Ein schwerer Unfall oder eine ernsthafte Erkrankung ziehen oft einen längeren Krankenstand nach sich. Aufgrund des langen Arbeitsausfalls des Arbeitnehmers  kommt es vor, dass der Arbeitgeber während des laufenden Krankenstands die Kündigung ausspricht.

 

Generell wird bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Beendigung unterschieden. Die ordentliche Beendigung erfolgt in Form einer Kündigung. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist zu einem Termin aufgelöst wird. Eine außerordentliche Beendigung ist entweder eine Entlassung oder ein Austritt.

Die Kündigung ist, im Gegensatz zur Entlassung, grundsätzlich begründungsfrei. Die außerordentliche Beendigung (Entlassung & Austritt) kann nur aus einem wichtigen Grund vorgenommen werden. Diese Gründe werden im Gesetzt genau geregelt.

Ein genereller Kündigungsschutz im Krankenstand besteht nicht.

Daraus folgt, dass eine Kündigung während des Krankenstandes arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig und wirksam ist, soweit der Arbeitgeber die gesetzlich und vertraglich vorgegebenen Fristen und Termine einhält.

Dauert der Krankenstand über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer des Krankenstandes. Längstens jedoch für die maximale Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches.

Die Kündigung darf nur in Ausnahmefällen aufgrund des Krankenstandes ausgesprochen werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist jedoch grundsätzlich, dass sie nicht sozial ungerechtfertigt ist.

Eine Kündigung kann etwa dann sozial ungerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund einmaliger Krankheit und des daraus resultierenden  Krankenstandes, den Arbeitnehmer kündigt.

Häufig wiederkehrende oder lang dauernde Krankenstände können jedoch eine Ausnahme darstellen und Kündigungen rechtfertigen.
Kollektivverträge und Arbeitsverträge sind in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten.

Wenn eine Kündigung nicht gerechtfertigt erscheint, kann der Arbeitnehmer diese anfechten. Eine erfolgreiche Kündigungsklage führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis trotz ausgesprochener Kündigung weiter besteht.

Eine Recht zur Anfechtung steht jedem Arbeitnehmer zu, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt.

Zuständig für das Verfahren ist das jeweilig Arbeitsgericht, in Vorarlberg das Landesgericht Feldkirch.

 

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