Handyvertrag: Viele Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig. Oberster Gerichtshof beurteilt viele Bestimmungen eines Mobilfunkanbieters als Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte kürzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von bob (A1). Dabei wurde eine große Anzahl an Klauseln als unwirksam betrachtet. Eine Verbandsklage über das Kleingedruckte im Handyvertrag wurde letztlich vor dem Höchstgericht zu Gunsten der Verbraucher entscheiden. Einige Klauseln verstießen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), andere waren teilweise sittenwidrig bzw. gröblich benachteiligend. Dies betrifft insbesondere Klauseln zur Kündigung von Handyverträgen und Änderungsrechte zu den AGB.
Der Oberste Gerichtshof stützt sich in der Begründung unter anderem auf eine Fachpublikation von RA Dr. Pichler aus dem Jahr 2007 (Pichler, Allgemeine Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen, Medien & Recht, 2007, 216 ff) bei seiner Begründung.
Dabei wurden insebsondere nachstehende Klauseln als unzulässig beurteilt:

Klausel 1: Änderungen dieser AGB werden gegenüber Teilnehmern frühestens mit dem Ablauf des auf den ihrer Kundmachung nachfolgenden Tag wirksam.

Handelt es sich um nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, so gilt nach § 25 Abs 2 TKG eine zweimonatige Anzeige- und Kundmachungsfrist. Außerdem hat der Teilnehmer nach § 25 Abs 3 TKG ein besonderes Kündigungsrecht, das er zwischen Kundmachung und Inkrafttreten der Änderungen ausüben kann. In diesem Fall wird die Änderung also frühestens zwei Monate nach der Anzeige und Kundmachung wirksam, sofern der Teilnehmer den Vertrag nicht gekündigt hat. Die Klausel könnte aber dahin verstanden werden, dass auch den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen “frühestens” am Tag nach ihrer Kundmachung wirksam werden könnten, wodurch das Kündigungsrecht des Teilnehmers beschnitten wäre. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie den Verbraucher über die wahre Rechtslage im Unklaren lässt.

Klausel 2: Eine Kündigung des Kunden in Folge von AGB-Änderung gem. § 25 Abs 3 TKG wird mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der abgeänderten AGB wirksam.

Eine tatsächliche Änderung der AGB ist entgegen der Ansicht von A1 nicht Voraussetzung (der wirksamen Ausübung) des Kündigungsrechts gem. § 25 Abs 3 TKG. Der OGH verweist hier auf 1 Ob 123/09h, wonach nach § 25 Abs 3 TKG das Kündigungsrecht des Teilnehmers von folgenden Bedingungen abhängt: Eine bekanntgegebene Änderung samt Hinweis auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens und auf das Kündigungsrecht, sowie die Ausübung des Kündigungsrechts bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens. Das dem Teilnehmer mit § 25 Abs 3 TKG eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht ist daher spätestens bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen auszuüben (1 Ob 123/09h mwN). Die auf § 25 Abs 3 TKG gestützte außerordentliche Kündigung wird jedoch bereits – vorbehaltlich der Nennung eines Kündigungstermins – mit dem Zugang der Erklärung an den Betreiber wirksam. Davon ausgehend gibt die beanstandete Klausel die wahre Rechtslage nicht richtig wieder, sie lässt den Verbraucher darüber im Unklaren. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.

Klausel 3: A1 Telekom Austria ist insbesondere dann nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen oder fortzusetzen, (…) wenn keine aufrechte inländische Bankverbindung besteht, eine Einziehung der Rechnungsbeträge tatsächlich nicht möglich ist oder A1 Telekom Austria keine schriftliche Einzugsermächtigung zwecks Einzug der Rechnungsbeträge erteilt wird oder die Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist, (…) der ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige und alleinige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses, gestattet, (…)

Das OLG Wien führte bereits aus, dass die Klausel intransparent ist (§ 6 Abs 3 KSchG), da der durchschnittliche Kunde durch das Wort “insbesondere” den Eindruck gewinnt, dass weitere nicht ausdrücklich erwähnte Gründe A1 zur Verweigerung der Begründung oder Fortsetzung des Vertragsverhältnisses berechtigen würden. Weiters verstößt die Klausel, wie das OLG Wien bereits ausgeführt hat, gegen Art 9 Abs 2 der SEPA-VO, indem sie A1 das Recht zur Vertragsauflösung bei Fehlen einer inländischen Bankverbindung einräumt. Überdies bestätigte der OGH, dass die Klausel des Weiteren gegen § 10 Abs 3 KSchG verstößt. § 10 Abs 3 KSchG untersagt es, die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich auszuschließen.

