausländische Unternehmen auch dann steuerpflichtig werden, wenn der Umsatz in der Schweiz unter CHF 100.000 liegt, aber weltweit mehr als CHF 100.000 Umsatz erzielen. Dies betrifft einige Unternehmen aus dem benachbarten Vorarlberg.

Sollten ausländische Unternehmen aber Dienstleistungen erbringen, die ausschließlich in der Schweiz der Bezugssteuer unterliegen, sind diese – unabhängig vom Umsatz – von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.

Die Schweizer Mehrwertsteuerreform dürfte jedenfalls einige Schwierigkeiten für Unternehmer mit sich bringen.