Vollkommen überraschend hat die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufgehoben. Die Folge war eine große Verunsicherung der Finanzmärkte und ein Einbruch des Euro zum Franken um bis zu 28% auf ein Rekordtief von etwa 0,86 Franken. Zwischenzeitlich hat sich der Euro wieder bei über 1,00 Franken stabilisiert. Durch die Aufgabe des Mindestkurses ist nicht nur für private Kreditnehmer und „Häuslebauer“ binnen eines Tages ein enormer Schaden entstanden, sondern auch für zahlreiche Gemeinden und Bundesländer.

Insgesamt ist von einem Schaden bei den Privathaushalten von ca. 25 Milliarden Euro auszugehen. Noch im Dezember hat die Schweizerische Nationalbank ausdrücklich bekräftigt, dass am Euro-Mindestkurs von 1,20 Franken festgehalten wird.

Wortwörtlich schreibt die Schweizerische Nationalbank noch in ihrer Medienmitteilung vom 18.12.2014 Nachstehendes:

„Die Nationalbank bekräftigt den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro und wird ihn weiterhin mit aller Konsequenz durchsetzen.“

Noch am 05.01.2015 bestätigte der Präsident der SNB Thomas Jordan im schweizer Fernsehmagazin ECO, dass der Mindestkurs absolut zentral sei und durch die Einführung von Negativzinsen der Mindestkurs gestützt werde.
(siehe Mindeskurs ist absolut zentral)

Durch diese Vorgehensweise hat die Schweizerische Nationalbank bei vielen Frankenkreditnehmern den Eindruck erweckt, dass eine Konvertierung in Euro aktuell nicht notwendig sei und eben der Mindestkurs „mit aller Konsequenz“ verteidigt werde. Es wurde für die betroffenen Personen ein falsches Signal gesetzt. Es stellt sich sohin die Frage, inwiefern bewusst in Kauf genommen wurde, Kreditnehmer von einer vorzeitigen Konvertierung durch diese öffentliche Medienmitteilung abzuhalten. Der verursachte Schaden ist enorm.

Der Vorwurf an die Schweizerische Nationalbank ist nicht, dass der Mindestkurs aufgehoben wurde, sondern, dass falsche oder zumindest bewußt irreführende Informationen über die Beibehaltung des Mindestkurses sogar noch wenige Tage zuvor verbreitet wurden.

Die Schweizerische Nationalbank hat zwar die Gesamtinteressen der Schweiz zu berücksichtigen, inwiefern jedoch eine zumindest irreführende Information an Dritte hiefür gerechtfertigt ist, ist fraglich. Auch innerhalb der Schweiz stieß die Vorgehensweise auf Kritik. Im Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz) ist explizit in Art 51 angeführt, dass die Nationalbank auch nach Privatrecht haftet, sofern sie, ihre Organe oder ihre Angestellten privatrechtlich auftreten.
Im öBörsegesetz sind ausdrücklich gesetzliche Bestimmungen enthalten, die falsche oder irreführende Signale untersagen. Warum hier die Schweizerische Nationalbank besser gestellt werden soll, als andere Marktteilnehmer ist nicht ersichtlich. Die Aussagen und Medienmitteilungen waren jedenfalls zur Täuschung der Frankenkreditnehmer über die Aufrechterhaltung des Mindestkurses geeignet.
Das Verbot der Marktmanipulation durch die Verbreitung von Informationen, die falsch oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente (sohin auch Währungen) geben oder geben können, richtet sich an jedermann, sohin auch an die Schweizerische Nationalbank. Würde eine unzulässige Marktmanipulation bestätigt, wäre eine privatrechtliche Haftung der Schweizerische Nationalbank für den entstandenen Schaden möglich. Diesfalls müsste die Schweizerische Nationalbank für jenen Schaden aufkommen, der durch irreführende Informationen über die Beibehaltung des Mindestkurses (und die deswegen nicht erfolgte Konvertierung) eingetreten ist. Die geschädigten Kreditnehmer könnten dann den hiedurch entstandenen Schaden zurückfordern.

Wir sind derzeit am Ausarbeiten der näheren rechtlichen Details, unter welchen Umständen eine Haftung der Schweizerischen Nationalbank zu bejahen wäre und ob eine Rechtsdurchsetzung auch vor österreichischen Gerichten möglich ist, was die Rechtsverfolgung naturgemäß erheblich erleichtern würde.