Klausel 4: Erfolgt die Herstellung oder die Entstörung eines bob-Anschlusses um mehr als zwei Kalendertage verspätet und ist diese Verspätung von A1 Telekom Austria zu vertreten, so erhält der Kunde in einer der nächsten Rechnungen eine Gutschrift in der Höhe von EUR 15,- (inkl. USt). Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt A1 Telekom Austria jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sind solche Vereinbarungen unwirksam, nach denen die gesetzlich unbeschränkte Haftung der Höhe nach begrenzt werden soll, etwa durch eine nachteilige Pauschalierungsvereinbarung.

Klausel 5: Wird A1 Telekom Austria zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu vertreten, so sind A1 Telekom Austria von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden nach Aufwand zu bezahlen.

Diese Klausel ist intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. In seiner Begründung verweist der OGH auf eine inhaltsgleiche Klausel aus 7 Ob 84/12x: Der OGH erachtete die Klausel als intransparent, weil sie eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Schadenersatz vorsieht, ohne diesen darauf hinzuweisen, dass eine solche Verpflichtung nur bei Verschulden des Verbrauchers bestehen kann.

Klausel 6: A1 Telekom Austria haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden – soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Auch hier verweist der OGH in seiner Begründung auf 7 Ob 84/12x sowie zusätzlich auf 1 Ob 105/14v. Ein genereller Ausschluss der Haftung für leicht fahrlässig verschuldete Sach- und Vermögensschäden der Kunden hat einen weitestgehenden Haftungsausschluss zur Folge, für den eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 7: In Fällen des § 13 dieser AGB kann A1 Telekom Austria eine sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen. Allfällige Überweisungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Sofern durch die mangelnde Abbuchbarkeit vom Konto des Kunden Spesen und Mehraufwendungen, insbesondere Spesen für einen gescheiterten Einziehungsversuch entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen und ist A1 Telekom Austria berechtigt, für jede Rechnung ein gesondertes Bearbeitungsentgelt zu verlangen.

Die Klausel verweist durch den Verweis auf § 13 der AGB ua auf eine unzulässige Klausel (§ 13. Inkasso Abs 2 = Klausel 11). Der Querverweis bezieht sich auf die gesamte verwiesene Vertragsbestimmung. Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, führt zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung, denn eine getrennte Beurteilung ist nicht mehr möglich. Zudem setzt der Anspruch auf Ersatz eines durch den Zahlungsverzug verursachten Schadens iSd § 1333 Abs 2 ABGB Verschulden voraus. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da dem Verbraucher für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung ohne Bezugnahme auf ein Verschulden Mahnspesen auferlegt worden sind. Da die Klausel den Kunden auch über die Höhe des anfallenden Bearbeitungsentgelts völlig im Unklaren lässt, verstößt sie überdies gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 8: Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Kontoeinziehung und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.

Der OGH hält diese Klausel für unzulässig. Der zwingende § 6a Abs 2 KSchG sieht vor, dass für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung die Erteilung des Überweisungsauftrags am Tag der Fälligkeit reicht. Die Fiktion einer späteren, noch dazu zeitlich völlig ungewissen Schuldbefreiung widerspricht im Falle einer Banküberweisung § 6a Abs 2 KSchG und macht die Klausel unzulässig. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, vor allem, weil der Kunde keinen Einfluss darauf nehmen kann, wie lange die Schuldbefreiung hinausgeschoben wird; während A1 ab der Zahlung auch den Nutzen (Verzinsung) aus dieser ziehen kann.

Klausel 9: Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 12 %, zumindest jedoch 3 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank) per anno. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 in der geltenden Fassung anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, vom säumigen Kunden zu tragen.

