Schäden an einer Grenzmauer, die durch die Wurzeln eines sich auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baumes verursacht wurden, können im Fall ihrer Erkennbarkeit zu Schadenersatzansprüchen des geschädigten Nachbarn gegen den Baumeigentümer führen.

Zwischen der Liegenschaft des Klägers und der des Beklagten steht eine schräg wachsende Birke. Diese befindet sich zu 2/3 auf der Liegenschaft des Beklagten und zu 1/3 auf der des Klägers. Die Birke hat durch ihre Wurzeln die Grenzmauer des Klägers sichtbar und erheblich geschädigt. Eine Entfernung der eingedrungenen Wurzeln im Rahmen der Selbsthilfe war dem Kläger nicht möglich.

Der Kläger begehrte vom Beklagten unter anderem die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 1.000 EUR. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es hingegen ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Der OGH führte in seiner Begründung aus, dass dem Kläger bei Erkennbarkeit der Schädigung unter Umständen ein verschuldensunabhängiger Schadenersatz gebühre, wenn dieser Schaden nicht durch leichte und einfache Ausübung seines Selbsthilferechts nach § 422 ABGB beseitigt werden könne. Habe der Beklagte andererseits seine Beseitigungspflicht erkennen können und komme er einem entsprechenden Verlangen des Klägers nicht nach, so habe er die Kosten, die dem Kläger durch die Beseitigung des schädigenden Zustandes entstanden sind, zu ersetzen.

 

OGH 19.11.2013, 10 Ob 47/13d