Negativzinsen: Zinsaufschlag von Null als Untergrenze unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof (OGH, GZ 4 Ob 60/17) urteilte erstmalig, dass eine Bank nicht den vereinbarten Zinsaufschlag von Null als „Mindestzins“ verrechnen darf. Ist also der Libor- oder Euribor-Zinssatz im Minus, darf nicht von Null der Zinsaufschlag gerechnet werden, sondern tatsächlich vom negativen Indikator.  Gerade beim 3-Monats-Libor für Schweizer Franken macht dies teilweise einen beträchtlichen Unterschied.

 

Im Ausgangsfall hatte der Kläger für seinen Kredit einen Zinsaufschlag von 1,25% auf den 3-Monats-Libor für Schweizer Franken vereinbart. Dieser fiel in weiterer Folge auf minus 0,779%. Die Bank war der Ansicht, dass der Aufschlag immer von Null gerechnet werden müsse, auch wenn der Indikator einen negativen Wert habe. Das bedeutet, dass dem Kläger immer 1,25% Zinsen verrechnet wurden, obwohl der 3-Monat-Libor im Minus war.

Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass diese eine unzulässige Auslegung zu Lasten des Konsumenten sei. Schließt ein Konsument eine Zinsänderungsklausel (beispielsweise an den 3-Monats-Euribor oder 3-Monats-Libor gebunden) ab, bringt er damit eben zum Ausdruck, dass er eine symmetrische Verteilung von Chancen und Risiken möchte. Wird allerdings nur eine Untergrenze zu Gunsten der Bank eingezogen (nämlich bis Null) wäre dies eine unzulässige Benachteiligung des Konsumenten. Im Sinne des Symmetriegebotes des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG müsste dies nämlich auch im umgekehrten Fall für die Bank gelten (also nach oben), was allerdings bekanntlich nicht der Fall ist. Während der Referenzzinssatz theoretisch unbeschränkt steigen könnte, wäre umgekehrt das Risiko bei der Bank bei Null begrenzt. Der Einzug einer entsprechenden Grenze bei Null ist sohin im Konsumentenschutzbereich unzulässig.

Auch für Unternehmer:

Wichtig: Gerade auch bei Startups oder Unternehmensgründern, die einen (Unternehmens-)Kreditvertrag als sogenanntes „Vorbereitungsgeschäft“ abgeschlossen haben, kann diese Regelung greifen, da solche Geschäfte (noch) als Konsument abgeschlossen werden und sohin auch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) für derartige Unternehmenskreditverträge anwendbar ist.