Der 12 %-Satz stellt nach dem relevanten Verständnis des Durchschnittskunden einen Mindestzinssatz dar. Wird ein bestimmter Zinssatz genannt, zugleich aber ein nicht bestimmter Mindestzinssatz festgelegt, so muss der Kunde davon ausgehen, dass – regelmäßig – ein über dem bestimmt angeführten Zinssatz liegender Zinssatz zur Verrechnung gelangt, weil andernfalls die Wortfolge “zumindest jedoch” keinen Sinn ergäbe. Für den durchschnittlichen Verbraucher bleibt unverständlich, mit welchen Verzugszinsen er zu rechnen hat. Schon aus diesem Grund ist die Klausel unzulässig, weil intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Entgegen § 1333 Abs 2 ABGB lastet die beanstandete Klausel dem säumigen Kunden die für das Einschreiten von Inkassobüros anfallenden Kosten – bis zu den verordneten Höchstsätzen (BGBl. Nr. 141/1996) – unbegrenzt und die Kosten einschreitender Rechtsanwälte mit einer lediglich auf die Notwendigkeit, nicht aber auf die Angemessenheit abstellenden Einschränkung an. Dadurch verschleiert sie die tatsächliche Rechtslage und widerspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

[Klausel 10 war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens in der II. und III. Instanz.]

Klausel 11: A1 Telekom Austria ist weiters berechtigt, bei ihren Kunden die ausgewiesenen Entgeltforderungen anderer Anbieter mit deren Zustimmung einzuziehen. Zahlungen des Kunden gelten in diesem Fall vorrangig für Entgeltforderungen von A1 Telekom Austria geleistet, es sei denn, der Kunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen von A1 Telekom Austria. Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die die Leistung des anderen Anbieters betreffen, sind nicht A1 Telekom Austria, sondern dem anderen Anbieter und dessen Forderung entgegenzuhalten, sofern A1 Telekom Austria diese Forderung nicht mehr selbst geltend macht.

Die Klausel ist gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB). Entgegen der Widmung des Kunden bliebe nämlich nicht nur die Forderung des dritten Anbieters ungetilgt, sondern es würde eine Forderung der Beklagten befriedigt, gegen deren Tilgung der Kunde sich aber – schlüssig, nämlich durch seine Widmung – ausgesprochen hat.

Klausel 12: Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von A1 Telekom Austria geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift, seiner E-Mailadresse, der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und seiner Bankverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung A1 Telekom Austria schriftlich anzuzeigen. Gibt der Kunde eine Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse nicht fristgerecht bekannt und gehen ihm deswegen an die von ihm zuletzt bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von A1 Telekom Austria tatsächlich nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen.

Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und ist für den Verbraucher iSd § 879 ABGB nicht verbindlich, da die Klausel unzulässigerweise dem Betreiber, dem eine Änderung der E-Mail-Adresse pflichtwidrig nicht bekannt gegeben wurde, ermöglichen soll, an der “alten” E-Mail-Adresse mit Zugangswirkung zuzustellen, ohne dass auch eine Zustellung an der Postanschrift des Kunden versucht werden muss. In diesem Fall widerspricht die Zugangsfiktion jedoch nach der klaren Aussage der Entscheidung 7 Ob 84/12x dem gesetzlichen Verbot.

Klausel 13: Nichtbescheinigt zugesandte Erklärungen der A1 Telekom Austria gelten innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (montags bis freitags) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugegangen, es sei denn, der Kunde gibt an, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil sie eine weitere unzulässige Zugangsfiktion enthält. Der letzte Satz der Klausel verweist auf die unzulässige Zugangsfiktion in § 14 Abs 2 AGB (zweiter Teil der Klausel 12) und ist daher ebenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0122040).

Klausel 14: Rechtlich bedeutsame Erklärungen von A1 Telekom Austria, insbesonders Rechnungen, Mahnungen und Kündigungsandrohungen, können dem Kunden auch mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischer Medien übermittelt werden.

Die Klausel verstößt gegen § 100 Abs 1 TKG 2003 idF BGBl I 2011/102, nimmt sie doch keine Rücksicht auf die vom Teilnehmer bei Vertragsabschluss ausgeübte – und für die beklagte Partei bindende (vgl 4 Ob 117/14f) – Wahl.

Selbst wenn sich der Teilnehmer für eine Rechnung in Papierform entschieden hat, kann ihm die Rechnung nach dem Wortlaut der Klausel “auch” auf dem dort beschriebenen Weg zugestellt werden. Die Klausel lässt sich auch mit der neuen, erst auf ab dem 27. 11. 2015 abgeschlossene Verträge anzuwendenden Bestimmung des § 100 Abs 1a TKG 2003 nicht vereinbaren. Stellt der Teilnehmer, der nun selbst aktiv werden muss, das Verlangen nach einer Papierrechnung, darf ihm keine Rechnung in elektronischer Form übermittelt werden. Die Klausel verstößt in Bezug auf die darin erwähnten Rechnungen gegen § 100 TKG 2003 und ist daher gesetzwidrig.

Klausel 15: Rechnungen und andere Informationen gelten dem Kunden mit dem auf die SMS-Information über die Online-Verfügbarkeit folgenden Tag als zugestellt, sofern der Kunde nach gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der SMS-Information nehmen konnte.

Laut OGH verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und ist für den Verbraucher iSd § 879 ABGB nicht verbindlich. Der Zugang der Erklärung wird in unzulässiger, § 6 Abs 1 Z 3 KSchG widersprechender Weise fingiert, weil die Behauptung auch unrichtig sein kann und die Erklärung tatsächlich noch gar nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Selbst wenn der Begriff “Online -Verfügbarkeit” auf eine Erweiterung des Machtbereichs des Kunden abzielen sollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, weil eine damit verbundene Vorverlagerung des nach allgemeinen Regeln anzunehmenden Zugangszeitpunkts jedenfalls als unzulässig iSd § 6 Abs 1 Z 3 KSchG zu beurteilen ist.

[Klausel 16 wurde vom OGH nicht als unzulässig angesehen.]

Klausel 17: A1 Telekom Austria ist berechtigt, Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind, an Dritte zu übermitteln.

Eine Zustimmung des Kunden zur Übermittlung seiner Daten an Dritte in AGB verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn für ihn offen bleibt, auf welche konkreten Daten von welchen Dritten zugegriffen werden kann (6 Ob 16/01y). Welche Daten unter den Begriffen “Stammdaten” und “maßgebliche personenbezogene Daten” in der beanstandeten Klausel zu verstehen sind, ist aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe nicht klar determiniert. Bereits dies macht die vorliegende Klausel unzulässig. Das Wort “auch” lässt in Zusammenhang mit bestimmt bezeichneten Unternehmen nur den Rückschluss zu, dass das von A1 unmittelbar davor eingeräumte Recht zur Datenübermittlung an nicht bestimmt bezeichnete Dritte gerade nicht die bestimmt bezeichneten Unternehmen betrifft, sondern solche, deren Identität dem Kunden verborgen bleibt. Der Empfängerkreis bleibt für den Kunden unbestimmt, weshalb die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt.

Klausel 18: A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn (…) die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Kunden, welches sich aus dem siebenfachen Mindestumsatz gemäß den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen ergibt oder – falls in den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen kein Mindestumsatz verrechnet wird – den Betrag von EUR 35,– (inkl. Ust.)-, übersteigt. (…) der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige inländische Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt, (…) der [Kunde] ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet. (…)

Hinsichtlich der inländischen Kontoverbindung sowie des Formvorbehalts wird auf die Begründung des OLG Wien zu Klausel 3 verwiesen. Die Klausel verstößt, wie das OLG Wien bereits ausgeführt hat, gegen Art 9 Abs 2 der SEPA-VO, indem sie A1 das Recht zur Verweigerung der Leistungen bei Fehlen einer inländischen Bankverbindung einräumt. Überdies verstößt die Klausel gegen § 10 Abs 3 KSchG verstößt. § 10 Abs 3 KSchG untersagt es, die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich auszuschließen.

Klausel 19: Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe weggefallen sind und der Kunde die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung auf Verlangen ersetzt hat.

Das OLG Wien sprach aus, dass die Klausel intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist, weil sie eine Schadenersatzverpflichtung des Verbrauchers ohne Hinweis darauf festlegt, dass diese nur bei Verschulden bestehen kann. Laut OGH kommt im Wortlaut der Klausel nicht ausreichend klar zum Ausdruck, dass, wenn sich der “begründete Verdacht” als substanzlos erweisen sollte, der Kunde mit den Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung nicht belastet werden soll. Die Klausel lässt den Kunden insoweit über seine Vertragsposition im Unklaren und verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 20: Das Vertragsverhältnis ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 2 u. 3 für beide Parteien zum Ende jeden Werktages unter Einhaltung einer sechs Werktage umfassenden Frist kündbar. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Bei späterem Zugang wird sie am sechsten Werktag nach ihrem Zugang wirksam. Der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und der 31. Dezember gelten nicht als Werktage.

Für den Verbraucher ist es gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn er bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ihn nach allgemeinen Regeln zur Auflösung des Vertrags mit sofortiger Wirkung berechtigen würden, weiterhin an den Vertrag gebunden sein soll. Nach den AGB ist das Vertragsverhältnis für den Teilnehmer kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung vom Betreiber über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen nicht eingehalten wird. Das bedeutet, dass der Teilnehmer unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist auch nach zweiwöchiger grundloser Leistungsverweigerung durch den Betreiber noch weitere sechs Tage an den Vertrag gebunden wäre. Dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Die Klausel ist daher nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig.

Klausel 21: Das Vertragsverhältnis ist für A1 Telekom Austria kündbar, wenn die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß § 16 vorliegen oder ein gemäß den in den Entgeltbestimmungen enthaltenen Bedingungen festgelegter Mindestumsatz nicht erreicht wird. A1 Telekom Austria ist berechtigt Kündigungserklärungen per SMS oder E-Mail dem Kunden wirksam zu übermitteln.

Die Klausel verweist auf § 16 (= Klausel 18). Der in der gegenständlichen Klausel enthaltene Querverweis beschränkt sich nicht auf die unbedenklichen Tatbestände des § 16 AGB, sondern bezieht sich auf die gesamte verwiesene Vertragsbestimmung. Das führt auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. Die Unzulässigkeit umfasst auch den letzten Satz der Klausel. Dieser steht mit dem den Querverweis enthaltenden Satz in untrennbarem Zusammenhang, weil er sich nach dem Regelungskonzept der AGB ausschließlich auf die dort beschriebene außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Betreibers beziehen kann. Eine eigenständige Beurteilung des letzten Satzes kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0121187). Die Klausel ist daher schon aus diesen Erwägungen unzulässig.

Klausel 22: Kann kein Fehler in der Verrechnung, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, festgestellt werden, kann A1 Telekom Austria, Verzugszinsen gemäß dieser AGB in Rechnung stellen. Sollte sich im Streitbeilegungsverfahren jedoch ergeben, dass A1 Telekom Austria vom Kunden zu viel eingehoben hat, zahlt A1 Telekom Austria dem Kunden diese Beträge samt gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zurück.

Die beanstandete Klausel verweist auf “Verzugszinsen gemäß dieser AGB”, somit auf deren § 10 Abs 7 (siehe Klausel 9). Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, bedingt zwingend die Unzulässigkeit auch der verweisenden Bestimmung. Bereits aus diesem Grund ist daher auch die vorliegende Klausel unwirksam.

Klausel 23: Vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Konsumentenschutzgesetz – Wien, Innere Stadt.

Nach § 14 Abs 1 KSchG kann für die Klage gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch Vereinbarung des Erfüllungsorts (§ 88 JN) oder der Zuständigkeit des Gerichts (§ 104 Abs 1 JN) nur die Zuständigkeit jenes Gerichts begründet werden, in dessen Sprengel sein Wohnsitz, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder der Ort seiner Beschäftigung liegt. Der Hinweis “unbeschadet der Bestimmungen des § 14 KSchG” klärt den rechtsunkundigen Verbraucher nicht ausreichend auf und verschleiert die wahre Rechtslage. Zwar erfordert das Transparenzgebot in aller Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes samt dessen Erläuterungen; der bloße Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme kann aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht Genüge tun. Es besteht die Gefahr, dass der Kunde durch die Klausel an der Ausübung seiner prozessualen Rechte, etwa der Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede, gehindert wird. Die Klausel verstößt somit gegen § 6 Abs 3 KSchG.

 

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